Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2014.00031




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Gerichtsschreiber Hübscher

Urteil vom 5. Juni 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Cristina Schiavi

arbeitundversicherung.ch, Rechtsanwälte

Bahnhofstrasse 10, Postfach 106, 8700 Küsnacht ZH


gegen


Unfallversicherung Stadt Zürich

Stadelhoferstrasse 33, Postfach, 8022 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1966, arbeitet seit 1. Oktober 1988 als Polizist bei der der Polizei Y.___ und ist in dieser Eigenschaft bei der Unfallversicherung der Stadt Zürich (UVZ) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 7. März 2010 rutschte der Versicherte bei sich zu Hause auf der Treppe aus (Urk. 9/G1). Wegen Knieproblemen links begab er sich am 11. März 2010 zu Dr. med. Z.___, FMH Praktische Ärztin, in die Klinik A.___ (Urk. 9/M4 S. 1, Urk. 13 S. 1), welche die MR-Untersuchung des linken Knies in der Neuroradiologie O.___ vom 15. März 2010 (Urk. 9/M2) veranlasste. Am 22. April 2010 erfolgte eine konsiliarische Beurteilung durch Dr. med. B.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie (Urk. 9/M4 S. 1, Urk. 13 S. 1). Dieser diagnostizierte eine vordere Kreuzbandruptur und einen Meniskusriss im linken Kniegelenk (Urk. 9/M4 S. 1, Urk. 13 S. 1) und operierte den Versicherten am 26. April 2010 am linken Knie (Urk. 9/M3). Vom 23. Mai bis 3. Juni 2010 war der Versicherte wegen einer mittelgradigen depressiven Episode in der Klinik C.___ hospitalisiert (Urk. 9/M5). Der Versicherte wurde am 24. Januar 2011 durch Dr. med. D.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie FMH, Co-Chefarzt Zentrum E.___, untersucht, welcher einen Verdacht auf ein mediopatellares Plicasyndrom am rechten Knie und ein retropatelläres Schmerzsyndrom rechts diagnostizierte (Urk. 9/M15). Am 3. Mai 2011 fand die Jahreskontrolle nach der vorderen Kreuzband-Plastik links vom 26. April 2011 statt. Bei dieser Untersuchung zeigte der Versicherte Dr. B.___ auch das rechte Knie. Dr. B.___ empfahl bezüglich der Knieprobleme rechts eine Einlagenversorgung sowie ein aufbauendes Krafttraining (Urk. 9/M8, Urk. 13 S. 3). Hinsichtlich des linken Knies wurde die Behandlung bei Dr. B.___ abgeschlossen (Urk. 9/M8, Urk. 13 S. 3) und die UVZ stellte ihre Leistungen formlos ein.

1.2    X.___ begab sich wegen Beschwerden im rechten Knie am 11. Dezember 2012 wieder zu Dr. B.___ (Urk. 9/M9 S. 2, Urk. 13 S. 3). Am selben Tag fand in der Klinik A.___ eine MRI-Untersuchung des rechten Knies statt (Urk. 9/M10). Am 21. Dezember 2012 meldete der Versicherte der UVZ eine Schädigung des Knies rechts als Rückfall zum Unfall vom 7. März 2010 (Urk. 9/G18). Die UVZ legte das Dossier am 8. Januar 2013 ihrem beratenden Arzt Dr. med. F.___, FMH für orthopädische Chirurgie, zur Beurteilung vor (Urk. 9/M11). Am 9. Januar 2013 wurde der Versicherte von Dr. B.___ am rechten Knie operiert (Urk. 9/M12). Mit Schreiben vom 15. Januar 2013 lehnte die UVZ ihre Leistungspflicht hinsichtlich der geltend gemachten Kniebeschwerden rechts mangels Kausalzusammenhang zum Unfall vom 7. März 2010 ab (Urk. 9/G19). Dagegen erhob der Versicherte am 28. Januar 2013 Einwände (Urk. 9/G22). Am 13. März 2013 nahm Dr. F.___ erneut Stellung (Urk. 9/M16). Die UVZ verfügte am 9. April 2013 entsprechend ihrem Schreiben vom 15. Januar 2013 (Urk. 9/G26), wogegen X.___ am 6. Mai 2013 Einsprache erhob (Urk. 9/J3). Die UVZ holte die Beurteilung von Dr. F.___ vom 24. Oktober 2013 (Urk. 9/M19) ein. Mit Einspracheentscheid vom 8. Januar 2014 wies sie die Einsprache des Versicherten ab (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 4. Februar 2014 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 8. Januar 2014 sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen betreffend den Gesundheitsschaden am rechten Knie auszurichten, insbesondere Heilungskosten und Taggelder. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen. Eventualiter sei ein gerichtliches medizinisches Gutachten anzuordnen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 5. März 2014 Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Sie reichte mit Eingabe vom 19. März 2014 (Urk. 8) ihre Akten (Urk. 9/G1-G40, Urk. 9/M1-M19, Urk. 9/T1-T5, Urk. 9/J1-J13) ein.

    Mit Verfügung vom 26. März 2014 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels abgewiesen und ihm das Doppel der Beschwerdeantwort vom 5. März 2014 (Urk. 7) zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 10). Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 7. Mai 2014 (Urk. 12) seine von den Ärzten der Klinik A.___ festgehaltene Krankengeschichte (Urk. 13) ein, worüber die Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 13. Mai 2014 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 14).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2).

1.2    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).    

    Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

1.3    Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

    Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).

1.4    Bei den unfallähnlichen Körperschädigungen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) entfällt im Vergleich zu den eigentlichen Unfällen nach Art. 4 ATSG einzig das Tatbestandselement der Ungewöhnlichkeit des auf den Körper einwirkenden äusseren Faktors. Alle übrigen Begriffsmerkmale eines Unfalles müssen hingegen auch bei den unfallähnlichen Körperschädigungen erfüllt sein. Dies gilt namentlich für das Erfordernis des einwirkenden äusseren Faktors an sich, worunter ein ausserhalb des Körpers liegender, objektiv feststellbarer, sinnfälliger eben unfallähnlicher Einfluss auf den Körper zu verstehen ist. Dabei kann die schädigende Einwirkung auch in einer körpereigenen Bewegung bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 327 E. 3.1, 3.3.1; 129 V 466 E. 2.2, 4.1; 123 V 43 E. 2b).    

    Erforderlich für die Bejahung eines äusseren Faktors ist ein gesteigertes Schädigungspotenzial, sei es zufolge einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zur Unkontrollierbarkeit der Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtung führenden Faktors. Die physiologische Beanspruchung des Skeletts, der Gelenke, Muskeln, Sehnen und Bänder stellt keinen äusseren Faktor dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_696/2013 vom 14. November 2013 E. 5.3 mit Hinweis auf BGE 139 V 327 E. 3.3.1, 129 V 466 E. 4.2.2, 4.3). Ein äusserer Faktor mit erheblichem Schädigungspotenzial liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn die zur Diskussion stehende Betätigung mit einer mehr als physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, insbesondere seiner Gliedmassen, verbunden ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.3 mit Hinweis auf BGE 139 V 327 E. 3.3.1). Erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Änderungen der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen können, so etwa beim plötzlichen Aufstehen aus der Hocke, bei heftigen belastenden Bewegungen oder bei einer wegen äusserer Einflüsse unkontrollierbar gewordenen Positionsänderung (vgl. BGE 129 V 466 E. 4.2.3, Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.3).

    Der Zweck des Instituts der unfallähnlichen Körperschädigung besteht nicht darin, krankhafte oder degenerative Körperschäden von der obligatorischen Unfallversicherung auszuschliessen, sondern darin, die oft schwierige Abgrenzung zwischen Unfall und Krankheit zugunsten der Versicherten zu vermeiden. Die sozialen Unfallversicherer haben somit ein Risiko zu übernehmen, das nach der geltenden begrifflichen Abgrenzung von Unfällen und Krankheiten den letzteren zuzuordnen wäre. Hinzu kommt, dass es für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs praxisgemäss genügt, wenn das schädigende Geschehen eine Teilursache bildet. Ein degenerativer oder pathologischer Vorzustand schliesst daher eine unfallähnliche Körperschädigung nicht aus, sofern ein unfallähnliches Ereignis den vorbestehenden Gesundheitsschaden verschlimmert oder manifest werden lässt. Bei den in Art. 9 Abs. 2 lit. a bis h UVV abschliessend erwähnten Verletzungen muss aber eine schädigende, äussere Einwirkung wenigstens im Sinne eines Auslösungsfaktors zu den (vor- oder überwiegend) krankhaften oder degenerativen Ursachen hinzutreten, damit eine unfallähnliche Körperschädigung vorliegt (vgl. BGE 123 V 43 E. 2b mit Hinweisen, insbes. auf BGE 116 V 155 E. 6c, 117 V 360 E. 4a, 114 V 301 E. 3c; RKUV 1988 Nr. U 57 S. 373 E. 4b).

    Schmerzen als Symptome einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV fallen als massgebender äusserer Faktor nicht in Betracht, wenn sie bei einer alltäglichen Lebensverrichtung auftreten, ohne dass ein davon unterscheidbares äusseres Moment mitspielen würde. Wer also etwa beim blossen Aufstehen, Absitzen, Abliegen, bei Bewegungen im Raum, Handreichungen und so weiter einen einschiessenden Schmerz verspürt, kann allein deswegen noch keine unfallähnliche Körperschädigung geltend machen. Ein äusserer Faktor ist nicht gegeben, wenn die versicherte Person einzig das erstmalige Auftreten von Schmerzen angibt, aber keine gleichzeitig mitwirkende äussere Komponente zu benennen vermag. Auch ist das Erfordernis eines äusseren schädigenden Faktors nicht erfüllt, wenn das Auftreten von Schmerzen bloss mit einem von der versicherten Person beschriebenen gewöhnlichen Bewegungsablauf einhergeht. Verlangt wird vielmehr ein Geschehen, welchem ein gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnt, was zutrifft, wenn die als Schmerzauslöser angegebene Betätigung im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies bei vielen sportlichen Aktivitäten der Fall ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.3 mit Hinweis auf BGE 129 V 466 E. 4.2.1, 4.2.2).

1.5

1.5.1    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

1.5.2    Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c).


2.    

2.1    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin aufgrund der geltend gemachten Beschwerden im rechten Knie leistungspflichtig ist.

2.2    Mit angefochtenem Einspracheentscheid vom 8. Januar 2014 erwog die Beschwerdegegnerin, dass bei der Erstuntersuchung nach dem Treppensturz vom 7. März 2010 keine Anzeichen von (äusseren bzw. inneren) Verletzungen des rechten Knies bestanden hätten. Aus den damaligen Akten gehe nicht hervor, dass der Beschwerdeführer entsprechende Angaben gemacht hätte. Das MRI vom 11. Dezember 2012 habe keinen Meniskusriss gezeigt. Auch habe Dr. B.___ beim operativen Eingriff vom 9. Januar 2013 keine Meniskusläsion feststellen können. Dr. F.___ habe darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer entsprechende Beschwerden bemerkt hätte, wäre beim Unfall vom 7. März 2010 der Meniskus am rechten Knie tatsächlich gerissen. In den medizinischen Akten finde sich erst am 24. Januar 2011, mithin mehr als 10 Monate später, ein erster Hinweis auf Probleme im rechten Knie. Dr. F.___ schätze die heute geltend gemachten Beschwerden als nur möglicherweise unfallkausal ein. Mangels überwiegender Wahrscheinlichkeit einer initial vorgelegenen Meniskusläsion sei auf die Frage einer allfälligen unfallähnlichen Körperschädigung nicht weiter einzugehen (Urk. 2 S. 6).

2.3    Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei seit der Operation am linken Knie vom 26. April 2010 bis zur Diagnosestellung im Zentrum E.___ am 24. Januar 2011 nicht mehr in seinem Beruf als Polizist tätig gewesen, da er aufgrund einer schweren Depression in drei verschiedenen Spitälern hospitalisiert und 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Die Beschwerden im rechten Knie hätten erst dann ein Ausmass angenommen, welches zu weiteren Abklärungen geführt habe, als er in der Klinik G.___ an den sportlichen Aktivitäten hätte teilnehmen sollen und dabei gemerkt habe, dass das Knie versage (Urk. 1 S. 5). Dr. B.___ habe ausgesagt, dass es sich bei der später aufgetretenen Meniskusläsion des rechten Knies ebenfalls um eine Unfallfolge handle. Zudem seien aufgrund der langen Problematik des linken Knies die Beschwerden am rechten Knie erst ein Jahr später aufgetreten (Urk. 1 S. 8). Dr. F.___ erachte die Kausalität als überwiegend wahrscheinlich gegeben, unter der Bedingung, dass der Beschwerdeführer bereits von Anfang an nach dem Unfallereignis vom 7. März 2010 über Schmerzen am rechten Knie geklagt habe (Urk. 1 S. 7-8). Er (der Beschwerdeführer) habe bereits bei der Erstkonsultation bei Dr. B.___ im Juni 2010 auf die Schmerzen im rechten Knie hingewiesen (Urk. 1 S. 8-9). Selbst wenn der Meniskusriss nicht dem Unfallereignis vom 7März 2010 zugeordnet werden könnte, so sei aufgrund von Art. 9 Abs. 2 UVV der Meniskusriss als unfallähnliche Körperschädigung dennoch durch die Beschwerdegegnerin versichert (Urk. 1 S. 10).


3.    

3.1    Dr. B.___ diagnostizierte am 22. April 2010 eine vorderer Kreuzbandruptur und einen Meniskusriss im linken Kniegelenk. Er denke, dass durch die rezidivierenden Shifts und Subluxationen der Meniskus jetzt kaputt gegangen sei. Der Meniskus benötige sicher eine rasche chirurgische Sanierung (Urk. 9/M4 S. 1, Urk. 13 S. 1).

3.2    Dr. D.___ führte in seinem Bericht vom 27. Januar 2011 als Diagnosen einen Verdacht auf ein mediopatellares Plicasyndrom am rechten Knie und ein retropatelläres Schmerzsyndrom rechts an (Urk. 9/M15).

3.3    Am 3. Mai 2011 untersuchte Dr. B.___ bei der Jahreskontrolle nach der Operation des linken Knies vom 26. April 2010 (Urk. 9/M3) auch das rechte Knie des Beschwerdeführers. Die Bandstabilität war in allen Ebenen gut. Es bestanden keine Meniskuszeichen, einzig eine leichte Irritation der Synovia. Im Einbeinstand stellte er aber eine deutliche Insuffizenz vom Fuss her sowie eine mediale Einknickung und Dreh-/Rotationsbelastung fest (Urk. 9/M8, Urk. 13 S. 3).

3.4    Am 11. Dezember 2012 erhob Dr. B.___ beim rechten Kniegelenk eine deutliche Reizsynovitis mit geschwollener Plica mediopatellaris und diskrete mediale Meniskuszeichen. Die Bandstabilität war in allen Ebenen gut. Die Röntgenuntersuchung zeigte eine unauffällige Knochensituation (Urk. 9/M9 S. 2, Urk. 13 S. 3).

3.5    Die von Dr. med. H.___ befundete MRI-Untersuchung des rechten Kniegelenks in der Klinik A.___ vom 11. Dezember 2012 zeigte eine etwas prominente synoviale Plica superomedial der Patella, leichtgradig signalgestört. Der retropatelläre und trochleäre Knorpel seien normal, insbesondere medial. Es finde sich ein wenig über das physiologische Mass hinausgehender Kniegelenkserguss, ein Ödem entlang der meniskokapsulären Fixation des medialen Meniskuskorpus und posteromedial zudem ein lineäres Signal im Meniskus in diesem Bereich, schräg an die Meniskusunterfläche ziehend. Der Knorpel, die Kreuzbänder und das laterale Kompartiment seien normal (Urk. 9/M10).

3.6    Am 17. Dezember 2012 stellte Dr. B.___ die Diagnose „Rechtes Kniegelenk ältere med. Meniskusläsion symptomatisch“. Das MRI habe die Verdachtsdiagnose einer medialen Meniskusläsion bestätigt. Die Beschwerden seien typischerweise im medialen Gelenkspalt, wo auch im Hinterhornbereich der Unterflächenriss deutlich zu sehen sei, obwohl die Untersuchung ohne Kontrastmittel gemacht worden sei (Urk. 9/M9 S. 2, Urk. 13 S. 3).

3.7    Bei der von Dr. B.___ am 9. Januar 2013 durchgeführten Kniearthroskopie zeigten sich gemäss dessen Operationsbericht hinsichtlich des Femoropatellargelenks sowie des zentralen und lateralen Kompartiments unauffällige, gute beziehungsweise normale Befunde. Beim medialen Kompartiment zeigte sich ein guter Knorpel Femurkondylus und Tibiaplateau. Der mediale Meniskus war aspektmässig als Ganzes erhalten und erst bei der genauen Palpation fand sich die im MRI bestätigte Meniskuserweichung ganz im Hinterhorn, vor allem unterflächenmässig (Urk. 9/M12).

3.8    In seiner Beurteilung vom 24. Oktober 2013 führte Dr. F.___ unter anderem zum MRI vom 11. Dezember 2012 aus, eine wirkliche Rissbildung könne drei Jahre nach dem Unfall nicht mehr beurteilt werden. Aus medizinischer Sicht sei zu sagen, dass weder eine klassische radiäre Ruptur noch eine lappenförmige Ruptur vorgefunden werde. Allerdings könne nicht ausgeschlossen werden, dass von Anfang an eine Unterflächenruptur vorgelegen habe, welche jedoch nicht weiter abgeklärt worden sei, weil man sich als erstes auf die vordere Kreuzbandruptur links „gestürzt“ habe und anschliessend durch das massive Burnout (des Beschwerdeführers) in den weiteren medizinischen Abklärungen behindert worden sei. In der Retrospektive müsse aufgrund der Lokalisation die Frage aufgeworfen werden, ob es sich damals um eine inkomplette Korbhenkelruptur gehandelt habe. Diese könne natürlich aufgrund der Lokalisation am Rande des durchbluteten Meniskusgewebes gelegen haben und damit könnte eine gewisse Heilung/Vernarbung in diesen drei Jahren stattgefunden haben, welche anlässlich des Arthroskopieberichts vom 9. Januar 2013 als Meniskuserweichung beschrieben worden sei. Narbengewebe sei weicher als hyalines Bindegewebe. Rein von der Beschreibung des Operateurs, dass prima vista ein unauffälliger medialer Meniskus vorgelegen habe, könne ausgesagt werden, dass eine klassische Meniskusruptur, welche eine unfallähnliche Körperschädigung darstellen würde, mit einer radiären Ruptur oder einer vollständigen Korbhenkelruptur nicht vorgelegen haben könne (Urk. 9/M19 S. 3).


4.    

4.1Zu prüfen ist, ob die Kniebeschwerden rechts überwiegend wahrscheinlich auf den Unfall vom 7. März 2010 zurückzuführen sind. Der behandelnde Arzt Dr. B.___ schrieb am 18. Dezember 2012, dass der Beschwerdeführer beim Unfall, bei welchem das Kreuzband auf der linken Seite „kaputt gegangen“ sei, auch das rechte Knie so verdreht habe, dass er seither Beschwerden habe. Wegen der langen Problematik auf der linken Seite, habe der Beschwerdeführer die Beschwerden rechts immer unterdrückt und jetzt bei aufbauender Belastung bemerke er den altbekannten Schmerz immer noch gleich (Urk. 9/M9 S. 2, Urk. 13 S. 3-4). Es ist jedoch weder der Unfallmeldung vom 16. April 2010 (Urk. 9/G1) noch den echtzeitlichen medizinischen Akten zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer beim Treppensturz vom 7. März 2010 das rechte Knie verdreht hatte oder dieses Knie sonstwie beteiligt war. Gemäss den Einträgen der Ärztinnen und Ärzte der Klinik A.___ erfolgten die ab 11. März 2010 durchgeführten Untersuchungen und Behandlungen sowie der operativen Eingriff vom 26. April 2010 wegen der Beschwerden im linken Knie (Urk. 9/M3, Urk. 9/M4 S. 1-2, Urk. 9/M7, Urk. 13 S. 1-2). Sie erwähnten nicht, dass der Beschwerdeführer damals schon über Schmerzen im rechten Knie geklagt hätte. Befunde, welche dafür sprechen würden, dass das rechte Knie beim Unfall vom 7. März 2010 verletzt worden wäre, sind von den Ärztinnen und Ärzte der Klinik A.___ damals nicht dokumentiert worden. Das rechte Knie wurde in der Klinik A.___ erstmals am 3. Mai 2011 von Dr. B.___ untersucht (Urk. 9/M8, Urk. 13 S. 3). Dr. F.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 8. Januar 2013 fest, dass von Anfang an Beschwerden rechts dokumentiert sein müssten, sollte am Unfalltag tatsächlich auch eine Meniskusruptur rechts stattgefunden haben. Auch eine vordere Kreuzbandplastik links könne einen Meniskusschmerz rechts nicht übertönen (Urk. 9/M11). Es kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer bei der Untersuchung durch Dr. D.___ am 24. Januar 2011 angab, die Beschwerden im rechten Knie bestünden ohne erinnerliches Trauma (Urk. 9/M15). Davon, dass der Beschwerdeführer vergessen hätte, anlässlich dieser Konsultation auf das Ereignis vom 7. März 2010 als mögliche Ursache hinzuweisen, ist nicht auszugehen, setzte er doch gleichzeitig Dr. D.___ von der im April 2010 durchgeführten Kreuzbandersatzplastik am linken Kniegelenk in Kenntnis (Urk. 9/M15). Gegen das Argument von Dr. B.___, wonach der Beschwerdeführer wegen der Knieproblematik links die Schmerzen rechts unterdrückt habe, spricht ferner auch, dass dieser erst im November 2012 und damit rund eineinhalb Jahre nachdem die Behandlung am linken Knie abgeschlossen war, wegen des rechten Knies wieder bei Dr. B.___ vorstellig wurde (Urk. 9/M9 S. 2, Urk. 13 S. 3-4). Hinsichtlich des Hergangs des Unfalls und des seitherigen Verlaufs der Knieschmerzen rechts stellte Dr. B.___ auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers ab. Er führte keinen medizinischen Befund an, welcher für eine Unfallkausalität dieser Knieschmerzen sprechen würde. Es kommt hinzu, dass bei behandelnden Spezialärzten wie auch bei Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass diese im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc; Urteil des Bundesgerichts U 202/01 vom 7. Dezember 2001 E. 2b/bb mit Hinweis). Auch die nachträgliche Aussage des Beschwerdeführers, wonach er gegenüber Dr. B.___ bei der Erstkonsultation im Juni 2010 (richtig: 22. April 2010, vgl. Urk. 13 S. 1) explizit erwähnt habe, dass er nach dem Unfallereignis vom 7. März 2010 in beiden Kniegelenken starke Schmerzen verspürt habe (Urk. 3 S. 1), vermag an der diesbezüglich fehlenden echtzeitlichen Dokumentation nichts zu ändern. Ebenso wenig ergäbe sich aber ein anderes Ergebnis (E. 4.3) würde, wie vom Beschwerdeführer beantragt (Urk. 1 S. 5), Dr. B.___ zu den Schmerzangaben des Beschwerdeführers unmittelbar nach dem Unfallereignis befragt, ergibt sich doch aus dem Eintrag in der Krankengeschichte, dass anlässlich der Untersuchung vom 3. Mai 2011 keinerlei Meniskuszeichen zu erheben waren (Urk. 13 S. 3).

4.2Unter Umständen kann auch der medizinische Befund einen Beweis dafür bilden, dass eine Schädigung auf eine ungewöhnliche äussere Einwirkung zurückzuführen ist. Der mangelnde Nachweis eines Unfalls lässt sich aber selten durch medizinische Feststellungen ersetzen. Diese dienen aber mitunter als Indizien im Beweise für oder gegen das Vorliegen eines Unfalles (RKUV 1990 U 86 S. 51 E. 2). Am 11. Dezember 2012 fand in der Klinik A.___ eine MRI-Untersuchung des rechten Kniegelenks statt (Urk. 9/M10) und Dr. B.___ führte am 9. Januar 2013 eine Kniearthroskopie durch (Urk. 9/M12). Dr. F.___ wies darauf hin, dass der Radiologe im MRI-Bericht vom 11. Dezember 2012 nicht von einem Einriss gesprochen habe (Urk. 9/M19 S. 5). Dr. B.___ nannte im Operationsbericht vom 9. Januar 2013 eine Meniskuserweichung ganz im Hinterhorn, vor allem unterflächenmässig, sowie eine alte Verletzung (Urk. 9/M12). Dr. F.___ führte in seiner Beurteilung vom 24. Oktober 2013 aus, dass die Meniskuserweichung durch Heilung beziehungsweise Vernarbung einer inkompletten Korbhenkelruptur am Rande des durchbluteten Meniskusgewebes entstanden sein könnte (E. 3.8). Damit spekuliert Dr. F.___ aber nur hinsichtlich der Ursache dieser Meniskuserweichung. Dass der Beschwerdeführer am 7. März 2010 eine solche Ruptur erlitten hätte, ist den medizinischen Akten nicht zu entnehmen. Dr. F.___ selbst hielt fest, dass die Frage, ob die Beschwerden im rechten Knie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 7. März 2010 zurückzuführen sei, medizinisch nicht beantwortet werden könne (Urk. 9/M19 S. 4). Im Übrigen begründete Dr. B.___ die Unfallkausalität der Kniebeschwerden vielmehr aufgrund des Verlaufs seit dem Unfall vom 7. März 2010, worauf – wie festgehalten (E. 4.1) – aber nicht abgestellt werden kann. Aufgrund der über zweieinhalb Jahre nach dem Unfall vom 7. März 2010 festgestellten Meniskusläsion im rechten Knie kann mithin nicht auf eine Unfallkausalität geschlossen werden. Auch die Tatsache, dass Dr. B.___ von einer älteren Meniskusläsion (Urk. 9/M9 S. 2, Urk. 13 S. 3) beziehungsweise einer alten Verletzung (Urk. 9/M12) sprach, lässt noch keine Rückschlüsse auf die Unfallkausalität zu. Die Rechtsfigur „post hoc, ergo propter hoc“, bei der eine Schädigung bereits deshalb als durch einen Unfall verursacht erachtet wird, weil sie nach diesem aufgetreten ist (vgl. Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Auflage, Bern 1989, S. 460, Anm. 1205), genügt rechtsprechungsgemäss für die Annahme eines Kausalzusammenhangs nicht (BGE 119 V 335 E. 2b/bb). Von zusätzlichen medizinischen Untersuchungen beziehungsweise Abklärungen sind keine weiteren Aufschlüsse hinsichtlich Unfallkausalität zu erwarten, zumal etwa Dr. F.___ darauf hingewiesen hat, dass drei Jahre nach dem Unfall eine Rissbildung nicht mehr beurteilt werden könne (Urk. 9/M19 S. 3).

    Schliesslich ist auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach das Plica-Syndrom des rechten Knies auf die Überbeanspruchung des rechten Kniegelenks infolge Schonung des linken Knies zurückzuführen sei, von Dr. F.___ mit überzeugender Begründung widerlegt worden (Urk. 9/M19 S. 5).

4.3    Da der Nachweis eines Kausalzusammenhanges zwischen den geltend gemachten Kniebeschwerden rechts und dem Sturz vom 7. März 2010 nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gelingt, hat der Beschwerdeführer die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 115 V 133 E. 8a mit Hinweisen).


5.    Im Sinne einer Eventualbegründung bringt der Beschwerdeführer vor, dass – falls die Kausalität zum Unfallereignis vom 7. März 2010 nicht bewiesen werden könnte – die Beschwerdegegnerin aufgrund des Vorliegens einer unfallähnlichen Körperschädigung leistungspflichtig wäre (Urk. 1 S. 10). Wie festgehalten, fallen Schmerzen als Symptome einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV als massgebender äusserer Faktor nicht in Betracht, wenn sie bei einer alltäglichen Lebensverrichtung auftreten, ohne dass ein davon unterscheidbares äusseres Moment mitspielen würde (E. 1.4). Bei der Untersuchung durch Dr. D.___ konnte sich der Beschwerdeführer nicht an ein auslösendes „Trauma“ erinnern und bei der Konsultation bei Dr. B.___ gab er an, dass die Schmerzen bei Belastung auftreten. Mangels äusseren Faktors ist eine unfallähnliche Körperschädigung damit zu verneinen. Es braucht somit nicht mehr geprüft zu werden, ob die von Dr. B.___ erhobene Meniskuserweichung (Urk. 9/M12), wie vom Beschwerdeführer vorgebracht (Urk. 1 S. 10), überhaupt als Meniskusriss im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. c UVV zu qualifizieren wäre.


6.    Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. Januar 2014 (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Dr. Cristina Schiavi

- Unfallversicherung Stadt Zürich

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstHübscher