Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2014.00048




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiberin Buchter

Urteil vom 28. Oktober 2015

in Sachen


X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Milosav Milovanovic

Beratungsstelle für Ausländer

Frohaldenstrasse 76, 8180 Bülach


gegen


Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    Die 1962 geborene X.___ war vom 1. September 2003 bis 1. Februar 2011 als Reinigungsmitarbeiterin bei der Y.___ angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen obligatorisch versichert (Urk. 2/8/1, Urk. 2/8/134/3). Nachdem sie ab November 2006 insbesondere krankheitsbedingt in ihrer Arbeitshigkeit eingeschränkt gewesen war (Urk. 2/8/11, Urk. 2/8/32), zog sie sich am 6. Dezember 2008 zuhause bei einem Sturz auf die rechte Hand eine distale intraartikuläre, nach dorsal dislozierte Radiusfraktur mit Abriss des Processus styloideus ulnae rechts zu, welche am 12. Dezember 2008 im Z.___ osteosynthetisch versorgt wurde (Urk. 2/8/4, Urk. 2/8/9-10).

    Die SUVA kam für die Heilbehandlung auf und gewährte bis 31. Januar 2011 Taggeld (Urk. 2/8/115). Mit Verfügung vom 31. März 2011 (Urk. 2/8/137) sprach sie der Versicherten eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer Integritätseinbusse von 5 % zu. Dagegen lehnte sie den geltend gemachten Anspruch auf eine Invalidenrente ab, was sie mit Einspracheentscheid vom 20. April 2012 (Urk. 2/2) bestätigte.

    Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 2/1) wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 21. August 2013 (Urk. 2/17; Prozess UV.2012.00119) ab, soweit es darauf eintrat.


2.    In teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde hob das Bundesgericht den Entscheid des hiesigen Gerichts vom 21. August 2013 mit Urteil 8C_711/2013 vom 23. Januar 2014 (Urk. 1) auf und wies die Sache zur Einholung eines Gerichtsgutachtens und neuer Entscheidung an dieses zurück.


3.    In Nachachtung des bundesgerichtlichen Urteils gab das hiesige Gericht bei der Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie, A.___, namentlich bei PD Dr. med. B.___, stv. Klinikdirektor, und Dr. med. C.___, Assistenzärztin, ein Gutachten in Auftrag, welches am 6. Mai 2015 (Urk. 20) erstattet wurde.

    Mit Verfügung vom 27. Mai 2015 (Urk. 23) wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, sich zum Gerichtsgutachten zu äussern. In diesem Rahmen reichte die Beschwerdeführerin am 1. September 2015 (Urk. 28) die undatierte Stellungnahme von PD Dr. med. D.___, FMH Orthopädie und Handchirurgie, ein (Urk. 29) und beantragte die Zusprache einer Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrads von 30 %. Zuvor hatte die SUVA am 5. Juni 2015 (Urk. 25) auf Abweisung der Beschwerde geschlossen und sich gegen eine Überbindung der Kosten des Gerichtsgutachtens an sie ausgesprochen. Diese Eingaben wurden der jeweiligen Gegenpartei am 8. September 2015 (Urk. 31) zur Kenntnis gebracht.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Die massgebenden rechtlichen Grundlagen wurden im Urteil des hiesigen Gerichts vom 21. August 2013 (Urk. 2/17), teilweise unter Hinweis auf den angefochtenen Einspracheentscheid vom 20. April 2012 (Urk. 2/2), dargelegt. Es betrifft dies nebst den Bestimmungen über den Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung im Allgemeinen (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG]) und den Ausführungen zum vorausgesetzten natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und Schaden (BGE 129 V 177 E. 3 mit Hinweisen) und zur Adäquanz des Kausalzusammenhangs namentlich bei psychischen Folgen von banalen und leichten Unfällen (BGE 115 V 133 E. 6a) insbesondere die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung und die Bemessung des Invaliditätsgrads mittels Einkommensvergleichs (Art. 18 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) sowie die Rechtsprechung zum Beweiswert eines ärztlichen Berichts (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). Darauf wird verwiesen.

1.2    Ergänzend ist festzuhalten, dass das Gericht bei Gerichtsgutachten nach der Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung der medizinischen Fachleute abweicht, deren Aufgabe es ist, ihre Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachleute dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch eine weitere Fachperson im Rahmen einer Oberexpertise für angezeigt hält, sei es, dass es ohne eine solche vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa).


2.

2.1    Mangels Anfechtung (vgl. Urk. 2/8/149/1-3) ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 31. März 2011 (Urk. 2/8/137) in Teilrechtskraft erwachsen (vgl. BGE 119 V 347 E. 1b), soweit damit eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 5 % zugesprochen wurde. Auf das Begehren der Beschwerdeführerin um Zusprache einer höheren als der gewährten Integritätsentschädigung (Urk. 2/1 S. 1) kann daher nicht eingetreten werden.

    Streitig und zu prüfen ist im vorliegenden Verfahren einzig der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente, wobei diesbezüglich die Verhältnisse ab dem Zeitpunkt des per 31. Januar 2011 vorgenommenen Fallabschlusses (Urk. 2/8/115, Urk. 2/8/137/2) bis zum Erlass des die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildenden Einspracheentscheids vom 20. April 2012 massgebend sind (BGE 129 V 167 E. 1).

2.2    Die Beschwerdegegnerin verneinte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 20. April 2012 (Urk. 2/2) den Rentenanspruch und begründete dies damit, dass die psychischen Beschwerden mangels adäquaten Kausalzusammenhangs zum Unfall vom 6. Dezember 2008 ausser Betracht fielen. Unter Berücksichtigung der objektivierbaren somatischen Unfallfolgen am rechten Handgelenk sei der Beschwerdeführerin gemäss Einschätzung der an ihrer Abteilung Versicherungsmedizin tätigen Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie FMH, und PD Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, vom 11. April 2012 (Urk. 2/8/167) eine angepasste leichte Tätigkeit mit Heben und Tragen von Lasten bis zehn Kilogramm beidseits und bis fünf Kilogramm ausschliesslich rechts ganztags zumutbar, wobei Schläge und Vibrationen ebenso zu vermeiden seien wie ein schweres Hantieren mit Werkzeugen und grobmanuelle Tätigkeiten. Gestützt auf dieses Zumutbarkeitsprofil habe sie auf der Grundlage ihrer Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP; Urk. 2/8/148) ein Invalideneinkommen ermittelt, welches bei Gegenüberstellung mit dem gestützt auf die Lohnangaben der Y.___ (Urk. 2/8/127, Urk. 2/8/129) festgelegten Valideneinkommen keinen Erwerbsunfähigkeitsgrad von mehr als (richtig: mindestens) 10 % ergebe.

    Dieser Entscheid wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 21. August 2013 (Urk. 2/17; Prozess UV.2012.00119) bestätigt.

2.3    Das Bundesgericht hat im hierauf ergangenen Urteil 8C_711/2013 vom 23. Januar 2014 (Urk. 1, vgl. dort E. 7) erwogen, die Einschätzungen des Dr. med. G.___, FMH Handchirurgie und FHM Orthopädische Chirurgie (Bericht vom 22. September 2010 [Urk. 2/8/149/13-15]), und der MEDAS-Gutachter (Expertise der MEDAS H.___ vom 25. November 2011 [Urk. 2/8/158], beinhaltend unter anderem das Konsilium von Dr. med. I.___, Facharzt FMH Rheumatologie, vom 19. August 2011 [Urk. 2/8/156]) mit jeweils Attestierung einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % vermöchten beträchtliche Zweifel am Bericht der SUVA-Ärzte vom 11. April 2012 zu wecken. So seien Dr. E.___ und PD Dr. F.___ auf den vom MEDAS-Gutachter geschilderten komplexen Residualzustand (mit sekundärer radiokarpaler Arthrose und STT-Arthrose, residuell geschädigtem radio-scaphoidem Gelenkanteil mit leicht erweitertem Spatium [SL-Gelenkspalt] und zentraler Stufe/Eindellung an der distalen radialen Gelenkfläche sowie Verdacht auf Pseudoarthrose im Bereich der distalen Ulna, welche Befunde sich auch auf die Untersuchungen durch PD Dr. D.___ abstützten [Stellungnahme vom 10. Mai 2011, Urk. 2/8/153]) nicht weiter eingegangen und hätten sich bezüglich ihrer Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von 100 % auf die kreisärztlichen Untersuchungsberichte von Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, bezogen, welcher indessen am 11. Februar 2010 (Urk. 2/8/69-70) ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass Dr. med. K.___, Facharzt FMH für Chirurgie, zuvor am 14. Juli 2009 (Urk. 2/8/45) von einer lediglich 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen sei und sich in seinem Bericht über die Abschlussuntersuchung vom 19. Oktober 2010 (Urk. 2/8/113) zu diesem Punkt nicht mehr geäussert habe. Dr. E.___ und PD Dr. F.___ hätten nicht weiter erörtert und begründet, weshalb sie bei den gegebenen (übereinstimmend vom SUVA-Kreisarzt und vom MEDAS-Gutachter festgestellten) Bewegungseinschränkungen und bei den von den genannten Spezialärzten bildgebend erhobenen Befunden von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgingen. Der Hinweis darauf, dass die MEDAS-Gutachter auch die unfallfremden somatischen Beschwerden mitberücksichtigt hätten, vermöge diesbezüglich nicht zu genügen. Damit könne auf die versicherungsinterne Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht abgestellt werden. Es bedürfe der weiteren Abklärung in Form eines Gerichtsgutachtens, inwieweit die Beschwerdeführerin durch die somatischen, organisch objektiv ausgewiesenen Folgen des Unfalls vom 6. Dezember 2008 mit Verletzung des rechten Handgelenks in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei.


3.

3.1    Im hernach durch das Gericht eingeholten Gutachten des A.___ vom 6. Mai 2015 (Urk. 20) stellten PD Dr. B.___ und Dr. C.___ aus handchirurgischer Sicht die folgenden Diagnosen (S. 28):

- Chronische Handgelenksschmerzen rechts mit/bei

- leichter posttraumatischer Radiocarpalarthrose rechts mit Gelenkflächenirregularität distaler Radius korrespondierend zum radioscapholunären Gelenk und Pseudoarthrose des Proc. styloideus ulnae rechts mit/bei

- St. p. intraartikulärer, nach dorsal dislozierter distaler Radiusfraktur rechts und Abrissfraktur des Proc. styloideus ulnae vom 6. Dezember 2008 mit offener Reposition und interner Fixation mittels 2.4 mm Plattenosteosynthese vom 12. Dezember 2008 mit/bei

- St. p. Osteosynthese-Materialentfernung distaler Radius rechts am 11. Mai 2010

- Sehr leichtgradige STT-Arthrose (Grad I nach Klassifikation basierend auf Eaton gemäss Publikation von White et al 2010).

    Die Sachverständigen befanden (S. 27 f.), aus rein handchirurgischer somatischer Sicht finde sich ein Handgelenk rechtsseitig mit Zustand nach distaler Radiusfraktur mit Gelenksbeteiligung, welche adäquat versorgt worden sei. Es bestehe aktuell eine leichtgradige partielle posttraumatische Handgelenksarthrose, welche eine allenfalls leicht eingeschränkte Beweglichkeit und allenfalls eine leicht eingeschränkte Kraft erklären könnte. Zudem bestehe eine Pseudoarthrose über der ehemaligen Abrissfraktur des Proc. styloideus an der Ulna bei klinisch im Seitenvergleich stabilen Gelenksverhältnissen ohne Mehranreicherung im SPECT-CT (das heisst kein entzündlicher Prozess wie Osteomyelitis oder Weichteilinfekt vorliegend, S. 27 oben). Rein auf dem Boden der objektiv und apparativ zu erhebenden Befunde seien die von der Beschwerdeführerin geäusserten ausgeprägten Schmerzen und die Nichtbelastbarkeit der rechten Extremität (in der Untersuchung sei eine Belastung des rechten Handgelenks lediglich mit 0.5 Kilogramm möglich gewesen) nicht alleinig zu erklären. Aufgrund der ausgeprägten subjektiven Schmerzhaftigkeit bei zusätzlich multiplen unfallfremden Leiden (Hauptproblematik: vorbestehendes multi-lokuläres Schmerzsyndrom, anhaltende somatoforme Schmerzstörung) sei von einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) keine relevante Mehrerkenntnis zu erwarten, weshalb davon abgesehen werde. Bei der klinischen Untersuchung sei eine multifokale, diffuse ausgeprägte demonstrierte Druckschmerzhaftigkeit über vielen untersuchten, auch unspezifischen Druckpunkten des gesamten rechten Arms bis hin zur Schulter aufgefallen, welche sich in der Repetition teils nicht gedeckt hätten. Aus rein handchirurgischer Sicht sei der Beschwerdeführerin eine Tätigkeit mit normaler Belastung der linken Hand und nur sehr leichter (maximal fünf Kilogramm) bis (selten) leichter Belastung (maximal zehn Kilogramm) der rechten Hand im ganztägigen Rahmen zumutbar, dies unter Verzicht auf Vibrationseinwirkung, Schlagbelastung und repetitive Bewegungen rechtsseitig (vgl. auch S. 30 ad Ziff. 1c).

    Diese Einschätzung der Arbeitsfähigkeit habe auch zum Zeitpunkt des Fallabschlusses am 31. Januar 2011 und des Erlasses des Einspracheentscheids vom 20. April 2012 Gültigkeit. Denn im Vergleich mit den vorhergehenden Untersuchungen sei bezüglich der in der aktuellen Begutachtung festgestellten strukturellen, leicht arthrotischen Veränderungen im Bereich des rechten Handgelenks keine wesentliche Progredienz festzustellen; der Zustand scheine sich im Verlauf der letzten drei Jahre nicht wesentlich verändert zu haben (S. 30 ad Ziff. 1a und Ziff. 1b).

    In Bezug auf die Einschätzungen von Dr. G.___ und des MEDAS-Gutachters Dr. I.___ führten die Gutachter aus (S. 33), ersterer sei von einer wenigstens 50%igen Einsatzfähigkeit der rechten Hand ausgegangen, habe die Einschränkung nachfolgend jedoch in Anbetracht der zusätzlich bestehenden unfallfremden Leiden vorgenommen und die Beschwerdeproblematik eher auf das chronische Schmerzsyndrom zurückgeführt. Dr. I.___ habe im Rahmen seiner Arbeitsfähigkeitseinschätzung (50 %) auch die (unfallfremde) Rücken- und Schulterproblematik mitberücksichtigt. Unter Ausblendung der unfallfremden Diagnosen werde – so die A.___-Gutachter – an der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (100 % gemäss formuliertem Zumutbarkeitsprofil) festgehalten. Im Vergleich mit von Dr. G.___ erhobenen Bewegungsausmassen sei aktuell teilweise eine leichte Verbesserung der Beweglichkeit auszumachen. In Anbetracht der klinischen und bildgebenden Untersuchungsbefunde ergäben sich keine Anhaltspunkte, um von der dargelegten Einschätzung abzuweichen.

3.2    PD Dr. D.___ hielt in der von der Beschwerdeführerin jüngst ins Recht gelegten Stellungnahme (Urk. 29) fest, das Gerichtsgutachten sei sehr professionell und sachlich abgefasst worden. Entscheidend in der Beurteilung sei das SPECT-CT, welches zeige, dass die Entzündung relativ gering sei, obschon ein eindeutiger Gelenkschaden bestehe, welcher bei Belastung des Handgelenks mit der Zeit sicherlich zunehmen werde. Die Messungen würden auch zeigen, dass keine Atrophie der Muskulatur der betroffenen Hand vorliege, was ebenfalls gegen einen totalen Ausfall des Gebrauchs dieser Extremität spreche. Auch komme klar hervor, dass die psychische Komponente leider zu einer allzu starken demonstrativen Haltung führe, welche sehr negativ auf das allgemeine Krankheitsbild anspreche. Das Einzige, was ihm nicht „passe“, seien die angegebenen Kilogramme, da dies ja vier grossen Büchern (Atlanten) entspreche. Sogar eine „normale“ Person habe Mühe, solche Gegenstände zu manipulieren. Deshalb finde er das Gewichtslimit von zehn Kilogramm total unrealistisch, und dies nur von der praktischen Seite aus gesehen. Anders ausgedrückt heisse das, dass eine Person, welche diese Kilos ohne Probleme manipulieren könne, zu 100 % arbeitsfähig sei für manuelle Tätigkeiten. Ansonsten habe er gegen das Gutachten nichts einzuwenden.


4.

4.1    Das handchirurgische gerichtliche Gutachten des A.___ vom 6. Mai 2015 (vgl. E. 3.1 hiervor) erfüllt die praxisgemässen Anforderungen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a) an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage. Es ist für die strittige Frage der unfallbedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit umfassend, erging in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den relevanten medizinischen Vorakten sowie unter Berücksichtigung sowohl der geklagten Beschwerden als auch der Ergebnisse der eigenen klinischen und bildgebenden Untersuchungen. Sodann vermag es in der Darlegung der medizinischen Verhältnisse und in den Schlussfolgerungen zu überzeugen.

    Namentlich legten die Sachverständigen anhand der klinischen und radiologischen Untersuchungsbefunde fundiert und schlüssig dar, dass die somatischen, organisch objektiv ausgewiesenen Folgen des Ereignisses vom 6. Dezember 2008 in einer Tätigkeit gemäss dem von ihnen formulierten Belastungsprofil einen vollen Arbeitseinsatz zulassen. Insbesondere mit Blick darauf, dass nach adäquater Frakturversorgung eine nur leichtgradige partielle posttraumatische Handgelenksarthrose besteht, welche eine allenfalls leichte Einschränkung von Beweglichkeit und Kraft zu erklären vermag, und bei vorliegender Pseudoarthrose im Rahmen von weiterführenden diagnostischen Abklärungen ein entzündliches Geschehen ausgeschlossen werden konnte, erweist es sich als nachvollziehbar, dass in einer entsprechenden Verweisungstätigkeit (gemäss Belastungsprofil), weder zeitliche noch leistungsmässige Einschränkungen bestehen. Die auf zweimaliger persönlicher Untersuchung und einer SPECT-CT-Bildgebung beruhende Einschätzung der Gerichtsgutachter hat erhöhten Beweiswert für die Frage des zumutbaren beruflichen Leistungsvermögens. Sie wurde denn auch im Rahmen der jüngsten Verlautbarung des behandelnden PD Dr. D.___ (vgl. E. 3.2 hiervor) im Wesentlichen bestätigt. Mithin stellt das Gerichtsgutachten eine verlässliche Entscheidungsgrundlage für die Beurteilung des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin dar.

4.2    Zwingende Gründe, welche rechtsprechungsgemäss ein Abweichen von der Einschätzung der Gerichtsgutachter gebieten würden (vgl. E. 1.2 hiervor), sind nicht ersichtlich und wurden auch von der Beschwerdeführerin (Urk. 28 S. 2) nicht aufgezeigt.

    Entgegen ihrer Darstellung trifft es nicht zu, dass die Experten des A.___ ein anhaltendes Manipulieren mit Gewichten von zehn Kilogramm über den ganzen Tag hinweg für möglich gehalten hätten. Vielmehr erachteten sie eine solche Belastung als nur selten zumutbar und legten im Übrigen das Gewichtslimit auf bloss fünf Kilogramm fest. Dass die gerichtsgutachterliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zu optimistisch ausgefallen wäre, lässt sich aus dem jüngsten Bericht von PD Dr. D.___ (vgl. E. 3.2 hiervor) nicht ableiten, zumal er sich im Rahmen seiner einzig gegen die Obergrenze von zehn Kilogramm gerichteten Kritik nicht mit den konkreten medizinischen Verhältnissen auseinandersetzte und aus seiner Aussage, wonach bei Belastung der rechten Hand eine Zunahme des Gelenksschadens zu erwarten sei, nicht auf eine Unzumutbarkeit geschlossen werden kann. Überhaupt vermag sich die Beschwerdeführerin nicht auf eine ärztliche Einschätzung zu berufen, soweit sie nachteilige Folgen für den Zustand ihrer rechten oberen Extremität (Arm und Handgelenk) befürchtet. Was eine allfällige zukünftige Verschlechterung etwa bei progredienter Arthrosebildung betrifft, kann – bei einem Fallabschluss ohne Zusprache einer Invalidenrente – allenfalls eine Anpassung an geänderte unfallkausale Verhältnisse im Unfallversicherungsrecht durch Anmeldung eines Rückfalles respektive einer Spätfolge geltend gemacht werden (vgl. Rumo-Jungo/Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG], 4. Auflage 2012, S. 79 und S. 156). Ebenfalls ins Leere geht die Rüge der Beschwerdeführerin, die Gerichtsgutachter hätten den wegen persistierender Handgelenksschmerzen aufgetretenen psychischen Beschwerden bei der Einschätzung des Arbeitsfähigkeitsgrads zu Unrecht keine Bedeutung beigemessen. Wie vom hiesige Gericht im Entscheid vom 21. August 2013 (Urk. 2/17, vgl. dort E. 4.1) aufgezeigt und vom Bundesgericht (Urk. 1, vgl. dort E. 7) insoweit bestätigt wurde, kann hier der psychischen Komponente mangels Adäquanz zum Unfallereignis vom 6. Dezember 2008 nicht Rechnung getragen werden.

4.3    Mithin steht gestützt auf das Gerichtsgutachten des A.___ zuverlässig fest, dass in einer den einzig zu berücksichtigenden – somatischen Unfallfolgen angepassten Tätigkeit, welche eine nur sehr leichte (maximal fünf Kilogramm) bis (selten) leichte Belastung (maximal zehn Kilogramm) der rechten Hand erfordert und rechtsseitig nicht mit Vibrationseinwirkungen, Schlagbelastungen und repetitiven Bewegungen einher geht, eine Arbeitsfähigkeit von 100 % besteht. Dieses Zumutbarkeitsprofil entspricht im Wesentlichen demjenigen, wie es von den SUVA-Ärzten Dr. E.___ und PD Dr. F.___ im Rahmen ihrer Aktenbeurteilung vom 11. April 2012 (Urk. 2/8/167 S. 13) definiert wurde, sodass die von der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Invaliditätsbemessung ausgewählten fünf DAP-Stellen (Urk. 2/8/148) unstreitig weiterhin massgebend sind. Nachdem die Bezifferung des Valideneinkommens gestützt auf die Lohnangaben der Y.___ (Urk. 2/8/127, Urk. 2/8/129) ebenfalls nicht beanstandet wurde, bleibt es bei der Feststellung, dass der Beschwerdeführerin mangels einer Erwerbseinbusse von mindestens 10 % keine Rente der Unfallversicherung zusteht.

    Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 1. September 2015 (Urk. 28 S. 3) erneut die Gewährung eines leidensbedingten Abzugs – nunmehr von mindestens 10 % statt vormals mindestens 15 % (Urk. 2/13 S. 2) – fordert, ist abermals (vgl. E. 5 des Urteils des hiesigen Gerichts vom 21. August 2013 [Urk. 2/17]) in Erinnerung zu rufen, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.3) bei der Ermittlung des Invalideneinkommens gestützt auf DAP-Profile solche Abzüge grundsätzlich nicht sachgerecht und daher nicht zulässig sind.

4.4    Nach dem Ausgeführten besteht – nunmehr unter Berücksichtigung der Arbeitsfähigkeitseinschätzung der Gerichtsgutachter – im Ergebnis entsprechend dem Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 20. April 2012 (Urk. 2/2) mangels einer leistungsbegründenden Erwerbsunfähigkeit von mehr als (richtig: mindestens) 10 % kein Anspruch auf eine Rente der Unfallversicherung. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.


5.

5.1    Mit BGE 139 V 496 E. 4.4 hat das Bundesgericht für den Bereich der Invalidenversicherung Kriterien aufgestellt, die bei der Beurteilung der Frage zu berücksichtigen sind, ob die Kosten eines Gerichtsgutachtens der Verwaltung auferlegt werden können. Es erwog, es müsse ein Zusammenhang bestehen zwischen dem Untersuchungsmangel seitens der Verwaltung und der Notwendigkeit, eine Gerichtsexpertise anzuordnen. Dies sei namentlich in folgenden Konstellationen der Fall: Wenn ein manifester Widerspruch zwischen den verschiedenen, aktenmässig belegten ärztlichen Auffassungen bestehe, ohne dass die Verwaltung diesen durch objektiv begründete Argumente entkräftet habe (BGE 135 V 465 E. 4.4; siehe auch BGE 139 V 225 E. 4 und Urteil des Bundesgerichts 8C_71/2013 vom 27Juni 2013 E. 2) oder wenn die Verwaltung zur Klärung der medizinischen Situation notwendige Aspekte unbeantwortet gelassen oder auf eine Expertise abgestellt habe, welche die Anforderungen an eine medizinische Beurteilungsgrundlage nicht erfülle (BGE 125 V 351 E. 3a). Wenn die Verwaltung dagegen den Untersuchungsgrundsatz respektiert und ihre Auffassung auf objektive konvergente Grundlagen oder auf die Ergebnisse einer rechtsgenüglichen Expertise gestützt habe, sei die Überbindung der Kosten des erstinstanzlichen Gerichtsgutachtens an sie nicht gerechtfertigt, aus welchen Gründen dies auch immer erfolge (zum Beispiel aufgrund der Einreichung neuer Arztberichte oder eines Privatgutachtens). Diese Kriterien sind auch im Bereich der Unfallversicherung anzuwenden (BGE 140 V 70 E. 6; 139 V 225; zum Ganzen vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_719/2014 vom 27. Februar 2015 E. 2.1).

5.2    Laut verbindlicher Feststellung des Bundesgerichts (vgl. E. 2.3 hiervor) war der Sachverhalt mit der dem angefochtenen Einspracheentscheid zu Grunde liegenden versicherungsinternen Einschätzung von Dr. E.___ und PD Dr. F.___ vom 11. April 2012 hinsichtlich der für die Prüfung des Rentenanspruchs zentralen Frage der unfallbedingten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit ungenügend abgeklärt. Die Aktenstücke, welche Anlass zu dieser bundesgerichtlichen Beurteilung gaben, insbesondere der Bericht von Dr. G.___ vom 22. September 2010 (Urk. 2/8/149/13-15) und das Gutachten der MEDAS H.___ vom 25. November 2011 (Urk. 2/8/158), beinhaltend das rheumatologische Konsilium von Dr. I.___ vom 19. August 2011 (Urk. 2/8/156), waren der Beschwerdegegnerin bereits im Rahmen des Einspracheverfahrens zugegangen. Entgegen ihrer Auffassung (Urk. 25 S. 2 f.) kann deshalb nicht gesagt werden, sie sei ihrer Pflicht zur Vornahme der notwendigen Abklärungen (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG) hinreichend nachgekommen. Mithin wurde das Gerichtsgutachten erforderlich, weil die Ergebnisse der Erhebungen aus dem Verwaltungsverfahren in einem rechtserheblichen Punkt widersprüchlich und nicht ausreichend beweiswertig waren.

    Damit sind die praxisgemässen Kriterien (vgl. E. 5.1 hiervor) für die Überbindung der Gutachtenskosten an die Beschwerdegegnerin erfüllt. Dass die gerichtlich angeordnete Expertise deren Standpunkt bestätigt, ist für die Auferlegung der Gutachtenskosten nicht relevant (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_61/2013 vom 25. Juni 2013 E. 4.3). Ebenso wenig von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang der Umstand, dass die Abklärungsbedürftigkeit letztinstanzlich und nicht durch das hiesige Gericht festgestellt worden ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_159/2014 vom 26. August 2014 E. 5.2.2). Folglich hat die Beschwerdegegnerin die Kosten für das Gerichtsgutachten im Gesamtbetrag von Fr. 5‘787.25 (Urk. 26/1-2, Urk. 33) zu tragen.

    

Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Kosten des Gerichtsgutachtens von Fr. 5‘787.25 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Milosav Milovanovic

- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt unter Beilage je einer Kopie von Urk. 26/1-2 und Urk. 33

Bundesamt für Gesundheit

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin



GräubBuchter