Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2014.00034




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Vogel

Ersatzrichterin Bänninger Schäppi

Gerichtsschreiber Hübscher

Urteil vom 11. März 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1946, war seit dem 16. März 1998 für die Y.___ AG als Einkäufer tätig und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 15. September 2006 klemmte er sich beim Beladen eines Autos den linken Daumen ein (Schadenmeldung vom 25. September 2006, Urk. 10/27). Der Versicherte begab sich zu Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, welcher eine schräge Fraktur des Endgliedes des linken Daumens mit leichter Dislokation, welche bis intraartikulär verlief, feststellte (Urk. 10/2 S. 1). Eine Arbeitsunfähigkeit bestand nicht, Dr. Z.___ attestierte auf dem Unfallschein eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/1). Die Heilbehandlung konnte am 12. Dezember 2006 abgeschlossen werden (Urk. 10/2 S. 1). Die SUVA stellte den Fall formlos ein.

1.2    Mit Eingabe von Dr. Z.___ vom 12. September 2007 liess der Versicherte der SUVA einen Rückfall melden (Urk. 10/2 S. 3). Die SUVA legte die ihr im Zusammenhang mit der Rückfallmeldung zugegangenen Arztberichte und –zeugnisse (Urk. 10/2-4, Urk. 10/28-29) ihrem Kreisarzt zur Beurteilung vor (Urk. 10/5). Mit Schreiben vom 23. Januar 2008 teilte die SUVA X.___ mit, dass gemäss der medizinischen Beurteilung des Kreisarztes aufgrund der vorliegenden Akten keine Behandlungsbedürftigkeit bestehe. Sie übernahm jedoch die Kosten der Abklärung bei zwei Ärzten (Urk. 10/8).

    Im Januar 2009 begab sich der Versicherte zu Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Handchirurgie und Chirurgie, in Behandlung, welche am 4. März 2009 vorerst abgeschlossen wurde (Urk. 10/32-34). Wegen Beschwerden im linken Daumen wurde der Versicherte ab 16. Juli 2009 wieder durch Dr. A.___ behandelt (Urk. 10/35). Mit Schreiben vom 22. Juli 2009 lehnte die SUVA die Ausrichtung einer Integritätsentschädigung ab (Urk. 10/9). Am 15. April 2010 wurde die Behandlung bei Dr. A.___ abgeschlossen (Urk. 10/11).

1.3    X.___ meldete der SUVA am 2. Oktober 2013 einen Rückfall bezüglich des Unfalls vom 15. September 2006 (Urk. 10/14). Die SUVA tätigte Abklärungen zum medizinischen Sachverhalt (Urk. 10/13, Urk. 10/19-20) und holte die Beurteilungen ihres Kreisarztes vom 7. November und 6. Dezember 2013 (Urk. 10/21, Urk. 10/26) ein. Gestützt auf die Beurteilung des Kreisarztes vom 6. Dezember 2013 (Urk. 10/26) verneinte sie mit Verfügung vom 10. Dezember 2013 ihre Leistungspflicht mit der Begründung, dass kein Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 15. September 2006 und den geklagten Fingerbeschwerden bestehe (Urk. 10/37). Dagegen erhob die Krankenkasse von X.___, die Assura, am 17. Dezember 2013 Einsprache (Urk. 10/38). Am 23. Dezember 2013 erhob der Versicherte ebenfalls Einsprache (Urk. 10/40). Die Assura zog ihre Einsprache am 6. Januar 2014 wieder zurück (Urk. 10/42). Mit Entscheid vom 17. Januar 2014 wies die SUVA die Einsprache des Versicherten ab (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 3. Februar 2014 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 17. Januar 2014 sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen zu erbringen (Urk. 1 [Überweisung von der Staatskanzlei des Kantons Zürich, Urk. 4]). Mit Beschwerdeantwort vom 22. Mai 2014 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9, unter Beilage ihrer Akten [Urk. 10/1-57]), was dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 26. Mai 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).

1.2    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

1.3    Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

    Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).

1.4    Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV]). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen).

    Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine).

1.5    

1.5.1    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

1.5.2    Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c).


2.    

2.1    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin aufgrund der als Rückfall gemeldeten Beschwerden am Daumen leistungspflichtig ist, mithin, ob diese in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall vom 15. September 2006 stehen.

2.2    Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 17. Januar 2014 erwog die Beschwerdegegnerin, gemäss den Beurteilungen ihres Kreisarztes vom 7. November und 6. Dezember 2013 seien die geklagten Daumenbeschwerden links nicht auf das Ereignis vom 15. September 2006 zurückzuführen. Für die kreisärztliche Einschätzung spreche der Umstand, dass im Zeugnis vom 12. September 2007 einzig eine Beteiligung des Daumenendgliedes beschrieben sei. Wenn die Dres. med. B.___ und A.___ eine posttraumatische Rhizarthrose diagnostiziert hätten, so handle es sich dabei um eine rein zeitliche Kausalattribution, welche für nichts beweisbildend sei. Ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den gemeldeten Daumenbeschwerden links und dem Unfall vom 15. September 2006 liesse sich nicht nachweisen, jedenfalls nicht mit der geforderten überwiegenden Wahrscheinlichkeit (Urk. 2 S. 4).

2.3    Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, dass er nach dem Unfall vom 15. September 2006 Schmerzen im unteren Daumenbereich links verspürt habe (Urk. 1 S. 1). Er habe sich anderntags zu Dr. Z.___ begeben, welcher eine Fraktur des oberen Daumengelenks festgestellt habe (Urk. 1 S. 1-2). Die Schmerzen im unteren Daumengelenk seien auch bei mehrfacher Erwähnung nicht beachtet worden. Der Kausalzusammenhang werde von der Beschwerdegegnerin zu Unrecht verneint, zumal im rechten Daumenbereich keinerlei Beschwerden bestünden (Urk. 1 S. 2).


3.

3.1    Dem Bericht von Dr. Z.___ vom 3. September 2007 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im September 2006 den linken Daumen in einer Türe eingeklemmt habe. Die Untersuchung habe eine schräge Fraktur des Endglieds mit leichter Dislokation, welche bis intraartikulär verlief, gezeigt. Der Heilungsverlauf unter vierwöchiger Ruhigstellung sei befriedigend gewesen. Der Unfall habe am 12. Dezember 2006 abgeschlossen werden können. Der Beschwerdeführer habe nur noch über leichte Schmerzen bei forcierter Flexion geklagt. Im Juli 2007 habe er über Kribbelparästhesien im linken Daumen, ungefähr auf Höhe des Handgelenks beginnend und an der radialen Seite gegen den Zeigefinger hin ausstrahlend, geklagt (Urk. 10/2 S. 1). Die Untersuchung habe eine eindeutige Hypästhesie im Bereich des linken Daumens sowie eine leichte Atrophie der Muskulatur daselbst bei sonst normalen Verhältnissen im Handbereich gezeigt (Urk. 10/2 S. 2).

3.2    Dr. med. C.___, Spezialarzt für Neurologie FMH, berichtete am 14. August 2007, dass ein radikuläres Syndrom bereits neurologisch und auch bei den normalen somatisch evozierten Potenzialen (SEP) weitgehend ausgeschlossen werden könne. Ein Carpaltunnel-Syndrom liege nicht vor. Die subjektiven Dysästhesien der linken Körperhälfte seien unklar und könnten nicht objektiviert werden. Für eine Systemerkrankung, zum Beispiel Multiple Sklerose (MS), bestünde kein Anhalt, auch eine zervikale Komponente liege nicht vor. Als einziger objektiver Befund bestehe die alte Ulnarisparese, sehr wahrscheinlich traumatischer Art, bei dem Zustand nach Ellbogenfraktur mit operativer Versorgung (Interruptio nervi vor 12 Jahren). Dem Beschwerdeführer sei mitgeteilt worden, dass keine nennenswerte Pathologie gefunden worden sei, und dass alles mit der alten Ulnarisläsion zusammenhänge. Eine funktionelle Überlagerung von Seiten der regredienten Hypästhesie nach Endphalanxfraktur links und im Zusammenhang mit der alten Ulnarisläsion scheine nicht ausgeschlossen (Urk. 10/3 S. 2).

3.3    In seiner Stellungnahme vom 21. November 2007 hielt SUVA-Kreisarzt Dr. D.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, zu den Daumenbeschwerden fest, die geringfügige Dysästhesie am linken Daumen nach Fraktur 2006 sei nicht behandlungsbedürftig. Dabei handle es sich nicht um einen Rückfall zu diesem Unfall, sondern um diskrete Restbeschwerden. Die Dysästhesie der gesamten linken Körperhälfte scheine rein funktionell zu sein. Sie könne auf keinen Fall mit der Ulnarisläsion links bei Ellbogenfraktur 1971 oder der Fraktur des linken Daumes im September 2006 in irgendeinen Zusammenhang gebracht werden (Urk. 10/5).

3.4    Dr. A.___ führte im Bericht vom 26. Januar 2009 die folgenden Diagnosen auf (Urk. 10/33 S. 1):

- leichte Parästhesie im Daumengrundgelenksbereich links nach traumatischer Verletzung eines Endastes des ramus superficialis nervi radialis nach Kontusionstrauma am 15. September 2006 und einer interartikulären Endphalanxfraktur DIG I sowie Kontusion des Metacarpale

- Verdacht auf Rhizarthrose Stadium I links

- fortgeschrittene Ellbogenarthrose links bei Status nach Ellbogenfraktur 1971 mit Operation in E.___ und Revision in der Klinik F.___ mit alter Ulnarisparese (interruptio nervi) mit aktuell fehlenden Anhaltspunkten für Ulnarisneuropathie

- persistierende durchgehende Kribbelparästhesien an der linken Körperhälfte unklarer Ursache

    Neben der fortgeschrittenen Ellbogenarthrose und einer für den Beschwerdeführer störenden Irritation des nervus ulnaris bestünden Sensibilitätsstörungen im Bereich dorso-radial. Er (Dr. A.___) denke, dass es sich dabei um Folgen einer Kontusionsverletzung beim Unfall im September 2006 handle. Die Neurologen hätten eine leichte Neuropathie des Endastes des ramus superficialis nervi radialis elektroneurographisch nachgewiesen (Urk. 10/33 S. 2). Im Bericht vom 4. März 2009 schrieb Dr. A.___, durch die Verwendung von Neurodol Tissugel®-Pflaster und einer Rhizarthrosenmanschette sei es zu einer deutlichen Besserung der Dysästhesien im Bereich des linken Daumenstrahles gekommen. Die Behandlung werde vorerst abgeschlossen (Urk. 10/32).

    Bei der radiologischen Untersuchung vom 16. Juli 2009 zeigten sich gemäss Bericht von Dr. A.___ vom 20. Juli 2009 eine Subluxation des Metacarpale I und eine beginnende Rhizarthrose (Urk. 10/35). Am 3. September 2009 hielt Dr. A.___ fest, dass es durch die konservative Therapie der posttraumatisch aufgetretenen Rhizarthrose links „etwas“ zu einer Verbesserung gekommen sei. Er sei mit dem Beschwerdeführer so verblieben, dass vorerst zugewartet werde und sich dieser bei einer Verschlechterung wieder melden werde (Urk. 10/34 S. 1).

    Dem Bericht von Dr. A.___ vom 19. April 2010 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer auf die Handergotherapie gut angesprochen habe. Es bestünden kaum mehr Probleme bezüglich der posttraumatischen leichten Rhizarthrose links (Urk. 10/11 S. 2).

3.5    Dr. B.___, leitender Arzt Chirurgie des Spital G.___, diagnostizierte im Bericht vom 25. September 2013 eine posttraumatische Rhizarthrose Stadium III links bei Status nach Trauma am 15. September 2006, eine fortgeschrittene Ellbogenarthrose links bei Status nach Ellbogenluxationsfraktur 1971 bei Verdacht auf Kompression Nervus ulnaris im Cubitaltunnel sowie einen Verdacht auf Reizung Ramus superficialis Nervus radialis nach Trauma vom 15. September 2006 (Urk. 10/13 S. 1). Am 23. Oktober 2013 berichtete Dr. B.___, dass es lokal zu keiner Nebenwirkung der Infiltration des CMC-I-Gelenks links vom 24. September 2013 (vgl. Urk. 10/13 S. 2) gekommen sei, bei unveränderter Konfiguration mit radialer Thenaratrophie und typischen Veränderungen der Rhizarthrose. Aufgrund des guten Ansprechens auf die Infiltration werde nun zugewartet (Urk. 10/19).

3.6    In seiner Beurteilung vom 7. November 2013 führte SUVA-Kreisarzt Dr. med. H.___, Facharzt für Orthopädie und Rheumatologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation, aus, dass der Beschwerdeführer nach Lage der Akten – beim Unfall vom 15. September 2006 – eine Daumenendgliedfraktur mit Gelenkbeteiligung erlitten habe. Dieses Gelenk befinde sich zwei Gelenke weiter distal des Daumensattelgelenks. Mit Blick auf die Kausalkette könne bestenfalls eine mögliche Kausalität angenommen werden (Urk. 10/21).

    Am 6. Dezember 2013 schrieb Dr. H.___, an der Beurteilung vom 7. November 2013 könne festgehalten werden, denn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen einer Daumenendgliedfraktur mit Gelenksbeteiligung und einer Rhizarthrose sei nicht zu sehen, zumal das gemeinsame Nachbargelenk nicht betroffen zu sein scheine. Dementsprechend sei auch eine Operation der Rhizarthrose nicht unfallkausal. Gemäss Bericht von Dr. B.___ vom 23. Oktober 2013 sei der Beschwerdeführer nach der Infiltration des CMC I-Gelenks praktisch beschwerdefrei geworden, und er gebe die typischen Veränderungen der Rhizarthrose an. Somit sei ganz klar das Daumensattelgelenk und nicht das Daumenendgelenk zu therapieren (Urk. 10/26).


4.    

4.1    Vorab ist auf das Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, wonach die Beschwerdegegnerin gemäss Bericht von Dr. A.___ vom 3. September 2009 weitere Behandlungen am Daumengelenk vergüten würde (Urk. 1 S. 2). Nach der ersten Rückfallmeldung vom 12. September 2007 (Urk. 10/2) hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. Januar 2008 mitgeteilt, dass keine Behandlungsbedürftigkeit bestehe (Urk. 10/8). Sie hat sich lediglich bereit erklärt, für die Kosten zweier ärztlicher Abklärungen sowie für eine allfällige Untersuchung bei Dr. I.___ in der Klinik J.___ aufzukommen (Urk. 10/8). Am 19. August 2009 sandte die Beschwerdegegnerin das Kostengutsprachegesuch der Ergotherapie des Spitals G.___ vom 16. Juli 2009 mit dem Hinweis, dass der Fall seit dem 6. Februar 2008 abgeschlossen sei, dem Spital G.___ zurück (Urk. 10/10). Im besagten Bericht vom 3. September 2009 (Urk. 10/34) gab Dr. A.___ lediglich die Aussagen des Beschwerdeführers wieder. Dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht bezüglich der als Rückfall gemeldeten Daumenbeschwerden anerkannt hätte, geht aus den Akten nicht hervor.

4.2    

4.2.1    Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht zu Recht verneint hat, weil die geklagten Daumenbeschwerden nicht in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfall vom 16. September 2006 stehen.

4.2.2    Die Tatsache allein, dass es sich bei den Beurteilungen von Dr. H.___ vom 7. November und 6. Dezember 2013 (Urk. 10/21, Urk. 10/26) um Aktenbeurteilungen handelt, spricht nicht gegen ihren Beweiswert (Urteil des Bundesgerichts 8C_821/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 2 mit Hinweisen). Dr. H.___ setzte sich mit den Vorakten hinreichend auseinander und gab eine schlüssige und nachvollziehbare Beurteilung ab. Seine Begründung, wonach beim Unfall das Daumenendgelenk betroffen war, die nunmehr geklagten Beschwerden im Zusammenhang mit der Rhizarthrose sich aber auf das Daumensattelgelenk beziehen würden (Urk. 10/21, Urk. 10/26), ist einleuchtend. Dem Bericht von Dr. A.___ vom 26. Januar 2009 ist zu entnehmen, dass dieser nur annimmt, die Sensibilitätsstörung im Bereich des Daumens sei eine Folge des Unfalls vom September 2006 (Urk. 10/33 S. 2). In diesem Zusammenhang weist er einzig darauf hin, dass sich – in Voruntersuchungen durch Neurologen – eine leichte Neuropathie des Endastes des ramus superficialis nervi radialis elektroneurographisch habe nachweisen lassen (Urk. 10/33 S. 2). Dem ist entgegenzuhalten, dass der Neurologe Dr. C.___ bei seiner Untersuchung des Beschwerdeführers als objektivierbaren Befund einzig eine alte Ulnarisparese erheben konnte (Urk. 10/3 S. 2) und die Reizung des ramus superficialis nervus radialis nach Trauma vom 15. September 2006 von Dr. B.___ in dessen Berichten von 25. September und 23. Oktober 2013 nur als Verdachtsdiagnose gestellt wurde (Urk. 10/13 S. 1, Urk. 10/19). Im Bericht vom 20. Juli 2009 stellte Dr. A.___ auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers ab (Urk. 10/35). Auch der Hinweis von Dr. A.___, dass der Beschwerdeführer bezüglich der rechten Hand beschwerdefrei sei (Urk. 10/35), genügt nicht, um einen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 15. September 2006 und den geklagten Beschwerden am linken Daumen zu bejahen. Ferner impliziert auch der von den Dres. A.___ und B.___ in ihrer Diagnosestellung verwendete Begriff „posttraumatisch“ keinen rechtsgenüglichen Kausalzusammenhang (Urteil des Bundesgerichts 8C_24/2013 vom 18. Juni 2013 E. 3.2). Die Rechtsfigur „post hoc, ergo propter hoc“, bei der eine Schädigung bereits deshalb als durch einen Unfall verursacht erachtet wird, weil sie nach diesem aufgetreten ist (vgl. Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Auflage, Bern 1989, S. 460, Anm. 1205), genügt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts für die Annahme eines Kausalzusammenhangs nicht (BGE 119 V 335 E. 2b/bb). Im Übrigen setzt sich Dr. B.___ in seinen Berichten nicht im Einzelnen mit dem Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 15. September 2006 und den geklagten Beschwerden auseinander. Die Berichte der behandelnden Ärzte Dr. A.___ und B.___ vermögen mithin keine Zweifel an den Beurteilungen von Dr. H.___ vom 7. November und 6. Dezember 2013 (Urk. 10/21, Urk. 10/26) zu begründen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.6 mit Hinweisen).

    In seiner Beschwerde vom 3. Februar 2014 führte der Beschwerdeführer aus, sein linker Daumen sei beim Unfall vom 15. September 2006 auf den Deckelrand eines Fasses geprallt (Urk. 1 S. 2). Er habe nach diesem Unfall Schmerzen im unteren Daumenbereich gehabt, welche von Dr. Z.___ nicht beachtet worden seien (Urk. 1 S. 2). Diese Vorbringen sind nicht belegt und stehen, was den Unfallhergang anbelangt, zudem im Widerspruch zu den echtzeitlichen Akten (Urk. 10/27). Sie vermögen die Beurteilungen von Dr. H.___ vom 7. November und 6. Dezember 2013 (Urk. 10/21, Urk. 10/26) nicht in Frage zu stellen. Gestützt auf die Einschätzung von Dr. H.___ ist mithin davon auszugehen, dass ein Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 15. September 2006 und den geklagten Daumenbeschwerden höchstens möglich, nicht aber überwiegend wahrscheinlich ist (Urk. 10/21, Urk. 10/26).

4.2.3    Da der Nachweis eines Kausalzusammenhanges zwischen den als Rückfall gemeldeten Beschwerden und dem Unfall vom 15. September 2006 nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gelingt, hat der Beschwerdeführer die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 115 V 133 E. 8a).


5.    Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. Januar 2014 (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstHübscher