Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
UV.2014.00067 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiber Stocker
Urteil vom 21. November 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG
Direktion Bern, Y.___
Monbijoustrasse 68, Postfach, 3001 Bern
gegen
Unfallversicherung Stadt Z.___
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1985, war ab 1. November 2011 als Bürosachbearbeiterin bei den A.___ angestellt und bei der Unfallversicherung Stadt Z.___ gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als sie am 31. Oktober 2013 mit ihrem Motorroller auf der Autobahn A1 einen Verkehrsunfall verursachte und sich dabei verschiedene Knochenbrüche und Kopfverletzungen (unter anderem Commotio cerebri sowie Zahnschäden) zuzog (vgl. etwa Urk. 8/G1, 8/11 und 8/M1).
Die medizinische Erstversorgung fand in der Klinik für Unfallchirurgie des B.___ statt (Urk. 8/M1). Die Versicherte blieb dort bis zum 11. November 2013 hospitalisiert (Urk. 8/M3; vgl. zur weiteren Behandlung auch Urk. 8/M4-6).
1.2 Mit Strafbefehl vom 28. November 2013 (Urk. 3/3) bestrafte das Statthalteramt des Bezirkes C.___ die Versicherte in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 der Verkehrsregelverordnung (VRV) mit einer Busse von Fr. 450.. Mit Strafbefehl vom 9. Januar 2014 (Urk. 3/4) wurde der erstgenannte Strafbefehl ersetzt und die Busse auf Fr. 350. reduziert.
1.3 Mit Verfügung vom 17. Januar 2014 (Urk. 8/G14) kürzte die Unfallversicherung Stadt Z.___ ihre Taggeldleistungen gestützt auf Art. 37 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) um 10 %, und zwar mit der Begründung, dass die Versicherte den Unfall vom 31. Oktober 2013 in grobfahrlässiger Weise verursacht habe. Die dagegen am 27. Januar 2014 erhobene Einsprache der Versicherten (Urk. 8/J1) wies die Unfallversicherung Stadt Z.___ mit Entscheid vom 10. März 2014 (Urk. 2 = Urk. 8/J4) ab.
2. Dagegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 13. März 2014 (Urk. 1) Beschwerde erheben und beantragen, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und es seien ihr die ungekürzten Leistungen auszurichten. Die Unfallversicherung Stadt Z.___ schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 2. April 2014 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde, wovon der Versicherten am 4. April 2014 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 9).
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG), so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG). Das Taggeld der Unfallversicherung wird nicht gewährt, solange Anspruch auf ein Taggeld der Invalidenversicherung besteht (Art. 16 Abs. 3 UVG).
1.2 Gemäss Art. 37 Abs. 2 UVG werden in der Versicherung der Nichtberufsunfälle in Abweichung von Art. 21 Abs. 1 ATSG die Taggelder, die während der ersten zwei Jahre nach dem Unfall ausgerichtet werden, gekürzt, wenn der Versicherte den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt hat. Die Kürzung beträgt jedoch höchstens die Hälfte der Leistungen, wenn der Versicherte im Zeitpunkt des Unfalls für Angehörige zu sorgen hat, denen bei seinem Tode Hinterlassenenrenten zustehen würden.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) die Kürzung der an die Beschwerdeführerin ausgerichteten Taggeldleistungen um 10 % im Wesentlichen damit, dass sich der Unfall vom 31. Oktober 2013 aufgrund mangelnder Aufmerksamkeit der Beschwerdeführerin ereignet habe. Sie habe den Unfall verursacht, weil sie durch eine kurze Unaufmerksamkeit das Abbremsen des vor ihr fahrenden Wagens nicht bemerkt habe. Sie habe deshalb im Sinne der Rechtsprechung grobfahrlässig gehandelt. Die Kürzung um 10 %, dem praxisgemässen Kürzungsminimum, sei demzufolge rechtens.
Im vorliegenden Prozess ergänzte die Beschwerdegegnerin, dass es sich bei den von der Beschwerdeführerin missachteten Normen von Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV (Beherrschen des Fahrzeuges und jederzeitige Aufmerksamkeit) um elementare und wichtige Grundvoraussetzungen für den Strassenverkehr handle (Urk. 7).
2.2 Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vortragen, dass im Strassenverkehr nur grobfahrlässig im Sinne des UVG handle, wer eine elementare oder mehrere wichtige Verkehrsvorschriften schwerwiegend verletze. Die Beschwerdeführerin sei vom Statthalteramt des Bezirkes C.___ mit einer Busse von Fr. 350. bestraft worden. Die geringe Busse sei Folge ihres geringen Verschuldens gewesen. Unfälle, die mit demjenigen vom 31. Oktober 2013 vergleichbar seien, ereigneten sich tagtäglich auf den Strassen. Im dichten Berufsverkehr bedürfe es nur der geringsten kurzen Unaufmerksamkeit, damit es zu einer Auffahrkollision komme. Es wäre absolut vermessen, wollte man all den Betroffenen ein grobfahrlässiges Verhalten vorwerfen. Die Beschwerdeführerin habe durch eine kurze Unaufmerksamkeit im dichten Kolonnenverkehr zu spät bemerkt, dass das Fahrzeug vor ihr bis zum Stillstand habe abbremsen müsse. Deshalb habe sie nicht mehr rechtzeitig anhalten können und sei ins Heck des Fahrzeugs gefahren. Es habe sich um ein bedauerliches Missgeschick gehandelt und damit klar um eine leichte Fahrlässigkeit (Urk. 1).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Taggeldleistungen zu Recht um 10 % gekürzt hat, weil die Beschwerdeführerin den Unfall vom 31. Oktober 2013 in grobfahrlässiger Weise verursacht hat.
3.
3.1 Dem Rapport der Kantonspolizei Z.___ vom 18. November 2013 (Urk. 8/G11) kann folgende Schilderung des Unfalls vom 31. Oktober 2013 entnommen werden (S. 6):
[Die Beschwerdeführerin] fährt Richtung Z.___ auf dem Normalstreifen. Aufgrund stockenden Kolonnenverkehrs muss [das Fahrzeug des Fahrers] 2, welcher vor ihr fährt, bis zum Stillstand anhalten. [Die Beschwerdeführerin] bemerkt dies zu spät aufgrund mangelnder Aufmerksamkeit und fährt [dem Fahrzeug] 2 ins Heck. Dabei zieht sich [die Beschwerdeführerin] Verletzungen zu und muss mit der Sanität ins Spital überführt werden. An beiden Fahrzeugen entsteht Sachschaden.
Diese Sachverhaltsdarstellung der Kantonspolizei Z.___ wurde von den Parteien bestätigt beziehungsweise nicht in Zweifel gezogen. Das Statthalteramt des Bezirkes C.___ hat die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV mit einer Busse von Fr. 350. bestraft (Urk. 3/4).
3.2
3.2.1 Es steht ausser Frage, dass die Bestimmungen von Art. 3 Abs. 1 VRV (Bedienung des Fahrzeuges beziehungsweise Wahrung der gebotenen Aufmerksamkeit durch den Fahrzeugführer) sowie Art. 31 Abs. 1 SVG (Beherrschen des Fahrzeuges) zentrale Normen des Strassenverkehrsrechts sind. Da die Beschwerdeführerin diese Normen verletzte, wurde sie - wie ausgeführt - vom Statthalteramt des Bezirkes C.___ gestützt auf Art. 91 Abs. 1 SVG mit einer Busse von Fr. 350. bestraft. Dabei ist zu beachten, dass das Statthalteramt die Widerhandlung der Beschwerdeführerin unter Art. 91 Abs. 1 SVG subsumierte und nicht von einer groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 91 Abs. 2 SVG ausging (vgl. Urk. 3/4). Das Sozialversicherungsgericht ist zwar zum einen nicht an diese Beurteilung gebunden und zum anderen ist zu beachten, dass der Begriff der Grobfahrlässigkeit im Sinne von Art. 37 Abs. 2 UVG weiter zu fassen ist als derjenige der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG. Die Einschätzungen des Statthalteramtes sind jedoch auch im vorliegenden Kontext nicht unbeachtlich, weicht doch die unfallversicherungsrechtliche Praxis nicht ohne besonderen Grund von den entsprechenden Beurteilungen der Strafbehörden ab (zum Ganzen: Alexandra Rumo-Jungo/André Pierre Holzer, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 203 mit Hinweisen). Ein solcher besonderer Umstand ist vorliegend nicht ersichtlich und wurde auch von der Beschwerdegegnerin nicht geltend gemacht.
Nach der neueren bundesgerichtlichen Praxis handelt grobfahrlässig im Sinne von Art. 37 Abs. 2 UVG, wer jene elementaren Vorsichtsgebote unbeachtet lässt, die jeder verständige Mensch in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen befolgt hätte, um eine nach dem natürlichen Lauf der Dinge vorhersehbare Schädigung zu vermeiden. Die Fahrlässigkeit besteht aus einer objektiven und subjektiven, nach ihrer Schwere graduell abzustufenden Verschuldenskomponente, wobei sich der Grad der Fahrlässigkeit primär nach dem Grad des subjektiven Verschuldens beurteilt. Das Verhalten muss, um - durch Verletzung elementarster Vorsichtsgebote - Rechtsnachteile zu gewärtigen, Unverständnis, Kopfschütteln und Tadel auslösen, eine moralische Verurteilung nach sich ziehen und die Grenze des Tolerierbaren überschreiten (Petra Fleischanderl, Kürzung und Verweigerung von Leistungen der Unfallversicherung aus besonderen Gründen, SZS 2013 S. 171, unter Hinweis auf das bundesgerichtliche Urteil 8C_274/2012 vom 4. Dezember 2012 E. 5.2.1 und 5.2.2, inzwischen publiziert als BGE 138 V 522).
3.2.2 Davon kann vorliegend nicht die Rede sein: Der Unfall vom 31. Oktober 2013 beziehungsweise das der Beschwerdeführerin zur Last gelegte Verhalten löst weder Unverständnis noch Kopfschütteln noch Tadel noch eine moralische Verurteilung im genannten Sinne aus. Es handelte sich vielmehr um einen alltäglichen Verkehrsunfall, dem nichts Besonderes anhaftet und der praktisch jedem Verkehrsteilnehmer (bei einer kurzen Unaufmerksamkeit) passieren kann. Die Beschwerdeführerin muss sich zwar den Vorhalt gefallen lassen, dass sie diesen Unfall schuldhaft verursacht hat (weshalb sie auch strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wurde), der Verschuldensvorwurf wiegt jedoch - im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung - bei Weitem nicht so schwer, dass sich die Anwendung von Art. 37 Abs. 2 UVG rechtfertigen würde. Das Verhalten der Beschwerdeführerin ist vielmehr als leicht fahrlässig einzustufen. Die Auffassung der Beschwerdegegnerin, wonach die Verursachung eines Verkehrsunfalls infolge einer kurzen Unaufmerksamkeit stets grobfahrlässig im Sinne von Art. 37 Abs. 2 UVG sei (vgl. Urk. 2 S. 3 mit Hinweis auf BGE 114 V 315 E. 5b), ist mit der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung, die - wie ausgeführt - eine in objektiver und subjektiver Hinsicht qualifizierte (eben grobfahrlässige) Regelverletzung voraussetzt, nicht vereinbar.
Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. März 2014 aufzuheben ist. Die Beschwerdeführerin hat Anspruch auf ungekürzte Taggeldleistungen.
3. Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Demzufolge ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der durch eine Rechtsschutzversicherung vertretenen Beschwerdeführerin eine angemessen erscheinende Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1‘000. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. März 2014 aufgehoben mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf ungekürzte Taggeldleistungen hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG
- Unfallversicherung Stadt Z.___
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubStocker