Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
UV.2014.00035 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Kobel
Urteil vom 27. November 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff
Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich
gegen
Unfallversicherung Stadt Zürich
Stadelhoferstrasse 33, Postfach, 8022 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1970, arbeitete ab 1. April 1987 als Hausangestellte im Y.___ und war im Rahmen dieses Anstellungsverhältnisses bei der Unfallversicherung Stadt Zürich (UVZ; vormals Versicherungskasse der Stadt Zürich, Unfallversicherung) für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen obligatorisch versichert.
Am 21. August 1988 war X.___ in Z.___ zusammen mit ihren Eltern als Mitfahrerin von einem Verkehrsunfall betroffen, bei dem ein entgegenkommender Personenwagen frontal in den vom Vater gelenkten Wagen prallte und weitere Fahrzeuge in die Unfallwagen fuhren. Die Lenkerin des kollisionsverursachenden Fahrzeugs verstarb noch auf der Unfallstelle, deren mitfahrender Ehemann wurde schwer verletzt und verstarb kurz darauf ebenfalls (vgl. die Unfallprotokolle in Urk. 10/G1a+b). Die Versicherte und ihr Vater wurden in das nächste Spital gebracht (vgl. Urk. 10/G1a S. 5); der Vater starb dort Anfang September 1988 an einer Lungenembolie (Schreiben von Rechtsanwalt Dr. Robert Geisseler vom 5. Dezember 1988, 10/G4; Brief von Dr. med. A.___ vom 24. Mai 1989, Urk. 10/M8).
Die Versicherte erlitt eine Kontusion des linken Unterschenkels mit Distorsion des oberen Sprunggelenks (Arztzeugnisse UVG von Dr. A.___ vom 10. und vom 15. Oktober 1988, Urk. 10/M1 und Urk. 10/M2). Sie nahm nach der Rückkehr in die Schweiz ihre Arbeit im Y.___ zunächst nach Massgabe der attestierten Arbeitsunfähigkeit (Bescheinigungen der B.___ in Urk. 10/M4-7 sowie in Urk. 10/G3 und Urk. 10/G10) teilzeitlich wieder auf, die Beschwerden hielten jedoch an (Berichte der Klinik B.___ vom 20. Januar und vom 12. Juli 1989, Urk. 10/M3 und Urk. 10/M10). Im Mai 1990 wurde die Versicherte Mutter einer Tochter (vgl. Urk. 17/4/2). Nach einer Begutachtung durch Dr. med. C.___, Facharzt für Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, im Auftrag der UVZ (Gutachten vom 22. August 1989, Urk. 10/M19 sowie Urk. 10/M18) wurde die Versicherte per Mitte September 1990 im Umfang von 25 % teilpensioniert (Beschluss vom 29. August 1990, Urk. 10/G20). Sodann erfolgte gestützt auf das Gutachten von Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie, vom 10. Juli 1991 zuhanden der UVZ (Urk. 10/M28 sowie Urk. 10/M29; vgl. auch den Bericht der Klinik B.___ vom 2. November 1990, Urk. 10/M23) per Mitte September 1991 die Zusprechung einer Invalidenpension aufgrund einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf. Da die UVZ gleichzeitig Taggelder zu einem höheren Betrag ausrichtete, resultierten daraus einstweilen keine Leistungen (Beschluss vom 23. Januar 1992, Urk. 10/G31).
1.2 Im Februar 1991 hatte sich die Versicherte auch bei der Invalidenversicherung angemeldet (Urk. 17/4). Das IV-Sekretariat und ab 1995 die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, liessen die Gutachten von Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie, vom 10. Januar 1994 (Urk. 10/M37), von Dr. med. F.___, Spezialarzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, vom 15. November 1994 (Urk. 10/M39) und von Dr. med. G.___, Psychiatrie und Psychotherapie, vom 11. Januar 1995 (Urk. 9/M40) erstellen. Mit den Verfügungen vom 31. Juli/7. August 1995 gewährte die IV-Stelle der Versicherten mit Wirkung ab dem 1. Februar 1990 eine Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 70 % (Urk. 17/11-14).
1.3 Die UVZ korrespondierte nach Kenntnisnahme dieser Verfügungen mit dem Rechtsvertreter der Versicherten über die Festlegung einer Komplementärrente und traf hierzu weitere Abklärungen (vgl. Urk. 10/G50-G82). Im Zuge dieser Abklärungen zog sie auch die medizinischen Gutachten der IV-Stelle bei.
Schliesslich liess die UVZ, nachdem sie Ende 1991/Anfang 1992 durch Dr. med. H.___, Spezialarzt für orthopädische Chirurgie, die Frage einer Operation des linken oberen Sprunggelenks hatte beurteilen lassen (vgl. Urk. 10/M31M34), das orthopädische Gutachten der Klinik B.___ vom 23. Juni 1998 (Urk. 10/M41; Auftrag vom 17. November 1997, Urk. 10/G102) und das Gutachten der I.___ vom 14. Juli 1998 erstellen (Urk. 10/M42; Auftrag vom 17. November 1997, Urk. 10/G103). Die Versicherte war im Januar 1997 erneut Mutter geworden (vgl. Urk. 17/17).
Nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs (Schreiben vom 21. September 1998, Urk. 10/G124; Stellungnahme der Versicherten vom 20. November 1998, Urk. 10/G125) stellte die UVZ mit Verfügung vom 17. Dezember 1998 die Taggeldleistungen per Ende Jahr ein und verneinte den Anspruch auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung. Zur Begründung führte sie an, die Beschwerden an der Lendenwirbelsäule und die psychischen Störungen seien nicht unfallkausal und die unfallkausale Symptomatik am linken oberen Sprunggelenk schränke die Leistungs- und Erwerbsfähigkeit nicht wesentlich ein und beeinträchtige die Integrität nicht (Urk. 10/G126). Mit Einspracheentscheid vom 12. Januar 2000 bestätigte die UVZ die Verfügung (Urk. 10/G131). Nachdem das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich im Beschwerdeverfahren diesen Einspracheentscheid mit Urteil vom 30. Mai 2000 aufgehoben und die Sache an die UVZ zur Eröffnung der Verfügung vom 17. Dezember 1998 an die mitbetroffene Krankenkasse zurückgewiesen hatte (Urk. 9 des Prozesses Nr. UV.2000.00070), bestätigte die UVZ die Verfügung mit dem neuen Einspracheentscheid vom 23. Oktober 2000 abermals (Urk. 10/G137). Auf die erneute Beschwerde der Versicherten hin gelangte das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 28. September 2001 zum Schluss, der natürliche und adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem psychischen Beschwerdebild sei gegeben und von einer psychotherapeutischen Behandlung sei eine namhafte Besserung zu erwarten. Dementsprechend hob das Gericht den Einspracheentscheid vom 23. Oktober 2000 auf und wies die Sache zur Erbringung weiterer Taggelder und zur Übernahme der Heilbehandlung sowie zum anschliessenden neuen Entscheid über den Anspruch auf eine Rente und eine Integritätsentschädigung an die UVZ zurück (Urk. 25 des Prozesses Nr. UV.2000.00220). Die UVZ zog diesen Entscheid an das Bundesgericht weiter; dieses wies die Beschwerde mit Urteil vom 9. April 2002 ab (Urk. 10/G155).
1.4 Die UVZ führte daraufhin im August 2002 mit dem Rechtsvertreter der Versicherten eine Besprechung im Hinblick auf einen einvernehmlichen Fallabschluss (Urk. 10/G151) und holte mit den Schreiben vom 24. Februar 2003 (Urk. 10/G157) und vom 24. Juni 2003 (Urk. 10/M44) die Angaben von Dr. A.___ vom 25. März 2003 und vom 8. Juli 2003 ein (Urk. 10/M43 und Urk. 10/M45). Anschliessend unterbreitete sie dem Rechtsvertreter der Versicherten am 1. Oktober 2003 einen Vergleichsvorschlag (Urk. 10/G160). Aufgrund der Stellungnahme vom 25. November 2003 (Urk. 10/G164; vgl. auch die Notiz der UVZ über die Besprechung vom 21. November 2003, Urk. 10/G162) machte die UVZ am 8. April 2004 einen weiteren Lösungsvorschlag (Urk. 10/G168).
Mit Verfügung vom 21. Juni 2004 bezog sich die UZV auf ein Schreiben vom 11. Juni 2004, womit sich der Rechtsvertreter der Versicherten nach Rücksprache mit seiner Mandantin als einverstanden mit dem Vorschlag vom 8. April 2004 erklärt habe, und sprach der Versicherten mit Wirkung ab dem 1. Januar 2004 eine Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 100 % in Form einer Komplementärrente zur Rente der Invalidenversicherung in der Höhe von Fr. 117.-- pro Monat sowie eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 30 % zu. Ausserdem legte sie für die Zeit von August 1995 bis Ende 2003 den Taggeldanspruch fest (Urk. 10/G169). Diese Verfügung blieb unangefochten.
1.5 Die IV-Stelle hatte im Jahr 2002 verloren gegangene Akten teilweise wiederhergestellt und namentlich Kopien der Gutachten von Dr. F.___ und Dr. G.___ der Jahre 1994 und 1995 sowie der medizinischen Unterlagen der UVZ aus den Jahren 1990 und 1991 beschafft (vgl. Urk. 17/15 und Urk. 17/2325). Sodann hatte sie im Revisionsverfahren mit Mitteilung vom 29. April 2002 den Anspruch auf die bisherige ganze Rente bestätigt (Urk. 17/28; Verlaufsbericht von Dr. A.___ vom 11. April 2002, Urk. 17/27). Weitere Bestätigungen des unveränderten Rentenanspruchs folgten mit Mitteilung vom 29. Juni 2005 (Urk. 17/40; Verlaufsbericht von Dr. A.___ vom 4. Juni 2005, Urk. 17/38/1-4) und mit Mitteilung vom 25. August 2008 (Urk. 17/49; Verlaufsbericht von Dr. A.___ vom 15. August 2008, Urk. 17/47).
Im September 2012 leitete die IV-Stelle erneut ein Revisionsverfahren in die Wege (Angaben im Fragebogen vom 24. September 2012, Urk. 17/60). Sie liess hierzu den Verlaufsbericht von Dr. A.___ vom 8. Dezember 2012 erstellen (Urk. 17/64) und liess die Versicherte anschliessend durch Dr. med. J.___, Spezialarzt für Rheumatologie, und Dr. med. K.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, bidisziplinär begutachten (rheumatologisches und psychiatrisches Teilgutachten sowie Gesamtbeurteilung je vom 28. Mai 2013, Urk. 10/M46/4/20-40, Urk. 10/M46/4/1-17 und Urk. 10/M46/4/41-42). Anschliessend führte sie mit der Versicherten am 21. August 2013 ein Gespräch zur beruflichen Standortbestimmung und bot ihr weiterführende Abklärungen des Eingliederungspotentials und berufliche Massnahmen an (Urk. 17/74).
Mit Vorbescheid vom 2. September 2013 eröffnete die IV-Stelle der Versicherten, dass ihr Invaliditätsgrad nur noch 20 % betrage und sie deshalb die Rente aufzuheben gedenke. Gleichzeitig hielt die IV-Stelle fest, die Versicherte könne wegen des langjährigen Rentenbezugs nicht ohne Weiteres auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen werden. Auch wenn sie sich anlässlich des Gesprächs vom August 2013 zu beruflichen Massnahmen nicht in der Lage gesehen habe, sei die Durchführung einer Potentialabklärung dennoch vorgesehen und die Versicherte habe bis zum Erlass der beschwerdefähigen Verfügung Zeit, sich dafür zu melden. Schliesslich wies die IV-Stelle die Versicherte darauf hin, dass sie sich aufgrund ihrer Schadenminderungspflicht einer psychiatrisch-psychotherapeutischen und medikamentösen Behandlung zu unterziehen habe (Urk. 10/G196 = Urk. 17/79). Die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff, liess am 3. Oktober 2013 Einwendungen zum Vorbescheid vorbringen und namentlich die Tauglichkeit des Gutachtens von Dr. J.___ und Dr. K.___ bezweifeln und die Errechnung eines Invaliditätsgrades von 20 % beanstanden (Urk. 17/87). Ausserdem liess sie einen Kommentar von Dr. med. L.___, Spezialarzt für Psychotherapie, vom 4. Oktober 2013 zum Gutachten von Dr. J.___ und Dr. K.___ nachreichen (Urk. 17/91).
1.6 Die UVZ hatte seit dem Erlass der Verfügung vom 21. Juni 2004 keine Rentenrevisionen mit Abklärung des medizinischen Sachverhalts vorgenommen, sondern hatte sich darauf beschränkt, die Komplementärrente den geänderten Berechnungen der Rente der Invalidenversicherung (Kinderrente, Plafonierung) anzupassen (Urk. 10/G180-G194).
Im Jahr 2013 zog die UVZ das Gutachten von Dr. J.___ und Dr. K.___ vom 28. Mai 2013 bei und erhielt Kenntnis des Vorbescheids vom 2. September 2013. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2013 setzte sie daraufhin die bisherige, aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 % ausgerichtete Rente per 1. Juni 2013 auf eine Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 26 % herab (Urk. 10/G198). Die Versicherte, auch hier vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff, liess mit Eingabe vom 29. November 2013 Einsprache erheben und den Antrag auf Aufhebung der Verfügung stellen sowie um Sistierung des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Entscheid der IV-Stelle ersuchen (Urk. 10/G199). Mit Entscheid vom 8. Januar 2014 wies die UVZ die Einsprache und den Sistierungsantrag ab (Urk. 2 = Urk. 10/G201).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 8. Januar 2014 liess die Versicherte durch Rechtsanwalt Markus Bischoff mit Eingabe vom 6. Februar 2014 Beschwerde erheben und die Aufhebung des Entscheids beantragen (Urk. 1). Als neues Beweismittel liess sie einen Bericht der Klinik B.___ vom 13. Januar 2014 zuhanden von Dr. A.___ einreichen (Urk. 3). Die UVZ schloss in der Beschwerdeantwort vom 12. März 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7) und vervollständigte auf die gerichtliche Aufforderung hin mit Eingabe vom 5. Mai 2014 (Urk. 14) die Akten (Urk. 10/G0-G205 und Urk. 10/M1-M46). Mit Verfügung vom 19. Mai 2014 (Urk. 15) zog das Gericht die Akten der Invalidenversicherung bei (Urk. 17/1-97). In der Replik vom 11. Juni 2014 (Urk. 20) und in der Duplik vom 23. Juni 2014 (Urk. 22) hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest.
Mit Verfügung vom 2. September 2015 (Urk. 25) zog das Gericht die neu hinzugekommenen Akten der Invalidenversicherung bei (Urk. 27/1-26). Die IV-Stelle hatte unterdessen bei der M.___ die vorgesehene Potentialabklärung in Form einer einmonatigen Erprobung der Leistungsfähigkeit durchführen lassen (Zielvereinbarung vom Oktober 2014, Urk. 27/13; Bericht vom 1. Dezember 2014 über die Abklärung vom 3. bis zum 28. November 2014, Urk. 27/16) und hatte anschliessend mit Verfügung vom 8. Dezember 2014 den Anspruch der Versicherten auf berufliche Massnahmen verneint, da solche aufgrund des Gesundheitszustands nicht möglich seien (Urk. 27/18). Des Weiteren hatte die IV-Stelle den Bericht von Dr. L.___ vom 21. Januar 2015 (irrtümlich 1995) eingeholt (Urk. 27/22). Über die angekündigte Rentenaufhebung hatte sie bis Anfang September 2015 noch nicht entschieden (vgl. die Telefonnotiz des Gerichts vom 2. September 2015, Urk. 24). Mit den Eingaben vom 21. September 2015 (UVZ; Urk. 30) und vom 1. Oktober 2015 (Versicherte; Urk. 31) nahmen die Parteien die ihnen eingeräumte Gelegenheit zur Stellungnahme zu den neuen Akten der Invalidenversicherung wahr.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat eine versicherte Person, die infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid ist, Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird nach Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
Die Invalidenrente beträgt nach Art. 20 Abs. 1 UVG bei Vollinvalidität 80 % des versicherten Verdienstes; bei Teilinvalidität wird sie entsprechend gekürzt. Hat die versicherte Person Anspruch auf eine Rente der IV oder der AHV, so wird ihr nach Art. 20 Abs. 2 Satz 1 UVG eine Komplementärrente gewährt, die der Differenz zwischen 90 % des versicherten Verdienstes und der Rente der IV oder der AHV entspricht, höchstens aber dem für Voll- oder Teilinvalidität vorgesehenen Betrag.
1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben. Wird eine Rente der Invalidenversicherung als Folge der Revision geändert, so erfolgt nach Art. 34 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) auch eine Revision der Rente oder Komplementärrente der Unfallversicherung.
1.3 Der Grundsatz, wonach eine Sachverhaltsänderung nachgewiesen sein muss, damit eine formell rechtskräftig zugesprochene Rente erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben werden kann, gilt dann nicht, wenn die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision oder für eine Wiedererwägung erfüllt sind.
Nach Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (sogenannte prozessuale Revision im Gegensatz zur Revision aufgrund veränderter Verhältnisse). Ferner bestimmt Art. 53 Abs. 2 ATSG, dass der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide zurückkommen kann, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (sogenannte Wiedererwägung).
Dort, wo das Gericht bei der Überprüfung einer Revisionsverfügung feststellt, dass zwar die Voraussetzungen für eine Revision zu verneinen sind, dass hingegen die Wiedererwägungsvoraussetzungen gegeben sind, kann es die rentenherabsetzende oder -aufhebende Verfügung mit dieser substituierten Begründung schützen (vgl. BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die 100%ige Invalidenrente, die sie der Beschwerdeführerin mit der Verfügung vom 21. Juni 2004 für die Zeit ab dem 1. Januar 2004 zugesprochen hatte (Urk. 10/G169), per 1. Juni 2013 zu Recht auf eine Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 26 % herabgesetzt hat.
Die Rechtmässigkeit der Rentenherabsetzung hängt nach den vorstehenden rechtlichen Erwägungen davon ab, dass entweder eine Änderung im Sachverhalt nachgewiesen ist oder dass die zweifellose Unrichtigkeit der Verfügung vom 21. Juni 2004 ein Zurückkommen auf die ursprüngliche Zusprechung einer 100%igen Rente rechtfertigen.
Massgebende Vergleichsbasis für die Frage nach einer wesentlichen Sachverhaltsänderung ist die ursprüngliche Verfügung vom 21. Juni 2004, denn die Beschwerdegegnerin hatte vor dem Erlass der Revisionsverfügung vom 31. Oktober 2013 (Urk. 10/G198) noch keine Revision mit materieller Prüfung des Rentenanspruchs durchgeführt (Sachverhalt Ziffer 1.6; vgl. BGE 133 V 108).
2.2
2.2.1 Die Beschwerdegegnerin nahm im Revisionsverfahren des Jahres 2013 keine eigenen Abklärungen vor, sondern leitete die massgebliche, eine Rentenherabsetzung rechtfertigende Veränderung aus dem Gutachten von Dr. J.___ und Dr. K.___ vom 28. Mai 2013 zuhanden der IV-Stelle (Urk. 10/M46/4) und aus dem Vorbescheid der IV-Stelle vom 2. September 2013 (Urk. 10/G196) ab.
Der Unfallversicherer ist rechtsprechungsgemäss nicht gebunden an die Invaliditätsschätzung der Invalidenversicherung (BGE 133 V 549 E. 6.2, 131 V 362 E. 2.2.1). Vielmehr haben die IV-Stellen und die Unfallversicherer die Invaliditätsbemessung selbständig vorzunehmen und dürfen sich nicht ohne eigene Prüfung mit der Übernahme des Invaliditätsgrades des jeweils anderen Versicherers begnügen (BGE 133 V 549 E. 6.1 mit Hinweis). Dementsprechend ist auch aus dem Gebot in Art. 34 UVV, bei einer Änderung der Rente der Invalidenversicherung ebenfalls eine Revision der Rente der Unfallversicherung vorzunehmen, keine Berechtigung oder gar Verpflichtung des Unfallversicherers abzuleiten, den Invaliditätsgrad der IV-Stelle unbesehen zu übernehmen. Insbesondere kann eine solche Übernahme dort nicht statthaft sein, wo der Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung nicht nur Unfallfolgen, sondern auch unfallfremde Faktoren zugrunde liegen (vgl. BGE 133 V 549 E. 6.2).
Ein Koordinationserfordernis besteht aber immerhin insofern, als die IV-Stelle und der Unfallversicherer im Bestreben, bei gleichem Gesundheitsschaden zu einer übereinstimmenden Invaliditätsbemessung zu gelangen und Doppelspurigkeiten in der medizinischen Abklärung zu vermeiden, in geeigneter Form zusammenzuwirken haben. Deshalb ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, sondern vielmehr gerechtfertigt, dass die Beschwerdegegnerin das Gutachten, das die IV-Stelle in ihrem Revisionsverfahren bei Dr. J.___ und Dr. K.___ in Auftrag gegebenen hatte, zur Verwendung im eigenen Revisionsverfahren beizog.
2.2.2 Bei der ursprünglichen Beurteilung der Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin standen neben den Unfallfolgen auch Lumbalgien zur Diskussion, die das Sozialversicherungsgericht im Urteil vom 28. September 2001 und das Bundesgericht im Urteil vom 9. April 2002 unter Bezugnahme auf das orthopädische Gutachten der Klinik B.___ vom 23. Juni 1998 (Urk. 10/M41 S. 9 ff.) als unfallfremd beurteilten (Urk. 25 S. 10 E. 4b des Prozesses Nr. UV.2000.00220, Urk. 10/G155 S. 7 f. E. 2d).
Die Schmerzen, über welche die Beschwerdegegnerin zur Zeit der Begutachtung in der Klinik B.___ im Jahr 1998 klagte, waren jedoch schon damals nicht nur von den unfallbedingten Fussbeschwerden (vgl. Urk. 10/M41 S. 9 und S. 11) und vom unfallfremden organischen Befund einer Spondylolisthese auf der Höhe L5/S1 (vgl. Urk. 10/M41 S. 8 und S. 9) bestimmt. Vielmehr nannten die Gutachter der I.___ im Gutachten vom 14. Juli 1998 anhaltende Schmerzen, die sich über die gesamte Wirbelsäule und den Kopf ausgebreitet hätten und durch körperliche Befunde nicht ausreichend hätten erklärt werden können, und stellten deshalb die psychiatrische Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (Code F45.4 der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10; Urk. 10/M42 S. 8 f.). Diese psychisch bedingte Schmerzstörung wurde vom Sozialversicherungsgericht im Urteil vom 28. September 2001 und vom Bundesgericht im Urteil vom 9. April als adäquat unfallkausal beurteilt (Urk. 25 S. 10 ff. E. 4c und E. 5 des Prozesses Nr. UV.2000.00220, Urk. 10/G155 S. 8 ff. E. 3-5), zusammen mit der weiteren psychiatrischen Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 Code F43.1), die in eine dauernde Persönlichkeitsveränderung (ICD-10 Code F62.0) im Sinne einer depressiven Entwicklung übergegangen sei (Urk. 10/M42 S. 8 f.).
Der bisherigen Rente der Invalidenversicherung lagen damit in einem wesentlichen Mass als unfallkausal beurteilte Beeinträchtigungen zugrunde, und die medizinischen Beurteilungen im Revisionsverfahren der IV-Stelle sind daher grundsätzlich auch für das Revisionsverfahren der Beschwerdegegnerin von Bedeutung.
2.3
2.3.1 Aus den nachfolgenden Gründen reicht das Gutachten von Dr. J.___ und Dr. K.___ vom 28. Mai 2013 indessen nicht aus, um eine gesundheitliche Veränderung seit dem Erlass der Rentenverfügung vom 21. Juni 2004 rechtsgenüglich nachzuweisen.
2.3.2 Vorab fällt auf, dass Dr. J.___ und Dr. K.___ nicht vollständig dokumentiert waren. So hatte die IV-Stelle im Jahr 2002 festgestellt, dass ihre Akten zu einem grossen Teil verloren gegangen waren. Sie hatte sich zwar um deren Wiederherstellung bemüht und auf diese Weise insbesondere das Gutachten von Dr. F.___ vom 15. November 1994 (Urk. 10/M39 = Urk. 17/23/2-7) und das Gutachten von Dr. G.___ vom 11. Januar 1995 (Urk. 10/M40 = Urk. 17/15) wieder erhalten. An Unfallakten hatte sie jedoch lediglich medizinische Unterlagen der Jahre 1990 und 1991 beschafft, hauptsächlich bestehend aus dem Gutachten von Dr. C.___ vom 22. August 1989, dem Gutachten von Dr. D.___ vom 10. Juli 1991 und zwei Berichten der Klinik B.___ sowie einem Bericht von Dr. A.___ (Urk. 17/24). Auch später, im Vorfeld der Erteilung des Gutachtensauftrags an Dr. J.___ und Dr. K.___ im Jahr 2013, unterliess es die IV-Stelle, die medizinischen und administrativen Akten der Beschwerdegegnerin beizuziehen.
Dr. J.___ und Dr. K.___ hatten deshalb keine vollständige und unmittelbare Kenntnis des Verlaufs seit dem Unfall vom 21. August 1988, sondern mussten sich teilweise darauf beschränken, diesen Verlauf mittelbar aufgrund von Zusammenfassungen in den ihnen vorgelegten Unterlagen zu rekonstruieren. Insbesondere aber verfügten Dr. J.___ und Dr. K.___, wie die Beschwerdeführerin zutreffend bemerken liess (vgl. Urk. 20 S. 2 f.), nicht über die Gutachten der Klinik B.___ vom 23. Juni 1998 und der I.___ vom 14. Juli 1998 (Urk. 10/M41 und Urk. 10/M42), auf die das Sozialversicherungsgericht und das Bundesgericht in den Jahren 2001 und 2002 massgeblich abgestellt hatten.
2.3.3 Der rheumatologische Gutachter Dr. J.___ enthielt sich denn auch einer Aussage zur Frage der Veränderung des körperlichen Zustandsbilds seit dem massgebenden Vergleichsjahr 2004. Vielmehr hielt er - in Unkenntnis des Gutachtens der Klinik B.___ vom Juni 1998 - fest, der Verlauf könne nicht beschrieben werden, da der letzte verwertbare Bericht, nämlich das Gutachten von Dr. F.___ von 1994, fast zwanzig Jahre zurückliege (Urk. 10/M46/4/36).
Genauso wenig kannte Dr. K.___ die für die psychiatrische Beurteilung relevanten Erhebungen und Überlegungen, welche die psychiatrischen Gutachter des I.___ im Juli 1998 zu den Diagnosen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und einer posttraumatischen Belastungsstörung mit Übergang in eine dauernde Persönlichkeitsveränderung im Sinne einer depressiven Entwicklung geführt hatten (Urk. 10/M42 S. 8 f.). Dementsprechend erwähnte er die damals diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung mit nachfolgender Persönlichkeitsveränderung gar nicht und stellte selbst nur die Diagnosen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 Code F45.4) und einer rezidivierenden depressiven Störung, seit dem Jahr 2010 leichtgradig ausgeprägt (ICD-10 Code F33.0; Urk. 10/46/4/8). Wenn Dr. K.___ dabei eine gesundheitliche Verbesserung vor allem aus der Aussage der Beschwerdeführerin über den Rückgang der Depressionen und der Ängste seit etwa dem Jahr 2010 ableitete (vgl. Urk. 10/M46/4/5-6 und Urk. 10/M46/4/9), so ist eine solche Folgerung entgegen der Sichtweise der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 4) zu wenig zuverlässig. Denn es gilt zu beachten, dass eine Depression als eigenständige Störung schon bei der Begutachtung in der I.___ im Jahr 1998 im Hintergrund gestanden hatte und die Gutachter die depressive Entwicklung vielmehr im Rahmen der Persönlichkeitsveränderung gesehen hatten (Urk. 10/M42 S. 8 f.).
Hinzu kommt, dass Dr. K.___ aus dem nur leichten Schweregrad der Depression auf ebenfalls nur leicht einschränkende Auswirkungen der somatoformen Schmerzstörung schloss (Urk. 10/M46/4/10-11). Diese Schlussfolgerung basiert indessen, wie die Beschwerdeführerin zutreffend bemerken liess (Urk. 31), noch auf der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den Auswirkungen von Schmerzbildern ohne organisches Substrat und auf den damals verwendeten, eine Arbeitsunfähigkeit begründenden Kriterien, unter denen dem Vorliegen einer psychiatrischen Komorbidität eine herausragende Bedeutung zugemessen wurde (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3). Das Bundesgericht hat jene Rechtsprechung jedoch mit Urteil vom 3. Juni 2015 aufgegeben und hat unter Aufstellung von Standardindikatoren ein neues Prüfungsraster entwickelt, anhand dessen neu die Auswirkungen von somatoformen Schmerzstörungen und vergleichbaren Beschwerdebildern zu ermitteln sind (vgl. BGE 141 V 281 E. 6). Dabei hat es insbesondere am früheren Leitkriterium der psychiatrischen Komorbidität nicht länger festgehalten und erwogen, eine Vorrangigkeit dieses Kriteriums sei empirisch nicht belegt (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3). Aus einem allfälligen Rückgang der depressiven Symptomatik für die Zeit seit 2010 kann daher unter der Herrschaft der neuen Rechtsprechung nicht ohne Weiteres auf eine Verbesserung der beeinträchtigenden Auswirkungen des somatoformen Schmerzbildes geschlossen werden.
2.3.4 Stellt das Gutachten von Dr. J.___ und Dr. K.___ vom Mai 2013 damit keine zureichende Grundlage zur Beantwortung der Frage nach einer gesundheitlichen Veränderung dar, so kann aus diesem Gutachten nicht mit Zuverlässigkeit ein Revisionsgrund abgeleitet werden. Da das Gutachten schon wegen der vorstehend dargelegten Gründe der mangelnden Kenntnis des gesamten Verlaufs nicht ausreicht, braucht auf die allfälligen weiteren Mängel, welche die Beschwerdeführerin rügen liess (Urk. 1 S. 3 ff., Urk. 20), nicht mehr näher eingegangen zu werden.
Der Vollständigkeit halber sei bemerkt, dass im Rentenrevisionsverfahren der IV-Stelle die Regelung in Abs. 1 der Schlussbestimmung a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG), wonach Renten aufgrund von pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage innerhalb von drei Jahren (nach dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung am 1. Januar 2012) zu überprüfen und bei entsprechendem Ergebnis auch ohne Vorliegen eines Revisionsgrundes herabzusetzen oder aufzuheben sind, nicht anwendbar ist. Denn die Beschwerdeführerin bezog im Jahr 2012 - aufgrund der Rentenzusprechung per 1. Februar 1990 (vgl. Urk. 17/11-14) - schon seit über zwanzig Jahren eine Rente der Invalidenversicherung und gehört daher zu denjenigen Personen, die nach Abs. 4 der Schlussbestimmung a IVG von der voraussetzungslosen Rentenüberprüfung nach Abs. 1 ausgenommen sind. Daher braucht nicht beantwortet zu werden, ob eine Rentenherabsetzung oder -aufhebung durch die IV-Stelle nach Abs. 1 der Schlussbestimmung a IVG zu einer Berechtigung oder Verpflichtung der Beschwerdegegnerin führen würde, die Unfallrente in sinngemässer Anwendbarkeit von Art. 34 UVV ebenfalls herabzusetzen oder aufzuheben.
2.4.
2.4.1 Des Weiteren lässt der gegenwärtige Aktenstand die ursprüngliche Verfügung vom Juni 2004, mit welcher die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 % zugesprochen hatte, auch nicht als zweifellos unrichtig im Sinne der Voraussetzung für eine Wiedererwägung erscheinen.
2.4.2 Es fällt zwar auf, dass die Beschwerdegegnerin im Anschluss an die Veranlassung der Gutachten der Klinik B.___ und der I.___ im Jahr 1998 (Urk. 10/M41 und Urk. 10/M42) während fünf Jahren keine medizinischen Abklärungen mehr traf und vor dem Erlass der Rentenverfügung vom 21. Juni 2004 nur noch die zwei kurzen Berichte von Dr. A.___ vom 25. März und vom 8. Juli 2003 einholte (Urk. 10/M43 und Urk. 10/M45). Wenn aber Dr. A.___ den Zustand der Beschwerdeführerin als jeglicher Besserung unzugänglich bezeichnete (Urk. 10/M43), so steht dies im Gegensatz zur Prognose der I.___ im Gutachten vom Juli 1998, worin noch mit einer Besserung, wenn auch nicht mit einer Heilung gerechnet worden war (vgl. Urk. 10/M42 S. 10). Unter diesen Umständen wäre eine nähere Abklärung des aktuellen Gesundheitszustandes sicher angezeigt gewesen, bevor die Beschwerdgegnerin über den Rentenanspruch verfügt hätte.
2.4.3 Es gilt jedoch zu beachten, dass der Rentenverfügung vom 21. Juni 2004 ein Vergleich zwischen den Parteien im Sinne von Art. 50 ATSG zugrunde lag. Denn die Beschwerdegegnerin nahm darin Bezug auf ihren Erledigungsvorschlag vom 8. April 2004, mit dem sich der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin als einverstanden erklärt habe (Urk. 10/G169 mit Hinweis auf Urk. 10/G168), und der Inhalt der Verfügung deckt sich mit dem Inhalt jenes Vorschlags, dessen Gültigkeit auf den Vergleichsfall beschränkt war (vgl. Urk. 10/G168 S. 4). Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts auch eine Verfügung, die einen vergleichsweise festgesetzten Anspruch festlegt, in Wiedererwägung gezogen werden. Das Bundesgericht weist jedoch darauf hin, dass den Parteien mit der Möglichkeit des Vergleichsabschlusses die Befugnis verliehen werde, eine Regelung zu treffen, die von der Regelung des Rechtsverhältnisses abweiche, zu der es bei umfassender Klärung des Sachverhalts und der Rechtslage gekommen wäre (BGE 140 V 77 E. 3.2.1), und dass deshalb höhere Anforderungen für eine Wiedererwägung gälten (BGE 140 V 77 E. 3.2.1 und E. 3.2.2).
Wenn also die Beschwerdegegnerin von an sich nötigen weiteren medizinischen Abklärungen absah und sich mit der Beschwerdeführerin vergleichsweise einigte, so kann die Unterlassung von Abklärungen später nicht als Wiedererwägungsgrund herangezogen werden. Des Weiteren lassen auch keine späteren medizinischen Erkenntnisse die ursprüngliche Rentenhöhe als zweifellos unrichtig erscheinen. Denn das Gutachten von Dr. J.___ und Dr. K.___ vom Mai 2013 ist nicht nur für Beantwortung der Frage nach einer gesundheitlichen Veränderung unzureichend, sondern genügt darüber hinaus aus denselben, oben dargelegten Gründen auch nicht für die Beantwortung der weiteren Frage nach den verbleibenden gesundheitlichen Einschränkungen.
2.5
2.5.1 Da es die medizinischen Grundlagen nach dem Gesagten nicht erlauben, die Frage nach dem Vorliegen eines Revisionsgrundes und die weitere Frage nach den verbleibenden gesundheitlichen Einschränkungen zu beantworten, sind weitere medizinische Abklärungen in Form einer umfassenden Begutachtung mit Einbezug sämtlicher Vorakten erforderlich. Die Vornahme einer Rückweisung an die Beschwerdegegnerin mit der Folge, dass nach erfolgter Abklärung eine allfällige Rentenherabsetzung auf den ursprünglich verfügten Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 31. Oktober 2013 hin (beziehungsweise auf den ersten Tag des Monats, welcher der Zustellung dieser Verfügung an die Beschwerdeführerin folgt; vgl. BGE 140 V 70 E. 4.2) erfolgen könnte (vgl. BGE 106 V 18, bestätigt in BGE 129 V 370), verbietet sich jedoch aus den nachfolgenden Gründen.
2.5.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist es einer rentenbeziehenden Person, deren Arbeitsfähigkeit sich medizinisch attestiert verbessert hat, grundsätzlich zuzumuten, die verbesserte Arbeitsfähigkeit mit Massnahmen der Selbsteingliederung zu verwerten. Dies gilt jedoch im Sinne einer Ausnahme dann nicht, wenn eine Person sehr lange eine Rente bezogen hat und deshalb anzunehmen ist, dass die Erfordernisse des Arbeitsmarktes ihr nicht erlauben, ihr (wiedergewonnenes) Leistungspotential ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein durch Eigenanstrengung fruchtbar zu machen. Rechtsprechungsgemäss kommt diese Ausnahme dort zum Tragen, wo eine Person die Rente im Zeitpunkt der Rentenaufhebung oder -herabsetzung seit mehr als 15 Jahren bezieht oder das 55. Altersjahr zurückgelegt hat. Sie gilt nicht nur für die revisionsweise, sondern auch für die wiedererwägungsweise Rentenherabsetzung oder -aufhebung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_228/2010 vom 26. April 2011, E. 3.1 und E. 3.3 mit Hinweisen; siehe auch BGE 141 V 5 mit Hinweisen).
2.5.3 Mit dem Bezug einer Rente der Invalidenversicherung seit 1990 fällt die Beschwerdeführerin zweifellos in die Kategorie der Personen, die invalidenversicherungsrechtlich nicht ohne Weiteres auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen werden können. Nichts anderes kann für die Eingliederung im vorliegenden, unfallversicherungsrechtlichen Verfahren gelten. Die Beschwerdeführerin bezog die Rente der Unfallversicherung zwar erst seit dem Jahr 2004, hatte aber in der Zeit davor Anspruch auf Taggelder aufgrund einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 10/G169 S. 3). Sie war demnach bei der strittigen Rentenherabsetzung seit mehr als 23 Jahren vom Arbeitsmarkt abwesend. Zudem erstreckte sich diese Abwesenheit fast auf die gesamte Dauer des ihr möglichen beruflich aktiven Lebens; sie war im Zeitpunkt des Unfalles vom August 1988 erst 18 Jahre alt gewesen und bezog die ganze Invalidenrente seit dem 20. Altersjahr.
Dementsprechend hatte die IV-Stelle im Vorbescheid vom 2. September 2013 ausdrücklich Abklärungen zum beruflichen Potential der Beschwerdeführerin vorgesehen, bevor sie die bisherige Rente aufheben würde (Urk. 10/G196). Diese Abklärungen fanden in der Folge im November 2014 auch tatsächlich statt, wie der Bericht der M.___ vom 1. Dezember 2014 zeigt (Urk. 27/16), und bis zum Zeitpunkt des gerichtlichen Aktenbeizugs vom 2. September 2015 (Urk. 25) hatte die IV-Stelle noch keine Rentenaufhebung verfügt. Da die Rente der Unfallversicherung nach dem vorstehend Ausgeführten in wesentlichem Mass auf denselben gesundheitlichen Beeinträchtigungen basiert wie die Rente der Invalidenversicherung, wäre es selbst bei Vorliegen eines Revisions- oder Wiedererwägungsgrundes geboten gewesen, dass die Beschwerdegegnerin vor einer allfälligen Rentenherabsetzung die Ergebnisse der beruflichen Abklärungen der IV-Stelle abgewartet hätte. Und da die Abklärungen der IVStelle zeitlich nach dem Erlass der Verfügung vom 31. Oktober 2013 und des angefochtenen Einspracheentscheids vom 8. Januar 2014 erfolgten, bleibt es im gerichtlich zu beurteilenden Zeitraum bis zum Erlass des Einspracheentscheids bei der bisherigen, auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierenden Rente.
2.6 Der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. Januar 2014 ist damit in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben.
3. Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskriterien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]) den Zeitaufwand und die Barauslagen.
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien rechtfertigt es sich, der Beschwerde-führerin eine Prozessentschädigung von Fr. 3‘300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Unfallversicherung Stadt Zürich vom 8. Januar 2014 aufgehoben.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Markus Bischoff
- Unfallversicherung Stadt Zürich
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigKobel