Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2014.00037 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Möckli
Urteil vom 16. Januar 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier
Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann
Egli Mattmann Hehli, Rechtsanwälte Notare
Murbacherstrasse 3, 6003 Luzern
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1970, arbeitete seit Dezember 1996 bei der Y.___ in der Finanzabteilung und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 18. Dezember 1998 kam sie in ihrem Personenwagen fahrend auf vereister Strasse von der Fahrbahn ab, prallte schleudernd mit dem Heck in einen Fahrleitungsmasten, worauf sich das Auto überschlug und auf der rechten Fahrzeugseite liegend auf einem Bahntrassee zum Stillstand kam (Urk. 8/2). Sie erlitt hierbei diverse Schnittwunden sowie ein Halswirbelsäulen (HWS)-Schleudertrauma (Urk. 8/7-9). Die SUVA trat auf den Fall ein und erbrachte die Heilkosten- und Taggeldleistungen. X.___ kündigte ihr Arbeitsverhältnis mit der Y.___ per Ende Mai 1999 und trat, nach Z.___ zurückkehrend, auf den 1. Juli 1999 eine Arbeitsstelle als Controllerin bei der A.___ GmbH an bei attestierter voller Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/12, Urk. 8/14, Urk. 8/25, Urk. 8/38). Per 1. Januar 2001 wechselte sie zur IT-Abteilung der B.___ AG zu einem Pensum von 90 % (= 35 Wochenstunden, Urk. 8/86). Diese Stelle verlor sie per Ende August 2002 (Urk. 8/152) und war anschliessend arbeitslos. Ab 24. September 2002 war sie wiederum zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 8/149). Im Oktober 2003 gebar X.___ eine Tochter und gründete im gleichen Jahr unter dem Namen C.___ eine Firma im Bereich Unternehmensberatung und Coaching. Ferner schloss sie 2004 diverse Aus- und Weiterbildungen ab (vgl. Urk. 8/307). Die SUVA, welche weiterhin Heilbehandlungen (physikalische Therapie, Kuraufenthalte) und Taggelder bezahlte, liess die Beschwerdeführerin am 7. Juli 2004 durch das D.___ internistisch, rheumatologisch, psychiatrisch und neuropsychologisch begutachten (Urk. 8/242). Stellungnehmend hierzu beantragte die Versicherte unter anderem eine zusätzliche neurologische Abklärung (Urk. 8/247), welche die SUVA bei Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Neurologie, in Auftrag gab. Gestützt auf dessen Gutachten vom 8. März 2005 (Urk. 8/274), wonach bei Vorliegen einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit bei konsequenter Therapie noch eine Verbesserung zu erwarten sei, setzte die SUVA die Taggeldleistungen und Heilbehandlung fort.
X.___ hatte sich auch bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet. Nach anfänglicher Leistungsverweigerung (Verfügung vom 25. Mai 2004, Urk. 8/236) sprach ihr die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA mit Einspracheentscheid vom 1. März 2006 (Urk. 8/370 S. 21) ab September 2003 eine Viertelsrente zu. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 28. Juli 2008 (Urk. 8/370 S. 103) gut und sprach ihr mit Wirkung ab April 2003 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu. Zwischenzeitlich hatte Dr. E.___ zu Händen der SUVA ein Verlaufsgutachten erstellt, datierend vom 21. Februar 2007 (Urk. 8/326), worin er ein Besserung des Beschwerdebildes und eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % postulierte. Mit Verfügung vom 14. Mai 2007 stellte die SUVA ihre Leistungen ein und sprach der Versicherten mit Wirkung ab 1. Mai 2007 gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 20 % eine Rente zu (Urk. 8/337). Auf Einsprache hin (Urk. 8/342), womit vorgebracht wurde, der Endzustand sei noch nicht erreicht und es bestehe weiterhin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit, (Urk. 8/342) zog die SUVA ihre Einstellungsverfügung am 18. April 2008 wieder zurück (Urk. 8/352) und übernahm Heilkostenleistungen (seit Juli 2008 auch Psychotherapie) und Taggelder auf der Basis einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/360).
Mit Telefon vom 15. Juli 2009 befürwortete der Rechtsvertreter der Versicherten alsdann einen Fallabschluss und erklärte eine Erwerbsunfähigkeitsrente von 50 % sowie eine Integritätsentschädigung von 7,5 % als annehmbar (Urk. 8/376). Gestützt hierauf unterbreitete die SUVA am 9. August 2009 einen entsprechenden Vergleich (Urk. 8/377), welcher am 21. August 2009 von der Versicherten bzw. ihrem Rechtsvertreter unterzeichnet wurde, wobei sie noch eine Fortsetzung der Heilbehandlung über den 1. September 2009 beantragte (Urk. 8/378). Mit Verfügung vom 7. September 2009 setzte die SUVA die vergleichsweise vereinbarten Leistungen fest und sprach X.___ mit Wirkung ab 1. September 2009 eine Rente gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 50 % sowie eine Entschädigung für die Integritätseinbusse in Höhe von 7,5 % zu (Urk. 8/380). Mit Schreiben vom 27. Oktober 2009 umschrieb sie ferner die weiterhin zu ihren Lasten gehenden Heilbehandlungen (Urk. 8/386).
2. Die IVSTA ihrerseits leitete gestützt auf das zweite Gutachten von Dr. E.___ vom 21. Februar 2007 ein Revisionsverfahren ein und beauftragte die F.___, G.___, mit einer interdisziplinären Begutachtung. Gestützt auf das Gutachten vom 30. Dezember 2010 (Urk. 8/399) stellte die IVSTA die Invalidenrente für die Zukunft, das heisst ab Ende August 2011, ein (Verfügung vom 24. Juni 2011, Urk. 8/401). Mit Schreiben vom 18. Mai 2011 teilte die SUVA der Versicherten mit, sie werde die Rechtskraft dieses Entscheids abwarten und sich dann dem Rentenentscheid der Invalidenversicherung bezüglich des Invaliditätsgrades und des Zeitpunkts der Rentenanpassung anschliessen (Urk. 8/400). Die Aufhebung der Invalidenrente wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juni 2012 bestätigt (Urk. 8/413). In Kenntnis dieses Urteils verfügte die SUVA am 4. April 2013 die Herabsetzung ihrer Rente auf 20 % rückwirkend ab dem 1. März 2011 und Rückforderung der seither bis 31. März 2013 ausbezahlten Rentenbetreffnisse im Umfang von Fr. 48‘256.25 (Urk. 8/415). Die dagegen erhobene Einsprache vom 30. April 2013 (Urk. 8/417) wies die SUVA mit Entscheid vom 16. Dezember 2013 ab (Urk. 2).
3. Dagegen liess X.___ am 30. Januar 2014 Beschwerde einreichen (Urk. 2/1), welche das Bundesverwaltungsgericht mit Nichteintretensentscheid vom 30. Januar 2014 an das örtlich zuständige hiesige Gericht überwies (Urk. 1). Das Rechtsbegehren lautet dahingehend, es sei die Beschwerdegegnerin in Aufhebung ihres Einspracheentscheids vom 16. Dezember 2013 zu verpflichten, der Beschwerdeführerin rückwirkend und weiterhin die bisherige Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 50 % auszuzahlen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 12. Mai 2014 Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels (Urk. 10) hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest (Replik vom 27. Juni 2014, Urk. 12, Duplik vom 30. Juli 2014, Urk. 15), was den Parteien jeweils mitgeteilt wurde (Urk. 13, Urk. 16).
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Revision einer Invalidenrente der Unfallversicherung richtet sich – vom vorliegend nicht erfüllten Spezialfall von Art. 22 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) abgesehen – nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Gemäss dieser Norm wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad erheblich ändert (vgl. BGE 133 V 545). Dabei steht der Umstand, dass die Invalidenrente gestützt auf einen Vergleich zugesprochen wurde, einer Revision nicht entgegen (SVR 2011 IV Nr. 35 S. 103; Urteile des Bundesgerichts 8C_549/2012 vom 12. Dezember 2012 E. 2 mit Hinweisen, 8C_739/2011 vom 20. August 2012 E. 4.1). Art. 34 Abs. 1 der Verordnung über das Unfallversicherungsgesetz (UVV) sieht ausserdem vor, dass eine Revision der Rente oder Komplementärrente der Unfallversicherung erfolgt, wenn eine IV-Rente als Folge der Revision geändert wird.
1.2 Eine revisionsrechtliche Rentenherabsetzung im Sinne von Art. 17 ATSG setzt eine anspruchserhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse voraus, welche entweder in einer objektiven Verbesserung des Gesundheitszustandes mit entsprechend gesteigerter Arbeitsfähigkeit oder in geänderten erwerblichen Auswirkungen einer im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitsbeeinträchtigung liegen kann (133 V 545). Demgegenüber stellt eine bloss abweichende Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts keine revisionsrechtlich relevante Änderung dar (BGE 112 V 371 E. 2b S. 372 unten; Urteil des Bundesgerichts 9C_603/2008 vom 4. Februar 2009 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (Urteil des Bundesgerichts 8C_373/2012 vom 25. Oktober 2012 E. 5.1).
Im Bereich der obligatorischen Unfallversicherung ist die erforderliche Erheblichkeit der Sachverhaltsänderung gegeben, wenn sich der Invaliditätsgrad um 5 % verändert (BGE 133 V 545). Zu beachten bleibt, dass der Anspruch auf eine Invalidenrente einen Invaliditätsgrad zufolge des Unfalles von mindestens 10 % verlangt (Art. 18 Abs. 1 UVG).
1.3 Die Frage der wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat (beziehungsweise der letzten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht), mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 133 V 108, 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 f.).
2.
2.1 Wie sich den Akten entnehmen lässt, stützte sich der am 21. August 2009 geschlossene Vergleich (Urk. 8/378), wie er schliesslich am 7. September 2009 verfügungsweise festgehalten wurde (Urk. 8/380), im Wesentlichen auf das neurologische Gutachten von Dr. E.___ vom 8. März 2005 (Urk. 8/274) in Verbindung mit den von der Beschwerdeführerin eingereichten Berichten von Dr. med. H.___, Allgemeinärztin (Naturheilverfahren), vom 9. März 2007 (Urk. 8/330) sowie Dr. med. I.___, Facharzt für Neurologie, Spezielle Schmerztherapie, vom 5. Juli 2007 (Urk. 8/347), worin eine Verbesserung der Symptomatik und eine Arbeitsfähigkeit über das zeitliche Mass von 50 % verneint wurden. Die Beschwerdegegnerin stellte – den damaligen Vorbringen der Beschwerdeführerin entsprechend – eben gerade nicht auf die Beurteilungen von Dr. E.___ vom 21. Februar 2007, wonach sich die Arbeitsfähigkeit auf 80 % verbessert habe, (Urk. 8/326) oder von Dr. med. J.___, Facharzt für Neurologie FMH, vom 10. Mai 2007, wonach eine unfallbedingte medizinisch theoretische Invalidität nicht mehr bestehe, (Urk. 8/335) ab.
2.2 Im Gutachten vom 8. März 2005 (Urk. 8/274) diagnostizierte Dr. E.___:
- Ein chronisches zervikovertebrales, zervikobrachiales und zervikozephales Beschwerdebild
- bei Irritationsveränderungen von Facettengelenken und reflektorisch auch der Nacken- und Schultergürtelmuskulatur
- mit neuropsychologischen (wahrscheinlich schmerzbedingten) Minderleistungen
- ohne neurologische Ausfälle
- sowie unfallfremd eine chronische Sacroiliitis rechts und Verdacht auf Spondylodiszitis Th11/12.
Er führte aus (S. 16 f.), dass die Beschwerdeführerin am 18. Dezember 1998 bei einem Autoselbstunfall zuerst eine heftige HWS-Distorsion infolge einer Heckkollision erlitten habe und dann schliesslich multiple Kopfkontusionen mit einer milden traumatischen Hirnverletzung. Im Verlauf habe sich ein Beschwerdebild entwickelt, das durchaus die Merkmale des sogenannten typischen Beschwerdebildes nach HWS-Distorsionen und ähnlichen Verletzungen umfasse, mit Kopfschmerzen, Schwindel, Übelkeit, neuropsychologischen Ausfällen, eventuell psychischen Störungen etc. Die Kopfschmerzen seien einerseits chronisch im Sinne einer Zervikozephalgie, die durchaus auch etwas einen spannungstypähnlichen Charakter tragen würden. Es komme aber auch zu paroxysmalen einseitigen Kopfschmerzen rechts, aus der Schilderung mit Aura und mit verquickten Begleiterscheinungen, die darum als Migräne zu diagnostizieren seien. Er riet zu einer spezifischen Migränebehandlung sowie zur Absetzung der gewöhnlichen Schmerz- und Rheumamittel, da diese bekanntlich bei jahrelangem täglichen Gebrauch selber zu einem schmerzmittelinduzierten Kopfweh führen würden. Im Gegensatz zu den Gutachtern des D.___ (Urk. 8/242) halte er die aktuellen Beschwerden an Kopf, Nacken, Schultern und Armen für überwiegend wahrscheinlich als unfallkausal. Auch er erachte aber primär eine gute Langzeitprognose für gegeben. Sollte die angeratene Therapie im Verlauf des nächsten Jahres überhaupt nicht zu einer Verbesserung des Zustandes oder zu einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit führen, so sei ein dauernder und erheblicher Schaden der Integrität anzunehmen. Im Analogieschluss würde er auch eine gleich grosse medizinisch-theoretische Invalidität erkennen. Die Arbeitsfähigkeit sehe er ähnlich wie Dr. K.___ (D.___-Gutachter). Ausgehend von einer aktuell 50%igen Arbeitsfähigkeit sollte es gelingen, unter der geschilderten und konsequent durchgeführten Behandlung rasch wieder eine volle Arbeitsfähigkeit zu erreichen.
2.3 Die Gutachter des F.___ stützten sich in ihrer im Auftrag der Invalidenversicherung durchgeführten Begutachtung auf internistische und rheumatologische Untersuchungen vom 27. September 2010, neurologische, neuropsychologische sowie psychiatrische Untersuchungen vom 28./29. September 2010, eine interdisziplinäre Konsensbesprechung (Urk. 8/399 S. 3) sowie die Vorakten der Invalidenversicherung, worunter sich auch die medizinischen Berichte und Gutachten zu Händen der Beschwerdegegnerin befanden (Urk. 8/399 S. 4-20). Mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten sie eine leichte neuropsychologische Funktionsstörung (Aufmerksamkeit), am ehesten durch das chronische Schmerzsyndrom bedingt (ICD10: F06.7). Als weitere Diagnosen, ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, führten sie auf:
(1) ein chronisches Schmerzsyndrom Nacken und Schultergürtel (ICD-10: M79.1)
- intermittierende pseudoradikuläre Ausstrahlung in die Arme linksbetont
- myofasziale Befunde am Schultergürtel
- muskuläre Dysbalance
(2) ein chronisches Lumbovertebralsyndrom rechtsbetont (ICD-10: M54.5)
- intermittierende pseudoradikuläre Ausstrahlung rechtes Bein
- klinisch Verdacht auf Facettenproblematik tieflumbal rechts
- möglich SIG-Dysfunktion rechts
(3) Hyperlaxizität (ICD-10: M35.7)
(4) Zervikozephales Schmerzsyndrom mit:
- Kopfschmerzen vom Spannungstyp
(5) Status nach Treppensturz am 07.07.1998
- Status nach möglicher HWS-Distorsion
(6) Status nach Autounfall am 19.12.1998 mit:
- Status nach HWS-Distorsion
- Status nach milder traumatischer Hirnverletzung Kategorie 1
- (7) Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren
In der Beurteilung führten die Gutachter aus, im Rahmen der aktuellen Anamnese berichte die Beschwerdeführerin über im Vordergrund stehende rechtsseitige Sehstörungen, ein Dunkelwerden des rechten Auges sowie das Auftreten einer Denkblockade und Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule bei erhöhter psychischer Belastung. Seitdem sie selbständig sei, sich ihre Tätigkeit mehr oder minder in einem reduzierten Pensum von ca. 60 % frei einteilen könne, hätten diese Beschwerden nachgelassen. Weiterhin berichte die Beschwerdeführerin über gelegentlich auftretende Schmerzen und Blockaden im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule, welche aber auf Schmerzmittel ansprechen würden und keine Einschränkung hinsichtlich ihrer Arbeitsfähigkeit darstellen würden. Die klinisch-internistischen Untersuchungen erbrachten keinen Nachweis von Paracetamol oder Acetylsalicylsäure im Blut. In der klinisch-rheumatologischen Untersuchung zeigte sich ein gänzlich unbehindertes Mobilitätsbild, die Beweglichkeit der Halswirbelsäule war nicht eingeschränkt. Die im neurologischen Gutachten vom 8. März 2005 erwähnte chronische Sakroiliitis rechts und differenzialdiagnostisch diskutierte Spondylodiszitis Th11/12 könne aktuell nicht bestätigt werden, es würden sich keine Hinweise auf eine entzündliche Wirbelsäulenaffektion ergeben. Bei nahezu altersentsprechendem rheumatologischem Befund könne keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden. Gemäss der aktuellen neurologischen Untersuchung fänden sich keine Hinweise auf eine Affektion neuraler Strukturen im zervikalen Bereich, so dass sich das zervikozephale Schmerzsyndrom nicht von neurologischer Seite her erklären lasse. Die bei der Beschwerdeführerin bestehenden Kopfschmerzen würden die Kriterien von Spannungskopfschmerzen erfüllen und seien möglicherweise zervikogen getriggert. Aktuell würden sich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Migräne finden. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei aufgrund des Spannungskopfschmerzes nicht gegeben. Die neuropsychologische Begutachtung zeigte eine leichte neuropsychologische Funktionsstörung mit Beeinträchtigung vor allem in der Aufmerksamkeit bei anamnestisch bekannter Legasthenie. Die Arbeitsfähigkeit (in der aktuellen Tätigkeit) wurde als dadurch leicht vermindert (20 %) betrachtet. Aus psychiatrischer Sicht konnte keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit festgehalten werden. Zusammenfassend attestierten die Gutachter aus somatischer Sicht für jegliche körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten eine volle Arbeitsfähigkeit. Die Einschränkung aus kognitiver Sicht richte sich nach den tatsächlichen Arbeitsanforderungen. Für kognitiv einfachere als die aktuell ausgeübte Tätigkeit – beispielsweise die Arbeit als Sachbearbeiterin – sei die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus neuropsychologischer Sicht geringer und betrage zirka 10 % bei erhöhtem Pausenbedarf.
Zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit führten die F.___-Gutachter aus, im Anschluss an den ersten Unfall (7. Juli 1998: Sturz auf Treppe) sei es passager zu einer kompletten Arbeitsunfähigkeit - nach Angaben der Beschwerdeführerin habe sie bereits nach drei Monaten wieder in vollem Pensum gearbeitet - gekommen. Im Anschluss an das Unfallereignis vom Dezember 1998 sei der berufliche Wiedereinstieg im Sommer 1999 erfolgt. Dies in einem vollen Arbeitspensum von 38 Stunden, später 35 Stunden. Eine Reduktion des Arbeitspensums habe erst stattgefunden, als die Beschwerdeführerin eine freiberufliche Tätigkeit im Jahre 2002/03 aufgenommen habe. Sie arbeite konstant in einem Pensum von ca. 60 %, möglicherweise auch etwas mehr, die genaue Arbeitszeit könne sie nicht angeben. Retrospektiv sei es schwierig, die Entwicklung der Arbeitsunfähigkeit zu beurteilen. Abgestützt auf das interdisziplinäre Gutachten des D.___ vom 7. Juli 2004 (Urk. 8/242), welches auf rheumatologischem Fachgebiet damals eine 50%igen Arbeitsunfähigkeit mit – unter Therapie – zu erwartender Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf ein volles Pensum attestiert habe, sei rein rheumatologisch von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit 3-6 Monate nach diesem (D.___)-Gutachten auszugehen. Im Vergleich zur neuropsychologischen Untersuchung aus dem Jahr 2004 liessen sich nun konstantere Befunde erzielen, so dass es zwischen dem Jahr 2004 und der aktuellen Begutachtung zu einer gesundheitlichen Besserung gekommen sei. Mit Bericht vom 21. Februar 2007 (vgl. Urk. 8/326) bescheinige Dr. E.___ eine Arbeitsfähigkeit von 80 %, weshalb sie gesamthaft davon ausgingen, dass seit diesem Zeitpunkt eine Arbeitsfähigkeit von 80 % vorliege. Die im Bericht vom 5. Juli 2007 von Dr. I.___ (vgl. Urk. 8/347) erwähnte Anpassungsstörung und somatoforme Schmerzstörung, welche vom Neurologen als Diagnosen gleichgesetzt würden, beurteilten sie aufgrund der guten vorhandenen Ressourcen als überwindbar und somit nicht als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Auffallend sei, dass der letzte Bericht vom 20. Oktober 2008 stamme und trotz Anforderung keine neuen medizinischen Berichte hätten zugestellt werden können.
2.4 Aus diesem Gutachten, welches den in der Rechtsprechung des Bundesgerichts entwickelten Anforderungen in allen Teil genügend als beweiskräftig anzusehen und auf welches daher abzustellen ist, ergibt sich sowohl in rheumatologischer als auch in neurologisch/neuropsychologischer Sicht eine klare Verbesserung der Symptomatik, welche sich wesentlich auch auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt. Es kann hierzu auch auf die Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 11. Juni 2012 verwiesen werden (Urk. 8/413 S. 18 f.). Wohl mussten sich die Gutachter des F.___ nicht dazu äussern, welche der noch geklagten und objektiv nachweisbaren Beschwerden auf den Unfall zurückzuführen waren und welche nicht. Jedoch ging Dr. E.___ in seinem Gutachten vom 8. März 2005 davon aus, dass das chronische zervikovertebrale, zervikobrachiale und zervikozephale Beschwerdebild sowie die Irritationsveränderungen von Facettengelenken und reflektorisch auch der Nacken- und Schultergürtelmuskulatur sowie die neuropsychologischen (wahrscheinlich schmerzbedingten) Minderleistungen unfallkausal waren. Diesbezüglich fanden die F.___-Gutachter indes eindeutige Verbesserungen, indem die Nackenbeweglichkeit normal war, eine Migräne nicht mehr diagnostiziert werden konnte, die Kopfwehproblematik sich auf ein medikamentös ansprechbares Spannungskopfweh ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit reduzierte und keine Irritationszonen im Bereich der Kopfgelenke mehr festzustellen waren, so dass aus rheumatologischer Sicht eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit postuliert wurde. Daneben liessen auch die neuropsychologischen Abklärungen eine Verbesserung erkennen. Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass sich (auch) die unfallkausalen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und deren Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit in revisionsrechtlich relevanter Weise verbesserten.
2.5 Die Beschwerdeführerin lässt dagegen vorbringen, das Gutachten von Dr. E.___ vom 21. Februar 2007 sei bereits seit dem Zeitpunkt der vergleichsweisen Zusprache der Rente über 50 % (August 2009) vorgelegen. Seither sei keine massgebliche Veränderung im Gesundheitszustand mehr eingetreten, weshalb eine revisionsbegründende Tatsachenänderung nicht vorliege.
In der Tat lag im Zeitpunkt der Verfügung vom 7. September 2009 das zweite Gutachten von Dr. E.___ vom 21. Februar 2007 (Urk. 8 /326), worauf sich die F.___-Gutachter hinsichtlich der zeitlichen Festsetzung der von ihnen festgestellten Verbesserungen massgeblich abstützten, bereits vor. Ferner hat sich die Beschwerdeführerin offenbar bereits im Jahre 2003 als Unternehmensberaterin selbständig gemacht (vgl. Urk. 8/307), weshalb jedenfalls in erwerblicher Hinsicht keine Veränderung vorliegt. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 8) besteht indes kein Zweifel daran, auf welche medizinische Aktenlage sich die Beschwerdegegnerin stützte, auch wenn diese zum damaligen Zeitpunkt veraltet und dürftig war. Das zweite von Dr. E.___ zu Händen der Beschwerdegegnerin verfasste Gutachten wurde – nachdem die Beschwerdeführerin eine Verbesserung unter Hinweis auf die Berichte behandelnder Ärzte bestritten hatte - von der Beschwerdegegnerin offensichtlich als nicht beweiskräftig erachtet. Wenn nunmehr im Nachhinein eine umfassende medizinische Beurteilung eine eindeutige Verbesserung schlüssig darlegen kann, so schadet diese – allenfalls fälschliche – Nichtbeachtung im Zeitpunkt der Rentenfestsetzung nicht. Darin ist auch keine bloss unterschiedliche Beurteilung des im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts zu erblicken. Die F.___-Gutachter konnten eindeutig eine Verbesserung des Gesundheitsschadens sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit feststellen, über den genauen Zeitpunkt dieser Verbesserung jedoch konnten sie angesichts der dürftigen bzw. fehlenden medizinischen Berichte nach Rentenzusprache auch nur mutmassen. Es ist daher auch keinesfalls ausgewiesen, dass die Verbesserung im Zeitpunkt der zweiten Begutachtung durch Dr. E.___ im von den F.___-Gutachtern festgestellten Ausmass schon vorlag, was indes weder für die Beurteilung der Invalidenversicherungsrente noch für die hier streitige Unfallversicherungsrente von Belang war bzw. ist.
Da ein Revisionsgrund gegeben ist, kann offen bleiben, ob die Rentenzusprache gestützt auf die damals vorliegende medizinische Aktenlage (immerhin erachteten die Experten des D.___ in ihrem Gutachten vom 7. Juli 2004 ausschliesslich unfallfremde Beeinträchtigungen verantwortlich für die damals noch attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 %) und aufgrund der fehlenden Adäquanzprüfung sowie erwerblicher Grundlagen zweifellos unrichtig gewesen war oder nicht. Jedenfalls ist durch die nunmehr im F.___-Gutachten nachgewiesene Verbesserung in der Arbeitsfähigkeit die vergleichsweise zugesprochene Rente anzupassen.
3. Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen der verbesserten Arbeitsfähigkeit bleibt festzustellen, dass keine Geschäftsabschlüsse vorliegen. Die Beschwerdeführerin macht indes auch nicht geltend, dass die ihr weiterhin attestierten neuropsychologischen Einschränkungen im Ausmass von 20 % eine über diese Arbeitsfähigkeit hinausgehende Einkommenseinbusse zeitigen. Da die Beschwerdeführerin selbständig tätig ist und sich ihre Arbeit weitestgehend selber einteilen kann, insbesondere ihrem erhöhten Pausenbedarf Rechnung tragen kann, ist auch anzunehmen, dass die erwerblichen Auswirkungen 20 % nicht übersteigen. Ferner ist mit der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 6) davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihre zuletzt in unselbständiger Stellung ausgeübte Tätigkeit als Controllerin (Assistentin) weiterhin zu 80 % mit einem äquivalenten Lohn ausüben könnte. Soweit sie ihre effektiv ausgeübte Tätigkeit – auch im Hinblick auf ihre Stellung als alleinerziehende Mutter – nicht ausweitet, bleibt dies invaliditätsfremd. Das Gericht hat daher keinen Anlass, den Prozentvergleich zu beanstanden.
4.
4.1 Zu prüfen bleibt der Zeitpunkt der Rentenherabsetzung. Die Beschwerdegegnerin begründet den von ihr festgesetzten Zeitpunkt (1. März 2011) mit dem Umstand, dass die Verbesserung spätestens mit dem Gutachten des F.___ vom 30. Dezember 2010 vorgelegen habe, weshalb für die Zukunft, das heisse ab 1. März 2011, die Herabsetzung der Rente von 50 % auf 20 % gerechtfertigt sei. Ferner verweist sie auf ihr Schreiben vom 18. Mai 2011 an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Urk. 4/400). Zu diesem Zeitpunkt lag im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren der Vorbescheid vom 15. März 2011 vor. Im besagten Schreiben informierte die Beschwerdegegnerin, dass sie die Rechtskraft des IV-Entscheides abwarten und sich dann dem Rentenentscheid der Invalidenversicherung bezüglich des Invaliditätsgrades und dem Zeitpunkt der Rentenanpassung anschliessen werde. Die Beschwerdeführerin macht unter Hinweis auf den Gesetzestext von Art. 17 Abs. 1 ATSG geltend, eine Anpassung dürfe nur für die Zukunft erfolgen, beruft sich hierbei auch auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_580/1022, 8C_704/2011 vom 5. Juli 2012 (E. 7.3) und verweist ausserdem auf Art. 88bis Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV).
4.2
4.2.1 Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin lässt sich für die vorliegenden Belange nichts aus dem Gesetzeswortlaut von Art. 17 Abs. 1 ATSG ableiten. Soweit diese Bestimmung eine Anpassung für die Zukunft vorsieht, wird damit klargestellt, dass eine vor den Zeitpunkt der Veränderung zurückgehende Herabsetzung oder Aufhebung einer Dauerleistung ausgeschlossen ist. Es wird nichts darüber gesagt, ob der Anpassungszeitpunkt der Eintritt der massgebenden Sachverhaltsänderung, der für die Anpassungsprüfung vorgesehene Termin, der Zeitpunkt des Gesuchs der rentenbeziehenden Person oder der Zeitpunkt des Entscheids über die Anpassung sein soll, wobei bei Anknüpfung an den letzten Zeitpunkt wiederum verschiedene Möglichkeiten offen stehen, so der Zeitpunkt des Vorbescheids (sofern verfahrensrechtlich vorgesehen), der Zeitpunkt der Verfügung oder des Einspracheentscheids, ein diesem Entscheid folgender Zeitpunkt im Sinne einer Übergangsfrist (vgl. Art. 88bis Abs. 2 IVV) oder der Zeitpunkt der materiellen Rechtskraft dieses Entscheids (vgl. hierzu auch Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, N 32 zu Art. 17).
4.2.2 Im ebenfalls von der Beschwerdeführerin angeführten Urteil 8C_580/1022, 8C_704/2011 vom 5. Juli 2012 erwog das Bundesgericht (E. 7.3), der Zeitpunkt der revisionsweisen Herabsetzung der Rente sei im Bereich der Unfallversicherung nicht gesetzlich geregelt. Sie habe grundsätzlich nicht rückwirkend (siehe aber Urteil 8C_573/2011 vom 3. November 2011 E. 5.1 und 5.2), sondern für die Zukunft zu erfolgen, zumal die IV-Stelle nach dem langen Unterbruch der Berufstätigkeit und Attestierung einer Arbeitsfähigkeit durch das Institut X.__ zunächst die Durchführung beruflicher Massnahmen in Erwägung gezogen habe. Es sei hier daher mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 ATSG („für die Zukunft“) und Art. 30 UVV auf den Zeitpunkt der Revisionsverfügung beziehungsweise des Einspracheentscheides vom 21. Oktober 2010 abzustellen. Abgesehen vom hier nicht gegebenen, besonderen Umstand, dass die IV-Stelle die Durchführung beruflicher Massnahmen prüfte, war für dieses Urteil vom 5. Juli 2012 die Frage nach dem Zeitpunkt einer revisionsweisen Rentenaufhebung insoweit nicht von Relevanz, als die Unfallversicherung auf die Rückforderung der seit dem Zeitpunkt der Veränderung und Rentenrevision (1. Dezember 2005) bis zum 28. Februar 2010 zuviel bezahlten Rentenbetreffnisse mit angefochtener Verfügung vom 13. April 2010 bzw. Einspracheentscheid vom 21. Oktober 2010 verzichtet hatte. Das Bundesgericht hielt denn auch im nachfolgenden Urteil 8C_192/2013 vom 16. August 2013 fest, im Bereich der Unfallversicherung müsse die bisher letztinstanzlich nicht entschiedene Frage des Zeitpunkts einer revisionsweisen Rentenaufhebung weiterhin offenbleiben (E. 8.2.3). Die Beschwerdeführerin vermag daher aus dem Urteil 8C_580/1022, 8C_704/2011 vom 5. Juli 2012 ebenfalls nichts Entscheidendes für ihren Standpunkt abzuleiten.
4.2.3 Mit Urteil 8C_469/2013 vom 24. Februar 2014, publiziert in BGE 140 V 70, nimmt das Bundesgericht auf diesen Entscheid Bezug und präzisiert, bei der Festlegung der zeitlichen Wirkung einer revisionsweisen Herabsetzung oder Aufhebung der Rente sei es sachgerecht, auf den Verfügungszeitpunkt abzustellen, wenn feststehe, dass bereits an diesem Tag die Revisionsvoraussetzungen erfüllt seien. Andernfalls hätte es die versicherte Person in der Hand, den Revisionszeitpunkt mittels Einsprache selbst hinausschieben zu können. Im zu beurteilenden Fall war strittig, ob die Rentenaufhebung im Zeitpunkt der Verfügung (so der Entscheid der Unfallversicherung) oder im Zeitpunkt des Einspracheentscheides (so das kantonale Gericht) rechtens ist. Einzig hierzu hielt das Bundesgericht abschliessend fest, nach dem Gesagten sei die Rentenaufhebung auf den ersten Tag des Monats, welcher der Verfügung vom 7. Mai 2009 bzw. deren Zustellung an den Versicherten folge, hier also auf den 1. Juni 2009, festzulegen.
In BGE 140 V 65 (es ging hierbei um den Zeitpunkt einer Rentenerhöhung im Rahmen eines Rückfalls) hielt das Bundesgericht in Erwägung 3.3 Folgendes fest: „Im Bereich der Unfallversicherung bestehen keine besonderen Anpassungsregeln. Diesfalls erscheint es gemäss Ueli Kieser (a.a.O., N. 33 zu Art. 17) zutreffend, bei einer von Amtes wegen erfolgenden Anpassung auf den Zeitpunkt des Entscheids abzustellen (vgl. auch BGE 98 V 103 E. 4 S. 103; kritisch dazu Franz Schlauri, Sozialversicherungsrechtliche Dauerleistungen, ihre rechtskräftige Festlegung und ihre Anpassung, in: Sozialversicherungsrechtstagung 2008, 2009, S. 109 ff.). In Frage komme aber auch eine analoge Anwendung der in Art. 88bis IVV festgelegten Grundsätze, wobei gegebenenfalls den zweigspezifischen Besonderheiten zusätzlich Rechnung zu tragen sei. In diesem Sinne hat das ehemalige Eidg. Versicherungsgericht Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV, welcher die Wirkung von Herabsetzung oder Aufhebung von Renten, Hilflosenentschädigungen und Assistenzbeiträgen regelt, für die Militärversicherung als analog anwendbar bezeichnet (Urteil M 7/86 vom 22. September 1986; Jürg Maeschi, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung [MVG] vom 19. Juni 1992, 2000, N. 27 zu Art. 44 MVG). In BGE 133 V 67 (E. 4.3.5 S. 70) hat es im Zusammenhang mit einer den Revisionsentscheid der Invalidenversicherung nachvollziehenden revisionsweisen Änderung der BVG-Rente die Regelung von Art. 88bis Abs. 2 IVV ebenfalls als massgebend betrachtet. Dabei hat es erwogen, die versicherte Person müsse, wenn sie sich pflichtgemäss verhalten habe, darauf vertrauen können, dass eine Aufhebung oder Herabsetzung nicht rückwirkend, sondern nur für die Zukunft erfolge (vgl. in diesem Sinne auch SVR 2011 IV Nr. 33 S. 96, 8C_451/2010 E. 4.2.5). Im Bereich der Unfallversicherung hat das Bundesgericht im Urteil 8C_301/2011 vom 30. Juni 2011 im Falle einer Meldepflichtverletzung stillschweigend eine rückwirkende Rentenaufhebung angenommen (E. 3.5) und in den Urteilen 8C_90/2011 vom 8. August 2011 E. 8.7 sowie 8C_573/2011 vom 3. November 2011 E. 5.2 hat es offen gelassen, ob bei einer Rentenaufhebung die gegenüber Art. 17 Abs. 1 ATSG strengere Regelung von Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV analog anwendbar sei.“
4.2.4 Soweit bekannt liegt hier keine Meldepflichtverletzung vor. Nach der zitierten Rechtsprechung wiegt die Rechtssicherheit des Rentenbezügers hoch und kommt daher eine Herabsetzung oder Aufhebung der Rente zeitlich in der Regel nur nach einem eröffneten Entscheid hierüber in Frage, wobei weiterhin nicht explizit beantwortet wurde, ob Art. 88bis Abs. 2 IVV sinngemäss auch für die Unfallversicherung anzuwenden ist. Vorliegend beruft sich die Beschwerdegegnerin auf den Umstand, dass sie die Herabsetzung der Rente mit Schreiben vom 18. Mai 2011 (Urk. 8/400) im Sinne eines Nachvollzugs des IV-Entscheids bei Rechtskraft desselben angekündigt habe. Aufgrund dieses Schreibens musste die Beschwerdeführerin tatsächlich damit rechnen, dass die Unfallversicherungsrente analog dem rechtskräftigen Entscheid im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren rückwirkend auf den Zeitpunkt der Aufhebung der Invalidenrente herabgesetzt würde. Dieses Schreiben setzt die anschliessend weiterhin ausgerichtete Unfallversicherungsrente indes nicht aus oder erklärt die weitere Ausrichtung der Rente für „vorläufig“ bzw. „provisorisch“ und enthält auch keine entsprechende Rechtsmittelbelehrung (Art. 49 Abs. 3 ATSG). Selbst wenn man sich auf den Standpunkt stellen darf, dass mit einer solchen Ankündigung der Schutz des berechtigten Vertrauens in den Bestand der vergleichsweise zugesprochenen Rente zerstört wurde, bleibt zu beachten, dass das Bundesgericht selbst bei einer Meldepflichtverletzung, bei welcher bisher stillschweigend auch für die Unfallversicherung eine rückwirkende Rentenaufhebung für zulässig erachtet wurde (vgl. E. 2.4.3), die noch nach Bekanntwerden der nicht gemeldeten invalidenspezifischen Tatsachen weiterhin ausgerichteten Rentenbetreffnisse als nicht rückerstattungspflichtig betrachtet. Dies mit der Begründung, dass die Meldepflichtverletzung als Voraussetzung der rückwirkenden Aufhebung des Anspruchs nicht mehr kausal zur ungerechtfertigten Leistungsausrichtung gewesen ist (vgl. BGE 119 V 431 E. 4a S. 434, 118 V 214 E. 3 S. 21; SVR 1995 IV Nr. 58 S. 167 E. 5c; Urteile des Bundesgerichts 8C_28/2014 vom 22. Juli 2014 E. 5.2, 9C_216/2007 vom 1. Oktober 2007 E. 3.4, I 73/00 vom 17. Januar 2001). In Anbetracht dieser Praxis geht es nicht an, bei nicht behaupteter oder ausgewiesener Meldepflichtverletzung eine rückwirkende Rentenaufhebung mit entsprechend daraus folgender Rückerstattungspflicht (Art. 25 Abs. 1 ATSG) für zulässig zu erklären. Dies selbst dann nicht, wenn die Beschwerdeführerin angesichts der im Schreiben vom 18. Mai 2011 angekündigten Herabsetzung der Unfallversicherungsrente nicht mehr gutgläubig darauf vertrauen durfte, weiterhin Anspruch auf eine unveränderte Rente zu haben.
Im Ergebnis ist daher festzustellen, dass die mit Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2014 mitverfügte Rückforderung aufzuheben ist. Damit kann offen bleiben, ob der Rentenanspruch zu Recht rückwirkend, d.h. auf einen Zeitpunkt vor Verfügungserlass, nämlich den 1. März 2011, aufgehoben wurde. In Bezug auf die Rückforderung über Fr. 48‘256.25 ist die Beschwerde daher gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2013 aufzuheben.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung, welche ihrem bloss teilweisen Obsiegen entsprechend auf die Hälfte zu kürzen und entsprechend der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozess und des notwendigen Aufwandes (§ 33 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] und § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]) ermessensweise auf Fr. 1‘000.—(inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2013 insoweit aufgehoben, als die Beschwerdeführerin zur Rückerstattung von Rentenbetreffnissen im Betrag von insgesamt Fr. 48‘256.25 verpflichtet wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier
- Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstMöckli