Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
UV.2014.00056 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Fischer
Urteil vom 21. September 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
Advokatur Glavas AG
Markusstrasse 10, 8006 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Bachmann
Lischer Zemp & Partner, Rechtsanwälte und Notare
Schwanenplatz 4, 6004 Luzern
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1962 geborene X.___ ist seit dem 18. Mai 1995 als Produktionsmitarbeiter im Pensum von 100 % bei der Y.___ AG angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch versichert (Urk. 8/1); nebst dieser Tätigkeit geht er drei Nebenbeschäftigungen nach (vgl. etwa Urk. 8/119, Urk. 8/144). Mit Schadenmeldung UVG vom 18. August 2011 (Urk. 8/1) liess er der SUVA mitteilen, er habe sich, als er am 17. August 2011 eine Störung an einer PFALining-Maschine habe beheben wollen, an der rechten Hand verletzt. Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem fraglichen Ereignis in der Folge und erbrachte Taggeld- sowie Heilbehandlungsleistungen (Urk. 8/42). Am 13. Februar 2012 nahm der Versicherte die Arbeit bei der Y.___ AG wieder im Pensum von 50 % auf, und seit 2. April 2012 arbeitet er wieder vollzeitlich (Urk. 8/76 S. 1, Urk. 8/83 f.). Nachdem die SUVA ihn am 15. November 2012 von ihrem Kreis-arzt Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Chirurgie, hatte untersuchen lassen (vgl. Bericht vom 15. November 2012, Urk. 8/103), teilte sie dem Versicherten mit Schreiben vom 19. November 2012 (Urk. 8/102) mit, dass der Fall nach Beendigung der noch laufenden Therapie abgeschlossen werde, wobei sie weiterhin für die Kosten einerseits von vier Arztkonsultationen pro Jahr und andererseits der Schmerzmittel aufkommen werde. Ein Anspruch auf eine Rente oder eine Integritätsentschädigung bestehe nicht. Nach weiteren, insbesondere die Arbeitsfähigkeit in den im Zeitpunkt des Unfalls ausgeübten Nebenerwerbstätigkeiten betreffenden Abklärungen (Urk. 8/119, Urk. 8/127, Urk. 8/131, Urk. 8/134, Urk. 8/138 f., Urk. 8/142, Urk. 8/144 f., Urk. 8/149 f.) verneinte sie mit Verfügung vom 2. Dezember 2013 (Urk. 8/157) den Anspruch sowohl auf eine Rente als auch auf eine Integritätsentschädigung. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2013 (Urk. 8/158) anerkannte sie den weiteren Anspruch des Versicherten auf jährlich vier Arztkonsultationen sowie zwei Serien Physio- oder Ergotherapie und auf Schmerzmittel nach ärztlicher Verordnung für die rechte Hand. Die von X.___ hiegegen erhobene Einsprache (Urk. 8/162) wies sie am 27. Januar 2014 ab, soweit sie darauf eintrat (Urk. 2).
1.2 Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, bei der sich der Versicherte am 27. Dezember 2011 zum Leistungsbezug (berufliche Integration, Rente) angemeldet hatte (Urk. 8/41), verfügte am 22. Februar 2013 – in Bestätigung ihres Vorbescheids vom 11. Januar 2013 (Urk. 8/114 S. f.) – die Abweisung seines Rentenbegehrens (Urk. 8/121). Dieser Entscheid erwuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft (vgl. Urk. 12 S. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid der SUVA vom 27. Januar 2014 (Urk. 2) liess X.___ am 26. Februar 2014 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2):
"1. Der angefochtene Einsprache-Entscheid sei aufzuheben und dem Versicherten sei mindestens eine Invalidenrente von 10 % zu gewähren.
2. Dem Versicherten sei zudem eine Integritätsentschädigung von mindestens 5 % zu gewähren.
3. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die laufenden Physiotherapiekosten zu übernehmen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“
Die SUVA schloss am 1. April 2014 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne (Beschwerdeantwort, Urk. 7). Replicando (Urk. 12) und duplicando (Urk. 15) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest; letzteres wurde dem Beschwerdeführer am 20. Mai 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 16).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG]). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
1.2 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG). Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Abs. 3).
1.3 Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE 134 V 109, vgl. auch Urteil 8C_454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).
2.
2.1 Die SUVA begründete ihren Einspracheentscheid vom 27. Januar 2014 – unter Hinweis auf die Beurteilung ihres Kreisarztes Dr. Z.___ vom 15. November 2012 (Urk. 8/103) – damit, dass das als Folge des Unfalls vom 17. August 2011 (zumindest differentialdiagnostisch [Urk. 7 S. 5]) verbleibende leichte Karpaltunnelsyndrom (CTS) rechts sich weder auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter noch in der Nebenbeschäftigung als Gärtner/Handyman auswirke und auch keinen Integritätsschaden in entschädigungspflichtiger Höhe darstelle (Urk. 2 S. 3 ff., Urk. 7 S. 3 ff.). Über den Anspruch auf weitere Heilbehandlungsleistungen sei nicht zu befinden, habe dieser doch nicht Gegenstand der Verfügung vom 2. Dezember 2013 (Urk. 8/157) gebildet. Hinzuweisen sei diesbezüglich immerhin darauf, dass sie, die SUVA, dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Dezember 2013 in Aussicht gestellt habe, weiterhin für die Kosten von jährlich vier Arztkonsultationen und zwei Serien Physio- oder Ergotherapie sowie von Schmerzmitteln nach Verordnung aufzukommen (Urk. 2 S. 2 f. und S. 6, Urk. 7 S. 5).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, zur Aufrechterhaltung seiner 100%igen Arbeitsfähigkeit in der - körperlich nicht schweren (Urk. 12 S. 2) - Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter bedürfe er weiterhin der Physiotherapie (Urk. 1 S. 3). Seine drei Nebenbeschäftigungen als Gärtner seien ihm aufgrund der unfallbedingten Funktionseinschränkungen an der rechten Extremität nicht mehr zumutbar. Betreffend das genaue Ausmass der aus dem Unfall resultierenden Integritätseinbusse sei eine fachärztliche Abklärung indiziert; der Schaden betrage aber jedenfalls mindestens 5 % (Urk. 1 S. 4 ff.).
3.
3.1 Betreffend den aus dem Unfall vom 17. August 2011 verbleibenden Gesundheitsschaden und dessen Auswirkungen auf das Leistungsvermögen im Zeitpunkt des Fallabschlusses per Ende November 2013 geht aus den medizinischen Akten im Wesentlichen Folgendes hervor:
Unmittelbar nach dem fraglichen Unfall liess sich der Beschwerdeführer bis 22. August 2011 stationär von den Ärzten des Spitals A.___, Klinik für Plastische Chirurgie, behandeln. Im Austrittsbericht vom 25. August 2011 stellten diese folgende Diagnosen (Urk. 8/15 S. 1):
- Quetschtrauma Hand rechts mit
- Rissquetschwunde Digitus I ulnar
- mehrfragmentärer offener Fraktur Endphalanx Digitus I
- Rissquetschwunde Digitus II palmar und Palma manus
- offener mehrfragmentärer intraartikulärer dislozierter Fraktur Metakarpale II Köpfchen
- mehrfragmentärer intraartikulärer nicht dislozierter Fraktur Grundphalanx Basis Digitus II
- 100%iger Durchtrennung des ulnaren Seitenzügels der Sehne des Musculus flexor digitorum superficialis (Zone 2)
- 50%iger Durchtrennung der Sehne des Musculus flexor digitorum profundus (Zone 2)
Im Rahmen eines operativen Eingriffs seien am 17. August 2011 eine Plattenosteosynthese Metacarpale II, eine Spickdrahtosteosynthese Grundphalanx Digitus II und eine Sehnennaht des Musculus flexor digitorum profundus erfolgt. Der postoperative Verlauf sei komplikationslos gewesen.
3.2 Am 23. September 2011 wurden die beiden Kirschnerdrähte an der Grundphalanx Digitus II der rechten Hand wieder entfernt (vgl. Operationsbericht, Urk. 8/19).
3.3 Gestützt auf die Ergebnisse seiner kreisärztlichen Untersuchung vom 15. November 2012 gelangte Dr. Z.___ im gleichentags verfassten Bericht zum Schluss, dass von der weiteren Behandlung keine Verbesserung mehr zu erwarten sei. Der Beschwerdeführer, der seine Tätigkeit als Maschinenbediener seit dem 2. April 2012 - unter gelegentlicher Einnahme von Schmerzmitteln - wieder vollumfänglich auszuführen in der Lage sei (Urk. 8/103 S. 4), therapiere sich mit seiner täglichen Arbeit selbst (S. 5). Eine Teno-/Arthrolyse am Digitus II sei nicht indiziert. Es bestehe ein Ruheschmerz am rechten Zeigefinger. Die rechte Hand weise keine Dystrophiezeichen auf. Am Digitus I sei die Flexion im Interphalangealgelenk auf 20° reduziert. Die Narben am Digitus II seien reizlos verheilt. Bezüglich des Umfangs gebe es keinen erheblichen Unterschied. Es bestehe eine diffuse Druckdolenz mit Punktum maximum im Bereich des PIPGelenks. Die Flexion im PIP und DIP sei deutlich reduziert mit konsekutiver Sperrdistanz zur Hohlhand bei maximaler Flexion von zirka 4 cm. Die Pinchgriffkraft sei zum Digitus II und Digitus III etwa um die Hälfte reduziert. Die rohe Faustschlusskraft der rechten - dominanten - Hand sei um gut einen Drittel eingeschränkt. Die Sensibilität an den Fingerkuppen der Digiti I und II sei bei erhaltener Spitz-Stumpf-Diskrimination - etwas vermindert. Der Fallabschluss sei nun angezeigt; den laufenden Ergotherapie-Zyklus könne der Beschwerdeführer indes noch abschliessen (S. 4). Von der SUVA seien weiterhin vier (Arzt-)Konsultationen pro Jahr und die im Zusammenhang mit den Beschwerden an der rechten Hand verordneten Schmerzmittel zu übernehmen. Die Integritätseinbusse erreiche keinen Wert, der eine Entschädigung rechtfertigte (S. 5).
3.4Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin und für Arbeitsmedizin, ersuchte die SUVA am 14. Dezember 2012 um die weitere Übernahme der Kosten von Physio- und Ergotherapie. Der Beschwerdeführer habe ihn am 14. Dezember 2012 wegen seit dem Abschluss der Physiotherapie am 30. November 2012 zunehmender Schmerzen und Bewegungseinschränkungen an der Hand aufgesucht. Die Beweglichkeit des schmerzenden rechten Zeigefingers habe sich tatsächlich verschlechtert. Da der Beschwerdeführer zu 100 % arbeite, erschienen die geklagten Beschwerden glaubhaft (Urk. 8/107).
3.5Nachdem sie den Beschwerdeführer am 14. Februar 2013 untersucht hatten, stellten die Ärzte des Spitals A.___, Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie, am 15. Februar 2013 nachstehende Diagnosen (Urk. 8/118 S. 1):
- Verdacht auf CTS rechts
- Status nach Quetschtrauma Hand rechts an 17. August 2011
- Status nach Plattenosteosynthese nach Metakarpale II (1,5 mm winkelstabile Platte, Compact Hand Synthes), Spickdrahtosteosynthese (2 x 1 mm Kirschnerdrähte) Grundphalanx Digitus II rechts sowie Sehnennaht des Musculus flexor digitorum profundus am 17. August 2011
Der Beschwerdeführer klage weiterhin über – vor allem im Zeigefinger der rechten Hand – bestehende Schmerzen, die bei Belastung, aber auch (insbesondere nachts) in Ruhe aufträten. Die Beweglichkeit sei ebenfalls deutlich eingeschränkt, was ihn insbesondere bei der Arbeit, der er schmerzbedingt nicht mehr zu 100 % nachgehen könne, beeinträchtige. Einen Nebenjob als Gärtner habe er deswegen bereits verloren. Die Sensibilität im rechten Zeigefinger sei gemäss seinen Angaben praktisch nicht mehr vorhanden, er verspüre nur Schmerzen. Die rechte Hand schlafe – nachts regelmässig und teilweise auch tagsüber – ein (S. 1). Um ein CTS ausschliessen zu können, sei noch eine neurologische Untersuchung indiziert. Sollte ein CTS vorliegen, falle eine operative Dekompression des Nervus medianus in Betracht (S. 2).
3.6 Am 5. März 2013 wurde der Beschwerdeführer von den Ärzten des Spitals A.___, Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie, neurologisch und elektrodiagnostisch untersucht. In ihrem Bericht vom nämlichen Datum stellten diese nachstehende Diagnosen (Urk. 8/122 S. 1):
- Leichtes CTS rechts
- Status nach Quetschtrauma der Hand rechts vom 17. August 2011
Der Beschwerdeführer habe angegeben, seit dem Quetschtrauma im Bereich des Daumens und Zeigefingers an Schmerzen, Minderempfindung und fehlender Kraft zu leiden; diese beiden Finger seien wie tot. Nachdem die Handtherapie abgesetzt worden sei, seien die Schmerzen nach der Arbeit jeweils unerträglich geworden. Derzeit fühle er sich nicht mehr in der Lage, mit seiner rechten (dominanten) Hand Unkraut auszurupfen; er habe belastungsabhängige Schmerzen und Einschlafsensationen (S. 1). Das leichte CTS rechts vermöge nur einen Teil des geklagten Beschwerdebilds zu erklären. Es habe sich wohl eine chronifizierte Schmerzsymptomatik mit funktioneller Hypoästhesie der Digiti I und II entwickelt. Dass eine Karpaltunnel-Spaltung zu einer relevanten Verbesserung der Beschwerden führen würde, sei wenig wahrscheinlich (S. 2).
3.7 In ihrem Bericht vom 20. März 2013 stellten die Ärzte des Spitals A.___, Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie, folgende Diagnosen (Urk. 8/123 S. 1):
- Verdacht auf CTS rechts
- Status nach Quetschtrauma Hand rechts am 17. August 2011
- Status nach Plattenosteosynthese Metakarpale II (1,5 mm winkelstabile Platte, Compact Hand Synthes), Spickdrahtosteosynthese (2 x 1 mm Kirschnerdrähte) Grundphalanx Digitus II rechts sowie Sehnennaht des Musculus flexor digitorum profundus am 17. August 2011
Eine Dekompression des Nervus medianus dränge sich noch nicht zwingend auf, könnte aber allenfalls eine teilweise Besserung bringen, insbesondere was das Einschlafen der Finger betreffe (S. 1). Ob sich die Schmerzsituation durch einen derartigen Eingriff oder durch eine Metallentfernung am Metakarpale II verbessern würde, sei unklar. Der Beschwerdeführer lehne eine Operation derzeit ab; er werde weiterhin zu 100 % in der Fabrik arbeiten. Die Behandlung werde nun abgeschlossen (S. 2).
3.8 Nach Kenntnisnahme der aktuellen medizinischen Berichte hielt der Kreisarzt Dr. Z.___ in seinem Schreiben vom 15. Mai 2013 an Dr. B.___ fest, der Fall sei bei voller Arbeitsfähigkeit abgeschlossen worden; das Rückfallmelderecht bleibe selbstverständlich erhalten. Die Erheblichkeit, welche eine Integritätsentschädigung rechtfertigte, sei nicht erreicht (Urk. 8/126 S. 1).
3.9 Dr. B.___ hielt in seinem Verlaufsbericht vom 28. Oktober 2013 (Urk. 8/151) fest, gemäss dem behandelnden Physiotherapeuten bedürfe der Beschwerdeführer, wie eine längere Therapiepause gezeigt habe, zum Erhalt der jetzigen Beweglichkeit und Arbeitsfähigkeit weiterhin der Physiotherapie. Da der Beschwerdeführer arbeitswillig sei und keine Arbeitsunfähigkeit aufweise, seien die entsprechenden Kosten von der SUVA zu übernehmen.
3.10 Am 4. November 2013 hielt Kreisarzt Dr. Z.___ fest, dem Beschwerdeführer seien die drei Nebenerwerbstätigkeiten noch voll zumutbar. Das CTS rechts sei unfallkausal; betreffend den Anspruch auf Integritätsentschädigung könne auf die Beurteilungen vom 15. November 2012 (Urk. 8/103) und vom 15. Mai 2013 (Urk. 8/126) verwiesen werden. Gestützt auf Art. 21 UVG seien weiterhin die Kosten von zwei Physio- und Ergotherapiezyklen und vier Arztkonsultationen pro Jahr sowie die betreffend die rechte Hand erforderlichen Schmerzmittel zu übernehmen (Urk. 8/154 S. 3).
4.
4.1 Aufgrund der medizinischen Akten ist zu schliessen, dass von der weiteren Behandlung der rechten Hand nach Abschluss des im November 2012 noch laufenden Therapiezyklus (Urk. 8/102) kein namhafter Erfolg mehr zu erwarten war. So lehnte der Beschwerdeführer, der in der angestammten Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter bereits seit Anfang April 2012 wieder zu 100 % arbeitsfähig und –tätig ist, den noch in Betracht fallenden, aber gemäss den Ärzten kaum eine wesentliche Besserung versprechenden operativen Eingriff betreffend Digitus II (Teno-/Arthrolyse) ebenso ab wie eine – von den Ärzten ebenfalls nicht für dringend indiziert erachtete – Dekompression des Nervus medianus (Urk. 8/76 S. 1, Urk. 8/79 S. 2, Urk. 8/83 S. 2, Urk. 8/98 S. 2, Urk. 8/101 S. 1, Urk. 8/103 S. 5, Urk. 8/123 S. 1 f., Urk. 8/126 S. 1). Die Physiotherapie diente Ende 2012 lediglich noch der Erhaltung der Beweglichkeit der rechten Hand beziehungsweise der Vermeidung einer Verschlimmerung (vgl. insbesondere Urk. 8/151). Insofern ist nicht zu beanstanden, dass die SUVA den Fall auf das Ende des noch bis 30. November 2012 laufenden Therapiezyklus hin abschloss (E. 1.3).
4.2 Die SUVA hat mit Schreiben vom 3. Dezember 2013 (Urk. 8/158) anerkannt, dass der Beschwerdeführer – in Form von jährlich vier Arztkonsultationen sowie zwei Serien Physio- oder Ergotherapie und von ärztlich verordneten Schmerzmitteln – auch über den Fallabschluss hinaus Anspruch auf Heilbehandlungsleistungen hat. Im angefochtenen Einspracheentscheid hat sie lediglich auf dieses Schreiben hingewiesen (Urk. 2 S. 5), ohne über den entsprechenden Anspruch zu befinden (Urk. 1 S. 3). Da im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen sind, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat, ist betreffend den Antrag auf Übernahme der laufenden Physiotherapiekosten (Urk. 1 S. 2) nicht auf die Beschwerde einzutreten (vgl. hiezu BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). Dem Beschwerdeführer bleibt es indes unbenommen, die SUVA diesbezüglich um Erlass einer Verfügung zu ersuchen und einen allfälligen entsprechenden Einspracheentscheid zu gegebener Zeit beschwerdeweise anzufechten.
4.3
4.3.1 Aufgrund der aktenkundigen medizinischen Beurteilungen steht fest, dass der Beschwerdeführer auch im Zeitpunkt des Fallabschlusses – in Form von Schmerzen, Minderempfindungen, fehlender Kraft und eingeschränkter Beweglichkeit im Bereich von Daumen- und Zeigefinger – noch an im Zusammenhang mit dem beim Unfall vom 17. August 2011 erlittenen Quetschtrauma der rechten Hand stehenden Restbeschwerden litt. Diese liessen sich allerdings nur teilweise mit den objektivierbaren Befunden beziehungsweise dem leichten CTS erklären (vgl. hiezu insbesondere Urk. 8/103 S. 5, Urk. 8/118 und Urk. 8/122).
4.3.2 Was die Auswirkungen der verbleibenden Unfallfolgen auf das Leistungsvermögen anbelangt, ging die SUVA aufgrund der zitierten Arztberichte zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer, der seit 2. April 2012 wieder vollzeitlich als Produktionsmitarbeiter arbeitet, in dieser Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei (vgl. hiezu insbesondere Urk. 8/103 S. 4, Urk. 8/107, Urk. 8/123 S. 2, Urk. 8/126 S. 1 und Urk. 8/151). Auch betreffend die drei Nebenbeschäftigungen wurde von keinem Arzt eine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Im Gegenteil hielt der Hausarzt Dr. B.___ in seinem Verlaufsbericht vom 28. Oktober 2013 explizit fest, dass der Beschwerdeführer keine Arbeitsunfähigkeit aufweise (Urk. 8/151), und der Kreisarzt Dr. Z.___ bestätigte am 4. November 2011 ausdrücklich auch für sämtliche bisherigen Nebenerwerbstätigkeiten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/154 S. 3).
Anhaltspunkte für eine (unfallbedingte) Unzumutbarkeit der Nebenerwerbstätigkeiten gibt es auch in den weiteren Akten keine. Der Beschwerdeführer ist hauptberuflich als Maschinenbediener für vier Kunststoff-Spritzmaschinen verantwortlich; er richtet diese selbständig ein, rüstet sie um, repariert und programmiert sie, überwacht deren Produktionsablauf und behebt allfällige Störungen (Urk. 8/54 S. 1). Gestützt auf seine ursprünglichen Angaben (zum Beweiswert der „Aussagen der ersten Stunde“ vgl. BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis) und aufgrund der beschriebenen Aufgaben handelt es sich dabei um eine körperlich strenge, einen grossen Krafteinsatz erfordernde Arbeiten (Urk. 8/30 S. 1; vgl. auch Urk. 8/32 S. 1) beziehungsweise zumindest um eine mittelstrenge (Urk. 8/54 S. 1) manuelle Tätigkeit, welche auch beidhändiges Zugreifen und feinmotorische Fähigkeiten voraussetzt. Das Anforderungsprofil der drei - körperlich höchstens mittelschweren (vgl. hiezu insbesondere Urk. 8/138 und Urk. 8/149) Nebenbeschäftigungen (Verrichtung von Garten- und Haus- beziehungsweise Hauswartarbeiten) unterscheidet sich nicht wesentlich von demjenigen der Haupterwerbstätigkeit. Für einen Augenschein an diesem Arbeitsplatz besteht kein Anlass (Urk. 12 S. 2 f; BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen). Dass es dem Beschwerdeführer (unfallbedingt) – etwa wegen eines erhöhten Pausenbedarfs – nicht mehr zumutbar wäre, ein 100 % übersteigendes Gesamtpensum zu leisten, geht aus keinem Arztbericht hervor und wurde von ihm selbst auch gar nicht geltend gemacht. Tatsächlich übt er denn zwei der drei angestammten Nebenbeschäftigungen weiterhin aus (vgl. Urk. 8/144 S. 5). Dass ihm die Stelle als Gärtner und Handyman (Pflege des Gartens, Schneiden von Hecken, Reinigung von Vorplätzen, Verrichtung kleinerer technischer Arbeiten) beim Ehepaar C.___ per 31. Mai 2012 gekündigt wurde, begründeten diese durchaus glaubhaft damit, dass sie die Zusammenarbeit mit ihrer Gärtnerfirma hätten ausweiten wollten, weshalb eine weitere Beschäftigung des Beschwerdeführers aus wirtschaftlichen Gründen ausser Betracht gefallen sei (Urk. 8/137 f.). Nach Lage der Akten hat der Beschwerdeführer – mit einer Anstellung bei D.___ – umgehend einen (von ihm nie erwähnten) Ersatz für die ihm gekündigte Stelle gefunden und dabei gemäss IK-Auszug im Jahr 2012 ein Salär von Fr. 3‘180.-- erzielt (Urk. 8/144 S. 4). Insofern ist auch angesichts der tatsächlichen Gegebenheiten davon auszugehen, dass er aufgrund der unfallbedingten leichten Funktionseinschränkung an der (ausschliesslich) rechten Hand auch in seinen (sich teilweise auch einhändig verrichten lassenden) Nebenbeschäftigungen nicht wesentlich in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Dass eine gerichtliche Befragung des Beschwerdeführers beziehungsweise ein Augenschein von dessen rechter Hand (Urk. 1 S. 4) zu einem anderen Ergebnis führte, ist nicht anzunehmen, weshalb davon abgesehen werden kann (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen).
Anzumerken bleibt, dass selbst bei Annahme des unfallbedingten Verlusts einer der Nebenbeschäftigungen kein Rentenanspruch bestünde, da jedenfalls von der Zumutbarkeit einer leidensangepassten anderen Nebenbeschäftigung im vorherigen zeitlichen Umfang und mit vergleichbarem – und damit rentenausschliessendem - Salär auszugehen wäre.
4.4 Was schliesslich den aus dem Unfall vom 17. August 2011 resultierenden Integritätsschaden anbelangt, legte Kreisarzt Dr. Z.___ – gestützt einerseits auf die Ergebnisse seiner Untersuchung vom 15. November 2012 und andererseits auf die Akten – mit ohne Weiteres einleuchtender Begründung dar, dass der für einen Entschädigungsanspruch erforderliche Mindestwert von 5 % nicht erreicht sei. Was der Beschwerdeführer hiegegen vorbringt, gibt zu keiner anderen Einschätzung Anlass. So ist die aus dem Unfall resultierende funktionelle Einschränkung im Bereich des Daumens und des Zeigefingers der rechten Hand, soweit sie überhaupt mit organischen Befunden erklärbar ist, weit weniger erheblich als das sich bei einem (teilweisen) Verlust der genannten beiden Finger ergebende funktionelle Defizit, weshalb der Integritätsschaden – entgegen den einschlägigen Ausführungen des Beschwerdeführers (Urk. 8/117) – auch nicht mit einer derartigen Verletzung vergleichbar ist. Die Beschwerdegegnerin hat das Vorliegen einer entschädigungspflichtigen Integritätseinbusse demnach zu Recht verneint. Von weiteren medizinischen Abklärungen (Urk. 1 S. 4) ist kein anderes Ergebnis zu erwarten, weshalb darauf verzichtet werden kann (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen).
4.5 Nach dem Gesagten erweist sich die Verweigerung sowohl einer Rente als auch einer Integritätsentschädigung für die Folgen des Unfalls vom 17. August 2011 als rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerdewird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
- Rechtsanwalt Reto Bachmann
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubFischer