Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2014.00059




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiber Sonderegger

Urteil vom 9. Mai 2014

in Sachen


X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi

Advokaturbüros Metzger Blöchlinger Figi

Seefeldstrasse 62, 8008 Zürich


gegen


Basler Versicherung AG

Unfallversicherung

Aeschengraben 21, Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin


vertreten durch Rechtsanwalt Adelrich Friedli

Stationsstrasse 66a, 8907 Wettswil





Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1959, rutschte im Jahr 1999 auf einer Wanderung aus. Nachdem im Jahr 2003 die seither bestehenden, nicht behandelten Kniebeschwerden rechts zugenommen hatten, meldete er den Unfall am 14. November 2003 an. Die medizinischen Abklärungen ergaben das Vorliegen einer Meniskusläsion. Die Basler Versicherung AG anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte während mehreren Wochen Leistungen (Urk. 8/8-12).

    Am 27. Juli 2012 stolperte der Versicherte und litt danach unter ventralen Knieschmerzen rechts (Urk. 8/3.15). Die Basler Versicherung AG kam für die Heilbehandlung auf und richtete Taggelder aus (Urk. 8/12). Mit Verfügung vom 13. Februar 2013 stellte sie die Leistungen ein (Urk. 8/5.1). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/5.3) hiess sie mit Entscheid vom 30. April 2013 gut und erklärte sich zu weiteren medizinischen Abklärungen bereit (Urk. 8/5.7).

1.2    Mit Schreiben vom 16. Juli 2013 teilte die Basler Versicherung AG dem Versicherten mit, sie beabsichtige, ihn durch Dr. med. Y.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, begutachten zu lassen (Urk. 8/4.2). Einer Begutachtung mit dem vorgeschlagenen Gutachten widersetzte sich der Versicherte. Er begründete dies unter anderem damit, dass Dr. Y.___ gemäss FMH-Index über keine überprüfbaren Fachkenntnisse und über keine eigene Praxis verfüge. Im Gegenzug schlug der Versicherte selber die Ärzte Dr. med. Z.___, Facharzt für Chirurgie, Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, und Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, als mögliche Gutachter vor (Urk. 8/4.3). In ihrer Antwort vom 13. August 2013 erklärte die Basler Versicherung AG, dass es sich bei Dr. Y.___ um einen ausgewiesenen Facharzt auf dem Gebiet der orthopädischen Chirurgie und Traumatologie handle. Es werde an ihm als Gutachter festgehalten (Urk. 8/4.4). Daraufhin forderte der Versicherte die Durchführung eines Einigungsverfahrens über die Gutachterauswahl (Urk. 8/4.5). Mit Zwischenverfügung vom 22. August 2013 hielt die Basler Versicherung AG unter dem Hinweis, der Versicherte habe keine objektiven Ausschliessungs- und Ablehnungsgründe vorgebracht, an der Begutachtung durch Dr. Y.___ fest (Urk. 8/5.9). Die gegen diese Zwischenverfügung erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 31. Oktober 2013 gut und wies die Sache an die Basler Versicherung AG zurück, damit sie einen Einigungsversuch durchführe und danach über die Anordnung der Begutachtung neu verfüge (Urk. 3/5).

1.3    Nach einem ersten Briefwechsel (Urk. 3/6-7) wandte sich die Basler Versicherung AG mit Schreiben vom 5. Dezember 2013 an den Versicherten. Darin hielt sie an Dr. Y.___ als Gutachter fest. Sie erläuterte die Gründe dafür und forderte den Versicherten auf, darzulegen, weshalb Dr. Y.___ als Gutachter nicht geeignet sein soll (Urk. 3/8). Der Versicherte verwies in seiner Entgegnung auf seine früheren Eingaben. Zudem forderte er seinerseits die Basler Versicherung AG auf, zu den von ihm als Gutachter vorgeschlagenen Ärzten Stellung zu nehmen (Urk. 3/9). Im darauffolgenden Schreiben vom 8. Januar 2014 anerkannte die Basler Versicherung AG, dass es sich bei den Ärzten Dr. Z.___, Dr. A.___ und Dr. B.___ um ausgewiesene Kniespezialisten handle. Sie machte aber geltend, die genannten Ärzte verfügten über keine vertieften versicherungsmedizinischen Kenntnisse. Neu schlug sie deshalb Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädie, Dr. med. D.___, Facharzt für Innere Medizin, Rheumatologie und Physikalische Medizin und Rehabilitation, und Dr. med. E.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, als Gutachterperson vor (Urk. 3/10). Der Versicherte nahm dazu ablehnend Stellung. Dr. D.___ und Dr. E.___ seien beide keine Orthopäden, ihnen fehle daher die nötige Fachkenntnis im vorliegenden Fall. Dr. C.___ sei Vorstandsmitglied des F.___. Diese Gutachterstelle sei von der Versicherungsgesellschaft finanziell abhängig. Die Neutralität des Arztes sei daher nicht gewahrt. Zudem bat er die Basler Versicherung AG nochmals, ausführlich zu den von ihm vorgeschlagenen Gutachtern Stellung zu nehmen (Urk. 3/11). Die Basler Versicherung AG sah im Schreiben vom 24. Januar 2014 keine Veranlassung, erneut auf die Gutachtervorschläge des Versicherten einzugehen. Sie bestritt, dass die von ihr neu als Gutachter vorgeschlagenen Ärzte nicht geeignet seien. Abschliessend schlug sie Dr. C.___ als Gutachter vor (Urk. 3/12). Damit vermochte sich der Versicherte nicht einverstanden erklären (Urk. 3/13). Daraufhin erliess die Basler Versicherung AG die Verfügung vom 31. Januar 2014, worin sie Dr. C.___ als Gutachter bestimmte (Urk. 2).


2.    Dagegen liess der Versicherte am 5. März 2014 Beschwerde erheben und beantragen, es sei die Basler Versicherung AG anzuweisen, ein korrektes Einigungsverfahren über die Auswahl des Gutachters durchzuführen (Urk. 1 S. 2). Die Basler Versicherung AG schloss in der Beschwerdeantwort vom 3. April 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Versicherten am 8. April 2014 (Urk. 10) zur Kenntnis gebracht wurde.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin dürfe die von ihm angeregten Einigungsbemühungen nicht einfach ignorieren, sondern sie habe zunächst eine einvernehmliche Bestimmung der Gutachterstelle anzustreben. Mit den drei von ihm vorgeschlagenen Gutachtern habe sie sich nicht auseinandergesetzt. Zu keinem Zeitpunkt habe sie mehr als einen wählbaren Gutachter vorgeschlagen. Dadurch sei sie ihrer Pflicht, ein Einigungsverfahren durchzuführen, nicht nachgekommen (Urk. 1).

    Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, es habe sehr wohl ein Einigungsversuch stattgefunden. Nur sei es zu keiner Einigung gekommen. Im Falle eines Scheiterns der entsprechenden Bemühungen obliege es ihr als Versicherungsträger, die Gutachterperson zu bestimmen, was sie denn auch getan habe (Urk. 7).


2.

2.1    Nach Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) nimmt der Versicherungsträger die nötigen Abklärungen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Muss er zur Abklärung des Sachverhalts ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er gemäss Art. 44 ATSG der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen.

2.2    In BGE 137 V 210 hat das Bundesgericht festgehalten, dass bei MEDAS-Begutachtungen das Bestreben um eine einvernehmliche Gutachtenseinholung in den Vordergrund zu stellen ist (E. 3.2.4.6). In BGE 139 V 349 hat es präzisiert, dass auch bei mono- und bidisziplinären Begutachtungen im Falle von Einwendungen, soweit sie nicht einzelfallunabhängiger, allgemein-struktureller Natur sind, ein konsensorientiertes Vorgehen angezeigt ist. Erst wenn eine Einigung ausbleibt, hat eine (einheitliche) Zwischenverfügung über die Beweisvorkehr an sich (Notwendigkeit einer Begutachtung, Beschränkung auf eine oder zwei Fachdisziplinen, Bezeichnung der Disziplinen), soweit diese Vorkehr überhaupt strittig ist, und die Person des Gutachters zu ergehen (E. 5.2.2.3).

    Zu einer einvernehmlichen Gutachtenseinholung kann eine Partei jedoch nicht verpflichtet werden, da dafür stets eine übereinstimmende Willenskundgebung erforderlich ist, welche indessen nicht verbindlich durchgesetzt werden kann. Ein Rechtsanspruch auf konsensuale Bestimmung der Gutachterstelle besteht somit nicht. Im Falle des Scheiterns einer Konsenssuche bleibt die vom Versicherungsträger zu treffende Verfügung davon unbeeinflusst (Bundesgerichtsurteil 8C_512/2013 vom 13. Januar 2014 E. 3.5).


3.

3.1    Der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe sich nicht um eine einvernehmliche Wahl der Gutachterperson bemüht, ist nicht nachvollziehbar. Diese hatte insgesamt vier Fachärzte als mögliche Gutachter vorgeschlagen. In Bezug auf Dr. Y.___ erwies sich der Einwand, er verfüge über keine Fachkenntnisse, als unbegründet (vgl. Urk. 8/4.7). Dass die Beschwerdegegnerin dennoch von diesem Gutachtervorschlag abkam, zeigt, dass sie an einem ernsthaften Einigungsversuch interessiert war und diesen nicht einfach pro forma durchführte.

3.2    Gegenstand der Rheumatologie - als Teildisziplin der Inneren Medizin - sind (chronische) Schmerzen des Bewegungsapparates; dies trifft unter anderem auch auf die Orthopädie zu (Bundesgerichtsurteil 9C_547/2010 vom 26. Januar 2011 E. 4.1). Weshalb der vorgeschlagene Rheumatologe Dr. D.___ nicht in der Lage gewesen sein sollte, die Kniebeschwerden des Beschwerdeführers kompetent zu beurteilen, ist nicht ersichtlich. Gleich verhält es sich in Bezug auf Dr. E.___ als Fachärztin für Physikalische und Rehabilitative Medizin, da diese Fachdisziplin sich ähnlich wie die Orthopädie mit sämtlichen Erkrankungen des Bewegungsapparates (Wirbelsäulen-, Muskeln-, Sehnen- und Gelenkerkrankungen) beschäftigt. Der sodann gegen den Orthopäden Dr. C.___ erhobene Einwand, dieser sei finanziell von der Versicherungsgesellschaft abhängig und deshalb nicht neutral, ist von der Rechtsprechung hinlänglich als unzutreffend erkannt worden, allgemein-struktureller Art und deshalb unzulässig.

3.3    Die Behauptung des Beschwerdeführers, es habe kein akzeptabler Gutachtervorschlag bestanden, trifft somit nicht zu. Das Verhalten des Beschwerdeführers lässt den Schluss zu, dass er der Meinung ist, aufgrund seiner Einwände gegen die Vorschläge seitens der Beschwerdegegnerin sei ohne Weiteres seinen Gegenvorschlägen zu folgen. Dem ist jedoch nicht so. Ansonsten drohte wiederum eine - nunmehr freilich unter umgekehrten Vorzeichen - ergebnisorientierte Auswahl der Gutachterstelle (vgl. BGE 139 V 349 E. 5.2.1). Die Beschwerdegegnerin hatte zwar die Fachkompetenz der vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Gutachter anerkannt, jedoch geltend gemacht, diese verfügten nicht über hinreichende versicherungsmedizinische Erfahrung. Letzteres zu beurteilen, dürfte für die Beschwerdegegnerin schwierig sein. Es ist ihr deshalb zu Gute zu halten, dass sie selber einzig SIM-zertifizierte Fachärzte, also Fachpersonen, die über eine medizinische Gutachterausbildung verfügen, zur Auswahl vorschlug.

3.4    Da im Rahmen des Einigungsverfahrens keine Einigung zustande kam, hat die Beschwerdegegnerin zu Recht eine Gutachterperson bestimmt. Gegen den bestimmten Gutachter, Dr. med. C.___, hat der Beschwerdeführer keine Einwände, die im Sinne der Rechtsprechung zulässig sind, erhoben. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Tobias Figi

- Rechtsanwalt Adelrich Friedli

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubSonderegger