Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2014.00021




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiber Schetty

Urteil vom 21. Mai 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


AXA Versicherungen AG

Generaldirektion

General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Der im Jahre 1977 geborene X.___ war seit dem 1. September 2009 als Lehrbeauftragter Mathematik bei der Y.___ angestellt und damit obligatorisch bei der AXA Versicherungen AG (AXA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 17. August 2012 stürzte der Versicherte beim Inlineskating und verletzte sich am Kiefer (Urk. 7/A1). Im Rahmen der Abklärungen gab er an, neben seiner Haupttätigkeit noch je ca. fünf Stunden pro Woche für den Z.___ sowie den A.___ tätig zu sein (Urk. 7/A2). Mit Verfügung vom 22. Februar 2013 wies die AXA darauf hin, dass für die angegebenen Nebentätigkeiten keine Versicherungsdeckung für Nichtberufsunfälle bestehe, so dass für die entsprechenden Lohnausfälle kein Anspruch auf Taggeldleistungen geltend gemacht werden könne (Urk. 7/A21). An dieser Einschätzung hielt die AXA – nach erfolgter Einsprache des Versicherten (Urk. 7/A24) – mit Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2013 fest (Urk. 7/A31 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 24. Januar 2014 Beschwerde und beantragte, es sei das Taggeld unter Berücksichtigung des Gesamtlohnes, das heisst unter Einschluss der Einkommen als Tennislehrer beim A.___ sowie beim Z.___ zu bemessen (Urk. 1).

    Mit Beschwerdeantwort vom 3. April 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. April 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 9).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass sich das vom Beschwerdeführer ins Feld geführte Urteil des Bundesgerichts (BGE 139 V 148) allein zur Arbeitswegproblematik von Mehrfachbeschäftigten geäussert habe. Bei einem klassischen Nichtberufsunfall seien hingegen nur jene Löhne relevant, welche auch eine Nichtberufsunfallversicherungsdeckung mit sich brächten. Dem ebenfalls erwähnten Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (heutiges Bundesgericht) U 266/06 vom 28. Dezember 2006 liege im Sachverhalt ein Berufsunfall zugrunde. Ebenfalls könne der Beschwerdeführer aus dem Urteil des Bundesgerichts 8C_1029/2010 vom 20. April 2011 nichts zu seinen Gunsten ableiten, da dabei ebenfalls ein Arbeitswegunfall und kein „echter“ Nichtberufsunfall zu beurteilen gewesen sei (Urk. 2, Urk. 6).

1.2    Demgegenüber machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass aus den erwähnten Entscheiden des Bundesgerichts geschlossen werden könne, dass gestützt auf Art. 23 Abs. 5 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) insbesondere die Vermeidung der Benachteiligung von mehrfachbeschäftigten Teilzeit-Arbeitnehmenden angestrebt werde. Die Ausführungen würden den Schluss zulassen, dass es nicht darauf ankomme, ob eine versicherte Person beim nicht leistungspflichtigen Unfallversicherer eines weiteren Arbeitsgebers gegen Nichtberufsunfälle versichert sei. Ein Versicherungsschutz entfalle allein in jenen Fällen, in welchen eine versicherte Person in einem einzigen Arbeitsverhältnis mit weniger als acht Wochenstunden oder in mehreren solchen Arbeitsverhältnissen stehe (Urk. 1).


2.

2.1    Mit Urteil 8C_434/2014 vom 19. Dezember 2014 E. 4.1 äusserte sich das Bundesgericht zur fraglichen Problematik von Nichtberufsunfällen bei Mehrfachbeschäftigten ausdrücklich.

    Dabei wurde festgehalten, dass bei mehreren Arbeitsverhältnissen im Grundsatz gemäss Art. 23 Abs. 5 UVV der Gesamtlohn massgebend sei. Dies gelte auch dann, wenn die Tätigkeiten bei unterschiedlichen Versicherungsträgern versichert seien. Indessen gelte rechtsprechungsgemäss, dass nur Löhne, auf welchen Beiträge zur Finanzierung des versicherten Risikos erhoben worden seien, zum massgebenden Lohn gehören würden (BGE 126 V 26 E. 3c; Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl. 1989, S. 328). Dies sei namentlich bei Nichtberufsunfällen von Bedeutung, wenn die versicherte Person neben ihrer Haupterwerbstätigkeit noch eine Nebenerwerbstätigkeit im Umfang von weniger als acht Stunden ausübe. Diesfalls sei bei der Bemessung des versicherten Verdienstes lediglich das Einkommen aus der Haupterwerbstätigkeit massgebend (André Pierre Holzer, Der versicherte Verdienst in der obligatorischen Unfallversicherung, SZS, 54/2010 S. 218).

    Angesichts der dargelegten Rechtsprechung bleibt für die in der Beschwerde vorgebrachte Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Schlussfolgerungen gestützt auf die zur Arbeitswegproblematik erfolgten Rechtsprechung kein Raum.

2.2    Den Ausführungen des Bundesgerichts folgend ändert an dieser Einschätzung auch der Umstand nichts, dass der Bundesrat in seiner Botschaft vom 30. Mai 2008 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (BBl 2008 5395) unter anderem vorgeschlagen hatte, dass - in Konkretisierung und Ergänzung von Art. 15 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) - für die Bemessung der Taggelder und Renten künftig der bei allen Arbeitgebern erzielte Gesamtlohn massgebend sein soll; dies unabhängig davon, ob bei allen eine Nichtberufsunfallversicherung bestehe und ob eine selbstständige oder unselbstständige Tätigkeit ausgeübt werde, für welche eine freiwillige Versicherung bestehe. Inzwischen habe der Bundesrat mit Datum vom 19. September 2014 eine Zusatzbotschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung erlassen (BBl 2014 7911). Darin werde unter anderem beantragt, den erwähnten Entwurf gemäss Botschaft vom 30. Mai 2008 abzuschreiben. Im neuen Entwurf werde von einem Antrag zu Art. 15 UVG abgesehen. Damit bestehe auch für das Bundesgericht kein Anlass, von seiner ständigen Rechtsprechung abzuweichen. Art. 23 Abs. 5 UVV gelte demnach in Nachachtung des Äquivalenzprinzipes nur für Einkommen, für welche eine Versicherungsdeckung bestehe (Urteil des Bundesgerichts 8C_434/2014 vom 19. Dezember 2014 E. 4.2).

    Da der Beschwerdeführer unstreitig während jeweils fünf Wochenstunden für den Z.___ und den A.___ gearbeitet hat, führt dies zusammenfassend in Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids zur Abweisung der Beschwerde.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- AXA Versicherungen AG

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubSchetty