Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
UV.2014.00043 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Fischer
Urteil vom 17. Dezember 2014
in Sachen
SWICA Krankenversicherung AG
SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst
Römerstrasse 38, 8401 Winterthur
Beschwerdeführerin
gegen
Helsana Unfall AG
Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Helsana Versicherungen AG
Versicherungsrecht
Postfach, 8081 Zürich Helsana
weitere Verfahrensbeteiligte:
X.___
Beigeladene
Sachverhalt:
1. Die 1956 geborene X.___ ist seit dem 13. April 1995 im Pensum von 40 % als Raumpflegerin bei der Politischen Gemeinde Y.___ angestellt und damit bei der Helsana Unfall AG (Helsana) im Rahmen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) obligatorisch versichert (Urk. 6/1).
Mit Bagatellunfall-Meldung UVG vom 20. Dezember 2012 liess die Versicherte der Helsana mitteilen, sie sei am 4. Dezember 2012 ausgerutscht und habe sich dabei eine leichte Bänderzerrung am rechten Knie sowie einen Riss beim Meniskus zugezogen (Urk. 6/1). Die Helsana erbrachte in der Folge Heilbehandlungsleistungen. Mit Verfügung vom 7. November 2013 (Urk. 6/5) teilte sie der Versicherten mit, dass der Vorzustand per 28. Februar 2013 wieder erreicht gewesen sei, weshalb die Leistungen auf diesen Zeitpunkt hin eingestellt würden. Die hiegegen von der SWICA Krankenversicherung AG (SWICA), dem Krankenversicherer von X.___, erhobene Einsprache (Urk. 6/11) wies sie am 22. Januar 2014 ab (Urk. 2).
2. Gegen diesen Einspracheentscheid (Urk. 2) erhob die SWICA am 17. Februar 2014 mit folgenden Anträgen Beschwerde (Urk. 1 S. 2):
„1. Der Einspracheentscheid vom 22. Januar 2014 sei aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, auch über den 28. Februar 2013 hinaus die gesetzlichen Leistungen nach UVG zu erbringen.
3. Beides unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.“
Die Helsana schloss am 28. Februar 2014 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 5). Die mit Verfügung vom 4. März 2014 (Urk. 8) zum Prozess beigeladene Versicherte verzichtete stillschweigend auf eine Stellungnahme, was der SWICA und der Helsana am 15. April 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.2 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
2.
2.1 Die Helsana begründete die Leistungseinstellung damit, dass der Unfall vom 4. Dezember 2012 zu einer Bänderzerrung und zu einer vorübergehenden Verschlimmerung der vorbestehenden Pangonarthrose mit Gelenkspaltverschmälerung geführt habe (Urk. 2 S. 6). Die kleine Meniskusläsion sei nicht auf das fragliche Ereignis zurückzuführen (Urk. 5 S. 3). Spätestens Ende Februar 2013 sei der Status quo sine erreicht gewesen (Urk. 2 S. 6, Urk. 5 S. 3). Die über den 28. Februar 2013 hinaus persistierende Symptomatik sei mit der Arthrose zu erklären; aufgrund der Folgen dieses Gesundheitsschadens – und nicht etwa wegen der unfallbedingten Läsion – sei auch die Operation vom 26. September 2013 durchgeführt worden (Urk. 2 S. 6 f.). Sie, die Helsana, habe ihre Leistungspflicht nie anerkannt, sondern sei lediglich – ohne Überprüfung des entsprechenden Anspruchs und ohne Erteilung einer Kostengutsprache – für die Heilbehandlungskosten aufgekommen (Urk. 5 S. 2 und S. 3).
2.2 Die SWICA stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, indem die Helsana nach dem Sturz vom 4. Dezember 2012 während drei Monaten die Heilbehandlungskosten übernommen habe, habe sie ihre Leistungspflicht für die rechtsseitigen Kniebeschwerden anerkannt. Da das Dahinfallen des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem fraglichen Unfall und der persistierenden Symptomatik nicht bewiesen sei, sei die Leistungseinstellung per 28. Februar 2013 zu Unrecht erfolgt. Nachdem die Helsana für die konservativen Massnahmen betreffend die Meniskusläsion aufgekommen sei, sei sie auch für die schliesslich durchgeführte arthroskopische mediale Teilmeniskektomie leistungspflichtig (Urk. 1 S. 5 f.).
3.
3.1 Die von der Beigeladenen nach dem Unfall vom 4. Dezember 2012 erstmals am 10. Dezember 2012 konsultierte Hausärztin Dr. med. Z.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte am 27. September 2013 ein am 4. Dezember 2012 erlittenes Knierotationstrauma mit Innenmeniskusläsion und Zerrung des Innenbands; es handle sich um ausschliesslich unfallbedingte Schäden. Die Beigeladene habe angegeben, im Schnee auf Eis ausgerutscht, in der Folge zur Seite gekippt und dabei auf das rechte Knie gefallen zu sein. Seither blockiere das Knie und verursache Schmerzen. Es seien ein minimer Knieerguss, Schmerzen über dem medialen Gelenkspalt und positive Meniskuszeichen medial vorhanden gewesen. Aufgrund des Befunds der MRI-Untersuchung des rechten Knies vom 12. Dezember 2012 (vgl. Urk. 7/2) habe hochgradiger Verdacht auf einen kleinen horizontalen Riss am Übergang des Hinterhorns zur Pars intermedia am Innenmeniskus bestanden. Es hätten sich eine Zerrung des medialen Kollateralbandes am femuralen Ansatz, eine Trochleadysplasie, diskrete Zeichen einer Pangonarthrose mit Gelenkspaltverschmälerung und lateraler Chondropathie sowie wenig Bursitis präpatellaris beziehungsweise infrapatellaris gezeigt. Sie habe die Beigeladene, die zuvor an keinen ähnlichen Beschwerden gelitten habe, einem Spezialisten überwiesen. Die erste Konsultation bei diesem habe am 11. Januar 2013 stattgefunden; nach anfänglich konservativer Therapie sei nun aufgrund der Persistenz der Beschwerden bei kleiner medialer Meniskusläsion ein operativer Eingriff vorgesehen. Der Fall sei demnach noch nicht abgeschlossen worden (Urk. 7/1).
3.2 Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, Sportmedizin SGSM, stellte am 11. Januar 2013 folgende Diagnosen (Urk. 7/3 S. 1):
- Status nach Knierotationstrauma am 4. Dezember 2012 mit medialer Kollateralband-Partialläsion rechts
- diskrete mögliche Oberflächenläsion am medialen Meniskushinterhorn
- Adipositas
Die Beigeladene habe sich am 4. Dezember 2012, als sie auf vereistem Boden ausgerutscht sei, ein Rotationstrauma des rechten Knies zugezogen. Unter lokaler Anwendung von Kältespray und Rheumasalbe und in letzter Zeit weitergeführtem leichtem Fitnesstraining seien die Beschwerden in den letzten vier Wochen kontinuierlich leicht regredient gewesen. Aktuell seien beim normalen Gehen keine eigentlichen Schmerzen mehr vorhanden. Gelegentlich komme es nachts beim Liegen auf der Seite noch zu Druckschmerzen anteromedial am rechten Knie (Urk. 7/3 S. 1). Bei MR-tomografisch lediglich diskreter möglicher Oberflächeneinrisse am medialen Meniskushinterhorn und Verdacht auf mediale Meniskusvorderhornläsion fänden sich aktuell zwar klinisch positive Meniskuszeichen mit jedoch lediglich sehr leichten Schmerzen. Die Schmerzen hätten im Verlauf der letzten vier Wochen deutlich abgenommen. Die Beigeladene wünsche deswegen vorerst keine operative Behandlung. Es seien ihr lokale entzündungshemmende Massnahmen empfohlen und Physiotherapie verordnet worden. Sofern die Beschwerden unter dieser Behandlung bis Ende Februar 2013 nicht vollständig abklängen, werde eine Kniearthroskopie rechts durchgeführt (Urk. 7/3 S. 2).
3.3 Am 27. Februar 2013 berichtete Dr. A.___ über eine leichte Regredienz der Beschwerden unter Physiotherapie; bei vorübergehender Sistierung der Behandlung verstärkten sich die Schmerzen indes wieder. Schmerzhaft sei insbesondere das In-die-Knie-Gehen. Insgesamt zeige sich ein zeitgerechter Verlauf mit noch mässigen Restbeschwerden im Bereich des medialen Seitenbands. Klängen die Beschwerden nicht innert spätestens zwei Monaten ab, sei eine Kniearthroskopie mit möglicher medialer Teilmeniskektomie zu diskutieren. MR-tomographisch habe sich eine grenzwertige Signalalteration im Bereich des medialen Meniskus gefunden. Die Beigeladene unterziehe sich weiterhin einer Physiotherapie und absolviere selbständig ein Krafttraining (Urk. 7/4).
3.4 In seinem Bericht vom 2. September 2013 stellte Dr. A.___ folgende Hauptdiagnosen (Urk. 7/5 S. 1):
- Status nach Knierotationstrauma am 4. Dezember 2012 mit medialer Kollateralband-Partialläsion rechts
- persistierende symptomatische mediale Meniskushinterhornläsion
- Status nach therapeutischer Knieinfiltration rechts am 2. September 2013
- Verdacht auf Epicondylitis humeri ulnaris rechts
- Status nach therapeutischer Infiltration am 2. September 2013
Die Beigeladene gebe anhaltende, intermittierend auftretende Schmerzen anteromedial am rechten Knie an. Die Schmerzen träten insbesondere beim Bergabgehen auf; aktuell seien sie in Ruhe nicht vorhanden. Ein Instabilitätsgefühl bestehe nicht. Die regelmässige Physiotherapie habe die Beschwerden nicht vollständig zum Abklingen bringen können (Urk. 7/5 S. 1). Angesichts der persistierenden Beschwerden im Bereich der kleinen medialen Meniskusläsion sei nun eine arthroskopische mediale Teilmeniskektomie rechts vorgesehen. Aufgrund der zusätzlich vorhandenen Chondropathie femorotibial mediale und femoropatellar sei eine diagnostische und therapeutische Knieinfiltration rechts durchgeführt worden. Sollte diese Massnahme zu einer vollständigen Beschwerdefreiheit führen, werde der Operationstermin wieder abgesagt (Urk. 7/5 S. 2).
3.5 Nachdem er am 26. September 2013 am rechten Knie eine arthroskopische mediale Teilmeniskektomie des Hinterhorns durchgeführt hatte (vgl. Operationsbericht vom 30. September 2013, Urk. 7/7), stellte Dr. A.___ im Austrittsbericht vom 30. September 2013 nachstehende Hauptdiagnosen (Urk. 7/6):
- Status nach Knierotationstrauma am 4. Dezember 2012 mit medialer Kollateralband-Partialläsion rechts
- persistierende symptomatische mediale Meniskushinterhornläsion
- femoropatellar und femorotibial medial betonte, jedoch trikompartimentelle Gonarthrose rechts
- Status nach therapeutischer Knieinfiltration rechts am 2. September 2013
Der postoperative Verlauf sei komplikationslos gewesen.
3.6 In seiner gestützt auf die Akten verfassten Beurteilung vom 17. Oktober 2013 hielt Prof. Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparats, beratender Arzt der Helsana, fest, die erhobenen Diagnosen stünden lediglich noch in einem möglichen natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfall vom 4. Dezember 2012 (Urk. 7/8 S. 1 f.). Im MRI vom 12. Dezember 2012 werde eine Pangonarthrose mit Gelenkspaltverschmälerung beschrieben, was die längere Zeit anhaltenden Beschwerden per se schon erkläre. Die im MRI nachgewiesene kleine Meniskusläsion sei für eine Arthrose nicht untypisch. Die Restbeschwerden ab Ende Februar 2013 seien mit der – unfallfremden - Pangonarthrose zu erklären. Es sei davon auszugehen, dass das fragliche Ereignis bis Ende Februar 2013 zu einer vorübergehenden Verschlimmerung geführt habe; per 28. Februar 2013 sei der Status quo sine erreicht gewesen. Die Operation vom 26. September 2013 sei nicht unfallbedingt, sondern wegen der Gonarthrose erfolgt (Urk. 7/8 S. 2).
4.
4.1 Strittig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Leistungseinstellung per 28. Februar 2013. Die Helsana erbrachte im Zusammenhang mit dem Unfall vom 4. Dezember 2012 ursprünglich – vorbehaltlos – Heilbehandlungskosten betreffend die Beschwerden am rechten Knie und anerkennt für die Zeit bis Ende Februar 2013 auch weiterhin einen entsprechenden Anspruch (Urk. 2, Urk. 5). Zu prüfen ist demnach, ob der Kausalzusammenhang zwischen der persistierenden Symptomatik und dem fraglichen Ereignis (spätestens) per 28. Februar 2013 dahingefallen ist; die Beweislast hiefür trägt die Beschwerdegegnerin (E. 1.2).
4.2 Nach Lage der Akten steht fest, dass die Beigeladene im Zeitpunkt des Unfalls am rechten Knie einen Vorzustand in Form einer Pangonarthrose mit Gelenkspaltverschmälerung aufwies, welche bis dahin asymptomatisch war. Aus den Berichten der behandelnden Ärzte geht sodann einhellig hervor, dass die durch den Unfall ausgelösten rechtsseitigen Kniebeschwerden nach anfänglich leichter Regredienz unter konservativer Behandlung nie gänzlich abklangen, sondern bis zum operativen Eingriff am 26. September 2013 (Urk. 7/7) in erheblichem Ausmass persistierten. Dabei wurden die anhaltenden Schmerzen von sämtlichen Ärzten vor dem Hintergrund (auch) des kleinen Meniskusrisses gesehen, welcher im – acht Tage nach dem fraglichen Unfall durchgeführten – MRI vom 12. Dezember 2012 (erstmals) bildgebend nachgewiesen wurde (Urk. 7/2). Dr. Z.___ konstatierte bereits anlässlich der weniger als eine Woche nach dem Ereignis vom 4. Dezember 2012 erfolgten Erstkonsultation positive Meniskuszeichen und erachtete die Meniskusläsion – in Kenntnis der Pangonarthrose mit Gelenkspaltverschmälerung - als unfallkausal (Urk. 7/1). In der Folge brachte auch der Orthopädische Chirurg Dr. A.___ in sämtlichen Berichten zum Ausdruck, dass er von der Ursächlichkeit des Unfalls für den Meniskusriss beziehungsweise die anhaltende Symptomatik im Bereich des rechten Knies ausging (Urk. 7/3-7).
Aufgrund des am 4. Dezember 2012 konkret erlittenen Traumas, des seitherigen Beschwerdeverlaufs und der übereinstimmenden und einleuchtenden Einschätzungen der beiden behandelnden Ärzte (Urk. 7/1 und Urk. 7/3-7) erscheint als überwiegend wahrscheinlich, dass die über den 28. Februar 2013 hinaus anhaltenden rechtsseitigen Knieschmerzen weiterhin in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum fraglichen Geschehnis standen und der Meniskusschaden durch das am 4. Dezember 2012 erlittene Trauma verursacht wurde. Dass der Meniskusriss degenerativer Natur beziehungsweise durch die Gonarthrose bedingt sei, wie dies Prof. Dr. B.___, der beratende Arzt der Helsana, unter Hinweis darauf, dass kleine Meniskusläsionen bei bestehender Arthrose nicht untypisch seien, dartat (Urk. 7/8), vermag angesichts der geschilderten konkreten Gegebenheiten nicht zu überzeugen. Vom überwiegend wahrscheinlichen Erreichen des Status quo sine per Ende Februar 2013 kann daher nicht ausgegangen werden.
4.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass das Dahinfallen des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall vom 4. Dezember 2012 und den über den 28. Februar 2013 hinaus persistierenden und zum operativen Eingriff vom 26. September 2013 führenden Beschwerden nicht als überwiegend wahrscheinlich erscheint. Da die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen demnach zu Unrecht per Ende Februar 2013 einstellte, ist die Beschwerde gutzuheissen.
5. Betreffend den Antrag der obsiegenden Beschwerdeführerin auf Zusprechung einer Prozessentschädigung (Urk. 1 S. 2) ist festzuhalten, dass Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) den Anspruch auf Parteientschädigung auf die Beschwerde führende Person einschränkt. Versicherungsträgern steht grundsätzlich kein Parteientschädigungsanspruch zu (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Rz. 114 zu Art. 61). Es besteht kein Anlass, bei der Beschwerdeführerin von diesem Grundsatz abzuweichen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Helsana Unfall AG vom 22. Januar 2014 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beigeladene im Zusammenhang mit dem Unfall vom 4. Dezember 2012 auch über den 28. Februar 2013 hinaus Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen der Unfallversicherung im Sinne der Erwägungen hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der Beschwerdeführerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- SWICA Krankenversicherung AG
- Helsana Versicherungen AG
- X.___
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubFischer