Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2014.00047




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiberin Fischer

Urteil vom 16. September 2015

in Sachen


X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi

Fankhauser Rechtsanwälte

Rennweg 10, 8022 Zürich


gegen


Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin


vertreten durch Rechtsanwalt Reto Bachmann

Lischer Zemp & Partner, Rechtsanwälte und Notare

Schwanenplatz 4, 6004 Luzern




Sachverhalt:

1.

1.1    Die 1963 geborene X.___ war seit dem 1. September 2010 ohne fixes Arbeitspensum (Urk. 8/93 S. 4) beziehungsweise im Beschäftigungsgrad von 63 % als Verkäuferin bei der Y.___ angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch versichert (Urk. 8/1, Urk. 8/90 S. 2). Mit Schadenmeldung UVG vom 26. April 2011 (Urk. 8/1) liess sie dieser mitteilen, sie habe sich, als sie am 2. April 2011 beim Abbiegen mit dem Roller in eine Tankstelleneinfahrt in einen grossen Blumentopf aus Beton gefahren sei, am rechten Unterschenkel verletzt (vgl. auch Urk. 8/18/1-2 und Urk. 8/90 S. 1). Die daraufhin von den Ärzten des Spitals Z.___, Chirurgische Klinik, diagnostizierte dislozierte distale komplette Unterschenkeltrümmerfraktur rechts wurde am 8. April 2011 operativ versorgt (Urk. 8/19, Urk. 8/21). Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem fragliche Ereignis und erbrachte in der Folge Taggeld- sowie Heilbehandlungsleistungen (vgl. Urk. 8/2).

    Im Herbst 2011 nahm die Versicherte ihre Arbeit als Kioskverkäuferin – in (reduziertem) Pensum von jeweils fünf bis sechs Stunden an drei Tagen pro Woche – wieder auf (Urk. 8/32, Urk. 8/38 S. 2). Nachdem die Fraktur knöchern vollständig konsolidiert war, erfolgte am 23. Mai 2012 die Entfernung des Osteosynthesematerials (Urk. 8/58). Ab 2. Juli 2012 arbeitete die Versicherte wieder 80 bis 90 Stunden pro Monat (Urk. 8/64-66).     Nachdem die SUVA die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) beigezogen hatte (Urk. 8/94 S. 1-76), liess sie die Versicherte am 18. Dezember 2012 von ihrem Kreisarzt Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, untersuchen (Urk. 8/102). Am 11. April 2013 fand eine berufliche Standortbestimmung in der B.___ statt (vgl. Bericht vom 3. Mai 2013, Urk. 8/120).

    Mit Schreiben vom 5. Juni 2013 (Urk. 8/131) lehnte es die SUVA ab, Leistungen für die von der Versicherten anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung erwähnten Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule (HWS) zu erbringen, da diese in keinem natürlichen Kausalzusammenhang zum versicherten Unfall stünden. Am 22. Juli 2013 teilte die SUVA der Versicherten mit, dass sie die Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen per 31. Dezember 2013 einstellen werde. Allerdings werde sie weiterhin für Novalgin als Analgetikum, für eine NSAR-Medikation während allfälliger Phasen intensiverer Beschwerden, für die Anfertigung eines neuen Unterschenkelkompressionsstrumpfs rechts, für die Zurichtung von zwei Paar Schuhen mit Abrollhilfe pro Jahr sowie für zwei Serien Physiotherapie pro Jahr für die Dauer von zwei Jahren aufkommen (Urk. 8/146). Nachdem die SUVA – ohne Anerkennung einer entsprechenden Rechtspflicht (Urk. 8/152) - am 30. September 2013 Kostengutsprache für EDV-Kurse (Word und Excel) für die Zeit vom 31. Oktober 2013 bis 16. Januar 2014 gewährt hatte (Urk. 8/156), verneinte sie mit Verfügung vom 4. November 2013 (Urk. 8/159) den Anspruch der Versicherten sowohl auf eine Invalidenrente als auch auf eine Integritätsentschädigung. Deren hiegegen erhobene Einsprache (Urk. 8/161, Urk. 8/164) wies die SUVA am 29. Januar 2014 ab (Urk. 2).

1.2    Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, bei welcher sich die Versicherte am 20. Januar 2012 zum Leistungsbezug angemeldet hatte (Urk. 8/94/3-10), stellte dieser – unter Hinweis auf eine uneingeschränkte Leistungsfähigkeit im Haushaltsbereich und eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit beziehungsweise auf einen Invaliditätsgrad von 0 % - mit Vorbescheid vom 16. April 2013 (Urk. 8/114 S. 2 ff.) die Abweisung des Rentengesuchs in Aussicht. Dem von der Versicherten gestellten Gesuch um Übernahme der Kosten von EDV-Kursen beziehungsweise um Arbeitsvermittlung leistete die IV-Stelle keine Folge, weil der für derartige Leistungen massgebende Mindestinvaliditätsgrad von 20 % nicht erreicht sei (vgl. Urk. 8/133, Urk. 8/152).


2.    Gegen den Einspracheentscheid der SUVA vom 29. Januar 2014 (Urk. 2) liess X.___ am 21. Februar 2014 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2):

"1.    Es seien die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 4. November 2013 und der Einspracheentscheid vom 31. Januar 2014 aufzuheben.

 2.    Es seien der Beschwerdeführerin die versicherten Leistungen nach UVG, insbesondere die Kosten für die Heilbehandlung und die Taggelder auch nach dem 31. Dezember 2013 zu erbringen.

 3.    Es seien der Beschwerdeführerin nach Erlangen des medizinischen Endzustandes eine angemessene Rente und Integritätsentschädigung zuzusprechen.

 4.    Eventualiter: Es sei ein bidisziplinäres Gutachten mit den Disziplinen Orthopädie und Psychiatrie zu erstellen.

 5.    Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) zulasten der Beschwerdegegnerin.“

    Die SUVA schloss am 24. März 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Beschwerdeantwort, Urk. 7). Replicando (Urk. 14) und duplicando (Urk. 17) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest; letzteres wurde der Beschwerdeführerin am 3. September 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetztes über die Unfallversicherung (UVG) ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).

    

1.2    Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).

1.3    Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).        

    Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Abs. 3).


2.

2.1    Die SUVA begründete den Fallabschluss per 31. Dezember 2013 – unter Hinweis auf die Beurteilung ihres Kreisarztes Dr. A.___ vom 18. Dezember 2012 (Urk. 8/102) - damit, dass über diesen Zeitpunkt hinaus mit keinem namhaften therapeutischen Erfolg mehr zu rechnen gewesen sei (Urk. 2 S. 3 f., Urk. 7 S. 8). Während die psychische Symptomatik schon aufgrund des Fehlens eines natürlichen und jedenfalls eines adäquaten Kausalzusammenhangs zum versicherten Unfall keinen Leistungsanspruch zu begründen vermöge (Urk. 7 S. 6 ff.), resultiere aus den somatischen Folgen des fraglichen Geschehnisses lediglich in der angestammten Tätigkeit eine Leistungseinbusse. Da die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ein den Validenlohn übersteigendes Einkommen zu erzielen in der Lage sei und durch die Funktionseinschränkung an der rechten unteren Extremität, soweit diese auf das Ereignis vom 2. April 2011 zurückzuführen und nicht etwa Folge des im Jahr 1980 erlittenen (nicht SUVA-versicherten) Unfalls sei, keine die Erheblichkeitsgrenze von 5 % erreichende Integritätseinbusse erlitten habe, seien sowohl ihr Renten- als auch ihr Integritätsentschädigungsanspruch zu verneinen (Urk. 2 S. 6 ff., Urk. 7 S. 3 ff.).

2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, beim Unfall vom 2. April 2011 sei nicht nur das obere Sprunggelenk (OSG), sondern auch das vorgeschädigte untere Sprunggelenk (USG) traumatisiert worden (Urk. 1 S. 5, Urk. 14 S. 3). Der Fallabschluss per 31. Dezember 2013 sei verfrüht erfolgt, lasse sich die aktuell 75%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten – leichten, wechselhaft belastenden und damit optimal leidensangepassten - Tätigkeit als Kioskverkäuferin doch mittels therapeutischer Massnahmen prognostisch noch steigern (Urk. 1 S. 8 ff., Urk. 14 S. 4 f., S. 8 f. und S. 11). Da sich ihre Restarbeitsfähigkeit aufgrund der unfallbedingten Arthrose des oberen Sprunggelenks (OSG) noch verschlechtern werde, werde ihre Erwerbsfähigkeit noch weiter abnehmen (Urk. 1 S. 10). Aufgrund der aktuell 75%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und jeder anderen behinderungsangepassten Tätigkeit sei sie – unter Berücksichtigung der Unterdurchschittlichkeit ihres bis anhin erzielten Salärs sowie ihrer einen 10%igen leidensbedingten Abzug vom Invalideneinkommen rechtfertigender Einschränkungen - zu mindestens 27 % invalid und habe deshalb Anspruch auf eine Rente in entsprechender Höhe (Urk. 1 S. 12, Urk. 14 S. 6 ff.). Weil die vom Kreisarzt Dr. A.___ anlässlich der Untersuchung vom 18. Dezember 2012 prognostizierte Verschlechterung der OSG-Arthrose in der Folge in den gut dreizehn Monaten bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 29. Januar 2014 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit schon eingetreten und der Erheblichkeitswert von 5 % damit erreicht sei, habe sie auch Anspruch auf eine – ihr von der SUVA bereits zugesicherte - Integritätsentschädigung (Urk. 1 S. 13, Urk. 14 S. 3 und S. 11). Im Übrigen sei die Terminierung der Taggelder per Ende Dezember 2013 insofern willkürlich, als die SUVA zwischen der kreisärztlichen Untersuchung Ende 2012 und dem Erlass des Einspracheentscheids vom 29. Januar 2014 keinerlei Abklärungen mehr vorgenommen habe. Da es zwischenzeitlich zu einer unfallbedingten psychischen Dekompensation sowie zu einer weiteren Verschlimmerung der Arthrose gekommen sei, sei eine bidisziplinäre (orthopädische und psychiatrische) Begutachtung indiziert (Urk. 1 S. 13 f.).


3.

3.1    Unmittelbar nach dem Unfall vom 2. April 2011 liess sich die Beschwerdeführerin bis am 15. April 2011 stationär von den Ärzten des Spitals Z.___, Chirurgische Klinik, behandeln. Im Austrittsbericht vom 10. Mai 2011 (Urk. 8/8) stellten diese folgende Diagnosen:

- Dislozierte distale intraartikuläre Unterschenkelmehrfragmentfraktur rechts

- Verdacht auf nicht dislozierte Fraktur der 11. Rippe links

- USG-Arthrose rechts

    Am 8. April 2011 seien im Rahmen eines operativen Eingriffs eine offene Reposition und interne Fixation (ORIF) des Malleolus lateralis mit 6-Loch-3,5 mm-LCP sowie eine Versorgung der distalen Tibia mittels 3,5-4,5 MIPO (LCP) und Schrauben am Tubercule de Chaput vorgenommen worden. Unfallbedingt sei der Beschwerdeführerin vom 2. bis 24. April 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden.

3.2    In ihrem Bericht vom 6. Juli 2011 gaben die Ärzte des Spitals Z.___, Chirurgische Klinik, an, es lägen nicht ausschliesslich Unfallfolgen vor. Vielmehr sei eine Arthrose bei in Fehlstellung konsolidierter Calcaneusfraktur am rechten USG anamnestisch bekannt und computertomographisch nachgewiesen. Diese vorbestehende Schädigung könne sich allenfalls ungünstig auf den Heilungsverlauf auswirken (Urk. 8/21 S. 1). Voraussichtlich bestehe noch bis im August beziehungsweise September 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 2).

3.3    Am 27. Juli 2011 gaben die Ärzte des Spitals Z.___, Chirurgische Klinik, an, die vorbestehende rechtsseitige USG-Arthrose beeinflusse den Heilungsverlauf (Urk. 8/28; vgl. auch Berichte vom 17. August 2011 [Urk. 8/29 S. 1] und vom 16. Dezember 2011 [Urk. 8/38 S. 1]). Infolge des Unfalls vom 2. April 2011 sei ein bleibender Nachteil in Form einer erhöhten Arthrosegefährdung der betroffenen Gelenke zu erwarten (Urk. 8/28).

3.4    Am 16. Dezember 2011 berichteten die Ärzte des Spitals Z.___, Chirurgische Klinik, der Verlauf sei der Schwere der Verletzung absolut angemessen. Die Beschwerdeführerin zeige ein sehr flüssiges Gangbild und eine deutlich bessere Beweglichkeit mit inzwischen praktisch möglicher Dorsalextension (Urk. 8/38 S. 1). Sie unterziehe sich noch einer Physiotherapie; weitere Behandlungsmassnahmen seien nicht indiziert. Die Behandlung werde voraussichtlich noch mindestens ein Jahr dauern. Die Beschwerdeführerin arbeite wieder an drei Tagen pro Woche jeweils fünf bis sechs Stunden als Kioskverkäuferin, was 50 % ihres früheren Pensums entspreche (S. 2).

3.5    Am 15. August 2012 stellten die Ärzte des Spitals Z.___, Chirurgische Klinik, nachstehende Diagnosen (Urk. 8/67 S. 1):

- Konsolidierte Unterschenkeltrümmerfraktur rechts mit Status nach Osteosynthese des Malleolus lateralis, der Tibia und des Tubercule de Chaput am 8. April 2011 sowie Osteosynthesematerialentfernung (OSME) Unterschenkel rechts am 23. Mai 2012 mit/bei

- USG-Arthrose rechts nach Kalkaneusfraktur vor Jahren

    Sechs Wochen nach der Osteosynthesematerialentfernung habe die Beschwerdeführerin betreffend den Unterschenkel über eine deutliche Besserung berichtet; die belastungsabhängigen Schmerzen im Sprunggelenk seien indes unverändert und sie empfinde daher sechs Stunden Arbeit täglich im Kiosk weiterhin als absolute Obergrenze. Die Patientin sei sich bereits selber darüber klar geworden, dass sie beruflich gesehen mittelfristig umsatteln und wieder in ihrem früher erlernten Beruf als Bürokauffrau einsteigen wolle. Aktuell laufe noch ein Arbeitsversuch im Kiosk mit einem Pensum 80 bis 100 Stunden pro Monat; der Arbeitsfähigkeitsgrad sei vom Hausarzt Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, ab dem 2. Juli 2012 entsprechend festgelegt worden. Es sei eine Beurteilung durch einen Kreisarzt der SUVA indiziert. Aufgrund des Verletzungsmusters mit der vorbestehenden USG-Arthrose und des bisherigen zeitlichen Verlaufs erscheine das Erreichen einer Beschwerdearmut oder gar –freiheit immer unwahrscheinlicher. Insofern sei mittelfristig wohl doch mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit zu rechnen, wobei natürlich noch offen sei, wie sich dies bei einem Wechsel auf eine Bürotätigkeit auswirke. Allenfalls sei im weiteren Verlauf noch eine Sprunggelenksarthrodese indiziert. Nebenbei sei zu erwähnen, dass eine wegen linksseitiger Kniebeschwerden veranlasste MRI-Untersuchung eine kleine Bakerzyste und eine Retropatellararthrose gezeigt habe. Diesbezüglich sei aktuell ein konservatives Vorgehen vorgesehen; die unfallchirurgische Behandlung sei an sich abgeschlossen.

3.6    Dr. C.___ stellte am 24. September 2012 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/94 S. 65):

- Dislozierte distale komplette Unterschenkel-Trümmerfraktur rechts

- USG-Arthrose rechts nach Kalkaneusfraktur vor Jahren

    Die Beschwerdeführerin, die ein flüssiges Gangbild aufweise, klage noch immer über Schmerzen an verschiedenen Stellen im Bereich des Unterschenkels. Es fänden eine Physiotherapie, Lymphdrainagen sowie eine Schmerzmedikation statt. In der angestammten Tätigkeit als Kioskverkäuferin, welche die Beschwerdeführerin derzeit im Pensum von 80 Stunden pro Monat ausübe, bestehe noch keine volle Arbeitsfähigkeit; nach langem Stehen träten dabei Schmerzen im Sprunggelenk auf (S. 66). Allenfalls könne das Pensum auf 120 Stunden monatlich erhöht werden (S. 67).

3.7    Die behandelnde Physiotherapeutin D.___ gab in ihrem (undatierten, der SUVA am 20. November 2011 zugegangenen) Bericht an, mittels Weiterführung der Behandlung könne das Gangmuster noch verbessert werden; das Treppensteigen abwärts werde schwierig bleiben. Die Therapie diene vor allem dazu, das erzielte Behandlungsresultat zu erhalten und weiteren Folgebeschwerden vorzubeugen (Urk. 8/96).

3.8    Gestützt auf die Ergebnisse der Untersuchung vom 18. Dezember 2012 hielt der Kreisarzt Dr. A.___ in seinem gleichentags verfassten Bericht (Urk. 8/102) fest, es bestünden eine verminderte Belastungstoleranz der rechten unteren Extremität nach komplexer distaler Unterschenkelfraktur rechts mit USG-Beteiligung am 2. April 2011 und osteosynthetischer Versorgung sowie ein Status nach Kalkaneusfraktur rechts im Jahr 1980. Es lasse sich eine verminderte Belastungstoleranz in der Sprunggelenksregion mit entsprechenden Bewegungseinschränkungen feststellen, wobei insbesondere die Bewegungseinschränkung im Bereich des USG auf den 1980 erlittenen, nicht SUVA-versicherten Unfall zurückzuführen sei. Es sei damit zu rechnen, dass sich nach der Unterschenkelfraktur, welche auch das OSG mitbetroffen habe, und aufgrund der leichten Fehlstellung des konsolidierten distalen Tibiafragments eine OSG-Arthrose entwickeln werde. Die Beschwerdeführerin sei in der angestammten Tätigkeit noch zu zirka 75 % arbeitsfähig. Leichte bis allenfalls vereinzelt mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten ohne Gehen auf unebenem Gelände, ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten, ohne Tragen auch leichterer Lasten über mehre Treppen und ohne hockende Position seien ihr ganztags zumutbar, wobei die wechselbelastenden Tätigkeiten aktuell zirka 50 % - und je nach Fortschreiten der OSG-Arthrose – im Laufe der Jahre bis zirka 70 % der täglichen Arbeitszeit beanspruchen sollten (S. 5). Die Beschwerdeführerin sei bemüht, eine Stelle als Büroangestellte zu finden, rechne sich diesbezüglich aber keine grossen Chancen aus. Es seien weiterhin gewisse Leistungen nach Art. 21 UVG auszurichten. Eine Integritätsentschädigung sei noch nicht zu gewähren. Zwar erreiche die gesamte Funktionseinbusse an der rechten unteren Extremität die Erheblichkeitsgrenze von 5 %, lasse man den Vorzustand nach Kalkaneusfraktur (funktionelle Behinderungen im USG und im Mittelfuss) indes ausser Acht, werde dieser Schwellenwert nicht erreicht. Eine entschädigungspflichtige OSG-Arthrose sei noch nicht vorhanden (S. 6).

3.9    Die – wegen einer Zervikobrachialgie veranlasste - MRI-Untersuchung der Halswirbelsäule (HWS) vom 3. Januar 2013 ergab eine schwere Degeneration des Facettengelenks C3/C4 links mit schwerer Stenosierung des Foramens C3/C4 links und Reizung der C4-Wurzel links. Eine Ankylose des Facettengelenks C3/C4 links sei möglich, es finde sich indes keine sichere ossäre Brücke. Die Veränderungen seien in erster Linie degenerativ bedingt, wobei eine posttraumatische Genese nicht restlos ausgeschlossen werden könne (Urk. 8/116 S. 1).

3.10    Gestützt auf ihre im Hinblick auf eine berufliche Standortbestimmung getroffenen Abklärungen hielten die Ärzte der B.___, Arbeitsorientierte Rehabilitation, im Bericht vom 3. Mai 2013 fest, die Beschwerdeführerin sei zur Einsicht gelangt, dass sie ihre Leistung an der aktuellen Stelle bei der Y.___ nicht mehr weiter steigern könne; eine Umplatzierung im Betrieb sei ebenfalls nicht möglich. Sie wünsche sich, eine Anstellung als Mitarbeiterin im Empfang oder als Sachbearbeiterin im Pensum von 50 bis 80 % zu finden; leider seien ihre entsprechenden Bemühungen bis anhin erfolglos verlaufen. Der Beschwerdeführerin seien verschiedene geeignete Tätigkeiten vorgeschlagen worden; allenfalls sei der Besuch eines EDV-Auffrischungskurses sinnvoll (Urk. 8/120 S. 2). Die – leistungswillige – Beschwerdeführerin bedürfe einer neuen, angepassten Arbeitsstelle und bei der Suche danach der Unterstützung (S. 3).

3.11    Die Ärzte der E.___, Rheumatologie, stellten am 15. Mai 2013 nachstehende Diagnosen (Urk. 8/124 S. 2):

- Zervikobrachiales Schmerzsyndrom links mit/bei

- degenerativen Veränderungen C3/C4 links mit Stenosierung des Foramens C3/C4 links

- Status nach Rollerunfall im April 2011

    Die Beschwerden hätten unter medikamentöser und physiotherapeutischer Behandlung deutlich gebessert. Die Nackenbeschwerden seien zwischenzeitlich gänzlich abgeklungen, und die Beschwerdeführerin arbeite wieder zu 60 bis 80 %. Es sei ihr vorerst noch die Fortführung der Physiotherapie mit Instruktion eines Heimprogramms verordnet worden.

3.12    In seiner auf den Akten basierenden Beurteilung vom 27. Mai 2013 gelangte der Kreisarzt Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Chirurgie, zum Schluss, dass die HWS Beschwerden - bei degenerativen Veränderungen der HWS - haltungsbedingt seien. Das Unfallereignis vom 2. April 2011 sei nicht geeignet gewesen, derartige Veränderungen hervorzurufen (Urk. 8/128).


4.

4.1    Nach Lage der Akten steht fest, dass die Beschwerdeführerin sich beim Unfall vom 2. April 2011 am – bereits vorgeschädigten – rechten Unterschenkel verletzte. Dass sie sich überdies eine Läsion im Bereich der HWS zuzog, wie sie dies erstmals – rund eindreiviertel Jahre nach dem fraglichen Ereignis – anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 18. Dezember 2012 geltend machte (Urk. 8/102 S. 3), erscheint aufgrund der echtzeitlichen Arztberichte und der im MRI vom 3. Januar 2013 festgestellten degenerativen Befunde im Bereich C3/C4 (Urk. 8/116; vgl. auch Urk. 8/124 S. 2) nicht als überwiegend wahrscheinlich.

4.2    Dass die SUVA die vorübergehenden Leistungen per 31. Dezember 2013 einstellte und auf diesen Zeitpunkt hin den Renten- und Integritätsentschädigungsanspruch prüfte, ist nicht zu beanstanden. Nachdem die Osteosynthesematerialentfernung am 23. Mai 2012 eine deutliche Beschwerdebesserung gebracht hatte, hielten die Ärzte des Spitals Z.___, Chirurgische Klinik, nämlich schon am 15. August 2012 fest, die unfallchirurgische Behandlung sei abgeschlossen (Urk. 8/67). Die behandelnde Physiotherapeutin gab im November 2012 an, die Therapie diene noch vordergründig dazu, das Behandlungsresultat zu erhalten und weiteren Folgebeschwerden vorzubeugen. Zwar ging sie davon aus, dass sich auch das Gangmuster noch verbessern lasse (Urk. 8/96); Dr. C.___ hatte das Gangbild indes bereits am 24. September 2012 als „flüssig“ beschrieben (Urk. 8/94 S. 65), weshalb der damals diesbezüglich noch zu erwartende Therapieerfolg jedenfalls nicht als erheblich bezeichnet werden kann. Aufgrund der zitierten medizinischen Berichte und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin ihr ab August 2012 in der angestammten Tätigkeit erfülltes Pensum von 80 bis 100 Stunden pro Monat bis Anfang Dezember 2013 nie hatte steigern können und auch selbst keine entsprechende Verbesserung mehr erwartete (Urk. 8/67 S. 1, Urk. 8/155, Urk. 8/120 S. 2), erfolgte der Fallabschluss per Ende 2013 jedenfalls nicht verfrüht (Urk. 1 S. 8 ff., Urk. 14 S. 4 f., S. 8 f. und S. 11).

4.3

4.3.1    Was die aus der Unterschenkelverletzung resultierende funktionelle Einschränkung anbelangt, steht aufgrund der medizinischen Berichte, insbesondere der Beurteilung des Kreisarztes Dr. A.___ vom 18. Dezember 2012 (Urk. 8/102), fest und ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Kioskverkäuferin lediglich noch zu 75 % arbeitsfähig ist. In einer leidensangepassten Tätigkeit attestierte Dr. A.___ der Beschwerdeführerin indes eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/102 S. 5), was angesichts der unfallbedingten funktionellen Einschränkungen ohne Weiteres nachvollziehbar ist. Die Arbeit als Kioskverkäuferin, die fast ausschliesslich im Stehen und Gehen ausgeübt wird und das Heben und Tragen teilweise auch schwerer Lasten erfordert (vgl. Arbeitgeberfragebogen [Urk. 8/94 S. 44] und Gesprächsprotokoll SUVA vom 1. November 2012 [Urk. 8/90 S. 2]), lässt sich mit dem von Dr. A.___ definierten Anforderungsprofil (leichte bis allenfalls vereinzelt mittelschwere [zu mindestens 50 %] wechselbelastende Tätigkeiten ohne Gehen auf unebenem Gelände, ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten, ohne Tragen auch leichterer Lasten über mehrere Treppen und ohne hockende Position) nicht vereinbaren. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, bei der bisherigen handle es sich um eine optimal leidensangepasste Tätigkeit (Urk. 1 S. 9 f., Urk. 14 S. 8), ist insofern unzutreffend und steht überdies im Wiederspruch zu ihren früheren einschlägigen Angaben. So brachte sie wiederholt zum Ausdruck, dass sie wegen der bei langem Stehen auftretenden Schmerzen im Sprunggelenk auf eine sitzende Tätigkeit, namentlich eine Stelle als Büroangestellte, zu wechseln beachsichtige (Urk. 8/56, Urk. 8/67 S. 1, Urk. 8/67, Urk. 8/90 S. 2, Urk. 8/102 S. 6, Urk. 8/120 S. 2, Urk. 8/122), wobei eine Umplatzierung bei der Y.___ nicht möglich sei (Urk. 8/120 S. 2). Im Hinblick auf eine entsprechende berufliche Neuorientierung ersuchte sie denn auch sowohl die IV-Stelle als auch die SUVA (welche daraufhin gar Kostengutsprache für EDV-Kurse leistete) – um Umschulungsmassnahmen. In ihrem E-Mail vom 24. September 2013 gab sie an, dass sie sich um zwei Stellen als Kassiererin in einem Supermarkt beworben habe beziehungsweise bewerben werde, und fügte an „Ist leider auch keine 100 % Stelle oder im Büro, aber mehr im sitzen“ (Urk. 8/154; vgl. auch Bewerbungsschreiben, Urk. 8/136 S. 2 f.). In der Folge teilte sie der SUVA am 20. November 2013 mit, dass sie per 9. Dezember 2013 eine – mehrheitlich sitzende – Tätigkeit als Kassiererin bei G.___ aufnehmen werde (Urk. 8/163).

    Demnach ging die SUVA zu Recht davon aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der physischen Unfallfolgen in einer Verweistätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 2).

4.3.2    In psychischer Hinsicht gab die Beschwerdeführerin im Laufe der Zeit verschiedentlich an, dass sich die Krebserkrankung ihres Ehemanns phasenweise (je nach Krankheitsverlauf) negativ auf ihr Wohlbefinden auswirke (Urk. 8/66, Urk. 8/74, Urk. 8/90 S. 3, Urk. 8/120, Urk. 8/132, Urk. 8/136, Urk. 8/143). Eine eigentliche psychische Störung wurde indes aktenkundig nie diagnostiziert. Dass die Beschwerdeführerin, die am 9. Dezember 2013 eine neue Stelle antrat (Urk. 8/163), zwischen dem 15. Mai 2013 (Datum des letzten aktenkundigen Arztberichts, Urk. 8/124 S. 2)mithin nach einer Latenzzeit von über zwei Jahren seit dem fraglichen Unfall – und der Erhebung der Beschwerde am 21. Februar 2014 (Urk. 1) eine auf das Ereignis vom 2. April 2011 zurückzuführende erhebliche psychische Symptomatik entwickelt hat, wie sie im Rahmen dieses Verfahrens (unsubstantiiert, insbesondere ohne darzutun, dass sie deswegen in ärztlicher Behandlung stehe) geltend machte (Urk. 1 S. 13 f., Urk. 14 S. 5), erscheint aufgrund der gesamten Umstände nicht als überwiegend wahrscheinlich. Eine entsprechende Leistungspflicht der SUVA fiele im Übrigen schon deshalb ausser Betracht, weil das versicherte Unfallereignis unter Berücksichtigung des konkreten Hergangs und der daraus resultierenden Folgen nicht als adäquat kausale Ursache einer allfälligen später entwickelten psychischen Beeinträchtigung qualifiziert werden könnte (vgl. hiezu BGE 115 V 133).

4.3.3    Bei der Ermittlung des Invaliditätsgrads ging die SUVA gestützt auf die entsprechenden Angaben der Y.___ für das Jahr 2013 von einem – auf ein 100%-Pensum (wöchentliche Arbeitszeit von 43 Stunden; vgl. Urk. 8/1) hochgerechneten - Valideneinkommen von Fr. 48‘208.-- aus (Urk. 8/135, Urk. 8/160 S. 2). Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin dem Gesamtarbeitsvertrag (GAV) Y.___ unterstand, war ihr Salär in ihrer Branche nicht unterdurchschnittlich. Zu einer Parallelisierung des Valideneinkommens (vgl. hiezu BGE 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen) besteht daher kein Anlass (Urk. 1 S. 11). Die fünf von der der SUVA ausgewählten DAP (Urk. 8/158) sind sowohl mit dem von Kreisarzt Dr. A.___ definierten Belastungsprofil (Urk. 8/102 S. 5) als auch mit dem Ausbildungsstand der Beschwerdeführerin vereinbar, was denn – zumindest explizit – auch nicht bestritten wurde. Die SUVA ermittelte aufgrund der berücksichtigten DAPLohnangaben betreffend das Jahr 2013 ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 55‘440.-- (Urk. 8/158, Urk. 8/160 S. 2). Dabei stellte sie auf fünf zumutbare Arbeitsplätze (DAP-Nrn. 5486, 9561289, 405522, 6113 und 338509) ab, gab die Gesamtzahl der in Anbetracht der unfallbedingten Behinderung der Beschwerdeführerin in Frage kommenden Arbeitsplätze, deren Höchst- und Tiefstlohn sowie den Durchschnittslohn der dem Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe an. Damit sind vorliegend sämtliche bei einem Einkommensvergleich gestützt auf die DAP-Tabellen geltenden Voraussetzungen (vgl. BGE 129 V 472) erfüllt. Die Gewährung eines behinderungsbedingten Abzugs vom Invalideneinkommen (Urk. 1 S. 11 f.) fällt bei der Ermittlung des Invalideneinkommens gestützt auf DAP-Profile ausser Betracht (BGE 129 V 472). Angesichts der Tatsache, dass das Invalideneinkommen den Validenlohn übersteigt, erweist sich die Rentenverweigerung der SUVA als rechtens. Anzufügen bleibt, dass die Ermittlung des Invalideneinkommens gestützt auf statistische Werte (Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik periodisch durchgeführten Lohnstrukturerhebung) - wie die SUVA zutreffend darlegte und zuvor schon die IV-Stelle befunden hatte - zu keinem anderen Ergebnis führen würde (vgl. Urk. 2 S. 8, Urk. 114 S. 2).

4.4    Was schliesslich den aus dem Unfall vom 2. April 2011 resultierenden Integritätsschaden anbelangt, legte Kreisarzt Dr. A.___ – gestützt auf die Ergebnisse seiner fundierten klinischen Untersuchung vom 18. Dezember 2012 und die entsprechenden bildgebenden Befunde – überzeugend dar, dass die (ausschliesslich durch den versicherten Unfall bedingte) Schädigung am rechten Unterschenkel (aktuell noch) mit einer unter 5 % liegenden Integritätseinbusse gleichzusetzen sei (Urk. 8/102 S. 6). Dafür, dass sich die OSG-Arthrose in der Folge in den rund dreizehn Monaten zwischen der kreisärztlichen Untersuchung und dem Erlass des Einspracheentscheids vom 29. Januar 2014 (Urk. 2) bereits erheblich verschlimmerte (Urk. 1 S. 13, Urk. 14 S. 3 und S. 11), gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Die Beschwerdeführerin machte denn auch keine seit Ende 2013 eingetretene Verschlimmerung der Beschwerden im OSG geltend. Dass schon aufgrund des Befunds im Zeitpunkt der Untersuchung vom 18. Dezember 2012 mit einer überwiegend wahrscheinlichen wesentlichen Verschlechterung innert nur rund eines Jahres zu rechnen war, ist jedenfalls nicht anzunehmen, ansonsten Dr. A.___ dies auch so festgehalten hätte. Sofern der Beschwerdeführerin ursprünglich – trotz Fehlens einer entsprechenden Anspruchsgrundlage - eine 5%ige Integritätsentschädigung in Aussicht gestellt worden war (vgl. hiezu Urk. 8/101, Urk. 8/117), kann sie aus diesem Umstand jedenfalls keinen Rechtsanspruch auf eine entsprechende Leistung ableiten (Urk. 1 S. 13).

    Anzumerken ist, dass es der Beschwerdeführer im Falle einer nennenswerten Verschlimmerung der unfallbedingten Arthrose unbenommen bleibt, zu gegebener Zeit – unter dem Titel Spätfolgen – erneut einen Anspruch auf Integritätsentschädigung geltend zu machen.

4.5    Nach dem Gesagten besteht kein Anlass zu weiteren medizinischen Abklärungen (Urk. 1 S. 2; antizipierte Beweiswürdigung, BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen). Da die per 31. Dezember 2012 verfügte Leistungseinstellung nicht zu beanstanden ist, ist die Beschwerde abzuweisen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Tobias Figi

- Rechtsanwalt Reto Bachmann

- Sanitas Krankenversicherung

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubFischer