Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2014.00066 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiber Stocker
Urteil vom 4. März 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann
Egli Mattmann Hehli, Rechtsanwälte Notare
Murbacherstrasse 3, 6003 Luzern
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1949, ausgebildete Röntgenassistentin, bezog ab 3. Oktober 2005 Taggelder der Arbeitslosenversicherung, war seit Januar 2006 im Sinne eines Zwischenverdienstes als Praxis- und Röntgenassistentin in der Praxis von Dr. med. Y.___ angestellt (Teilzeitpensum) und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert, als sie am 29. Mai 2007 einen Sturz in einem ruckartig fahrenden Bus abfing und sich dabei an der linken Schulter verletzte (Urk. 6/1; vgl. auch Urk. 2 S. 2).
Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, diagnostizierte ein posttraumatisches Impingementsyndrom der linken Schulter (Bericht vom 19. September 2007 [Urk. 6/2]). Nach weiteren medizinischen Abklärungen (vgl. etwa Urk. 6/11-13 und 6/16-18) wurde die Versicherte am 21. Januar 2009 von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Chirurgie, operiert (Urk. 6/22). In der Folge wurde sie unter anderem im Rahmen der Schulter-/Ellbogensprechstunde der Klinik B.___ betreut (vgl. Urk. 6/50, 6/52-56, 6/58, 6/60 und 6/67). Vom 19. bis 24. August 2010 war die Versicherte in der Klinik B.___ hospitalisiert; dort erfolgte ein erneuter operativer Eingriff (Urk. 6/74-75).
1.2 Mit Schreiben vom 20. Juni 2011 (Urk. 6/119) teilte die SUVA der Versicherten mit, dass sie gemäss den medizinischen Unterlagen ab 1. Juni 2011 wieder zu 60 % und ab 4. Juli 2011 wieder zu 100 % arbeitsfähig sei, weshalb ab 1. Juni 2011 das Taggeld auf 50 % reduziert werde und ab 4. Juli 2011 die Taggeldzahlungen eingestellt würden. Für die Kosten der noch notwendigen Heilbehandlung werde weiterhin aufgekommen.
1.3 Kreisarzt-Stellvertreter Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Chirurgie, untersuchte die Versicherte am 12. Februar 2013 (Urk. 6/159; vgl. auch Urk. 6/160).
1.4 Mit Verfügung vom 21. August 2013 (Urk. 6/191) verneinte die SUVA den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente mit der Begründung, dass sie in ihrer letzten Tätigkeit als Röntgen- und Praxisassistentin infolge des Unfalls nicht erheblich eingeschränkt sei. Mit separater Verfügung vom 22. August 2013 (Urk. 6/192) wurde der Versicherten eine Integritätsentschädigung von 10 % zugesprochen.
Dagegen erhob die Versicherte am 18. September 2013 Einsprache und beantragte die Überprüfung der Rentenfrage und die Ausrichtung einer höheren Integritätsentschädigung (Urk. 6/195). Mit Entscheid vom 6. Februar 2014 (Urk. 2 = Urk. 6/205) wies die SUVA die Einsprache ab.
1.5 Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, hatte den Anspruch der Versicherten auf eine Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung bereits mit Verfügung vom 27. September 2013 (Urk. 6/197) abgewiesen. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft (vgl. Urk. 6/202).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 6. Februar 2014 erhob die Versicherte mit Eingabe vom 11. März 2014 (Urk. 1) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei ihr eine Invalidenrente zuzusprechen. Die SUVA liess in ihrer Beschwerdeantwort vom 5. Mai 2014 (Urk. 5) auf Abweisung der Beschwerde schliessen, wovon der Versicherten am 9. Mai 2014 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121).
Nach Art. 18 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Art. 16 ATSG abweichen.
1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (so genannter Prozentvergleich; BGE 128 V 29 E. 1, 114 V 310 E. 3a mit Hinweisen; AHI 2000 S. 309 E. 1a mit Hinweisen).
1.3 Gemäss Art. 18 Abs. 3 UVG kann der Bundesrat ergänzende Vorschriften über die Bestimmung des Invaliditätsgrades erlassen. Von dieser Befugnis hat er mit dem Erlass von Art. 28 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht, welche Bestimmung verschiedene Sonderfälle der Invaliditätsbemessung regelt. Gemäss Art. 28 Abs. 4 UVV sind für die Bestimmung des Invaliditätsgrades die Erwerbseinkommen massgebend, die eine versicherte Person im mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte, wenn sie nach dem Unfall die Erwerbstätigkeit altershalber nicht mehr aufnimmt (Variante I) oder wenn sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit auswirkt (Variante II). Nach der Rechtsprechung liegt das mittlere Alter im Sinne dieser Bestimmung bei etwa "42 Jahren" oder zwischen "40 und 45 Jahren" und das vorgerückte Alter im Bereich von "rund 60 Jahren", wobei für letztes der Zeitpunkt des Rentenbeginns massgebend ist (BGE 122 V 418 E. 1b, 122 V 426 mit Hinweisen).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) im Wesentlichen mit der Begründung, dass zwar gewisse unfallbedingte Einschränkungen bei der Ausübung der angestammten Tätigkeit als Röntgenassistentin plausibel erschienen, aber daraus keine Erwerbseinbusse und somit keine Invalidität resultiere. Die Beschwerdeführerin verfüge nämlich über diverse zusätzliche berufliche Erfahrungen in den Bereichen Patientenbetreuung, Assistenz und Administration, die vielfältige Einsatzmöglichkeiten im bisherigen Tätigkeitsbereich ohne erhebliche Erwerbseinbusse erwarten liessen. Von 1993 bis 1998 sei die Beschwerdeführerin als Leiterin des Röntgenbereichs des D.___ sogar ausschliesslich in einer voll zumutbaren administrativen Tätigkeit beschäftigt gewesen. Schliesslich sei festzuhalten, dass das Alter der Beschwerdeführerin und die damit verbundenen erheblichen Schwierigkeiten nach Art. 28 Abs. 4 UVV für die Bestimmung des Invaliditätsgrades nicht zu berücksichtigen seien. Es sei die Erwerbssituation einer versicherten Person im mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung zu betrachten: Die Beschwerdeführerin habe sich 1999 im Bereich MRI/CT weitergebildet. Dabei handle es sich um eine Tätigkeit, die nicht mit dem Tragen von Lasten verbunden sei. Es sei anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin, wenn sie den Gesundheitsschaden im mittleren Alter erlitten hätte, die genannte Weiterbildung aktualisiert hätte und demzufolge keine Erwerbseinbusse resultiert hätte.
An dieser Sichtweise liess die Beschwerdegegnerin auch im vorliegenden Prozess festhalten (vgl. Urk. 5).
2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass sie infolge des Unfalls als Röntgenassistentin erheblich eingeschränkt sei. In medizinischer Hinsicht seien verschiedene Bewegungen sowie das Heben und Tragen von Lasten über 15 kg nicht mehr möglich. Vom E.___ sei bestätigt worden, dass eine maximale Belastung von 15 kg für eine MTRA (Fachfrau für Medizinisch-technische Radiologie) sehr wenig sei. Sie sei als MTRA nicht einsetzbar. Die Behauptung, dass eine MTRA - je nach Erfahrung - in der Disposition beziehungsweise bei CT und MRI eingesetzt werden könne, treffe nicht zu. Es entscheide allein die leitende MTRA, wer ins Team passe und wer in Frage komme. Aufgrund ihrer fehlenden Praxiserfahrung im Bereich CT und MRI würde sie nicht angestellt werden. Sie werde nur schon aus Kostengründen nicht für Büroarbeiten in der Röntgenabteilung beschäftigt; zudem habe sie keine kaufmännische Ausbildung (Urk. 1).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente zu Recht verneint hat, weil die Beschwerdeführerin, obwohl nach wie vor gewisse unfallbedingte Einschränkungen vorhanden sind, dadurch keine (erhebliche) Lohneinbusse erleidet beziehungsweise erleiden würde, wenn sie sich im Sinne von Art. 28 Abs. 4 UVV in einem mittleren Alter befände.
Die der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 22. August 2013 (Urk. 6/192) zugesprochene und mit Einspracheentscheid vom 6. Februar 2014 (Urk. 2) bestätigte Integritätsentschädigung von 10 % wurde dagegen beschwerdeweise nicht mehr in Zweifel gezogen.
3.
3.1 In medizinischer Hinsicht gehen die Parteien übereinstimmend und zu Recht von dem Sachverhalt aus, wie er im Bericht von Kreisarzt-Stellvertreter Dr. C.___ vom 12. Februar 2013 (Urk. 6/159) dargelegt wurde:
3.2 Die Beschwerdeführerin - so Dr. C.___ - klage über immer wieder auftretende Schmerzen in der linken Schulter (vor allem nach längerer Belastung) und eine eingeschränkte Funktionsfähigkeit (Griff nach hinten und Überkopfarbeiten). Auch Umwendbewegungen seien schmerzhaft. Gelegentlich habe sie auch in Ruhe leichte Schmerzen. An Medikamenten nehme sie noch gelegentlich Irfen oder Panadol, selten Tramal-Tropfen. Ein bis zwei Mal pro Woche fänden physiotherapeutische Behandlungen statt (S. 2). Es zeige sich - so Dr. C.___ weiter - noch eine Reizsymptomatik, vor allem im Bereich des Supraspinatus und Subskapularis. Der Beschwerdeführerin sei bereits eine Kapsulotomie empfohlen worden; hievon möchte sie jedoch Abstand nehmen. Die noch geklagten Beschwerden seien damit erklärt. Er habe der Beschwerdeführerin die selbständig weiter fortzuführenden Funktions- und Kräftigungsübungen empfohlen. Diese seien ein bis zwei Mal pro Jahr durch Physiotherapie zu überprüfen beziehungsweise zu ergänzen. Lokal könnten antirheumatische Salben angewandt werden, gegebenenfalls ergänzt durch ein NSAR (S. 3).
Dr. C.___ formulierte folgendes Zumutbarkeitsprofil (S. 4): „Der Versicherten sind keine Überkopfarbeiten mit gleichzeitiger Abstützung mehr zuzumuten. Auch häufige Rotationsbewegungen im Schultergelenk sollten vermieden werden, seitliche Elevationen unter Belastung sind nicht mehr möglich, ebenso das Tragen von Lasten über 15 kg. Günstig wären Arbeiten in Brust- und Bauchhöhe. Unter Berücksichtigung dieser Behinderung wäre der Versicherten ein ganztägiger Arbeitseinsatz zuzumuten.“
4.
4.1 Die medizinische Einschätzung von Dr. C.___ ist unter den Parteien zu Recht unbestritten. Sie erfüllt sämtliche, oben in E. 1.4 wiedergegebenen Anforderungen der Praxis. Darauf kann abgestellt werden.
4.2 Zu prüfen bleibt, ob die von Dr. C.___ festgestellten Einschränkungen in erwerbsmässiger Hinsicht zu einer Einkommensverminderung (beziehungsweise zu einer Invalidität) führen oder ob sie - wie die Beschwerdegegnerin argumentierte – keine (erhebliche) Erwerbseinbusse bewirken, insbesondere auch (aber nicht nur) bei Berücksichtigung des Alters der Beschwerdeführerin.
4.3
4.3.1 Aus dem Lebenslauf der Beschwerdeführerin (Urk. 6/165) geht hervor, dass sie von 1993 bis 1996 als Leiterin des Röntgenbereichs des D.___ tätig war. Dabei hatte sie folgende Aufgaben zu erfüllen (S. 3): Einkauf des Verbrauchmaterials, Budgetierung, Strahlenschutz, Unterhalt der Röntgenanlagen, Planung und Koordination zwischen Ärzten und der Pflegeabteilung. Daneben hatte sie auch allgemeine Büroarbeiten zu erledigen und Statistiken zu erstellen (vgl. auch S. 6).
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2 S. 4) zutreffend davon aus, dass die Beschwerdeführerin diese Arbeiten, die im Wesentlichen als administrativ zu bezeichnen sind, auch mit den vorliegenden unfallbedingten Einschränkungen ausführen könnte. Es ist nicht ersichtlich und wird von ihr auch nicht dargetan, inwiefern die genannten Arbeiten aus dem Rahmen des von Dr. C.___ formulierten Zumutbarkeitsprofils (vgl. oben E. 3.2) fallen würden. Insbesondere müsste die Beschwerdeführerin als Leiterin einer Röntgenabteilung weder schwere Lasten tragen noch die genannten Überkopfarbeiten oder dergleichen ausführen. Aus dem Gesagten folgt, dass die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden unfallbedingten Gesundheitsbeeinträchtigungen und Funktionseinschränkungen aus medizinischer Sicht nicht verhindern, dass sie wieder als Leiterin einer Röntgenabteilung arbeiten könnte. Eine unfallbedingte Einschränkung der Erwerbsfähigkeit liegt demzufolge nicht vor.
4.3.2 Angesichts des vorgerückten Alters der Beschwerdeführerin (im Jahr 2013: 64 Jahre [vgl. oben E. 1.3]) fällt – entsprechend der Eventualbegründung der Beschwerdegegenerin - die Bestimmung von Art. 28 Abs. 4 UVV in Betracht, wonach bei der Bemessung des Invaliditätsgrades diejenigen Erwerbseinkommen massgebend sind, die eine versicherte Person im mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte. Mit dieser Bestimmung (zur Frage der Gesetzmässigkeit und allgemein vgl. Rumo-Jungo/Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl. S. 141) wird bei der Invaliditätsbemessung zum einen dem Umstand Rechnung getragen, dass nebst der – grundsätzlich allein versicherten – unfallbedingten Invalidität auch das vorgerückte Alter eine Ursache der Erwerbslosigkeit oder –unfähigkeit bildet. Zum andern wird berücksichtigt, dass die Invalidenrente der Unfallversicherung bis zum Tod der Versicherten zur Ausrichtung gelangen (vgl. zum Ganzen etwa Bundesgerichtsurteil 8C_164/2010 vom 30. Juni 2010 E. 5.1 mit Hinweisen).
Ob im konkreten Fall in Anlehnung an die Rechtsprechung (vgl. dazu das von der Beschwerdegegnerin erwähnte bundesgerichtliche Urteil U 538/06 vom 30. Januar 2007 E. 3.2 und 3.5) davon auszugehen wäre, dass die Beschwerdeführerin die im Jahr 1999 absolvierte Weiterbildung (MRI und CT [vgl. Urk. 6/165 S. 5]) durch entsprechende Berufspraxis vertieft hätte, und ob sie dadurch in der Lage gewesen wäre, ihre Einkommenssituation insgesamt sogar zu verbessern, mag dahingestellt bleiben. Jedenfalls kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass sie mit entsprechender Berufserfahrung (MRI und CT) zumindest dasselbe Einkommen erzielt hätte, wie als Röntgenassistentin im konventionellen Bereich, und dabei keine - durch das Zumutbarkeitsprofil ausgeschlossenen - Lasten zu tragen gehabt hätte (vgl. diesbezüglich die Abklärung der Beschwerdegegnerin beim E.___ vom 12. Juni 2013 [Urk. 6/186]).
Die von der Beschwerdeführerin dagegen eingewandten Gründe, wonach sie aufgrund ihres Alters bereits aus Kostengründen keine Chance auf eine Anstellung habe beziehungsweise allein die Leitung der Röntgenabteilung entscheide, wer ins Team passe und wer nicht, beschlagen invaliditätsfremde Themenbereiche und fallen deshalb ausser Betracht.
Nach dem Gesagten durfte die Beschwerdegegnerin auf einen ziffernmässigen Einkommensvergleich verzichten. Es liegt offensichtlich keine Einkommenseinbusse vor, jedenfalls keine relevante Einbusse von mindestens 10 %. Damit ist die Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubStocker