Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2014.00057




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiber Hübscher

Urteil vom 29. Juni 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG

Rechtsdienst Haftpflicht- und Versicherungsrecht, lic. iur. Y.___

Affolternstrasse 42, Postfach 6944, 8050 Zürich


gegen


Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1952, arbeitete seit 1. Oktober 2012 im Zwischenverdienst bei der Z.___ AG und wurde als Maler eingesetzt; in dieser Eigenschaft war er bei der Schweizerischen Unfallversicherung (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 13/4, Urk. 13/13). Am 7. November 2012 stürzte er bei der Arbeit auf einer Baustelle von einer Leiter und erlitt eine Prellung des rechten Knies (Urk. 13/4). Er wurde am selben Tag im Spital A.___ untersucht, wo ein Verdacht auf Überdehnung/Ruptur des Ligamentum collaterale mediale rechts diagnostiziert und ihm Analgesie verordnet wurde (Urk. 13/11). Die Ärzte des Spitals A.___ attestierten dem Versicherten vom 7. bis 14. November 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 13/1, Urk. 13/11). Die SUVA erbrachte Heilbehandlungs- sowie aufgrund der attestierten Arbeitsunfähigkeit Taggeldleistungen (Urk. 13/1-2, Urk. 13/10-12). Der Hausarzt des Versicherten, Dr. med. B.___, Arzt für Innere Medizin FMH, schrieb diesen noch bis 9. Dezember 2012 arbeitsunfähig (Urk. 13/10, Urk. 13/12). Daraufhin stellte die SUVA ihre Leistungen formlos ein.

    Am 10. Dezember 2012 liess der Versicherte der SUVA melden, dass er beim Sturz von der Leiter am 7. November 2012 einen Riss im Oberschenkel rechts erlitten habe (Schadenmeldung UVG für arbeitslose Personen, Urk. 13/13).

1.2    Ab 23. April 2013 war X.___ im Rahmen eines weiteren Zwischenverdienstes bei der C.___ AG tätig und wurde für temporäre Einsätze als Maler vermittelt; er war wiederum bei der SUVA gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 12/1, Urk. 12/10). Am 29. April 2013 verdrehte er sich bei der Arbeit auf einer Baustelle das rechte Knie (Urk. 12/1). Der Versicherte begab sich am selben Tag ins Spital A.___, wo eine Kniedistorsion rechts diagnostiziert wurde (Urk. 12/13). Die SUVA erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen. Am 29. April 2013 wurde eine Röntgenuntersuchung und am 8. Mai 2013 eine MRI-Untersuchung des rechten Knies durchgeführt (Urk. 12/17-18). Die zusätzlichen Fragen der SUVA zur Schadenmeldung beantwortete X.___ am 24. Mai 2013 (Urk. 12/12). Die SUVA veranlasste die Untersuchung durch Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, E.___, vom 30. Juli 2013 (Urk. 12/37). X.___ befand sich vom 2. September bis 8. Oktober 2013 zur stationären Rehabilitation in der Klinik F.___ (Urk. 12/52). Mit Schreiben vom 8. Oktober 2013 stellte die SUVA dem Versicherten die Einstellung der Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen per 21. Oktober 2010 in Aussicht (Urk. 12/50). Mit Schreiben vom 16. Oktober 2013 nahm Dr. B.___ dazu Stellung (Urk. 12/54). Die SUVA legte das Dossier am 25. Oktober 2013 ihrem Kreisarzt zur Beurteilung vor (Urk. 12/56) und verfügte hernach am 29. Oktober 2013 die Leistungseinstellung per 21. Oktober 2013 (Urk. 12/57). Dagegen erhob X.___ am 26. November 2013 Einsprache (Urk. 12/63 S. 6). Am 3. Januar 2014 liess er die Einsprachebegründung (Urk. 12/66 S. 1-2) und den Bericht der Orthopädie der G.___ vom 9. Dezember 2013 (Urk. 12/66 S. 3-4) einreichen. Mit Einspracheentscheid vom 30. Januar 2014 wies die SUVA die Einsprache ab (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 3. März 2014 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid vom 30. Januar 2014 sei aufzuheben. Es seien zusätzliche medizinische Abklärungen durchzuführen. Gestützt darauf sei sein gesetzlicher Leistungsanspruch ab dem 21. Oktober 2013 zu prüfen (Urk. 1 S. 2). Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 21. März 2014 (Urk. 6) den Bericht der Rheumatologie der G.___ vom 14. Februar 2014 (Urk. 7/1) sowie das Schreiben von Dr. B.___ vom 5. März 2014 (Urk. 7/2) ein. Mit Beschwerdeantwort vom 23. Mai 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 11, unter Beilage ihrer Akten [Urk. 12/1-76, Urk. 13/1-13]), was dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 27. Mai 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

1.2    

1.2.1    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).    

    Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

1.2.2    Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).

    Mit dem Erreichen des status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).

1.3    Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

    Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).

1.4    Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht und folgende Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt:    
a.    Knochenbrüche;
b.    Verrenkungen von Gelenken;    
c.    Meniskusrisse;
d.    Muskelrisse;
e.    Muskelzerrungen;
f.    Sehnenrisse;
g.    Bandläsionen;
h.    Trommelfellverletzungen.
Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202).

1.5

1.5.1    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

1.5.2    Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c).

1.5.3    Fachmedizinische Stellungnahmen der F.___ sind, soweit sie von der SUVA verlangt werden, nicht als Gutachten unabhängiger Sachverständiger im Sinne von Art. 44 ATSG zu betrachten (BGE 136 V 117 E. 3.4).


2.    

2.1    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen zu Recht per 21. Oktober 2013 eingestellt hat. Hierbei ist entscheidend, ob die nach diesem Zeitpunkt noch geklagten Beschwerden in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zu den Ereignissen vom 7. November 2012 und 29. April 2013 stehen.

2.2    Mit angefochtenem Einspracheentscheid vom 30. Januar 2014 erwog die Beschwerdegegnerin, gemäss der Beurteilung ihres Kreisarztes vom 7. Januar 2014 seien die geklagten Kniebeschwerden rechts nicht mehr auf das Ereignis vom 29. April 2013 zurückzuführen. Mit ihm sei davon auszugehen, dass die bagatelläre Kniedistorsion ohne strukturelle Läsion lediglich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des degenerativen Vorzustandes geführt habe. Daran vermöge auch der ins Recht gelegte Bericht der G.___ vom 9. Dezember 2013, wonach eine muskuläre Dysbalance mit ausgeprägter Atrophie des Muskulus Vastus medialis vorliege, nichts zu ändern, könne doch diesem Bericht ebenfalls keine eindeutige Unfallfolge entnommen werden, auch nicht in Form einer richtungsgebenden Verschlimmerung. Die Versicherungsleistungen seien zu Recht per 21. Oktober 2013 eingestellt worden (Urk. 2 S. 4).

2.3    Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, dass er am 7. November 2012 bereits einen Unfall erlitten habe (Urk. 1 S. 2). Es müsse noch abgeklärt werden, welche Verletzungen er sich beim Unfall vom 7. November 2012 zugezogen habe, um auszuschliessen, ob die Gonarthrose allenfalls mit diesem Ereignis in einem natürlichen Kausalzusammenhang stehe. Es könne auch ein Rückfall oder eine Spätfolge zum ersten Unfall vorliegen, für welche die Beschwerdegegnerin ebenfalls leistungspflichtig wäre. Der im Bericht der G.___ diagnostizierte Quadrizepssehnenriss respektive die daraus resultierende Muskelatrophie sei eine Folge des zweiten Unfalls vom 29. April 2013 (Urk. 1 S. 3).


3.    

3.1    Im „Arztzeugnis UVG“ vom 29. November 2012 diagnostizierten die Ärzte des Spitals A.___ einen Verdacht auf Überdehnung/Ruptur des Ligamentum collaterale mediale rechts. Das rechte Knie sei geschwollen und überwärmt gewesen, mit wenig Erguss Der Bewegungsumfang sei schmerzbedingt eingeschränkt gewesen mit Schmerzen über dem Ligamentum collaterale mediale. Bei der Röntgenuntersuchung seien keine ossären Läsionen sichtbar geworden (Urk. 13/11).

    Die Röntgenuntersuchung des rechten Knies vom 7. November 2012 ergab eine moderate Gonarthrose, medialbetont mit Gelenkspaltverschmälerung, osteophytäre Ausziehungen und minimale Irregularitäten der knöchernen gelenkseitigen Oberflächen; ebenso moderate retropatelläre Arthrosezeichen (wiedergegeben im Bericht der G.___ vom 9. Dezember 2013 [Urk. 12/66 S. 4]).

3.2

3.2.1    Bei der Untersuchung im Spital A.___ vom 29. April 2013 war das rechte Knie des Beschwerdeführers druckdolent über der Patella mit fraglichen Meniskuszeichen (Urk. 12/13).

    Die am selben Tag durchgeführte Röntgenuntersuchung zeigte keine frische ossäre Läsion und keinen Gelenkserguss, jedoch eine medial betonte Femorotibialarthrose sowie eine Femoropatellararthrose (Urk. 12/17).

    Die Ärzte des Spitals A.___ diagnostizierten eine Kniedistorsion rechts und attestierten dem Beschwerdeführer von 29. April bis 6. Mai 2013 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 12/11 S. 2, Urk. 12/13).

    Die MRI-Untersuchung des rechten Knies im Spital A.___ vom 8. Mai 2013 zeigte gemäss der Beurteilung der Ärzte dieses Spitals eine mittelgradige, medial betonte Gonarthrose, eine mucoide Degeneration des Innenmeniscus mit akutem auf chronischem Einriss der freien lamellären Kante am Übergang der Pars intermedia zum Hinterhorn, ein postkontusionelles Knochenmarksödem im medialen Femurcondylus sowie eine höhergradige Chondropathie femoral betont mit Knorpeldefekt zentral und chronisch osteochondralen Läsionen anterior (Urk. 12/18).

    Bei der Untersuchung vom 15. Mai 2013 (Urk. 12/23 S. 1) erhoben die Ärzte des Spitals A.___ den folgenden Befund (Lokalstatus Knie rechts): „Integument intakt, keine Rötung, kein Hämatom, leichte Schwellung über der Patella medialseits. Druckdolenz über dem medialen Gelenkspalt und weiter proximal im Bereich der Muskulatur sowie superior der Patella. Kaum Erguss palpabel. Lachmann ohne verlängerten Weg und mit sattem Anschlag. Steinmann I positiv bei Aussenrotation über dem medialen Gelenkspalt. Flexion schmerzbedingt eingeschränkt auf ca. 90°. Seitenbänder stabil. pDMS intakt.“ Sie attestierten dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit bis 31. Mai 2013 (Urk. 12/11 S. 1).

3.2.2    SUVA-Kreisarzt Prof. Dr. med. H.___, Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie FMH, führte am 17. Juni 2013 aus, dass die Kniebeschwerden nicht nur auf das Ereignis vom 29. April 2013, sondern auch auf die vorbestehende Degeneration der Gelenkfläche und des Innenmeniskus zurückzuführen seien. Momentan könne noch nicht beurteilt werden, ab wann wieder mit einer Teil- oder einer vollen Arbeitsfähigkeit gerechnet werden könne (Urk. 12/20).

    Am 28. Juni 2013 hielt SUVA-Kreisärztin Dr. med. I.___ fest, dass mit dem Innenmeniskusriss eine unfallähnliche Körperschädigung vorliege. Sicherlich spiele auch die Arthrose eine Rolle bei den Beschwerden (Urk. 12/24).

3.2.3    Die Sonographie-Untersuchung im Spital A.___ vom 27. Juni 2013 zeigte keine Hinweise auf einen Muskelriss oder eine Muskelverletzung oder eine Flüssigkeitsansammlung im Sinne eines Hämatoms in der Muskulatur und in den Weichteilen suprapatellär rechts am distalen medialen Oberschenkel, jedoch fortgeschrittene degenerative Veränderungen im rechten Knie (Urk. 12/36).

3.2.4    Dr. D.___ stellte am 30. Juli 2013 die Diagnose Restbeschwerden Vastus medialis nach Muskelriss (Urk. 12/37 S. 3). Das MRI vom 8. Mai 2013 habe die Arthrose mit etwas Aktivierung, bezeichnet durch Knochenmarksödeme im medialen Femurkondyl, bestätigt. Es habe keine Meniskusrissbildung, jedoch eine deutlich ausgeprägte Bakerzyste – welche im Bericht (des Spitals A.___) nicht erwähnt werde – sowie ein Ödem im Vastus medialis-Bereich im Sinne einer Zerrung bestanden (Urk. 12/37 S. 2). Klinisch zeige sich eine rein muskuläre Restsymptomatik bei deutlicher Atrophie des rechten Beines im Vergleich zu links. Therapeutisch sollte diese Muskelfaserläsion eigentlich schon längst abgeheilt sein. Mit Dehnen und Triggern dieser Region sei eine Verbesserung zu erreichen. Die Bandagierung sei im Moment sicher noch sinnvoll. Erstaunlicherweise handle es sich klinisch nicht um eine aktivierte Gonarthrose, das Knie sei im Moment sehr ruhig und asymptomatisch. Die Arbeitsfähigkeit als Maler sei im jetzigen Zustand nicht gegeben (Urk. 12/37 S. 3).

3.2.5    Im Zwischenbericht vom 11. September 2013 führten die Ärzte des Spitals A.___ die Diagnose Kniedistorsion rechts vom 29. April 2013 mit/bei diffuser Chondropathie, degenerative Veränderung der Meniski und Verdacht auf chronisch degenerative Partialruptur des vorderen Kreuzbandes an (Urk. 12/47 S. 2).

3.2.6    Dem Austrittsbericht der Klinik F.___ vom 8. Oktober 2013 sind die Diagnosen Kniedistorsion rechts nach Unfall vom 29. April 2013, anamnestisch Kniedistorsion rechts nach (anamnestisch) Unfall von November 2012, koronare Zweiasterkrankung, arterielle Hypertonie, medikamentös behandelt, Adipositas Grad I sowie Dyslipidämie zu entnehmen (Urk. 12/52 S. 1). Die Ärzte der Klinik F.___ hielten fest, gut fünf Monate nach Kniedistorsion rechts bei vorbestehender mittelgradiger, medial betonter Gonarthrose lasse sich das Ausmass der physischen Einschränkungen mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung (intermittierend leichte Reizknie-Symptomatik) und bildgebenden Abklärungen (postkontusionelles Knochenmarksödem) sowie den Diagnosen aus somatischer Sicht noch erklären. Aus medizinisch-rehabilitativer Sicht sei davon auszugehen, dass die distorsionsbedingte muskuläre Restsymptomatik in den nächsten Wochen weiter abklingen werde. Vorbehalten bleibe der Einfluss der unfallfremden arthrotischen Veränderungen im rechten Knie. Diesbezüglich sei eine diätetische Gewichtsreduktion anzustreben (Urk. 12/52 S. 3). Die angestammte berufliche Tätigkeit als Maler sowie alle anderen beruflichen Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer aus rein unfallkausaler Sicht (Kniedistorsion rechts vor 5 Monaten) weiter ganztags zumutbar. Aus unfallfremder Sicht (vorbestehende Gonarthrose rechts) sei die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar (Urk. 12/52 S. 2).

3.2.7    Dr. B.___ führte am 16. Oktober 2013 aus, die bestehenden Kniebeschwerden des Beschwerdeführers seien auf den Unfall von 29. April 2013 zurückzuführen und hätten nicht mit einer vorbestehenden Gonarthrose zu tun. Bei der Untersuchung vom 9. Oktober 2013 hätten keine Kniebeschwerden provoziert werden können, die etwas mit der Gonarthrose oder einer Meniskusläsion zu tun hätten. Hingegen klage der Beschwerdeführer über Weichteilschmerzen medial oberhalb der rechten Patella, wo bei ausgestrecktem Bein im distalen Anteil des Muskulus Vastus medialis eine schmerzhafte knotige Verdickung palpiert werden könne. Beim Beugen klage der Beschwerdeführer über Schmerzen in diesem Bereich, die Resistenz lasse sich jedoch in gebeugter Stellung nicht mehr ertasten (Urk. 12/54).

3.2.8    Die Ärzte der G.___ diagnostizierten im Bericht vom 9. Dezember 2013 eine muskuläre Dysbalance und ausgeprägte Atrophie des Muskulus Vastus medialis bei Status nach Kniedistorsion/-kontusion im November 2012 und April 2013 (Urk. 12/65 S. 1, Urk. 3/3 S. 1). Es liege eine erhebliche muskuläre Dysbalance sowie Atrophie des Muskulus Vastus medialis vor. Die MRI-Untersuchung (vom 8. Mai 2013) suggeriere eine alte Partialruptur der Quadrizepssehne, die narbig verheilt sei. Allerdings sei eine genaue Beurteilung des Muskulus Vastus medialis mit der vorliegenden MRI-Untersuchung nicht möglich (Urk. 12/65 S. 2, Urk. 3/3 S. 1).

3.2.9    In seiner ärztlichen Beurteilung vom 7. Januar 2014 führte SUVA-Kreisarzt Prof. Dr. H.___ aus, das Unfallereignis vom 29. April 2013 habe nachweislich der bildgebenden Befunde vom 8. Mai 2013 zu einer vorübergehenden Verschlimmerung einer vorbestehenden Gonarthrose geführt. Traumatisch bedingte strukturelle Läsionen könnten sicher ausgeschlossen werden. Nach ärztlicher Erfahrung sei bei einer Aktivierung einer vorbestehenden Gonarthrose der Status quo sine/ante vier Wochen nach dem Unfallereignis erreicht (Urk. 12/69 S. 2).

3.2.10    Nach der Untersuchung des Beschwerdeführers vom 13. Februar 2014 hielt Dr. med. J.___, Oberärztin Rheumatologie G.___, fest, anamnestisch bestünden Beschwerden, die mit einer symptomatischen Gonarthrose vereinbar wären. Sicherlich seien auch die persistierenden Schmerzen im Quadriceps femoris weiter abzuklären (Urk. 7/1 S. 3).


4.    

4.1    Die Röntgen- und MRI-Untersuchungen des rechten Knies des Beschwerdeführers im Spital A.___ vom 29. April 2013 beziehungsweise 8. Mai 2013 zeigten keine frische ossäre und ligamentäre Läsionen, jedoch degenerative Veränderungen, namentlich eine mittelgradige, medial betonte Gonarthrose (E. 3.2.1). Auch der Einriss am Innenmeniskus und die Verdachtsdiagnose einer Partialruptur des vorderen Kreuzbandes sind gemäss den Ärzten des Spitals A.___ auf degenerative Veränderungen zurückzuführen (E. 3.2.1, Urk. 12/34, Urk. 12/47). Seitens der Parteien blieb unbestritten, dass die Gonarthrose rechts nicht Folge des Ereignisses vom 29. April 2013 ist (Urk. 1 S. 2-3, Urk. 2, Urk. 11 S. 4). Der Beschwerdeführer stellt sich indes auf den Standpunkt, es müsse noch geklärt werden, ob die Gonarthrose allenfalls mit dem Unfall vom 7. November 2012 in einem natürlichen Kausalzusammenhang stehe (Urk. 1 S. 3). Eine moderate Gonarthrose sowie Arthrosezeichen waren bereits bei der Röntgenuntersuchung vom 7. November 2012 nach dem Sturz von der Leiter vom selben Tag sichtbar. Es wurden damals keine ossäre Läsionen festgestellt (E. 3.1). Weder die Ärzte des Spitals A.___ noch Dr. B.___ haben damals davon gesprochen, dass dieser Unfall zu einer (vorübergehenden) Verschlimmerung der Gonarthrose rechts geführt hätte. Dr. B.___ attestierte dem Beschwerdeführer ab dem 10. Dezember 2012 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 13/10, Urk. 13/12). Weitere ärztliche Untersuchungen und Behandlungen des rechten Knies über diesen Tag hinaus sind bis zum Ereignis vom 29. April 2013 nicht aktenkundig. Die Gonarthrose rechts bestand mithin bereits am 7. November 2012. Dass der Unfall vom selben Tag zu einer richtungsgebenden Verschlimmerung dieser Gonarthrose geführt hätte, ist aufgrund der vorliegenden Akten nicht anzunehmen.

4.2    Der Beschwerdeführer liess der Beschwerdegegnerin bereits am 10. Dezember 2012 melden, dass er beim Sturz von der Leiter am 7. November 2012 einen Riss im Oberschenkel rechts erlitten habe (Urk. 13/13). Den echtzeitlichen Akten ist indes nicht zu entnehmen, dass es beim Unfall vom 7. November 2012 zu einer solchen Verletzung gekommen ist (E. 3.1). Damit muss es sein Bewenden haben.

    Im vorliegenden Verfahren bringt der Beschwerdeführer vor, er habe sich beim Ereignis vom 29. April 2013 einen Quadrizepssehnenriss rechts oder eventuell einen Muskelriss am rechten Oberschenkel zugezogen, weshalb die Kriterien einer unfallähnlichen Körperschädigung erfüllt seien (Urk. 1 S. 3-4). Ein Quadrizepssehnenriss ist von keinem der behandelnden und untersuchenden Ärzte diagnostiziert worden. Dr. D.___ diagnostizierte Restbeschwerden im Muskulus medialis nach Muskelriss (E. 3.2.4). Mit der Sonographie-Untersuchung im Spital A.___ vom 27. Juni 2013 wurde ein Muskelriss oder eine Muskelverletzung indes ausgeschlossen (E. 3.2.3), was im Untersuchungsbericht von Dr. D.___ vom 30. Juli 2013 unberücksichtigt blieb (vgl. nachstehend). Die Kniechirurgen der G.___ sprechen von einem Verdacht auf narbige Veränderungen im Sinne einer verheilten alten Partialruptur im Bereich der Quadrizepssehne (Urk. 12/65 S. 2, Urk. 3/1 S. 2). Sie weisen darauf hin, dass mit der MRI-Untersuchung vom 8. Mai 2013 eine genaue Beurteilung des Muskulus vastus medialis nicht möglich sei. Es kann jedoch nicht angenommen werden, dass durch eine erneute MRI-Untersuchung noch weitere Erkenntnisse zum vorliegend zu beurteilenden natürlichen Kausalzusammenhang zwischen der – von den Kniechirurgen der G.___ vermuteten – Ruptur und dem Ereignis vom 29. April 2013 oder gar zum Unfall vom 7. November 2012 gewonnen werden können. Die vermutete Ruptur ist bereits verheilt beziehungsweise vernarbt und es liegen keine MRI-Befunde aus der Zeit vor dem Ereignis vom 29. April 2013 oder dem Unfall vom 7. November 2012 vor, welche zum Vergleich herangezogen werden könnten. Gleiches gilt hinsichtlich dem von Dr. D.___ vermuteten Muskelriss (Urk. 12/37 S. 3). Die Kniechirurgen der G.___, welche keine Möglichkeit zur chirurgischen Verbesserung der Situation sahen, überwiesen den Beschwerdeführer an die Rheumatologen dieser Klinik. Deren Bericht vom 14. Februar 2014 ist zu entnehmen, dass die Beschwerden mit einer symptomatischen Gonarthrose vereinbar wären. Es wurde aber auch auf die persistierenden Schmerzen im Quadrizeps femoris hingewiesen, welche weiter abzuklären seien. Ein Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 29. April 2013 und diesen Schmerzen wird von der Rheumatologin allerdings nicht postuliert. Anders als die Kniechirurgen der G.___ und Dr. D.___ hält sie – mit Verweis auf die Sonographie der Weichteile des Knies rechts vom 27. Juni 2013 (Urk. 12/34) – fest, dass keine Hinweise auf einen Muskelriss, eine Muskelverletzung oder ein Hämaton gefunden worden seien. Die Kniechirurgen der G.___ und Dr. D.___ nehmen auf die Ergebnisse der Sonographie vom 27. Juni 2013 (Urk. 12/34) keinen Bezug. Sie spekulieren mithin über Muskelverletzungen und Sehnenrisse, ohne dabei sämtliche Ergebnisse der bildgebenden Untersuchungen zu berücksichtigen. Dr. D.___ führte aus, dass sich klinisch eine rein muskuläre Restsymptomatik bei deutlicher Atrophie des rechten Beines im Vergleich zu links zeige (E. 3.2.4). Im Zwischenbericht des Spitals K.___ vom 11. September 2013 wird festgehalten, dass Dr. D.___ die Beschwerden im Rahmen der zunehmenden muskulären Atrophie und den damit zusammenhängenden Beschwerden interpretiere (Urk. 12/47 S. 2), ihrerseits sei die Behandlung am 29. August 2013 abgeschlossen worden (Urk. 12/47 S. 3). Bezüglich der muskulären Atrophie ist dem Austrittsbericht der Klinik F.___ vom 8. Oktober 2013 zu entnehmen, dass bei Eintritt am rechten Bein ein geringerer Oberschenkelumfang (51,5 cm, gemessen 15 cm ab Patellaoberpol) als am linken Bein (53 cm) gemessen wurde. Bei Austritt war der Oberschenkelumfang wie auch diejenigen des Knies und des Unterschenkels – jedoch seitengleich (Urk. 12/52 S. 7). Ferner klagte der Beschwerdeführer bei Austritt aus der stationären Rehabilitation über weniger Druckdolenz entlang des Muskelansatzes Vastus medialis als noch bei Eintritt (Urk. 12/52 S. 6-7). Vor diesem Hintergrund vermag die Aussage der Ärzte der Klinik F.___, wonach die distorsionsbedingte muskuläre Symptomatik in den nächsten Wochen (nach Austritt am 8. Oktober 2013) weiter abklingen werde (E. 3.2.6), zu überzeugen. Sie attestierten dem Beschwerdeführer aufgrund dieser muskulären Symptomatik keine Arbeitsunfähigkeit und sahen keine weiteren physiotherapeutischen Massnahmen vor (Urk. 12/52 S. 2). Eine Verschlimmerung aufgrund der unfallfremden arthrotischen Veränderungen blieb jedoch vorbehalten (E. 3.2.6). Damit im Einklang steht der Bericht der Rheumatologin der G.___ vom 14. Februar 2014, wonach die Beschwerden mit einer symptomatischen Gonarthrose vereinbar seien (Urk. 7/1 S. 2).

4.3    Mit den Ärzten der Klinik F.___ ist mithin davon auszugehen, dass die Kniebeschwerden nicht auf die Folgen des Ereignisses vom 29. April 2013, sondern auf die vorbestehende, nicht unfallbedingte Gonarthrose rechts zurückzuführen sind.

    Da der Nachweis von bei den Ereignissen vom 7. November 2012 und 29. April 2013 erlittenen Quadrizepssehnen- oder Muskelrissen nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gelingt, hat der Beschwerdeführer die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 115 V 133 E. 8a mit Hinweisen).

    Demnach erweist sich die Leistungseinstellung der Beschwerdegegnerin per 21. Oktober 2013 als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- AXA-ARAG Rechtsschutz AG

- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstHübscher