Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2014.00049 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiber Schetty
Urteil vom 14. August 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann
Egli Mattmann Hehli, Rechtsanwälte Notare
Murbacherstrasse 3, 6003 Luzern
Sachverhalt:
1. Mit Schreiben vom 25. April 2012 ersuchte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), Ausgleichskasse, die SUVA um Abklärung dessen, ob der 1964 geborene Y.___ Staatsangehörige X.___ als selbständig oder unselbständig erwerbstätig einzustufen sei (Urk. 7/1). Mit Schreiben vom 9. November 2012 wurde der Versicherte dahingehend informiert, dass er für seine Tätigkeit als handwerklicher Allrounder/Hauswart für die Sozialversicherungen als unselbständigerwerbend eingestuft werde (Urk. 7/5). Eine weitere Anfrage bezüglich der Einstufung als selbständig oder unselbständig erwerbend erging mit Schreiben vom 4. September 2013 (Urk. 7/7). Am 11. September 2013 hielt die SUVA fest, dass der Versicherte für seine Tätigkeit im Montagebau für die Sozialversicherungen als unselbständigerwerbend eingestuft werde (Urk. 7/10); eine entsprechende Feststellungsverfügung für die Bereiche Montagebau, Dachdeckerei und Spenglerei erging am 17. September 2013 (Urk. 7/13). An dieser Einschätzung hielt die SUVA mit Einspracheentscheid vom 12. Februar 2014 fest (Urk. 7/23 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 24. Februar 2014 Beschwerde und beantragte sinngemäss, er sei als selbständigerwerbend einzustufen (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 24. April 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. April 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen kann grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid verwiesen werden (Urk. 2).
Zu ergänzen ist, dass das Gesuch um Anschluss und Registrierung als Selbständigerwerbender nicht auf einen reinen Feststellungentscheid abzielt. Vielmehr will die versicherte Person in ein Rechtsverhältnis mit der (zuständigen) Verwaltung treten im Hinblick auf die Entrichtung persönlicher Beiträge, wozu sie gleichzeitig gesetzlich verpflichtet und berechtigt ist. Wird ein entsprechendes Gesuch abgelehnt, ist dieser Entscheid rechtsgestaltender Natur im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. a oder c des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) und nicht bloss ein reiner Feststellungsentscheid (BGE 132 V 257 E. 2.4.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Feststellungsverfügung vom 17. September 2013 damit, dass der Beschwerdeführer keine Direktaufträge ausführe, keine Betriebsorganisation oder Betriebsmittel besitze und somit auch kein Unternehmerrisiko trage. Vor diesem Hintergrund sei er als unselbständigerwerbend einzustufen (Urk. 7/13).
Dem angefochtenen Einspracheentscheid ist darüber hinaus zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 15. September bis 11. November 2013 für die Z.___ AG gearbeitet habe, wobei die Abrechnung wie für einen Arbeitnehmer zu erfolgen habe. Ab dem 12. November 2013 sei von einer obligatorischen Versicherung über den Betrieb des Beschwerdeführers (A.___) auszugehen (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er in Y.___ eine Firma gehabt und über den Weg der Entsendung seine berufliche Tätigkeit vorübergehend in der Schweiz ausgeübt habe. Im Anschluss daran habe er bei der SUVA sowie der SVA die notwendigen Anträge gestellt, um weiterhin selbständig in der Schweiz tätig sein zu können. In der Folge habe er sich dazu entschlossen, eine Firma in der Schweiz zu gründen, wobei die A.___ am 7. November 2013 im Handelsregister eingetragen worden sei (Urk. 1).
3.
3.1 Hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs führte der Beschwerdeführer aus, dass er in der Zeit vom 1. bis 14. September 2013 mit Firmensitz in Y.___ über die Entsendung selbständig in der Schweiz tätig gewesen sei. Ab dem 15. September 2013 bis zur endgültigen Eintragung der eigenen Firma im Handelsregister am 11. November 2013 habe er bei der Z.___ AG in B.___ gearbeitet (Urk. 7/22).
3.2 Von Entsendung wird dann gesprochen, wenn eine Person, die in einem Mitgliedsstaat für einen Arbeitgeber, der gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäftigung in dessen Namen und auf dessen Rechnung in einem anderen Mitgliedsstaat erbringt (vgl. Art. 12 der Verordnung [EG] Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der Sozialen Sicherheit). Für die fragliche Zeit vom 1. bis 14. September 2013 müsste demnach für die Annahme einer Entsendungstätigkeit unter anderem in der Schweiz ein Vertrag zwischen der Firma des Beschwerdeführers in Y.___ sowie einem Schweizer Besteller vorliegen, wobei der Beschwerdeführer in der Folge die vereinbarten Arbeiten ausgeführt hätte. Ein solches Vertragsverhältnis lässt sich den Akten für die Zeit nach dem 1. September 2013 nicht entnehmen, so dass nicht von einer eigentlichen Entsendungstätigkeit auszugehen ist.
3.3 Gemäss Art. 11 Abs. 3 lit. a der Verordnung (E6) Nr. 883/2004 unterliegt eine Person, die in einem Mitgliedsstaat eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedsstaats. Die Beschwerdegegnerin hat demnach für die weitere Anspruchsprüfung in zutreffender von keiner Seite in Zweifel gezogenen Weise Schweizerisches Recht angewandt.
Zum Nachweis einer selbständigen Tätigkeit hätte der Beschwerdeführer neben der Meldebestätigung sowie dem Formular A1 eine Kopie des Vertrags mit der Auftraggeberin oder der Bestellerin einreichen müssen (vgl. zum Ganzen www.entsendung.admin.ch ). Ein solcher Direktauftrag liegt unbestrittener-massen nicht vor, der Beschwerdeführer führte lediglich in einem Fall aus, dass die Verhandlungen mit dem Bauherrn noch nicht abgeschlossen seien (Urk. 7/9). Den Ausführungen des Beschwerdeführers, dass er ohne die Zulassung/Genehmigung der SVA/SUVA keine Aufträge habe annehmen können, kann dabei nicht gefolgt werden. Die fraglichen Bauarbeiten für eine Firma mit Sitz in Y.___ sind in der Schweiz nicht bewilligungs-, sondern lediglich meldepflichtig. Vor diesem Hintergrund hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. bis 14. September 2013 insbesondere aufgrund der fehlenden Direktaufträge zu Recht als unselbständig erwerbend qualifiziert. Unbestritten ist dabei, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt weder über eine Betriebsorganisation noch über Betriebsmittel verfügte (Urk. 7/15). Gleiches gilt umsomehr für die Zeit vom 15. September bis 11. November 2013, in welcher der Beschwerdeführer für die Z.___ AG tätig war. Im Anschluss an diese Tätigkeit anerkannte die Beschwerdegegnerin die obligatorische Versicherung des Beschwerdeführers über die neu gegründete A.___, wobei die Publikation des Handelsregistereintrages im Schweizerischen Handelsamtsblatt am 12. November 2013 erfolgte. Auch in dieser Hinsicht ist das Vorgehen der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden.
Zusammenfassend führt dies in Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubSchetty