Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2014.00045




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiber Stocker

Urteil vom 31. August 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin














    Nachdem das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 31. Mai 2011 (Urk. 7/VI/7) der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) aufgegeben hatte, ein polydisziplinäres Gutachten einzuholen, um in einer Gesamtschau (unter anderem) die Auswirkungen, Folgen und Kausalzusammenhänge der zahlreichen von X.___, geboren 1962, erlittenen Unfälle abzuklären und zu erhellen (vgl. dazu auch die Nichteintretensentscheide des Bundesgerichts 8C_586/2011 vom 9. Dezember 2011 und 8C_592/2011 vom 15. Februar 2012 [Urk. 7/VI/12 und 7/VI/14]),

    nachdem die SUVA mit Verfügung vom 23. September 2011 (Urk. 7/VIII/15) den Anspruch von X.___ auf eine Hilflosenentschädigung verneint hatte,

    nachdem die SUVA mit Verfügung vom 15. November 2013 (Urk. 7/VII/312) die mit (nicht in Rechtskraft erwachsener und später aufgehobener [vgl. dazu Urk. 7/VI/7]) Verfügung vom 30. September 2008 erhöhte Invalidenrente (Erhöhung des Gesamtinvaliditätsgrades von 26 % auf 30 %) wieder auf eine auf einem Invaliditätsgrad von 26 % basierende Rente reduziert und die vom 1. Oktober 2008 bis zum 30. November 2013 zu viel entrichteten Rentenleistungen zurückgefordert hatte, jedoch auf die Rückforderung der ihres Erachtens ebenfalls zu Unrecht ausgerichteten Integritätsentschädigung von 10 % verzichtet hatte,

    und nachdem die SUVA die genannten Verfügungen vom 23. September 2011 und 15. November 2013 mit Einspracheentscheid vom 24. Januar 2014 (Urk. 2 = Urk. 7/VII/337) bestätigt hatte;

    nach Einsicht in

    die Eingabe des Versicherten vom 20. Februar 2014 (Urk. 1), mit der er Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 24. Januar 2014 erhob mit folgenden Anträgen:

1.    Der Einsprache-Entscheid vom 24. Januar 2014 sei aufzuheben.

2.    Die Taggelder ab dem 05.02.2008 seien mit dem Taggeldansatz, basierend auf einem versicherten Jahresverdienst von Fr. 81‘900. neu zu berechnen. Es sei die bis heute geschuldete Differenz nachzuzahlen.

3.    Dem Beschwerdeführer (als X.___) sei bis auf weiteres ein ganzes Taggeld auszurichten.

4.    Bei Erreichen eines Endzustandes sei dem Beschwerdeführer (als X.___) mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen.

5.    Ferner sei an mich bei Erreichen eines Endzustandes eine Integritätsentschädigung von mehr als 10 % auszurichten.

6.    Eventualiter sei die Sache zur neuen medizinischen Abklärung, Testung der funktionellen Leistungsfähigkeit und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

7.    Es sei eine öffentliche Verhandlung durchzuführen.

8.    Dem Beschwerdeführer (als X.___) sei die UP/URB zu gewähren.

    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

    die Beschwerdeantwort der SUVA vom 31. März 2014 (Urk. 6), in der sie beantragte, es sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei,

    und nach Einsicht in die übrigen Verfahrensakten;

    unter Hinweis, dass auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung zu verzichten ist, da zum einen das entsprechende Begehren des Beschwerdeführers (Antrag Ziff. 7) offensichtlich einfach - ohne weitere Reflexion oder gar Thematisierung in der Beschwerdeschrift - von einer früheren Rechtsschrift abgeschrieben wurde (wie auch die meisten übrigen Anträge) und weil zum anderen der Beschwerdeführer am 18. Juni 2015 telefonisch um einen sofortigen Entscheid in der Sache selbst ohne Weiterungen ersucht hatte (vgl. Urk. 9);

    in Erwägung, dass

    betreffend anzuwendende Rechtsnormen und massgebliche Praxis auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid verwiesen werden kann,

    zu ergänzen ist, dass hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes oder eines Gutachtens entscheidend ist, ob sie für die streitigen Belange umfassend sind, auf allseitigen Untersuchungen beruhen, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigen, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden sind, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchten und ob die Schlussfolgerungen in den Expertisen begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c),

    auch in Bezug auf die sehr umfangreiche Vor- und Prozessgeschichte auf die einlässlichen Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid verwiesen werden kann (vgl. Urk. 2 S. 2-8),

    die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid ausführte, das polydisziplinäre Gutachten der Y.___ vom 4. Oktober 2013 (Y.___-Gutachten) komme zum Ergebnis, dass keine der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Störungen als unfallkausal zu qualifizieren sei, weshalb weder ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung noch ein Rentenanspruch bestünde, wovon aus formellen Gründen lediglich die rechtskräftig zugesprochene und mit Bundesgerichtsurteil vom 30. Oktober 2007 bestätigte Rente von 26 % ausgenommen sei (Urk. 2; vgl. auch Urk. 6),

    demgegenüber der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausführte, es könne nicht auf das Y.___-Gutachten abgestellt werden, weil die Begutachtung oberflächlich und nicht neutral gewesen sei und die Untersuchung eines beteiligten Gutachters lediglich eine Minute und zehn Sekunden gedauert habe (Urk. 1),

    der Beschwerdeführer des Weiteren rügte, dass die Taggeldberechnung der Beschwerdegegnerin unkorrekt sei, und sich zudem über das Verhalten der Beschwerdegegnerin und von verschiedenen Einzelpersonen beschwerte (Urk. 1),

    sich die Beschwerde, soweit damit erneut die Frage der Taggeldberechnung zur Diskussion gestellt wird, als unzulässig erweist, weil darüber bereits abschliessend befunden wurde (vgl. dazu insbesondere die Verfügung des Bundesgerichts vom 9. Dezember 2011 [Urk. 7/VI/12] und das Urteil 8C_592/2011 vom 15. Februar 2012 [Urk. 7/VI/14] sowie das Urteil des hiesigen Gerichts vom 31. Mai 2011 [UV.2009.00026; Urk. 7/VI/7]) und weil diese Problematik im angefochtenen Einspracheentscheid selbstredend auch nicht thematisiert wurde, weshalb insoweit ein Nichteintretensentscheid zu ergehen hat,

    das Y.___-Gutachten vom 4. Oktober 2013 (Urk. 7/VII/303) von Oberarzt med. pract. Z.___, Facharzt FMH für Arbeitsmedizin, Assistenzarzt Dr. med. A.___, PD Dr. med. B.___, Leitender Oberarzt, Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Neurologie, und Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstellt wurde,

    das Y.___-Gutachten allen von der Praxis aufgestellten und oben wiedergegebenen Anforderungen an ein Gutachten gerecht wird und ihm deshalb volle Beweiskraft zukommt,

    das Gutachten, das inklusive Beilagen 122 Seiten umfasst, ausserordentlich umfangreich ist und unter detaillierter Berücksichtigung der vorhandenen medizinischen Akten, die inzwischen ein nahezu unüberblickbares Ausmass angenommen haben, abgefasst wurde,

    die vom Beschwerdeführer erhobene Kritik, wonach er von PD Dr. B.___, den er gelegentlich auch schon als „Hund“ zu titulieren beliebte (vgl. Urk. 7/VII/316), lediglich während einer Minute und zehn Sekunden untersucht worden sei (vgl. Urk. 1), (selbst wenn sie zuträfe) allein schon deshalb ins Leere geht, weil die eigentliche orthopädische Untersuchung von Dr. A.___ durchgeführt wurde (Supervision durch PD Dr. B.___ [vgl. Urk. 7/VII/303 S. 103]) und gerade das orthopädische Teilgutachten besonders umfassend ist (vgl. Urk. 7/VII/303 S. 101-123),

    die Y.___-Gutachter zum Schluss kamen, dass gesamtmedizinisch orthopädisch fassbare Befunde im Vordergrund des Krankheitsbildes stünden, wobei die Diskrepanz zwischen objektivierbaren Befunden und den vom Beschwerdeführer geklagten Schmerzen durch eine parallel vorliegende somatoforme Schmerzstörung erklärt werden könne (Urk. 7/VII/303 S. 74),

    sich aus dem Gutachten weiter ergibt, dass die diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren überwiegend wahrscheinlich auf die erlittenen Unfälle zurückzuführen ist, aber nicht zu einer unüberwindbaren dauernden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führt, und dass die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vielmehr ausschliesslich somatisch zu begründen ist (Urk. 7/VII/303 S. 76),

    hinsichtlich der Kausalität der somatischen Gesundheitsbeeinträchtigungen (vgl. zu den zahlreichen gestellten Diagnosen Urk. 7/VII/303 S. 70-72) die Y.___-Gutachter ausführten, dass sie für keine der vorliegenden somatischen Pathologien einen hinreichend wahrscheinlichen Kausalzusammenhang objektiv begründen könnten, und zwar weder für das Zervikalsyndrom, noch das Lumbalsyndrom, noch die Beschwerden an den beiden Schultern, noch die Gesundheitsstörung am rechten Knie (vgl. dazu im Einzelnen Urk. 7/VII/303 S. 66-70),

    die Ausführungen und Begründungen und namentlich auch die Kausalitätsbeurteilungen im Y.___-Gutachten nachvollziehbar und einleuchtend sind, weshalb auf die Einschätzungen der Gutachter abzustellen ist,

    aus dem Umstand, dass die somatischen Gesundheitsbeeinträchtigungen als unfallfremd zu qualifizieren sind, ohne Weiteres folgt, dass diesbezüglich die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin zu verneinen ist,

    die von den Gutachtern als unfallbedingt anerkannte somatoforme Schmerzstörung zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führt, weshalb sich auch dadurch kein Rentenanspruch ableiten lässt und diesbezüglich die Adäquanz  mangels erheblicher Schwere der Unfallereignisse  ohnehin nicht gegeben wäre,

    sich der angefochtene Einspracheentscheid auch insoweit als korrekt erweist, als darin die rechtskräftig bestätigte Invalidenrente von 26 % aus formellen Gründen unangetastet belassen wurde, hingegen die in der Zeit vom 1. Oktober 2008 bis 30. November 2013 zu viel ausgerichteten Rentenleistungen zurückgefordert wurden,

    aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen ist;



erkennt das Gericht:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubStocker