Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2014.00050




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiberin Locher

Urteil vom 4. Juni 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin













Sachverhalt:

1.    Die 1975 geborene X.___ war seit dem 5. Januar 2009 als Produktentwicklerin bei der Y.___ AG angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) im Rahmen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) obligatorisch versichert. Am 25. August 2012 verletzte sie sich (hauptsächlich) am rechten Arm (Urk. 7/1, 7/8, 7/12, 7/19 und 7/24). In der Folge erbrachte die SUVA die gesetzlichen Leistungen und schloss den Fall Ende 2012 bei voller Arbeitsfähigkeit der Versicherten formlos ab (vgl. Urk. 7/24, 7/36 und 7/39).


2.    Am 4. September 2013 liess die Versicherte unter Hinweis auf den Unfall vom 25. August 2012 einen Rückfall melden (Urk. 7/44). Mit formlosem Schreiben vom 10. Oktober 2013 verneinte die SUVA – unter Hinweis auf das Fehlen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und den aktuell geklagten Gesundheitsstörungen – ihre erneute Leistungspflicht (Urk. 7/55). Daraufhin ersuchte X.___ – neu vertreten durch ihren Lebenspartner lic. iur. Z.___ um Erlass einer einsprachefähigen Verfügung (Eingabe vom 14. Oktober 2013; Urk. 7/57). Am 28. Oktober 2013 teilte sie zudem mit, sie und ihr Rechtsvertreter seien vom 2. bis 12. November 2013 auslandsabwesend (Urk. 7/59). Mit Verfügung vom 30. Oktober 2013 hielt die SUVA an ihrer angekündigten Leistungsablehnung fest (Urk. 7/61). Auf die dagegen erhobene Einsprache vom 16. Dezember 2013 (Urk. 7/64) trat sie aufgrund verspäteter Einspracheerhebung mit Entscheid vom 7. Februar 2014 nicht ein (Urk. 7/69 = Urk. 2).


3.    Gegen den Einspracheentscheid vom 7. Februar 2014 (Urk. 2) erhob die Versicherte – nun nicht mehr durch lic. iur. Z.___ vertreten – mit Eingabe vom 23. Februar 2014 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 31. März 2014 schloss die SUVA auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Replik vom 18. April 2014 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest (Urk. 10). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 30. April 2014 auf die Einreichung einer Duplik (Urk. 13), was der Beschwerdeführerin am 5. Mai 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Die Einsprachefrist beginnt an dem auf die Zustellung der Mitteilung folgenden Tag zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG).

1.2    Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat derjenige, der sich während eines hängigen Verfahrens für längere Zeit von dem den Behörden bekanntgegebenen Adressort entfernt, ohne für die Nachsendung der an die bisherige Adresse gelangenden Korrespondenz zu sorgen und ohne der Behörde zu melden, wo er nunmehr zu erreichen ist, beziehungsweise ohne einen Vertreter zu beauftragen, eine am bisherigen Ort versuchte Zustellung als erfolgt gelten zu lassen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Zustellung eines behördlichen Aktes während der Abwesenheit mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. BGE 130 III 396 E. 1.2.3, 115 Ia 12 E. 3a, 113 Ib 296 E. 2a und 107 V 187 E. 2; Gschwend/Bornatico, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, Art. 138 N 3).

1.3    Hinsichtlich kurzfristiger Abwesenheiten von einigen Wochen ist es durchaus üblich, der Behörde, vor welcher das Verfahren hängig ist, die bevorstehende Nichterreichbarkeit anzuzeigen, verbunden mit der Bitte, mit dem Erlass der Verwaltungsverfügung oder des Gerichtsentscheides bis nach der Rückkehr zuzuwarten. Eine solche rechtzeitig erfolgte Mitteilung ist von der Behörde nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zu beachten, es sei denn, der Versicherte versuche damit, einen Vorteil zu erlangen, der ihm sonst nicht zukäme. Dem stehen der Grundsatz des Amtsbetriebes und die Pflicht der Behörde, das Verfahren beförderlich zu erledigen, nicht entgegen. Entfernt sich ein Versicherter, welcher auf die Zusprechung einer Leistung wartet, während eines hängigen Verfahrens und unter entsprechender Orientierung der Verwaltung vom Adressort, so dass diese mit dem Erlass der Verfügung zuwartet, hat er sich die dadurch bedingte längere Verfahrensdauer selber zuzuschreiben. Unter solchen Umständen ist grundsätzlich auch die Orientierung über eine länger dauernde, zum Beispiel mehrmonatige Abwesenheit statthaft. Bei Bekanntgabe einer bevorstehenden, zeitlich befristeten Abwesenheit vom Adressort hat die verfügende Behörde nach Treu und Glauben mit der Zustellung einer Entscheidung bis zum Zeitpunkt der angegebenen Rückkehr zuzuwarten (vgl. etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 13. Dezember 1990 in Sachen R.N. E. 2b, publiziert in ZAK 1991 S. 453 ff.).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin verneinte ihre erneute Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem Unfall vom August 2012 damit, die Verfügung vom 30. Oktober 2013 sei einen Tag später versandt und am 1. November 2013 zur Abholung gemeldet worden. Die siebentägige Abholfrist habe damit am 8. November 2013 geendet und die 30-tägige Einsprachefrist habe am 9. November 2013 zu laufen begonnen. Diese sei am 8. Dezember 2013 verstrichen, weshalb die Einsprache vom 16. Dezember 2013 verspätet erfolgt sei. Die in der angefochtenen Verfügung in der Rechtsmittelbelehrung festgehaltene (verlängerte) Einsprachefrist bis 15. Dezember 2013 widerspreche Art. 40 Abs. 1 ATSG. Die Unrichtigkeit dieser Angabe sei für den mit den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen vertrauten Rechtsvertreter erkennbar gewesen, weshalb der Vertrauensschutz nicht angerufen werden könne (Urk. 2 und Urk. 6).

2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, die Verfügung vom 30. Oktober 2013 sei ihr weder mit eingeschriebener Post zugestellt worden noch habe sie in ihrem Briefkasten eine Abholungseinladung vorgefunden. Aus diesem Grund habe erst die Zustellung der Verfügung mit uneingeschriebener Post am 14. November 2013 die 30-tägige Einsprachefrist ausgelöst, sodass die Eingabe vom 16. Dezember 2013 fristgerecht erfolgt sei (Urk. 1 und Urk. 10).


3.    Mit Schreiben vom 28. Oktober 2013 informierte die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin darüber, dass sie und ihr damaliger Rechtsvertreter vom 2. bis 12. November 2013 im Ausland weilen würden (Eingangsdatum 29. Oktober 2013 [Urk. 7/59]). Damit ist sie ihrer aufgrund des Prozessrechtsverhältnisses obliegenden Pflicht nachgekommen, der Verwaltung ihre zehngige Abwesenheit bekannt zu geben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_1158/2013 vom 23. Januar 2014 E. 2.2). Dessen ungeachtet versandte die Beschwerdegegnerin am 31. Oktober 2013 (Donnerstag) die leistungsablehnende Verfügung, die am 1. November 2013 (Freitag) der zuständigen Poststelle A.___ zur Zustellung an die Beschwerdeführerin anvisiert wurde (Urk. 2 S. 6, Urk. 7/68). Unabhängig davon, ob die Versicherte am Abend des 1. November 2013 eine Abholungseinladung in ihrem Briefkasten vorfand – was von ihr bestritten wird (Urk. 1 S. 3) –, kann nicht erwartet werden, dass sie an ihrem ersten Ferientag (Samstag, 2. November 2013) bzw. dem Tag ihrer der Beschwerdegegnerin mitgeteilten Abreise ins Ausland die eingeschriebene Sendung auf der Post abholt. Unter den gegebenen Umständen verstösst das Vorgehen der Beschwerdegegnerin und die damit einhergehende faktische Verkürzung der Einsprachefrist gegen Treu und Glauben. Dies hat zur Folge, dass die vorgenommene Zustellung der Verfügung der SUVA unbeachtlich und die 30-tägige Einsprachefrist nicht in Gang gesetzt worden ist (vgl. vorerwähntes Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 13. Dezember 1990 in Sachen R.N. E. 4a). Für den Beginn des Fristenlaufs ist vielmehr die unbestrittene Behändigung der Verfügung durch die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr am 14. November 2013 (Urk. 1 S. 3, 6 S. 3 und 10 S. 2 f.) massgeblich. Damit erfolgte die am Montag, 16. Dezember 2013 erhobene Einsprache (Urk. 7/64) rechtzeitig (vgl. Art. 38 Abs. 3 ATSG), weshalb auf diese einzutreten ist. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde, und die Sache ist zur materiellen Beurteilung und Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. Februar 2014 aufgehoben und die Sache an die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt zurückgewiesen, damit diese auf die Einsprache vom 16. Dezember 2013 eintrete und darüber materiell entscheide.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubLocher