Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2014.00041 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Buchter
Urteil vom 25. März 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Sarah-Maria Kaisser
Weissberg Advokatur Notariat
Plänkestrasse 32, Postfach 93, 2501 Biel/Bienne
gegen
Elips Versicherungen AG
Landstrasse 40, 9495 Triesen
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Bachmann
Lischer Zemp & Partner, Rechtsanwälte und Notare
Schwanenplatz 4, 6004 Luzern
Sachverhalt:
1. Der 1991 geborene X.___ war ab 13. August 2007 als Service Measurement Specialist bei der Y.___ Ltd angestellt und dadurch bei der Elips Versicherungen AG obligatorisch unfallversichert. Am 21. Juli 2013 sprang er im Strandbad A.___ mit einem Kopfsprung vom Steg in den B.___ und zog sich dabei eine schwere Verletzung der Halswirbelsäule mit anschliessender Tetraplegie zu (Urk. 8/1-3).
Mit Verfügung vom 30. Oktober 2013 (Urk. 8/11) kürzte die Elips Versicherungen AG die Geldleistungen wegen Vorliegen eines Wagnisses um die Hälfte. Daran hielt sie auf Einsprache des Versicherten hin mit Entscheid vom 13. Januar 2014 (Urk. 2) fest.
2. Hiergegen erhob X.___ am 12. Februar 2014 Beschwerde mit dem folgenden Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
„1.Der Einspracheentscheid vom 13. Januar 2014 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, dem Beschwerdeführer die vollen gesetzlichen Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung auszurichten.
2.Eventualiter: Der Einspracheentscheid vom 13. Januar 2014 sei aufzuheben und die Sache sei zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen mit der Anweisung, eine neue Verfügung im Sinne der Beschwerde zu erlassen.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen -“
Die Elips Versicherungen AG schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 11. März 2014 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 13. März 2014 (Urk. 10) wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet, worauf die Parteien mit Replik vom 28. April 2014 (Urk. 13) und Duplik vom 15. Mai 2014 (Urk. 17) an ihren Anträgen festhielten.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG).
1.2 Leistungskürzungen sind im UVG unter anderem vorgesehen, wenn eine versicherte Person grobfahrlässig, das heisst durch Ausserachtlassen elementarster Vorsichtsmassnahmen, einen Nichtberufsunfall herbeigeführt hat (Art. 37 Abs. 2 UVG) oder dieser auf ein Wagnis zurückgeht (Art. 39 UVG in Verbindung mit Art. 50 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV). Sind die Voraussetzungen von Art. 37 Abs. 2 und Art. 39 UVG in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 UVV gleichzeitig erfüllt, gelangt der Wagnistatbestand als sogenannte lex specialis zur Anwendung (BGE 134 V 340 E. 3.2.4).
1.3 Nach Art. 39 UVG in Verbindung mit Art. 50 Abs. 1 UVV werden bei Nichtberufsunfällen, die auf ein Wagnis zurückgehen, die Geldleistungen um die Hälfte gekürzt und in besonders schweren Fällen verweigert. Wagnisse sind Handlungen, mit denen sich der Versicherte einer besonders grossen Gefahr aussetzt, ohne die Vorkehren zu treffen oder treffen zu können, die das Risiko auf ein vernünftiges Mass beschränken (Art. 50 Abs. 2 Satz 1 UVV).
Lehre und Rechtsprechung unterscheiden zwischen absoluten und relativen Wagnissen. Ein absolutes Wagnis liegt vor, wenn eine gefährliche Handlung nicht schützenswert ist oder wenn die Handlung mit so grossen Gefahren für Leib und Leben verbunden ist, dass sich diese auch unter günstigsten Umständen nicht auf ein vernünftiges Mass reduzieren lassen. Ein relatives Wagnis ist gegeben, wenn es die versicherte Person unterlassen hat, die objektiv vorhandenen Risiken und Gefahren auf ein vertretbares Mass herabzusetzen, obwohl dies möglich gewesen wäre (BGE 138 V 522 E. 3.1 mit Hinweisen).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Kürzung der Geldleistungen um 50 % aus dem Unfallereignis vom 21. Juli 2013 wegen Eingehens eines Wagnisses.
2.2 Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid auf den Standpunkt (Urk. 2 S. 2 ff.), der Beschwerdeführer habe sich mit dem Kopfsprung vom 60 cm über dem Wasserspiegel liegenden Badesteg in das nur zirka 110 cm tiefe Wasser einer besonders grossen Gefahr ausgesetzt, woran nichts ändere, dass es sich um einen der Öffentlichkeit zugänglichen Steg gehandelt und es an Verbotstafeln respektive Hinweisschildern gefehlt habe. Vielmehr sei bei einem solchen Steg für jedermann erkennbar, dass die Wassertiefe nur wenige Meter vom Seeufer entfernt noch sehr gering sei, und zwar unabhängig davon, ob der Seegrund zum Unfallzeitpunkt sichtbar gewesen sei oder nicht. Auch dem Beschwerdeführer sei die geringe Seetiefe zweifelsohne bewusst gewesen, da er die Örtlichkeit gekannt habe. Der Eintauchwinkel spiele zwar eine grosse Rolle, jedoch lasse sich bei nur hüfthoher Wassertiefe und einer Absprunghöhe von 60 cm über dem Seespiegel das mit einem Kopfsprung verbundene Risiko auch mit einem flachen Sprung nicht auf ein vernünftiges Mass minimieren. Das Risiko, mit dem Kopf auf dem Seegrund aufzuschlagen oder mit einem Stein zu kollidieren, sei einem solchen Sprung offensichtlich inhärent, da auch bei einem perfekt ausgeübten Sprung keine Sicherheitsmarge bestehe. Ein solcher Sprung müsse daher im Sinne der Rechtsprechung als besonders gefährlich bezeichnet werden, was auch durch die Aussagen der anwesenden Kollegen gegenüber der Polizei untermauert werde. Folglich liege ein absolutes Wagnis vor. An dieser Einschätzung hielt die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren fest (Urk. 7, Urk. 17).
2.3 Dagegen brachte der Beschwerdeführer vor (Urk. 1 S. 4 ff., Urk. 13 S. 2 ff.), ein Kopfsprung ins Wasser sei eine täglich tausendfach insbesondere von Kindern und Jugendlichen in Schwimmbädern und Gewässern ausgeführte Tätigkeit, welche nicht zu vergleichen sei mit Kampf- oder Wettbewerbssport wie Boxen oder Motocross- respektive Autorennen, bei denen das Risiko nicht auf ein vernünftiges Mass reduziert werden könne. Der betreffende Sprung sei vom Ende eines fast 20 Meter langen, auf den ruhigen See hinausführenden Stegs und aus einer Höhe von einem halben Meter in Richtung Seemitte erfolgt, und zwar an einer Stelle, wo das Baden üblich und das Hineinspringen verbreitet sei. Die genaue Wassertiefe an der Eintauchstelle sei nicht bekannt, sie sei aber sicher grösser als die von der Polizei unmittelbar am Ende des Stegs gemessenen 110 cm und die von der Beschwerdegegnerin propagierte Hüfthöhe. Die konkrete Seestelle sei ihm hinsichtlich Tiefe und Beschaffenheit des Grundes (Sandboden) bekannt gewesen, da er – wie diverse andere Badegäste auch – dort an Sommertagen jeweils gebadet und diverse Sprungtechniken angewendet habe, wobei er auch am Unfalltag mehrfach via Kopfsprung vom Steg aus erfolgreich ins Wasser gelangt sei. Also habe er den Kopfsprung nicht leichtsinnig und risikofreudig ausgeführt. Zudem sei er aufgrund der vielen zuvor absolvierten Sprünge gleicher Art davon ausgegangen, dass auch dem fraglichen Sprung in ihm bekanntes Gewässer keine besonders grosse Gefahr inhärent sein würde. Dies umso mehr, als weder Warnhinweise noch Absperrungen auf andere Umstände hingewiesen hätten und noch nie ein Bademeister gegen einen Kopfsprung vom Steg aus interveniert habe. Er habe somit die Risiken der von ihm ausgeführten Kopfsprünge auf ein vernünftiges Mass reduziert. Ein Wagnis liege deshalb nicht vor. Vielmehr handle es sich beim fraglichen Kopfsprung um einen Unfall wie bei einer normalen sportlichen Tätigkeit wie Ski- oder Velofahren.
3.
3.1 Im Rapport der Kantonspolizei, Seepolizei, vom 3. Oktober 2013 (Urk. 3/6) wurde der Unfallhergang wie folgt beschrieben (S. 2): „X.___ war zusammen mit Kollegen im Strandbad A.___. Er und seine Freunde befanden sich auf dem Steg. X.___ hatte vor am Ende des Stegs, mittels Kopfsprung ins Wasser zu springen. Dies obwohl er wusste und […] ihm sagte, dass es an dieser Stelle nicht tief genug wäre. Dennoch sprang er ins Wasser und verletzte sich schwer.“
Zu den örtlichen Verhältnisse ist dem Polizeirapport Folgendes zu entnehmen (S. 3): „Bei dem im Strandbad A.___ angebrachten Steg hat es einen stirnseitigen, mittels Treppenstufen begehbaren Wassereinstieg. Seitlich vom Steg, seeabwärts gesehen, befindet sich ein Rettungsweidling des Strandbads A.___. Beim aktuellen Wasserstand hat der Steg einen 60 cm hohen Abstand zur Wasseroberfläche. Die Wassertiefe Ende Steg beträgt ca. 1.1 m.“
3.2 Des Weiteren werden im Polizeirapport die Aussagen von nicht namentlich erwähnten Auskunftspersonen zitiert.
Die Auskunftsperson 1 erklärte (S. 3): „X.___, seine Freundin […] und ich waren im Strandbad A.___. Wir befanden uns auf dem Steg und X.___ wollte ins Wasser springen. Ich bin der Meinung, dass X.___ wusste, dass es dort wo er ins Wasser sprang nicht sehr tief war. Denn zum einen sagte ich ihm das noch und zum anderen konnte man den Grund sehen. Er war auch schon öfters in dieser Badi, deshalb verfügte er über entsprechende Ortskenntnisse. Dennoch sprang er am Ende des Stegs seitlich (seeaufwärts) ins Wasser. Wo genau er aufgeschlagen hat oder was im Wasser passierte, konnte ich nicht sehen.“
Die Auskunftsperson 2 gab gegenüber der Seepolizei Folgendes zu Protokoll (S. 4): „X.___, […] und ich gingen im Verlaufe des Tages mehrmals ins Wasser. Wir waren mindestens 5-6 Mal bevor der Unfall passierte im Wasser. Ins Wasser gingen wir jeweils immer vom selben Steg aus. Ich muss dazu sagen, dass X.___ auch damals schon mittels Kopfsprung ins Wasser sprang. Damals passierte aber nichts. Wir anderen gingen immer normal ins Wasser. Entweder mittels Treppeneinstieg oder durch normales hineinspringen („Päckli“). Vor dem Unfall standen wir zu viert auf dem Steg und entschieden uns ins Wasser zu gehen. […] sprang als erstes ins Wasser. Er machte einen „Päcklisprung“. Daraufhin sagte X.___, dass er ein Idiot sei. Denn das mache man nicht mittels „Päcklisprung“, sondern mit einem Kopfsprung. […] sagte daraufhin zu X.___, dass es hier nicht so tief sei. Doch X.___ sprang bereits los. Wir konnten danach sehen, wie X.___ regungslos im Wasser trieb und ich sagte noch, dass er schon öfters den Toten gespielt habe, was mir im Nachhinein ein sehr schlechtes Gewissen verursachte. (…) Ich wollte noch erwähnen, dass X.___ und ich auch schon am Samstag in der Badi waren. Damals zusammen mit seinen Eltern. Auch am Samstag sprang er mittels Kopfsprung an besagter Stelle ins Wasser.“
3.3 In der Schadenmeldung vom 15. November 2013 (Urk. 8/2) wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer am 21. Juli 2013 mit einem „Köpfler“ in nicht sehr tiefes Wasser gesprungen sei. Ein (Kopf-)Sprung in seichtes respektive untiefes Wasser wird auch in den Arztberichten beschrieben (Urk. 3/3-4, Urk. 8/4-6, Urk. 8/8, Urk. 8/10), soweit diese sich zum Unfallgeschehen äussern.
4.
4.1 In sachverhaltlicher Hinsicht steht aufgrund der Akten unbestrittenermassen fest, dass der Beschwerdeführer beim folgenschweren Ereignis vom 21. Juli 2013 im Strandbad A.___ vom Ende eines Stegs aus einer Höhe von 60 cm kopfvoran in das dort zirka 110 cm tiefe Wasser sprang und sich dabei eine zur Tetraplegie führende Verletzung der Halswirbelsäule zuzog.
4.2 Damit der Wagnisbegriff erfüllt ist, muss unbestrittenermassen eine Betätigung vorliegen, mit welcher sich die betroffene Person einer besonders grossen Gefahr für Leib und Leben aussetzt (vgl. E. 1.3 hiervor).
Wie der Beschwerdeführer zutreffend vorbringt, ist ein Kopfsprung ins Wasser in einer öffentlichen Badeanstalt grundsätzlich eine alltägliche Handlung. Ob ein Wagnis vorliegt, ist indes aufgrund des konkreten Geschehnisses zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts U 122/06 vom 19. September 2006 E. 3.2.1). Mithin ist zu prüfen, ob dem schicksalshaften Kopfsprung des Beschwerdeführers vom 21. Juli 2013 Wagnischarakter zukommt oder nicht.
Der in Frage stehende Unfall ereignete sich vom Ende eines unstreitig fast 20 Meter in den B.___ hinausführenden Stegs des Strandbads A.___, wo in der Badesaison bestimmungsgemäss gebadet und zuweilen auch in den See hineingesprungen wird. Wie beschwerdeweise vorgebracht und durch die Angaben der beiden Auskunftspersonen (vgl. E. 3.2 hiervor) bestätigt wird, badete der in der Umgebung wohnhafte Beschwerdeführer (auch) am Wochenende des folgenschweren Unfalles verschiedentlich an der betreffenden Stelle. Dabei sprang er wiederholt vom Ende des Stegs in den See, wobei er (wie seiner Darstellung zufolge auch andere, nicht namentlich genannte Personen) mehrere Kopfsprünge absolvierte und bis zum fraglichen Ereignis unversehrt blieb. Insofern war dem Beschwerdeführer die konkrete Seestelle insbesondere hinsichtlich Tiefe des Wassers und Beschaffenheit des Bodens hinlänglich bekannt. Anders als im von den Parteien diskutierten BGE 138 V 522, wo das Verhalten eines 20-Jährigen, welcher sich – ohne vorhergehende Prüfung der Wassertiefe – rittlings auf einem Baumast sitzend aus einer Höhe von vier Metern kopfüber in den dort zirka 80 cm tiefen Rhein fallen liess, als absolutes Wagnis qualifiziert wurde, verbietet sich hier der Vorwurf, der Beschwerdeführer sei in ihm unbekannt tiefes Wasser gesprungen. Im Gegenteil reduzierte er die Verletzungsgefahr auf ein annehmbares Risiko, indem er die konkrete Badestelle zuvor auskundschaftete und sich der Wassertiefe vergewisserte.
Überdies lassen sich auch die weiteren Umstände des Unfallgeschehens nicht mit dem BGE 138 V 522 zugrunde liegenden Sachverhalt vergleichen, wo ein „Sich-Kopfüber-Fallenlassen“ respektive ein mehr oder weniger vertikaler Fall von einem an einem frei zugänglichen Badeplatz ohne besondere Einrichtungen erkletterten Ast eines Baumes aus vier Metern Höhe in ein Fliessgewässer im Raum stand, was bei der damaligen Wassertiefe von 80 cm wohl kaum schadlos bleiben konnte. Vorliegend geht es um einen flachen Kopfsprung, welchen der Beschwerdeführer vom Ende eines mehrere Meter langen Stegs aus einer Absprunghöhe von lediglich 60 cm in ein stehendes und damit grundsätzlich weniger gefährliches Gewässer mit einer Tiefe von immerhin zirka 110 cm vollführte. Bei diesem Wasserstand hing es entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (Urk. 7 S. 6 Ziff. 12.1) nicht alleine vom Zufall (vgl. dazu BGE 138 V 522 E. 7.2) ab, ob das kopfüber Eintauchen des sprunggeübten Beschwerdeführers gesundheitliche Verletzungen nach sich zieht. Vielmehr sind nebst der Wassertiefe auch andere Faktoren wie der Eintauchwinkel sowie die Sprungkraft, Körperspannung und -haltung des Springenden, mithin der Bewegungsablauf, entscheidend. Hinzu kommt, dass sich der betreffende Steg in einem öffentlichen und beaufsichtigten Strandbad befindet, was hohe Anforderungen an die Sicherheit stellt und den Eindruck erweckt, es herrsche ein professioneller Badebetrieb (vgl. Beratungsstelle für Unfallverhütung [bfu], Bäderanlagen – Leitfaden für Planung, Bau und Betrieb, bfu-Dokumentation 2.019, Bern 2013, S. 70 Ziff. 5.3) und gewährleiste eine sichere Benutzung der Anlage (vgl. dazu BGE 123 III 306 E. 3b). Trotzdem fehlte es gemäss Darstellung des Beschwerdeführers an Hinweisschildern, welche auf die Gefahr des Hineinspringens mittels Kopfsprung am Ort des Unfallgeschehens aufmerksam machten oder dieses gar untersagten. Der Steg war offenbar auch nicht mittels Geländer gesichert. Etwaige allgemeine Hinweise auf Gefahren beim Baden und insbesondere die vorliegend nicht einschlägige Baderegel Nr. 4 der Schweizerischen Lebensrettungsgesellschaft (SLRG), welche besagt „Nicht in trübe oder unbekannte Gewässer springen! – Unbekanntes kann Gefahren bergen.“ (Urk. 7 S. 7 Ziff. 12.6, Urk. 17 S. 4 Ziff. 7 und 10), vermögen solche nicht zu ersetzen.
Vor diesem Hintergrund verbietet sich der Schluss, der Beschwerdeführer habe sich durch sein Verhalten objektiv einer besonders grossen Gefahr ausgesetzt. Damit ist der Wagnisbegriff im Sinne von Art. 50 Abs. 2 UVV nicht erfüllt und die von der Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 39 UVG in Verbindung mit Art. 50 Abs. 1 UVV vorgenommene hälftige Leistungskürzung nicht zulässig.
5.
5.1 Entgegen der im vorliegenden Verfahren geäusserten Auffassung der Beschwerdegegnerin (Urk. 7 S. 7 Ziff. 12.4.1 und S. 9 Ziff. 15.3 und 17.2, Urk. 17 S. 3 Ziff. 7) ist eine Selbstschädigungsabsicht – sei es als direkter Vorsatz oder als Eventualvorsatz (vgl. dazu BGE 138 V 522 E. 5.1.1) – auszuschliessen. Namentlich ergibt sich eine solche nicht aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer wiederholt an der ihm bekannten Stelle am Ende des Stegs in den B.___ sprang. Damit ist eine Leistungsverweigerung gemäss Art. 37 Abs. 1 UVG ausgeschlossen.
5.2 Es stellt sich jedoch die Frage der Zulässigkeit einer Leistungskürzung wegen Grobfahrlässigkeit im Sinne von Art. 37 Abs. 2 UVG. Danach werden in der Versicherung der Nichtberufsunfälle die Taggelder, die während der ersten zwei Jahre nach dem Unfall ausgerichtet werden, in Abweichung von Art. 21 Abs. 1 Satz 1 ATSG gekürzt, wenn die versicherte Person das Ereignis grobfahrlässig herbeigeführt hat.
Praxisgemäss handelt grobfahrlässig nach Art. 37 Abs. 2 UVG, wer jene elementaren Vorsichtsgebote unbeachtet lässt, die jeder verständige Mensch in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen befolgt hätte, um eine nach dem natürlichen Lauf der Dinge vorhersehbare Schädigung zu vermeiden. Die Fahrlässigkeit besteht aus einer objektiven und subjektiven, nach ihrer Schwere graduell abzustufenden Verschuldenskomponente, wobei sich der Grad der Fahrlässigkeit primär nach dem Grad des subjektiven Verschuldens beurteilt. Das Verhalten muss, um – durch Verletzung elementarster Vorsichtsgebote – Rechtsnachteile zu gewärtigen, Unverständnis, Kopfschütteln und Tadel auslösen, eine moralische Verurteilung nach sich ziehen und die Grenze des Tolerierbaren überschreiten (BGE 138 V 522 E. 5.2.1 und 5.2.2 mit Hinweisen).
5.3 Vorliegend sind die Voraussetzungen für die Annahme einer Grobfahrlässigkeit mit der Beschwerdegegnerin (Urk. 7 S. 7 Ziff. 12.4.2) erfüllt. Angesichts dessen, dass die von der Seepolizei gemessene Wassertiefe von rund 110 cm derjenigen eines Nichtschwimmerbeckens (maximale Tiefe 135 cm; vgl. bfu-Dokumentation 2.019 S. 25 Ziff. 3.4) entspricht, hätte der zum Zeitpunkt des Unfalles fast 22-jährige Beschwerdeführer erkennen müssen, dass sein Sprungverhalten ein nicht unerhebliches Verletzungspotenzial in sich barg (vgl. zur für gefahrloses Springen erforderlichen Wassertiefe: Urteile des Bundesgerichts 4A_458/2008 vom 21. Januar 2009 E. 3.3 und 4A_359/2013 vom 13. Januar 2014 E. 3.4.2; vgl. auch bfu-Dokumentation 2.019 S. 30 Ziff. 4.6). Dies gilt ungeachtet der fehlenden Warnschilder und der Länge des Badestegs, erfordert doch ein Bad in einem See im Vergleich zu einem solchen in einem Becken generell ein erhöhtes Mass an Selbstverantwortung. Sodann durfte der Beschwerdeführer auch nicht darauf vertrauen, dass bei der von ihm postulierten Sprungrichtung zur Seemitte hin (vgl. aber die Aussage der Auskunftsperson 1, wonach der Kopfsprung seitlich seeaufwärts [also Richtung C.___] erfolgt sei [vgl. E. 3.2 hiervor]), das Wasser wesentlich tiefer war als unmittelbar am Ende des Stegs. Der Umstand, dass bei einem Kopfsprung in Richtung Seemitte die Stelle des (Ein-)Tauchens etwas weiter vom Ufer entfernt ist, lässt einen solchen Schluss jedenfalls nicht ohne weiteres zu. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer vor dem folgenschweren Ereignis an derselben Stelle mehrfach unfallfrei kopfvoran in den See gesprungen war, zeugt zwar von einer guten Sprungtechnik, doch lässt dies den Verschuldensvorwurf nicht als weniger gravierend erscheinen. Es handelt sich vorliegend nicht um einen alltäglichen Badeunfall, dem nichts Besonderes anhaftet und der praktisch jedem Badegast passieren kann. Vielmehr hat der Beschwerdeführer dabei entgegen dem von ihm vertretenen Standpunkt (Urk. 13 S. 5) die gebotene Sorgfalt ausser Acht gelassen, was nicht zuletzt auch dadurch erhellt, dass er unmittelbar vor dem fatalen Sprung aus seinem Kollegenkreis (vgl. E. 3.2 hiervor) auf die geringe Wassertiefe hingewiesen wurde.
Insgesamt handelte der Beschwerdeführer grobfahrlässig im Sinne von Art. 37 Abs. 2 UVG. Anhaltspunkte, dass er in seiner Urteilsfähigkeit eingeschränkt gewesen wäre, liegen nicht vor. Sodann steht zweifelsohne fest, dass sein Verhalten für die Verletzung der Halswirbelsäule natürlich und adäquat kausal war.
5.4 Die Kürzung der Leistungen im Sinne von Art. 37 Abs. 2 UVG erfolgt nach Massgabe des Verschuldens. Es handelt sich dabei naturgemäss um Ermessensentscheide. Das sie überprüfende Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen (BGE 126 V 353 E. 5d).
Angesichts dessen rechtfertigt es sich, die Sache zum Entscheid über den Umfang einer (allfälligen) Leistungskürzung gestützt auf Art. 37 Abs. 2 UVG an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG und § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
6.2 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Sarah-Maria Kaisser, machte in ihrer Kostennote vom 28. April 2014 (Urk. 14) einen Aufwand von 23.5 Stunden und Fr. 50.-- Barauslagen entsprechend einem Honorar von insgesamt Fr. 6‘906.60 (inklusive Mehrwertsteuer) geltend.
Dies ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen, insbesondere mit Blick den geringen Umfang des zu bearbeitenden Aktenmaterials, den klar erstellten Sachverhalt und die sich stellende Rechtsfrage der Rechtmässigkeit der Leistungskürzung. So findet sich in der Honorarnote ein Kostenpunkt von insgesamt 4 Stunden für Besprechungen und (nicht dokumentierte) Korrespondenz mit der Klientschaft, was in diesem Umfang nicht zu entschädigen ist. Auch wird ein Zeitaufwand für das Studium der Rechtslage verrechnet, deren Kenntnis vorausgesetzt wird. Sodann erscheint ein Aufwand von 10.5 Stunden für die 13-seitige Beschwerdeschrift vom 12. Februar 2014 (Urk. 1) und 6 Stunden für die 10-seitige Replik vom 28. April 2014 (Urk. 13) – jeweils nebst Aktenstudium – als überhöht.
Angesichts der zu studierenden knapp 20 Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, der 13 respektive 10 Seiten umfassenden Rechtsschriften des Beschwerdeführers sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträgen ist die Prozessentschädigung bei Anwendung des (bis Ende 2014 gültig gewesenen) gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) für eine patentierte Rechtsanwältin auf Fr. 2‘800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. Januar 2014 mit der Feststellung, dass eine Leistungskürzung unter dem Titel eines Wagnisses nicht zulässig ist, aufgehoben und die Sache an die Elips Versicherungen AG zurückgewiesen wird, damit sie über den Umfang einer Leistungskürzung im Sinne von Art. 37 Abs. 2 UVG verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Sarah-Maria Kaisser
- Rechtsanwalt Reto Bachmann
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubBuchter