Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
UV.2014.00028 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Widmer
Urteil vom 25. Juni 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Grimmer
Peyer Partner Rechtsanwälte
Löwenstrasse 17, Postfach 2217, 8021 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee
Sachverhalt:
1. Der 1961 geborene X.___ war seit 1. November 2009 als Leiter Verkauf bei der Firma Y.___ angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen sowie Berufskrankheiten versichert, als er am 16. März 2011 bei einem Spaziergang ausrutschte und auf die linke Seite stürzte (Unfallmeldung vom 31. März 2011, Urk. 7/1). Das am 23. März 2011 vom Spital Z.___ erstellte Magnetresonanztomogramm (MRT) der linken Schulter des Versicherten zeigte namentlich eine partielle Ruptur der Subscapularissehne mit Subluxation der langen Bizepssehne und eine Tendinose der Supraspinatussehne (Urk. 7/12). Am 31. Mai 2011 wurde der Versicherte in der Klinik A.___ an der linken Schulter operiert (Urk. 7/32). Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht, kam für die Behandlungsmassnahmen auf und entrichtete Taggelder (Urk. 2 S. 2, Urk. 7/3-6, Urk. 7/27 S. 1, Urk. 7/30). Bei einem protrahiert verlaufenen Heilungsprozess kam es am 26. Juni 2012 zu einem erneuten arthroskopischen Eingriff in der Klinik A.___ (Urk. 7/90). Kreisarzt Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie, gelangte in seinen Beurteilungen vom 29. November 2012 und vom 27. März 2013 zum Schluss, der Versicherte sei in der angestammten Tätigkeit als Verkaufsleiter wieder vollumfänglich arbeitsfähig (Urk. 7/109, Urk. 7/134). Gestützt darauf verneinte die Suva mit Verfügung vom 30. Oktober 2013 den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 7/166). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 25. November 2013 Einwand (Urk. 7/167). Mit Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2013 wies die Suva die Einsprache ab (Urk. 7/171 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid der Suva vom 18. Dezember 2013 erhob der Versicherte am 3. Februar 2014 Beschwerde und beantragte, es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zu erbringen und es sei ihm ab 1. März 2013 eine Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Die Suva beantragte in der Beschwerdeantwort vom 7. März 2014 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Die Beschwerdeantwort wurde dem Versicherten am 11. März 2014 zugestellt (Urk. 9).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1.2 Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
2.
2.1 Die Suva begründete die Abweisung des Rentenbegehrens damit, dass der Beschwerdeführer laut der kreisärztlichen Beurteilung in der vormalig bei der Firma Y.___ ausgeübten Tätigkeit als Verkaufsleiter wieder vollumfänglich arbeitsfähig sei (Urk. 2 S. 4-6). Falls dennoch ein Einkommensvergleich durchgeführt werde, basierten - angesichts der bereits vor dem Unfall erfolgten Kündigung - Validen- und Invalideneinkommen auf demselben Tabellenlohn, wobei ein Leidensabzug von maximal 5 % vorzunehmen sei und entsprechend kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiere (Urk. 2 S. 6-7). Dass eine ärztliche Behandlung weiterhin erforderlich sei, stehe dem Fallabschluss vorliegend nicht entgegen, da durch weitere Heilbehandlungen keine ins Gewicht fallende Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten sei (Urk. 2 S. 7-8). Auch unter dem Gesichtspunkt, dass dem Beschwerdeführer bereits eine Integritätsentschädigung von 5 % zugesprochen worden sei, sei erstellt, dass der Fallabschluss sogar bereits im Mai 2013 zulässig gewesen wäre (Urk. 2 S. 9).
2.2 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde demgegenüber geltend, bei seinem angestammten Beruf in der chemischen Branche habe er Geräte und Gebinde heben müssen, welche wesentlich mehr als 10 Kilogramm wiegen würden, weshalb er in seiner angestammten Tätigkeit namhaft eingeschränkt sei (Urk. 1 S. 3-6). Daher sei ein Einkommensvergleich durchzuführen, wobei für das Invalideneinkommen zu berücksichtigen sei, dass er seit 1. Oktober 2013 einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehe und dabei ebenfalls eingeschränkt sei (Urk. 1 S. 6-7).
3.
3.1 Bezüglich der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers, insbesondere der verbliebenen Beschwerden, stellte die Beschwerdegegnerin auf den Bericht der Klinik A.___ vom 3. April 2013 sowie auf die kreisärztliche Untersuchung vom 28. November 2012 und die kreisärztliche Beurteilung vom 27. März 2013 ab (Urk. 2 S. 2 und S. 4-5).
Dr. B.___ hielt in seinem Bericht über die kreisärztliche Untersuchung vom 28. November 2012 fest, beim Beschwerdeführer liege ein Zustand nach Schulterarthroskopie links mit zirkulärer Kapsulotomie/Arthrolyse, Débridement des anterokranialen Limbus, Akromioplastik und Débridement subakromial bei posttraumatischer adhäsiver Kapsulitis und anterokranialer Limbusläsion vor (Urk. 7/109 S. 3). Aufgrund der aktuellen Befunde sei dem Beschwerdeführer, der dominanter Rechtshänder sei, eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit den ganzen Tag zumutbar. Das Gewicht von zu hebenden Lasten sei bis Taillenhöhe auf 15 Kilogramm, bis Brusthöhe auf 10 Kilogramm limitiert. Überkopftätigkeiten, die den Einsatz beider oberen Extremitäten erfordern würden, seien nicht mehr zumutbar. Repetitiv weit ausreichende Tätigkeiten mit der linken oberen Extremität seien ungeeignet. Tätigkeiten, die mit Impulswirkung verbunden seien, wie Arbeiten mit stossenden oder vibrierenden Geräten, seien ungeeignet (Urk. 7/109 S. 4). Am 27. März 2013 fügte Dr. B.___ an, der Beschwerdeführer sei in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit, wie sie im Rapport vom 8. Januar 2013 beschrieben worden sei, wieder vollumfänglich arbeitsfähig (Urk. 7/134 S. 3).
Dem Bericht von Dr. med. C.___, Chefarzt Orthopädie, Klinik A.___, vom 28. Januar 2013 ist zu entnehmen, dass es seit der letzten vorangegangenen Kontrolle vom 8. Oktober 2012 zu stetigen Fortschritten gekommen sei. Der Beschwerdeführer sei nun auch subjektiv zuversichtlich, dass die Verbesserungen zielführend seien, sodass er der Meinung sei, dass er seine frühere Tätigkeit als Verkaufsleiter im Sanitärbereich wieder ausführen könne. Dr. C.___ führte weiter aus, bei weiterhin günstigem Verlauf sei der Beschwerdeführer seiner Meinung nach ab 1. April 2013 wieder in seiner früher ausgeführten Tätigkeit vermittelbar (Urk. 7/122 S. 1).
Anlässlich der folgenden Konsultation vom 28. März 2013 konstatierte Dr. C.___ in seinem Bericht vom 3. April 2013 wiederum einen günstigen Verlauf. Es seien nur noch minimale Restbeschwerden vorhanden und die Schulter-Beweglichkeit sei frei. Die periphere Sensomotorik und Trophik seien intakt. Die laufende Physiotherapie und die medizinische Trainingstherapie seien noch zu Ende zu führen. Ansonsten seien auch aus Sicht des Patienten keine spezifischen Massnahmen mehr notwendig (Urk. 7/136).
3.2 Der Beschwerdeführer beanstandete die Ergebnisse der kreisärztlichen Untersuchung nicht, machte jedoch geltend, mit dem vom Kreisarzt geschilderten Tätigkeitsprofil (vgl. vorstehende E. 3.1) könne er nicht mehr alle in seiner bisherigen Tätigkeit anfallenden Arbeiten ausführen (Urk. 1 S. 3 ff.).
Dem Beschrieb über die Stelle als Verkaufsleiter sind folgende Zielvorgaben zu entnehmen: Führung, Motivation und Coaching des Aussendiensts, Planen, durchführen und messen der Verkaufsaktivitäten, Weiterentwicklung der Marke D.___ im Schweizer Markt, systematische Betreuung und Bearbeitung von bestehenden Key-Account-Kunden, Akquisition von neuen Key-Account-Kunden gemäss der Marktausrichtung (Urk. 7/53 S. 2). Zu den Aufgaben gehören entsprechend das selbständige Bearbeiten von bestehenden Key-Account-Kunden und die Koordination der Aussendienstmitarbeiter-Aktivitäten bei den Key Accounts, die Neuakquisition von Key-Account-Kunden, die Unterstützung der Aussendienstmitarbeitern bei der Pflege und Akquisition von grossen Kunden, die Führung und Steuerung des Aussendiensts, die personelle Verantwortung für Direktunterstellte (Auswahl, Coaching, Retention, Fördern, Trennung), das Einleiten und die Durchsetzung von disziplinarischen Massnahmen in Absprache mit dem Leiter Geschäftsbereich D.___ sowie die Planung und Durchführung von kundenspezifischen Anlässen wie beispielsweise Schulungen oder Maschinenvorführungen (Urk. 7/53 S. 2-3).
Gemäss den Angaben des Arbeitgebers vom 22. Mai 2012 musste der Beschwerdeführer dabei oft sitzen und selten gehen, stehen sowie leichte Lasten bis zehn Kilogramm heben oder tragen (Urk. 7/112 S. 8). Der Beschwerdeführer brachte vor, im Arbeitgeberfragebogen seien vom Arbeitgeber nicht der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht worden, nachdem das Arbeitsverhältnis im Streit beendet worden sei (Urk. 1 S. 6).
Dass der Beschwerdeführer oft selber Kunden besuchte, wie er dies geltend machte (Urk. 1 S. 5 in Verbindung mit Urk. 3/3), ist auch dem Arbeitgeberbericht zu entnehmen (Urk. 7/112 S. 8). Soweit stimmen die Angaben überein. Kundenbesuche an und für sich beinhalten aber keine Tätigkeiten, welche der Beschwerdeführer nicht mehr ausüben könnte. Aus dem vom Beschwerdeführer eingereichten Katalog ist ersichtlich, dass einige Produkte mehr als
10 Kilogramm wiegen beziehungsweise auch in Bidons à 25 Liter verkauft werden (Urk. 3/2, zum Beispiel S. 9 und 12), jedoch etliche Gebinde à 10 Liter zum Verkauf stehen (Urk. 3/2 S. 4 ff.). Ebenso befinden sich schwere Maschinen im Angebot (Urk. 3/2, S. 42 ff.). Dass den Kunden ab und zu auch mehr als zehn Kilogramm wiegende Gebinde oder Maschinen gezeigt werden mussten, ist anzunehmen. Hingegen liegen keine gewichtigen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer regelmässig Lasten von mehr als zehn Kilogramm heben oder tragen musste. Der Umstand, dass bei der Auflösung des Arbeitsverhältnisses Differenzen bestanden, lässt für sich allein nicht darauf schliessen, die Arbeitgeberin habe gegenüber der Beschwerdegegnerin oder auch der IV-Stelle in einem formellen Schreiben bewusst falsche Angaben gemacht. Hierfür bedürfte es konkreter Anhaltspunkte. Solche nannte der Beschwerdeführerin indessen nicht. Nebst dem Arbeitgeberfragebogen liegt zudem ein nicht im Zusammenhang mit diesem Verfahren verfasster Stellenbeschrieb bei den Akten (Urk. 7/53 S. 2-4). Darin liegt der Schwerpunkt auf verkäuferischen Aktivitäten, Planung, Organisation und Mitarbeiterführung. Das Anforderungsprofil setzt in Übereinstimmung damit in erster Linie Fähigkeiten im Verkauf und Führungserfahrung im Direktvertrieb voraus. Hingegen werden darin keine besonderen Anforderungen an die körperliche Konstitution gestellt (Urk. 7/53 S. 2-3).
3.3 Des Weiteren kam es nach der kreisärztlichen Untersuchung vom 28. November 2012 noch einmal zu einer Verbesserung, sodass Dr. C.___ von der Klinik A.___ davon ausging, der Beschwerdeführer sei ab 1. April 2013 wieder vollumfänglich arbeitsfähig. Dies explizit auch in der bisherigen Tätigkeit (Urk. 7/122 S. 1). Die beschriebene Verbesserung ist anhand der erhobenen Befunde nachvollziehbar. Am 28. Januar 2013 war die Schulter links reizlos und im Gegensatz zu früher ohne umschriebene Druckdolenz. Die Flexion/Elevation/Abduktion betrug links wieder 150° (rechts 160°), währenddem sie am 28. November 2012 erst 110° bei der aktiven Abduktion und 115° bei der aktiven Flexion betragen hatte. Beim Schürzengriff gelang es dem Beschwerdeführer nun, mit den Händen zur oberen Lendenwirbelsäule zu greifen anstatt nur bis zum Gesäss (Urk. 7/122 S. 1, Urk. 7/109 S. 2-3). Bei der Untersuchung vom 28. Januar 2013 war im Übrigen auch der Beschwerdeführer selber der Auffassung, wieder in der angestammten Tätigkeit eingesetzt werden zu können (Urk. 7/122 S. 1). Der Kreisarzt erachtete den Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Verkaufsleiter ebenfalls ab 1. April 2013 wieder als arbeitsfähig (Urk. 7/109 S. 4 in Verbindung mit Urk. 7/134 S. 3). Dem ent-gegenstehende Arztberichte sind keine vorhanden.
3.4 Zudem war der Beschwerdeführer nur ein gutes Jahr lang effektiv bei der Firma Y.___ tätig (Urk. 7/112 S. 4) und arbeitete vorher auch in anderen Branchen (vgl. den Auszug aus seinem individuellen Konto, Urk. 7/88 S. 2-4). Daher wäre ihm seine bisherige Tätigkeit als Verkaufsleiter auch in einem anderen Betrieb möglich und zuzumuten, zumal ihm die Anstellung bei der Firma Y.___ aus invaliditätsfremden Gründen bereits vor dem Unfall gekündigt worden war (Urk. 7/112 S. 4, Urk. 7/1, Urk. 7/117).
Da ihm die bisherige Tätigkeit als Verkaufsleiter nach dem Gesagten aus medizinischer Sicht wieder zumutbar ist, erleidet er trotz seiner Unfallrestbeschwerden keinen gesundheitsbedingten Verlust an Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden (ausgeglichenen) Arbeitsmarkt. Es liegt mithin weder eine Arbeits- noch eine Erwerbsunfähigkeit vor, weshalb auch kein Einkommensvergleich durchzuführen ist. Nach dem Gesagten scheidet ein Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung aus. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerdewird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Michael Grimmer
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigWidmer