Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2014.00063




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Ersatzrichterin Bänninger Schäppi

Gerichtsschreiber Wyler

Urteil vom 18. September 2015

in Sachen

SWICA Krankenversicherung AG

SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst

Römerstrasse 38, 8401 Winterthur

Beschwerdeführerin


vertreten durch SWICA Krankenversicherung AG

SWICA Regionaldirektion Bern

Rechtsanwältin Katharina Wolfensberger

Monbijoustrasse 16, 3001 Bern


gegen


Unfallversicherung Stadt Zürich

Stadelhoferstrasse 33, Postfach, 8022 Zürich

Beschwerdegegnerin


weitere Verfahrensbeteiligte:


X.___

Beigeladene

Sachverhalt:

1.    Die 1963 geborene X.___ unterzog sich am 14. Dezember 2012 bei Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und für Chirurgie, von der Z.___ einer Kniegelenksarthroskopie rechts mit partieller lateraler Meniskektomie (Operationsbericht, Urk. 7/M2). Am 7. Januar 2013 rutschte X.___ im Stand auf einer Rolltreppe aus und schlug dabei mit dem rechten Knie auf. Mit Unfallmeldung vom 10. Juni 2013 setzte sie die Unfallversicherung Stadt Zürich, bei welcher sie durch ihre Anstellung bei der Stadtpolizei Zürich obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert war, hierüber in Kenntnis (Urk. 7/G1). Nachdem die Unfallversicherung Stadt Zürich eine Stellungnahme ihres beratenden Arztes Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, eingeholt hatte (Urk. 7/M8), verfügte sie am 11. Juli 2013, dass sie betreffend das Ereignis vom 7. Januar 2013 bis 30. Juni 2013 Leistungen erbringe (Urk. 7/G7). Dagegen erhob die SWICA Krankenversicherung AG, bei welcher X.___ krankenversichert war, Einsprache (vorsorgliche Einsprache vom 24. Juli 2013, Urk. 7/J1, und Einsprache vom 29. August 2013, Urk. 7/J3). Mit Einspracheentscheid vom 12. Februar 2014 wies die Unfallversicherung Stadt Zürich die Einsprache ab (Urk. 2).


2.    Mit Eingabe vom 11. März 2014 erhob die SWICA Krankenversicherung AG Beschwerde und beantragte, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, auch nach dem 30. Juni 2013 Leistungen betreffend die Kniebeschwerden von X.___ zu erbringen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 24. März 2014 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 27. März 2014 wurde X.___ zum Prozess beigeladen (Urk. 8). Sie reichte in der Folge innert der mit Verfügung vom 27. März 2014 angesetzten Frist keine Stellungnahme ein, was den Parteien am 26. Mai 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 10).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin über den 30. Juni 2013 hinaus Leistungen betreffend das rechte Knie der Beigeladenen zu erbringen hat.


2.

2.1    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt unter anderem voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

2.2    Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).


3.    

3.1    Am 10. Dezember 2012 wurde in der Klinik B.___ ein MR des rechten Knies der Beigeladenen erstellt. Gemäss Beurteilung von PD Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Radiologe, zeigte der laterale Meniskus in der Pars intermedia, auslaufend in das Vorderhorn eine komplexe Rissbildung. Zudem war eine Abtragung der knorpligen Gelenkfläche im Bereich des Tibiaplateaus lateral sowie in der lateralen Fazette retropatellar sichtbar. Weiter ergaben sich ein Ganglion dorsal des hinteres Kreuzbandes sowie eine kleine Baker-Zyste (Urk. 7/M4).

3.2    Am 14. Dezember 2012 nahm Dr. Y.___ bei diagnostizierter Meniskusvorderhorn- und Korpusläsion rechtes Kniegelenk eine Kniegelenksarthroskopie rechts mit partieller lateraler Meniskektomie vor (Operationsbericht, Urk. 7/M2).

3.3    Da die Beigeladene über persistierende Beschwerden klagte, welche gemäss ihren Angaben erst nach dem Ereignis vom 7. Januar 2013 aufgetreten seien (vgl. Auszug aus der von Dr. Y.___ erfassten Krankengeschichte, Urk. 7/M1), wurden am 7. Juni 2013 eine Röntgenaufnahme sowie ein MRI des rechten Kniegelenks erstellt. Gemäss Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Radiologie, zeigten sich eine komplexe Ruptur des lateralen Meniskus, eine Chondropathie Grad IV laterales Kompartiment sowie eine Chondropathie Grad III-IV femoropatellar. Zudem war ein Erguss im proximalen tibiofibularen Gelenk sichtbar. Weiter zeigten sich ein mukoid degeneriertes und/oder chronisch überlastetes vorderes Kreuzband, eine Distension des hinteren Kreuzbandes, ein Erguss, eine Synovitis sowie eine Baker-Zyste. Freie Gelenkskörper lagen nicht vor (Urk. 7/M5).

3.4    Dr. Y.___ hielt betreffend das MRI vom 7. Juni 2013 am 11. Juni 2013 in der Krankengeschichte der Beigeladenen fest, dass der Befund mit der Anamnese eines Sturzes im Januar 2013 als richtungsweisende Verschlechterung der vorbestehenden Schädigung im lateralen Kompartiment interpretiert werden könne (Urk. 7/M1). Am 2. Juli 2013 nahm er eine Kniegelenksarthroskopie rechts mit Débridement, medial zuklappender suprakondylärer Varisationsosteotomie und Tomofix-Osteosynthese vor (Operationsbericht, Urk. 7/M6, und Austrittsbericht vom 6. Juli 2013, Urk. 7/M7).

3.5    Dr. A.___ erklärte mit Stellungnahme zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 10. Juli 2013, bereits bei der Arthroskopie vom 14. Dezember 2012 habe das Kniegelenk der Beigeladenen eine laterale Gonarthrose aufgewiesen. Es lägen keine Hinweise vor, dass es durch den Unfall vom 7. Januar 2013 zu einer richtungsgebenden Verschlimmerung gekommen sei. Er schlage vor, nach dem 30. Juni 2013 keine Leistungen mehr zu erbringen (Urk. 7/M8).

3.6    PD Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Chirurgie, beratender Arzt der Beschwerdeführerin, erklärte mit Stellungnahme vom 2. August 2013, die arthroskopische Operation im Dezember 2012 sei bei einem bereits erheblich geschädigten lateralen Gelenkkompartiment mit komplexer Meniskusruptur, allerdings nur im Vorderhorn und Korpusbereich und bei begleitenden nicht auf den subchondralen Knochen reichenden Knorpelschäden im lateralen Tibiaplateau und retropatellar lateral erfolgt. Die Operation sei indiziert gewesen und in korrektem Umfang durchgeführt worden. Etwas mehr als zwei Wochen nach dieser Operation sei ein auf diese Weise behandeltes Kniegelenk vermehrt anfällig auf Überbelastungen und vor allem Distorsionsmechanismen in Folge herabgesetzter reflektorischer Muskelreaktion. Es sei deshalb glaubhaft, dass der im Januar 2013 erfolgte Unfallmechanismus zur vollständigen Ruptur des lateralen Meniskusrestes und zur weiteren Knorpelschädigung im lateralen Gelenkkompartiment geführt habe. Entsprechend seien auch die Angaben der Beigeladenen, welche betone, dass eine erneute Knieproblematik erst nach diesem Trauma aufgetreten sei und in der Folge angedauert habe, so dass sie sich schliesslich zu einer Reoperation im Juli 2013 entschlossen habe. Seiner Ansicht nach sei deshalb die Beurteilung durch Dr. Y.___ zu unterstützen mit der Festhaltung, dass der Sturz im Januar 2013 auf der Rolltreppe als richtungsweisende Verschlechterung der vorbestehenden Schädigung im Kniegelenk rechts interpretiert werden könne (Urk. 7/J3).

3.7    Nachdem Dr. A.___ die Beigeladene am 16. Januar 2014 in seiner Sprechstunde gesehen hatte, erklärte er mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 20. Januar 2014 (Urk. 7/M11), rezidivierende Ergüsse nach der Arthroskopie eines degenerativ veränderten Kniegelenkes seien häufig. Handle es sich um einen Schaden des lateralen Kompartimentes, seien rezidivierende Ergüsse fast die Regel. Dies bedeutete, dass auch ohne Unfallfolge rezidivierende Ergüsse im Kniegelenk der Beigeladenen zu erwarten gewesen wären. Eine langsame Progredienz des Leidens, das heisst ein Fortschreiten der lateralen Gonarthrose, sei somit sehr wahrscheinlich. Die Knorpelveränderungen im ersten MRI, der Beschrieb der Knorpelveränderung anlässlich der Arthroskopie und die Knorpelveränderungen, welche sich im zweiten MRI zeigten, sprächen von einer langsamen Progredienz des Leidens, welches nicht durch einen Schlag derartig massiv habe verschlechtert werden können, dass eine sich anbahnende Korrekturosteotomie nun plötzlich durch den Unfallversicherer zu übernehmen wäre. Zusätzlich sei festzuhalten, dass der Sturz auf der Rolltreppe die Kriterien für die Sinnfälligkeit eines Vorfalles nicht erfülle. Es sei zu einem Kontusions- und nicht zu einem Distorsionstrauma gekommen. Die Terminierung per 30. Juni 2013 mit der Definition des Status quo ante sei zu bestätigen (Urk. 7/M11).


4.

4.1

4.1.1    Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Leistungseinstellung per 30. Juni 2013 im Wesentlichen auf die Berichte von Dr. A.___ vom 10. Juli 2013 (E. 3.5) und vom 20. Januar 2014 (E. 3.7).

4.1.2    Die Rechtsprechung geht in Bezug auf die Würdigung von ärztlichen Berichten, welche ein Unfallversicherer im Administrativverfahren einholt, seit je davon aus, dass der Unfallversicherer, solange er in einem konkreten Fall noch nicht Prozesspartei ist, als Verwaltungsorgan dem Gesetzesvollzug dient. Wenn die beauftragten Ärzte und Ärztinnen zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, darf das Gericht in seiner Beweiswürdigung auch solchen Berichten folgen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 104 V 209 E. c; RKUV 1991 Nr. U 133 S. 312).

4.1.3    Insbesondere der Bericht von Dr. A.___ vom 20. Januar 2014 erfüllt die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweistaugliche ärztliche Berichte. Dr. A.___ begründete in diesem Bericht in nachvollziehbarer Weise, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nach dem 30. Juni 2013 keine Folgen des Ereignisses vom 7. Januar 2013 mehr vorlagen (vgl. E. 3.7).

4.2    PD Dr. E.___ ging in seiner Stellungnahme vom 2. August 2013 (E. 3.6) im Gegensatz zu Dr. A.___ davon aus, dass die von der Beigeladenen nach dem 30. Juni 2013 noch geklagten Beschwerden und somit insbesondere auch die Operation vom 2. Juli 2013 in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem geltend gemachten Ereignis vom 7. Januar 2013 stünden. Zur Begründung führte PD Dr. E.___ im Wesentlichen – wie ausgeführt - an, dass kurz nach der arthroskopischen Operation vom Dezember 2012 das Kniegelenk der Beigeladenen vermehrt anfällig auf Überbelastungen und vor allem auf Distorsionsmechanismen in Folge herabgesetzter reflektorischer Muskelreaktion gewesen sei, weshalb glaubhaft sei, dass der im Januar 2013 erfolgte Unfallmechanismus zur vollständigen Ruptur des lateralen Meniskusrestes und zur weiteren Knorpelschädigung im lateralen Gelenkkompartiment geführt habe.

    Hierbei gilt es zu beachten, dass gemäss MRI vom 7. Juni 2013 tatsächlich eine komplexe Ruptur des lateralen Mensikus festgestellt wurde (vgl. E. 3.3). Gemäss Operationsbericht vom 2. Juli 2013 (Urk. 7/M6; E. 3.4) wurde in der Folge jedoch keine Behandlung des Mensikus vorgenommen. Vielmehr führte Dr. Y.___ im Operationsbericht als Diagnose lediglich "laterale Gonarthrose bei leichtem Genu valgum rechts" an und nahm dementsprechend ein Débridement, eine Varisationsosteotomie und eine Tomofix-Osteosynthese vor. Er erwähnte zudem auch, dass der Restmeniskusrandsaum stabil und ohne neuen Riss sei. Nachdem keine Hinweise vorliegen, dass die Beschwerden der Beigeladenen durch die Operation nicht erfolgreich behandelt worden wären, kann davon ausgegangen werden, dass eine allfällige Meniskusreruptur, sofern eine solche überhaupt vorgelegen hatte, weder die Beschwerden der Beigeladenen verursacht hatte noch Indikation für die Operation vom 2. Juli 2013 gewesen war.

    Betreffend die Knorpelschädigung im lateralen Gelenkkompartiment erläuterte PD Dr. E.___ nicht näher, weshalb die seit dem MRI vom 10. Dezember 2012 aufgetretenen Veränderungen unfallbedingt und nicht krankheitsbedingt seien. Dies wäre angesichts des erheblichen krankhaften Vorzustandes für die Nachvollziehbarkeit seines Berichts jedoch Voraussetzung gewesen.

    Nach dem Gesagten vermag der Bericht von PD Dr. E.___ vom 2. August 2013 die Einschätzung von Dr. A.___, dass spätestens ab dem 1. Juli 2013 keine durch das geltend gemachte Ereignis vom 7. Januar 2013 verursachten Beeinträchtigungen mehr vorlagen, nicht in Frage zu stellen.

4.3    Dr. Y.___ hielt mit Eintrag in der Krankengeschichte der Beigeladenen vom 11. Dezember 2013 fest, dass der Befund des MRI mit der Anamnese eines Sturzes im Januar 2013 als richtungsweisende Verschlechterung der vorbestehenden Schädigung im lateralen Kompartiment interpretiert werden könne (E. 3.4). Da Dr. Y.___ diese – als blosse Möglichkeit formulierte - Einschätzung nicht weiter begründete, ist sie nicht nachvollziehbar.

4.4    Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ab dem 1. Juli 2013 keine Leistungen mehr erbrachte. Die Beschwerde erweist sich dementsprechend als unbegründet und ist abzuweisen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- SWICA Krankenversicherung AG

- Unfallversicherung Stadt Zürich

- X.___

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstWyler