Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2014.00064




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Ersatzrichterin Bänninger Schäppi

Gerichtsschreiber Hübscher

Urteil vom 25. Juni 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch lic. iur. Y.___

Rechtsberatung für Ausländer, Go-Re-Ma

Quaderstrasse 18/2, 7000 Chur


gegen


Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin




Nachdem die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) mit Einspracheentscheid vom 7. Februar 2014 die Einsprache von X.___ vom 2. Dezember 2013 (Urk. 7/16, Urk. 8/102) gegen ihre leistungsablehnende Verfügung vom 29. November 2013 (Urk. 7/15, Urk. 8/101) abgewiesen hat (Urk. 2),

nach Einsicht in die Beschwerde vom 12. März 2014, mit welcher X.___ beantragt, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 7. Februar 2014 seien ihm eine Invalidenrente der Unfallversicherung und eine höhere Integritätsentschädigung zuzusprechen oder die Sache erneut abzuklären (Urk. 1 S. 2), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 14. Mai 2014 (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten [Urk. 7/1-20, Urk. 8/1-111] und der Akten der Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA [Urk. 9/1-85]),


in Erwägung,

dass die Beschwerdegegnerin die rechtlichen Grundlagen im angefochtenen Einspracheentscheid vom 7. Februar 2014 zutreffend wiedergegeben hat (Urk. 2 S. 3-6), worauf verwiesen werden kann,

dass das hiesige Gericht mit rechtskräftigem Urteil UV.2011.00068 vom 8. März 2012 in Sache der Parteien erwogen hatte, der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den geklagten psychischen Beschwerden und dem Unfall vom 24. Dezember 2002 oder der Berufslärmschwerhörigkeit und dem Tinnitus zu sei verneinen (Urk. 8/71 S. 9-10), weshalb der Beschwerdeführer mangels unfallbedingter Invalidität keinen Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung habe (Urk. 8/71 S. 10), und es gestützt auf die ärztliche Beurteilung des Arbeitsmediziners der Beschwerdegegnerin auch einen Anspruch auf eine höhere Integritätsentschädigung verneint hatte (Urk. 8/71 S. 10),

dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren im Wesentlichen vorbringt, gemäss dem RAD-Arzt der Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA bestehe seit dem Unfall vom 24. Dezember 2002 eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 1 S. 3), der Beschwerdeführer jedoch keine Verschlechterung des Gehörs geltend macht,

dass RAD-Arzt Dr. med. Z.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, in der besagten Stellungnahme vom 6. Juli 2012 gestützt auf das Gutachten von Dr. med. A.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 6. August 2011 (Urk. 9/48) die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in der bisherigen wie auch in einer angepassten Tätigkeit auf 40 % ab „Unfalldatum (gemäss SUVA: 11.06.2003)“ festsetzte (Urk. 3/1, Urk. 8/111, Urk. 9/73),

dass die Beurteilung von Dr. A.___, welcher ein leichtes bis mittelgradiges Psychosyndrom (ICD-10: F07.2) sowie Verhaltensstörungen aufgrund einer Hirnkrankheit (ICD-10: F07.8) diagnostizierte (Urk. 9/48 S. 5), indes nicht zu überzeugen vermag, zumal dieser ausführt, die 2005 aufgetretenen aggressiven und gespannten Verhaltensweisen des Beschwerdeführers könnten auf eine beginnende hirnorganische Störung zurückgeführt werden, wobei der 2007 erlittene Arbeitsunfall diese Tendenz verstärkt habe (Urk. 9/48 S. 6),

dass sich der Unfall aber nicht im Jahr 2007, sondern am 24. Dezember 2002 ereignet hatte (Unfallmeldung UVG vom 6. Januar 2003, Urk. 7/1),

dass der von Dr. A.___ mit einer neuropsychologischen Untersuchung des Beschwerdeführers beauftragte Dr. phil. B.___, dipl. klin. Psychologe, eine leichte bis mittlere psychoorganische Beeinträchtigung erhob und ein organisches Psychosyndrom (vermutlich nach Schädelhirntrauma) gemäss ICD-10: F07.2 diagnostizierte, aber auch festhielt, die Diagnose vermische sich mit einer beträchtlichen Aggravationstendenz (Urk. 9/48 S. 12),

dass – wie das hiesige Gericht bereits in E. 5.5.1 des Urteil UV.2011.00068 vom 8. März 2012 erwogen hat – in den medizinischen Akten nach dem Unfall vom 24. Dezember 2002 aber keine Kopfverletzung erwähnt wurde und SUVA-Kreisarzt Dr. med. C.___, Facharzt für Chirurgie FMH, MAS Versicherungsmedizin, am 12. Juli, 15. November und 13. Dezember 2013 festgehalten hat, ohne Dokumentation eines Schädelhirntraumas liege passend dazu ein betreffend Unfallfolgen unauffälliges MRI vor und strukturelle Läsionen als Folge eines Unfalls seien nicht überwiegend wahrscheinlich nachweisbar (Urk. 7/13, Urk. 7/19, Urk. 8/85, Urk. 8/97, Urk. 8/108, vgl. auch die MRI-Befunde vom 17. Juni 2010 [Urk. 8/38] und 10. Oktober 2013 [Urk. 8/95] sowie die diesbezüglichen Ausführungen von Dr. Z.___ [Urk. 9/18 S. 7-8] und Dr. A.___ [Urk. 9/48 S. 7]),

dass Dr. A.___ zur Aggravationstendenz festhielt, wäre der Beschwerdeführer hirnorganisch tatsächlich derart abgebaut, wie er dies anlässlich der psychologischen Untersuchung zu vermitteln versuche, er kaum noch existieren könnte (Urk. 9/48 S. 7),

dass Dr. A.___ zwar ausführte, „die Arbeitsunfähigkeit besteht seit dem Unfall (2007)“ (Urk. 9/48 S. 8), nach dem Gesagten gestützt auf dessen Gutachten vom 6. August 2011 (Urk. 9/48) aber nicht davon ausgegangen werden kann, es bestehe eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit,

dass die in den IV-Akten enthaltenen Berichte der D.___ Ärzte, soweit sie nicht bereits mit Urteil UV.2011.00068 vom 8. März 2012 berücksichtigt wurden (insbes. Urk. 9/58, Urk. 9/69, Urk. 9/80, Urk. 9/83), zu keinem anderen Schluss führen (vgl. auch die Verfügung der Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland vom 10. September 2013, Urk. 8/87),

dass der Entscheid der Eidg. Invalidenversicherung für die Beschwerdegegnerin keine Bindungswirkung hat (vgl. BGE 133 V 549 E. 6.2 mit weiteren Hinweisen),

dass der Beschwerdeführer keine (weiteren) Gründe darlegt, inwiefern und weshalb trotz des rechtskräftigen Urteils UV.2011.00068 vom 8. März 2012 auf die damals entschiedene Rentenfrage und die Höhe der Integritätsentschädigung zurückzukommen ist,

dass sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. Februar 2014 (Urk. 2) demnach als rechtens erweist,



erkennt das Gericht:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- lic. iur. Y.___

- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstHübscher