Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2014.00038




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiber Kreyenbühl

Beschluss vom 26. Juni 2014

in Sachen

1.    X.___


2.    Y.___


Beschwerdeführerinnen


gegen


AXA Versicherungen AG

Generaldirektion

General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    Z.___, geboren 1960, ist in einem 50%-Pensum als Museumsleiterin bei der X.___und in einem 20%-Pensum als Marketing-Assistentin bei der Y.___ angestellt und dadurch bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Bei insgesamt drei Stürzen, die sich am 7. Februar 2011, 2. Mai 2011 und 11. Dezember 2012 ereigneten, zog sich die Versicherte Verletzungen an beiden Schultern zu. Die AXA trat auf den Schaden ein und erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen. Mit Verfügung vom 4. Juni 2013 stellte sie die Taggeldleistungen betreffend die Y.___ per 1. Februar 2013 ein, kürzte die Taggeldleistungen betreffend die X.___ per 1. Februar 2013 um 50 % und stellte sie per 1. April 2013 ebenfalls ein. Die dagegen von der Versicherten am 1. Juli 2013 und von den beiden Arbeitgeberinnen am 2. Juli 2013 erhobenen Einsprachen wies die AXA mit Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2013 ab (vgl. Urk. 2/1-2).


2.    Hiergegen erhoben Z.___ am 27. Januar 2014 (vgl. Prozess Nr. 2014.00022) und die X.___ sowie die Y.___ am 30. Januar 2014 Beschwerde. Die Arbeitgeberinnen beantragten übereinstimmend, es seien ihnen die zustehenden Taggelder bis Ende August 2013 nachzuzahlen (Urk. 1/1 und Urk. 1/2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 14. Mai 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Nach Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.

    Für die Anerkennung einer Beschwerdebefugnis werden also grundsätzlich ein Berührtsein und das Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses verlangt, wobei die Voraussetzungen kumulativ zu erfüllen sind. Indessenllt eine Unterscheidung der beiden Kriterien schwer; das Berührtsein stellt nämlich eine Präzisierung des Kriteriums des schutzwürdigen Interesses dar. Nach konstanter Praxis ist die Beschwerdebefugnis zu bejahen, wenn ein praktisches oder rechtliches Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung geltend gemacht werden kann. Dies wird dahingehend verstanden, dass die Gutheissung der Beschwerde einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur vermeidet. Dabei muss ein unmittelbares und konkretes Interesse gegeben sein. Ferner wird verlangt, dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung stärker als jedermann betroffen ist und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache steht (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, N 4 zu Art. 59, mit Hinweisen zur Rechtsprechung).

1.2    Das Bundesgericht hatte verschiedentlich zu klären, ob der Arbeitgeberin im Leistungsstreit der Sozialversicherung eine Parteistellung zukommt. Die Gerichtspraxis geht dabei von den für eine Drittbeschwerde geltenden Regeln aus und prüft deshalb, ob eine besondere, beachtenswerte, nahe Beziehung zur Streitsache besteht; in der konkreten Konstellation muss dabei eine hinreichende Beziehungsnähe respektive eine Betroffenheit von genügender Intensität vorliegen. Diese Ausgangslage führte die Rechtsprechung zu Lösungen, welche insbesondere im Vergleich der einzelnen Sozialversicherungszweige differieren (Kieser, a.a.O, N 14 zu Art. 59, mit Hinweisen zur Rechtsprechung).

    In der Unfallversicherung wurde – in einem Entscheid aus dem Jahr 1980 – die Beschwerdelegitimation eines Arbeitgebers bejaht, als die Frage zu klären war, ob die verunfallte Person (Arbeitnehmerin) der UV unterstellt war (BGE 106 222). Ebenfalls in einem älteren Entscheid aus dem Jahr 1988 wurde die Legitimation eines Arbeitgebers bejaht, als einem Arbeitnehmer Taggelder verweigert wurden (vgl. RKUV 1989 239; Kieser, a.a.O, N 15 zu Art. 59). Einen entscheidenden Gesichtspunkt bildete dabei jeweils der Zusammenhang der konkreten Leistung mit der gesetzlichen Lohnfortzahlungspflicht nach Art. 324a und Art. 324b OR (vgl. Volz, in: Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, N 74 zu § 13).

1.3    Am 1. Juli 1993 trat dann das Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) in Kraft. Dieses Gesetz bezweckt den Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte von Personen, über die Daten bearbeitet werden. Die Anforderungen des DSG stützen sich auf die in der Bundesverfassung festgelegten Grundrechte, die nur dann stark eingeschränkt werden dürfen, wenn ein formelles Gesetz dies ausdrücklich erlaubt (Botschaft über die Anpassung und Harmonisierung der gesetzlichen Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten in den Sozialversicherungen vom 24. November 1999, BBl 2000 I 255; nachfolgend: Botschaft). Die in der Botschaft vorgeschlagenen Gesetzesänderungen waren im Hinblick auf das baldige Inkrafttreten des ATSG so weit wie möglich vereinheitlicht worden mit dem Ziel, entweder direkt oder nach geringfügigen Änderungen in das ATSG aufgenommen zu werden (Botschaft, BBl 2000 I 260). In diesem Zusammenhang ist das Akteneinsichtsrecht im unfallversicherungsrechtlichen Bereich in Art. 98 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) in der seit dem 1. Januar 2001 in Kraft stehenden Fassung neu geordnet worden. Bis Ende 2000 stand dem Arbeitgeber grundsätzlich das Recht auf Akteneinsicht zu (Art. 98 UVG und Art. 122 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV], je in der bis 31. Dezember 2000 gültig gewesenen Fassung). Nunmehr hatten gemäss Art. 98 Abs. 1 lit. b UVG in der vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung Personen, die einen Anspruch oder eine Verpflichtung nach diesem Gesetz hatten, für diejenigen Daten, die für die Wahrung des Anspruchs oder die Erfüllung der Verpflichtung erforderlich waren, ein Recht auf Akteneinsicht, sofern überwiegende Privatinteressen gewahrt blieben. Mit Inkrafttreten des ATSG auf den 1. Januar 2003 ist diese Bestimmung in Art. 47 ATSG überführt worden. Dabei hat der vorliegend relevante Art. 47 Abs. 1 lit. b ATSG insofern eine Änderung erfahren, als nun von „Parteien“, nicht mehr von „Personen“ die Rede ist. Dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz wird sodann unter anderem mit Art. 97 Abs. 1 und Abs. 7 UVG Rechnung getragen, wonach die Organe, die mit der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung des UVG betraut sind, nur Daten bekannt geben dürfen, welche für den in Frage stehenden Zweck erforderlich sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 519/06 vom 28. September 2007 E. 6.1). Im Übrigen gilt grundsätzlich, dass Personen, die an der Durchführung sowie an der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung der Sozialversicherungsgesetze beteiligt sind, gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu bewahren haben (Art. 33 ATSG).

1.4    Seit dem Inkrafttreten des DSG am 1. Juli 1993, mit dem der Schutz von Personendaten erheblich verbessert wurde, und den damit einhergehenden Anpassungen im Unfallversicherungsrecht befasste sich das Bundesgericht – soweit überschaubar – noch in BGE 131 V 298 in einem sogenannten obiter dictum mit der Frage der Legitimation eines Arbeitgebers in einem UV-Verfahren betreffend Taggelder (E. 5.3.2). Es bejahte dabei die Beschwerdebefugnis nach wie vor und führte als Argument erneut die Lohnfortzahlungspflicht nach Art. 324a und Art. 324b OR an. Zur Hauptsache ging es in diesem BGE 131 298 allerdings um die Frage, ob ein Arbeitgeber hinsichtlich des Rentenanspruchs der obligatorischen Unfallversicherung aktivlegitimiert ist, was insbesondere auch aus datenschutzrechtlichen Gründen verneint wurde (E. 6.1). Des Weiteren hielt das Bundesgericht sodann auch im jüngsten einschlägigen Urteil U 519/06 vom 28. September 2007 zunächst fest, dass die Legitimation des Arbeitgebers in UV-Verfahren bisher bejaht worden sei, wenn der Streit das Taggeld betroffen habe (E. 5). Es relativierte dies dann aber insofern, als es die Frage aufwarf, ob der Beschwerdebefugnis des Arbeitgebers auch diesfalls datenschutzrechtliche Gründe entgegenstehen könnten. Mit der Begründung, dass die versicherte Person ihrem Arbeitgeber in jenem Fall ausdrücklich die Ermächtigung erteilt habe, in alle Versicherungsakten Einsicht zu nehmen, um die Arbeitgeberinteressen (Taggeld- und Versicherungsleistungen) zu vertreten (vgl. Art. 97 Abs. 6 lit. b UVG), liess es die Frage schliesslich offen.

1.5    Angesichts der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist daher davon auszugehen, dass es noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ob die im Zuge des Inkrafttretens des DSG erfolgten Anpassungen des UVG (die daraufhin ins ATSG überführt wurden), welche das Akteneinsichtsrecht des Arbeitgebers einschränkten (vgl. E. 1.3), Auswirkungen auf die Beschwerdelegitimation des Arbeitgebers in Streitigkeiten betreffend Taggeld haben.


2.    Der vorliegende Streit betrifft die Frage, ob die Versicherte bis Ende August 2013 oder nur bis Ende Januar bzw. Ende März 2013 Anspruch auf Taggelder hat (Urk. 1/1-2 und Urk. 2/1-2). Zu prüfen sind daher in erster Linie der Gesundheitszustand der Versicherten sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, weshalb vor allem Arztberichte zu würdigen sind. Bejaht man die Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführerinnen, hätten diese grundsätzlich uneingeschränkt Einsicht in sämtliche medizinischen Akten, wobei sie darauf zur wirksamen Beschwerdeführung natürlich auch angewiesen wären (vgl. die aus datenschutzrechtlichen Gründen fehlenden E. 2.3.2.1-2.3.2.8 in den den Beschwerdeführerinnen zugestellten Einspracheentscheidversionen, Urk. 2/1-2). Es fragt sich deshalb nun, ob der Schutz der Daten über die Gesundheit der Versicherten als überwiegendes Privatinteresse höher zu gewichten ist als das Interesse der Arbeitgeberinnen aufgrund ihrer Lohnfortzahlungspflicht im Sinne von Art. 324a und Art. 324b OR im Falle einer Verweigerung der Ausbezahlung der Taggelder (vgl. Art. 47 Abs. 1 lit. b ATSG).

    Die Abwägung dieser Interessen fällt dabei zugunsten des Schutzes der Daten über die Gesundheit aus. Zum einen kann die versicherte Person den Anspruch auf Versicherungsleistungen gegenüber der Beschwerdegegnerin im eigenen Namen geltend machen, wie sie dies vorliegend auch bereits getan hat (vgl. Prozess Nr. UV.2014.00022). Zum anderen handelt es sich bei diesen Daten über die Gesundheit – wie etwa auch bei Daten über die Intimsphäre oder religiöse Ansichten einer Person um besonders schützenswerte Personendaten im Sinne von Art. 3 lit. c DSG, auf deren Schutz der Arbeitnehmer insbesondere gegenüber dem Arbeitgeber angewiesen sein könnte. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass der Entscheid des Arbeitgebers, im Anschluss an einen Unfall am Arbeitsverhältnis festzuhalten oder nicht, massgebend davon beeinflusst werden kann, inwieweit er über den Gesundheitszustand des Arbeitnehmers Bescheid weiss.

    Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerinnen ist daher zu verneinen und auf die vorliegenden Beschwerden dementsprechend nicht einzutreten.





Das Gericht beschliesst:

1.    Auf die beiden Beschwerden vom 30. Januar 2014 (Urk. 1/1-2) wird nicht eingetreten.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Y.___

- AXA Versicherungen AG

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    


    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der Gerichtsschreiber




Kreyenbühl