Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2014.00044




III. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr als Einzelrichterin

Gerichtsschreiberin Buchter



Urteil vom 2. April 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Visana Versicherungen AG

Weltpoststrasse 19, 3000 Bern 15

Beschwerdegegnerin















Sachverhalt:

1.    Die 1950 geborene X.___ ist seit 1. Januar 1999 als Englischlehrerin bei der Schule Y.___ angestellt und damit bei der Visana Versicherungen AG obligatorisch unfallversichert. Laut Schadenmeldung vom 24. August 2013 (Urk. 7/1) erlitt sie am 8. Juli 2013 beim Essen eines Sandwiches einen Zahnschaden. Mit Verfügung vom 30. September 2013 (Urk. 7/5-6) verneinte die Visana Versicherungen AG ihre Leistungspflicht. Die dagegen am 28. Oktober 2013 erhobene Einsprache der Versicherten (Urk. 7/19) wies sie mit Entscheid vom 17. Januar 2014 (Urk. 2) ab.


2.    Hiergegen erhob X.___ am 14. Februar 2014 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Zusprache der gesetzlichen Leistungen. Die Visana Versicherungen AG äusserte sich am 24. März 2014 zur Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde (Urk. 5) und schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 16. Mai 2014 (Urk. 6A) auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 21. Mai 2014 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde.



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.

1.1    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt (vgl. Urk. 7/16-17), fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

1.2    Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).

1.3    Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.

1.4    Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 mit Hinweis).

1.5    Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind von der versicherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt – die blosse Möglichkeit genügt nicht –, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person auswirkt (BGE 116 V 136 E. 4b, 114 V 298 E. 5b, 111 V 201 E. 6b; RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50).


2.

2.1    Zu beurteilen ist, ob es sich beim Ereignis vom 8. Juli 2013 um einen Unfall im Rechtssinne handelt. Streitig ist insbesondere, ob die Anspruchsvoraussetzung des ungewöhnlichen äusseren Faktors gegeben beziehungsweise rechtsgenügend nachgewiesen ist.

2.2    In der Schadenmeldung vom 24. August 2013 gab die Beschwerdeführerin zum Ereignishergang Folgendes an (Urk. 7/1): „Beim Essen eines Sandwich auf ein in der Rinde des Brotes eingebackenen Gegenstand (Steinchen) gebissen.“

    Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin wiederholte die Beschwerdeführerin am 2. September 2013 ihre Darstellung, wonach sie beim Verzehr eines belegten Brotes (Lachs-Baguette) auf einen kleinen harten Gegenstand (Steinchen) gebissen habe, welcher in der Kruste des Brotes eingebacken gewesen sei. Die Frage, ob sie den Gegenstand gesehen habe oder nur vermute, dass sie darauf gebissen habe, beantwortete sie dahingehend, dass es ganz klar ein kleiner harter Gegenstand gewesen sei, den sie aber leider verschluckt habe. Entsprechend könne sie den Gegenstand nicht vorweisen (Urk. 7/2-3 S. 1 Ziff. 1-3).

    Im Rahmen ihrer Einsprache vom 28. Oktober 2013 (Urk. 7/19) hielt die Beschwerdeführerin fest, gemäss Einschätzung ihrer Zahnärztin Dr. med. dent. Z.___ (vgl. Urk. 7/18) habe der Zahnschaden nur durch einen extrem harten Gegenstand zum Beispiel aus Glas oder Stein zustande kommen können.

    Beschwerdeweise führte sie sodann aus (Urk. 1 S. 3), dass sie das Corpus delicti wegen eines Körperreflexes verschluckt und deshalb weder gesehen noch sichergestellt habe. Jedenfalls gehöre ein derart harter Gegenstand definitiv nicht in ein Lachsbrötchen, bestehend aus einem Stück Weissbrot, einem Aufstrich und Lachs. Denkbar wäre, dass die Krume des Brotes stellenweise etwas knuspriger gebacken und damit etwas härter sei oder sich vielleicht noch eine Gräte im Lachsfilet befinde. Eine solche Schadenursache sei aber gemäss Einschätzung ihrer Zahnärztin ausgeschlossen. Dafür komme einzig die Einwirkung eines harten Gegenstandes aus Stein, Glas oder Metall in Frage.

2.3    Wie von der Beschwerdegegnerin zutreffend dargelegt wurde (Urk. 2 S. 3 ff., Urk. 6A S. 4 f.), hat das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass die blosse Vermutung, ein Zahnschaden sei durch einen Fremdkörper verursacht worden, nicht genügt, um einen ungewöhnlichen äusseren Faktor anzunehmen. Unter diesem Umständen kann die Frage, ob ein Unfall im Rechtssinne vorliegt, nicht beantwortet werden, da ungeklärt bleibt, um was für einen Gegenstand es sich gehandelt hat, und sich demnach auch nicht zuverlässig beurteilen lässt, ob dieser als ungewöhnlicher äusserer Faktor zu qualifizieren ist. Es liegt daher Beweislosigkeit vor, deren Folgen die versicherte Person zu tragen hat, welche aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte, und es besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. In diesem Sinne wurde insbesondere entschieden, wenn die versicherte Person lediglich angeben konnte, auf „etwas Hartes“ oder „einen Fremdkörper“ gebissen zu haben, den Gegenstand jedoch nicht genauer beschreiben konnte. Allein aus dem Umstand, dass überhaupt eine Schädigung eingetreten ist, kann nicht auf das Vorliegen eines ungewöhnlichen äusseren Faktors geschlossen werden. Schliesslich vermögen auch medizinische Feststellungen den mangelnden Nachweis einer unfallbedingten Schädigung rechtsprechungsgemäss nicht zu ersetzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_1059/2008 vom 27. Februar 2009 E. 3 mit Hinweisen und 9C_196/2008 vom 3. Juni 2008).

    Eine blosse Vermutung, dass der Schaden durch einen ungewöhnlichen äusseren Faktor eingetreten sei, liegt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch dann vor, wenn der fragliche Gegenstand zwar benannt wurde („ein Stein“), der entsprechende Nachweis aber nicht erbracht werden konnte (Urteil des Bundesgerichts U 64/02 vom 26. Februar 2004 E. 2.2.2 mit Hinweisen).

2.4    Die Beschwerdeführerin hat den harten Gegenstand zwar wiederholt als Steinchen bezeichnet. Fest steht jedoch, dass es sich hierbei lediglich um eine Vermutung beziehungsweise eine Interpretation der Beschwerdeführerin handelt, da diese wie sie im Rahmen des vorliegenden Verfahrens (vgl. E. 3.1 hiervor) ausdrücklich festhielt das mutmasslich schadensverursachende Objekt gar nicht gesehen und mit dem Kaugut verschluckt hatte. Angesichts dessen kann nicht zuverlässig beurteilt werden (und auch die Beschwerdeführerin nicht verlässlich wissen), ob es sich beim fraglichen Gegenstand um einen Fremdkörper gehandelt hat, der als ungewöhnlicher äusserer Faktor zu qualifizieren wäre. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann sodann praxisgemäss (vgl. vorstehend E. 2.3 in fine) aus den Angaben der Zahnärztin, wonach der betroffene Zahn zuvor gesund gewesen und ein Zahnbruch nur durch einen extrem harten Gegenstand wie Stein oder Glas möglich sei, keine Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors abgeleitet werden, zumal auch andere Schadensursachenetwa ein Knochenfragment des Lachses – in Betracht kommen. Dementsprechend ist es bloss möglich, aber nicht überwiegend wahrscheinlich, dass ein ungewöhnlicher äusserer Faktor für die Zahnschädigung ursächlich war. Insofern liegt eine nicht zu behebende Beweislosigkeit (vgl. E. 1.5 hiervor) vor, deren Folgen die Beschwerdeführerin zu tragen hat, welche aus dem unbewiesenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte.


3.    Die Beschwerdegegnerin hat ihre Leistungspflicht somit zu Recht verneint, was zur Abweisung der Beschwerde führt.



Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Visana Versicherungen AG

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin




FehrBuchter