Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2014.00068




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiberin Hartmann

Urteil vom 21. August 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Marco Mona

Langstrasse 4, 8004 Zürich


gegen


Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin


vertreten durch Rechtsanwalt Christian Leupi

Grossenbacher Rechtsanwälte AG

Zentralstrasse 44, 6003 Luzern




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1959, bezieht wegen Kniebeschwerden zufolge einer Distorsion im Jahr 2002 eine 17%ige Rente von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: Suva; Urk. 9/39/4). Er war in einem Teilzeitpensum als Sortierer bei der Y.___ ebenfalls obligatorisch bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 24. November 2011 auf seinem Motorradroller (Vespa) mit einem entgegenkommenden, nach links abbiegenden Personenwagen kollidierte und sich verschiedene Verletzungen zuzog (Urk. 9/1/1, Urk. 9/17/5-6, 9/21). Bei der gleichentags durchgeführten ambulanten Erstversorgung im Spital Z.___ wurden die Diagnosen einer Rissquetschwunde am rechten Oberlid, einer Nasenbeinfraktur mit Nasenschiefstand nach links bei geradem Nasenseptum, einer Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) Grad II und Kontusionen am thorakolumbalen Übergang bei bekannter Diskushernie L4/5, am tuber ischiadicum links, an beiden Händen sowie am rechten Unterschenkel gestellt (Kurzbericht vom 24. November 2009, Urk. 9/21). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld).

1.2    Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung durch Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, am 26. April 2010 klagte der Versicherte gemäss dem Bericht gleichen Datums über Beschwerden im Nacken mit Ausstrahlung in die Hände, im Rücken und im linken Knie und nunmehr auch über Schmerzen in der linken Schulter und an der Aussenseite des Ellbogens seit zwei Monaten (Urk. 9/39/2), welche Dr. A.___ als nicht unfallkausal beurteilte (Urk. 9/39/4). Am 7. April 2011 wurde eine Sonographie der Schultern durchgeführt, welche beidseits eine transmurale Ruptur der Supraspinatussehne und eine Ruptur der langen Bicepssehne, rechtsbetont, zeigte (Urk. 9/78). Mit Schreiben vom 28. Februar 2012 überwies der Hausarzt des Versicherten, Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, diesen an die C.___ zur Behandlung der andauernden beidseitigen Schulterbeschwerden (Urk. 9/74), wo er am 30. April 2012 in der Schulter-/Ellbogensprechstunde untersucht (Bericht vom 10. Mai 2012, Urk. 9/83) und eine Arthro-Magnetresonanztomographie (MRT) durchgeführt wurde (Bericht vom 19. Juni 2012, Urk. 9/85-86).

1.3    In der Stellungnahme vom 17. September 2012 bestätigte der Kreisarzt Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie, dass die Schulterbeschwerden des Versicherten keine Unfallfolgen, sondern degenerative Veränderungen darstellen würden (Urk. 9/101). Mit Schreiben vom 3. Oktober 2012 teilte die Suva dem Versicherten mit, dass mangels eines natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen den Nacken- und Kopfbeschwerden, an den beiden Händen und den beidseitigen Schulterbeschwerden einerseits und dem Unfall vom 24. November 2009 andererseits keine Leistungspflicht bestehe (Urk. 9/104). Am 22. Februar 2013 wurde der Versicherte an der linken Schulter in der C.___ mittels Arthroskopie operiert (Urk. 9/111-112).

1.4    Am 11. September 2013 erstellte Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, im Auftrag des Versicherten ein Gutachten zur Frage des natürlichen Kausalzusammenhanges der Schulterbeschwerden zum Unfallereignis vom 24. November 2009 und kam zum Schluss, dieser sei zu bejahen (Urk. 9/116/1518). Im Bericht vom 1. November 2013 nahm die Kreisärztin Dr. med. F.___, Fachärztin für Chirurgie, zu dieser Frage Stellung und verneinte die Unfallkausalität (Urk. 9/124). Gestützt hierauf verneinte die Suva mit Verfügung vom 26. November 2013 eine Leistungspflicht in Bezug auf die beidseitigen Schulterbeschwerden (Urk. 9/128). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 19. Dezember 2013 Einsprache (Urk. 9/129), welche die Suva mit Einspracheentscheid vom 12. Februar 2014 abwies (Urk. 9/132).


2.    Mit Eingabe vom 17. März 2014 (Urk. 1) erhob der Versicherte gegen den Einspracheentscheid vom 12. Februar 2014 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und die Akten seien an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die eingestellten Taggeldleistungen wieder aufnehme und nach den sich aufdrängenden Abklärungen einen Rentenentscheid fälle sowie eine Integritätsentschädigung ausrichte (Urk. 1 S. 2). In prozessualer Hinsicht stellte er zudem den Antrag, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm die Kosten für das orthopädische Gutachten von Dr. E.___ im Betrag von Fr. 3‘000.-- zu vergüten (Urk. 1 S. 7). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 16. Mai 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8 S. 2). Im zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Replik vom 18. Juni 2014, Urk. 12 S. 2 und S. 4 f.; Duplik vom 22. August 2014, Urk. 16 S. 2).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden  soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Für die Leistungspflicht eines Unfallversicherers setzt das UVG das Vorliegen eines Unfalls (Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) oder einer unfallähnlichen Körperschädigung (Art. 6 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV) voraus. Ausserdem muss zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen.

1.2    

1.2.1    Als natürlich kausale Ursachen für einen gesundheitlichen Schaden gelten alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Dabei genügt es, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

    Eine allfällige hinsichtlich des natürlichen Kausalzusammenhangs bestehende Beweislosigkeit wirkt sich zum Nachteil des Versicherten aus, da dieser aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 8C_560/2007 vom 17. März 2008 E. 1).

1.2.2    Die Argumentation nach der Formel „post hoc ergo propter hoc", nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, ist beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Beweis natürlicher Kausalzusammenhänge nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/bb., Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1).

1.3    Als adäquate Ursache eines Erfolges hat ein Ereignis nach der Rechtsprechung zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

    Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, gestützt auf die Beurteilung der Kreisärztin Dr. F.___, welche im Einklang mit den kreisärztlichen Einschätzungen von Dr. A.___ und DrD.___ stünden, sei davon auszugehen, dass die Schulterbeschwerden des Beschwerdeführers keine Unfallfolgen darstellen würden, zumal weder im Bericht des Spitals Z.___ vom 24. November 2009 noch im Arztzeugnis von Dr. B.___ vom 24. Januar 2010 eine Beteiligung der Schultern erwähnt sei. Daran vermöge das Parteigutachten von Dr. E.___ vom 11. September 2013 nichts zu ändern, da dieser eine rein zeitliche Kausalattribution vorgenommen habe, die für nichts beweisbildend sei. Ein natürlicher Kausalzusammenhang habe sich nicht mit dem erforderlichen Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachweisen lassen. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genüge nicht (Urk. 2 S. 4 f.).

2.2    Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er sei beim Unfall vom 24. November 2009 mit der relativ hohen Geschwindigkeit von zirka 40 km/h gefahren und habe nicht mehr bremsen können, als die Lenkerin des entgegenkommenden Wagens plötzlich nach links auf die andere Strassenseite ausgeschwenkt sei, so dass er auf die Seite des Personenwagens geprallt sei. Er sei über das Auto hinaus auf die Strasse geschleudert worden, wo er mit den Händen voraus aufgeprallt sei und sich multiple Verletzungen zugezogen habe. Die Sehnenruptur sei beim heftigen Aufprall am Boden geschehen, als er versucht habe, den Sturz mit den beiden Händen aufzuhalten. Hierauf würden seine Handverstauchung und die intermittierenden Parästhesien in beiden Armen hindeuten. Entgegen der Annahme von Dr. F.___ sei somit kein direktes, sondern ein indirektes Anpralltrauma erfolgt. Ein solcher Aufprallmechanismus sei, wie Dr. F.___ selber darstelle, kausal für die Ruptur der beiden Rotatorenmanschetten. In den ersten Feststellungen der Sehnenrupturen sei die Rede von alten Rupturen gewesen; sie könnten somit sehr wohl 18 Monate alt gewesen sein. In den Akten finde sich kein Hinweis auf degenerative Erscheinungen im Schulterbereich. Der Befund und die noch bestehenden erheblichen Beschwerden würden im Gutachten von Dr. E.___ sehr übersichtlich dargestellt. Entgegen der Ansicht der Kreisärztin habe Dr. E.___ den Befund beurteilt und festgestellt, dass beide Gelenke beim Sturz direkt betroffen gewesen seien. Seine Schulterbeschwerden seien spätestens nach dem Untersuch durch Dr. A.___ zirka 5 Monate nach dem Unfall dokumentiert worden, als die Unfallfolgen noch nicht ausgeheilt gewesen seien und er immer noch starke Medikamente habe einnehmen müssen. Seine Wahrnehmung der Schulterbeschwerden habe eingesetzt, nachdem die übrigen Beschwerden nachgelassen hätten. Aufgrund der vielen Verletzungen am ganzen Körper seien die Schmerzen anfangs nicht leicht lokalisierbar gewesen. Alle Ärzte hätten in erster Linie nach Schädigungen im Wirbelsäulenbereich gesucht. Es habe sich niemand die Mühe genommen, die Schulterschmerzen abzuklären, obschon sie in der Folge überall in den Akten aufgetaucht seien, bis der Hausarzt Dr. B.___ im Frühling 2011 eine Abklärung veranlasst habe, die eine beidseitige Sehnenruptur bestätigt habe. Auch sei er erst nach zwei Jahren nach dem Unfallverlauf befragt worden. Dr. A.___ hätte auch die Schulter untersuchen und mindestens ein bildgebendes Dokument erstellen müssen, und die Suva hätte die Frage der Kausalität bereits im Frühjahr 2010 abklären müssen. Es könne nicht angehen, dass ihm dies angelastet werde und er für die Unterlassung der Beschwerdegegnerin einen hohen Preis bezahlen müsse. Zudem sei die Stellungnahme von Dr. D.___ nicht sehr ausführlich und nicht überzeugend ausgefallen, zumal es den von diesem erwähnten orthopädischen Bericht vom 15. Juni 2012 nicht gebe. Dr. F.___ sei unzutreffend von einem direkten Anpralltrauma ausgegangen. Im Übrigen habe er vor dem Unfall nie Schulterbeschwerden gehabt und die Unfallkausalität sei durch das Gutachten von Dr. E.___ bestätigt worden (Urk. 1 S. 2 ff., Urk. 12 S. 2 ff.).

2.3    Strittig zu prüfen ist allein, ob zwischen den beidseitigen Schulterbeschwerden und dem Unfall vom 24. November 2009 ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht und die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht diesbezüglich zu Unrecht verneinte.

    Da die Beschwerdegegnerin die Leistungspflicht für die Schulterbeschwerden von Anfang an ablehnte, liegt die Beweislast für den Kausalzusammenhang insofern beim Beschwerdeführer, als sich eine allfällige Beweislosigkeit zu seinem Nachteil auswirken würde (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 E. 3b).


3.

3.1    

3.1.1    Die Parteien gehen beide zutreffend davon aus, dass nach dem Unfall vom 24. November 2009 Schulterbeschwerden erstmals im kreisärztlichen Bericht von Dr. A.___ vom 26. April 2010 (Urk. 9/39/2), mithin rund fünf Monate nach dem Unfallereignis dokumentiert wurden und zuvor in keinem Bericht Erwähnung fanden. Zu betonen ist zudem, dass der Beschwerdeführer anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 22. April 2010 ausschliesslich über Schmerzen in der linken Schulter und an der Aussenseite des Ellbogens, vor allem bei kräftigem Zupacken, klagte (Urk. 9/39/2). Dr. A.___ untersuchte entsprechend die linke Schulter klinisch und stellte als Befund eine Druckdolenz über dem Coracoid, eine freie Schulterfunktion, ein schmerzhafter Bogen zwischen 80° und 120° sowie ab 150°, keine wesentliche Kraftminderung, Impingementzeichen nach Neer negativ, nach Hawkins positiv sowie Nacken- und Schürzengriff symmetrisch fest (Urk. 9/39/3). Dr. A.___ beurteilte diese Beschwerden an der linken Schulter und am linken Ellbogen angesichts der grossen Latenz zum Unfallgeschehen als unfallfremd und stellte überdies fest, dass sie nicht derart im Vordergrund stünden, dass sie nach einer Behandlung verlangen würden. Die darüber hinaus geklagten intermittierenden Parästhesien in beiden Armen, die seit dem Sturz vom 24. November 2009 aufgetreten seien, erachtete Dr. A.___ als wahrscheinlich lagerungsbedingt und empfahl eine neurologische Untersuchung, falls sie weiterhin stören sollten (Urk. 9/39/4). Die neurologische Abklärung durch Dr. med. G.___, Facharzt für Neurologie, vom 18. Juli 2012 ergab keine Befunde, insbesondere habe neurophysiologisch ein Karpaltunnelsyndrom ausgeschlossen werden können (Urk. 9/100/3).

    Auch anlässlich der Wirbelsäulensprechstunde vom 21. Mai 2010 hatte der Beschwerdeführer gemäss dem Bericht der C.___ vom 19. März 2012 über Schmerzen allein an der linken Schulter geklagt. Bezüglich der rechten Seite wurden keine Beschwerden aufgeführt (Urk. 9/76/2).

3.1.2    Beschwerden an der rechten Schulter wurden erstmals im Bericht der ADUS-Radiologie vom 28. März 2011 erwähnt, wonach Schulterschmerzen rechts und konventionell radiologisch Zeichen einer leichten AC-Gelenks- beziehungsweise Omarthrose rechts bestanden (Urk. 9/79). Dr. B.___ hielt im Bericht vom 28. Februar 2012 zudem fest, zu Beginn hätten die Nackenschmerzen im Vordergrund gestanden, die sich zwischenzeitlich chronifiziert hätten. Zunehmend seien auch Schulterschmerzen, zuerst rechts, jetzt beidseitig aufgetreten. Die Sonographie (vom 7. April 2011, Urk. 9/78) habe eine Ruptur der Supraspinatussehne rechts ergeben. Die Beweglichkeit sei erhalten, jedoch schmerzhaft (Urk. 9/74).

    Beschwerden an der rechten Schulter sind somit frühestens mehr als ein Jahr nach dem Unfallereignis vom November 2009 ausgewiesen, wobei aufgrund der Berichte von Dr. A.___ (Urk. 9/39/2-4) und der C.___ zur Sprechstunde vom 21. Mai 2010 (Urk. 9/76/2) entgegen der Darstellung von Dr. B.___ nicht davon auszugehen ist, dass die Schulterschmerzen zuerst rechts und danach beidseitig aufgetreten sind.

3.1.3    Ebenfalls im Bericht vom 28. Februar 2012 erstmals führte Dr. B.___ aus, dass beim Sturz mit dem Roller vom 24. November 2009 eine Kontusion der rechten Schulter eingetreten sei (Urk. 9/74). Eine solche unfallbedingte Kontusion an der rechten Schulter und überhaupt eine Verletzung an den Schultern war allerdings nach dem Unfall weder im Bericht des Spitals Z.___ zur Erstversorgung vom 24. November 2009 (Urk. 9/21) noch im Bericht vom 24. Januar 2010 von Dr. B.___, der den Beschwerdeführer einen Tag nach dem Unfall am 25. November 2009 behandelt hat (Urk. 9/22/1), oder in einem anderen Bericht erwähnt worden. Im Spital Z.___ wurden lediglich die Diagnosen einer Rissquetschwunde am rechten Oberlid, einer Nasenbeinfraktur mit Nasenschiefstand nach links bei geradem Nasenseptum, einer Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) Grad II und Kontusionen am thorakolumbalen Übergang bei bekannter Diskushernie L4/5, am tuber ischiadicum links (Sitzknochen), an beiden Händen sowie am rechten Unterschenkel gestellt. Es bestand keine Indikation zur weiteren Untersuchung der Schultern und entsprechend wurde - mit Ausnahme der allgemeinen Bemerkung, dass alle Extremitäten in den Gelenken frei beweglich seien - weder zur linken noch zur rechten Schulter ein Befund festgehalten (Kurzbericht vom 24. November 2009, Urk. 9/21).

    Auch Dr. B.___ hatte in seinem früheren Bericht vom 24. Januar 2010 lediglich eine Rissquetschwunde am rechten Oberlid, eine Nasenbeinfraktur, eine HWSDistorsion und Kontusionen thorakolumbal, an beiden Händen, am linken Gesäss sowie am rechten Unterschenkel aufgeführt. Beschwerden oder Befunde an den Schultern hatte er nicht festgestellt (Urk. 9/22/1). In den von Dr. B.___ ausgefüllten Verordnungen zur Physiotherapie vom 7. Dezember 2009 (Urk. 9/18), 1. Februar 2010 (Urk. 9/40) und vom 16. April 2010 (Urk. 9/43) waren ebenfalls lediglich eine HWS-Distorsion und Kontusion des Thorax rechts sowie der Hand rechts für die Behandlung erwähnt worden.

3.2    Allein schon diese Aktenlage, welche keine echtzeitlichen medizinischen Belege für eine Schulterbeteiligung beim Unfall vom 24. November 2009 und eine zeitliche Diskrepanz der Schulterbeschwerden links zum Unfallereignis von mehreren Wochen sowie eine weitere sehr grosse zeitliche Diskrepanz zu den Schulterbeschwerden rechts von mehr als einem Jahr aufweist, lässt erhebliche Zweifel daran aufkommen, dass beim Unfall vom 24. November 2009 die Schultern, vor allem auch die rechte Schulter, verletzt wurden.

    Vor diesem Hintergrund führte Kreisarzt Dr. D.___ in seiner Stellungnahme vom 18. Juli 2012 nachvollziehbar aus, dass (unfallbedingte) Verletzungen an den Schultern nicht dokumentiert seien und es sich bei den Schulterbeschwerden - wie schon von Dr. A.___ im Bericht vom 22. April 2010 festgehalten - nicht um Unfallfolgen handle, auch nicht an der rechten Schulter (Urk. 9/93). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist in diesem Zusammenhang auch nachvollziehbar, dass Dr. D.___ aufgrund der in der C.___ vorgenommenen bildgebenden Untersuchungen auf degenerative Veränderungen schloss (Urk. 9/93).     Denn gemäss dem Bericht der C.___ vom 30. April 2012 wurden bei der Fragestellung nach degenerativen Veränderungen in der Radiologie an der rechten Schulter initiale Omarthrosezeichen mit geringen osteophytären Randkantenanbauten an der inferioren Humeruskopfkalotte und am inferioren Glenoid, ein verminderter Subakromialraum mit einer akromiohumeralen Distanz (ACHD) von 8,2 mm, eine leichte Acromio-Clavikular-(AC)-Gelenksarthrose sowie an der linken Schulter initiale Arthrosezeichen mit osteophytären Randkantenanbauten am inferioren Glenoid und an der inferioren Humeruskopfkalotte, einem nach kaudal abfallenden Acromion, einem verminderten Subakromialraum mit einer akromiohumeralen Distanz (ACHD) von 8 mm und einer leichten AC-Gelenksarthrose dargestellt (Urk. 9/85). Das Arthro-MRT ergab gemäss dem Bericht der C.___ vom 19. Juni 2012 zudem rechts eine transmurale Supraspintussehnenruptur mit Retraktion bis auf die Mitte des Humeruskopfes, eine starke Ausdünnung der Subscapularissehne und einer intraartikulär rupturierten Bicepssehne mit verklebter Sulcus bicipitalis sowie links eine transmurale Ruptur der Supraspinatussehne im ventralen Gebiet mit ebenfalls Oberflächenruptur der Subscapularissehne und der Bicepssehne (Urk. 9/86/2). Diese Befunde schliessen degenerative Ursachen nicht aus. Eindeutige Hinweise auf traumatische Läsionen bestehen keine.

    Hierzu überzeugt insbesondere auch die Begründung von Dr. D.___, dass das Auftreten von beidseitigen Rotatorenmanschettenrupturen und das Alter des Beschwerdeführers von damals bereits über 50 Jahre für das Vorliegen von konstitutionell-degenerativen Veränderungen sprechen (Urk. 9/93). Dies gilt umso mehr, als die Beschwerden an den Schultergelenken zeitlich verzögert auftraten und unmittelbar nach dem Unfall keinerlei Hinweise auf Schulterbeschwerden respektive -verletzungen gegeben waren.

3.3

3.3.1    Zu keiner anderen Betrachtungsweise führt das vom Beschwerdeführer in Auftrag gegebene Gutachten von Dr. E.___ vom 11. September 2013 (Urk. 9/116).

    Dr. E.___ ging davon aus, dass der Beschwerdeführer beim Unfall vom 24. November 2009 mit seinem Roller auf die rechte Seite und dabei insbesondere auf die rechte Schulter gestürzt sei. Wegen Rückenbeschwerden und Schmerzen im ganzen Körper habe er ab dem 18. Dezember 2009 ambulante Physiotherapien absolviert und sei insgesamt während drei bis vier Monaten regelmässig auf Analgetika angewiesen gewesen. Diese Analgetika hätten in der Folge reduziert werden können und der Beschwerdeführer habe ab dem 8. Februar 2010 seine Arbeit wieder zu 50 % aufgenommen. Seither seien belastungsabhängige und nächtliche rechtsbetonte Schmerzen in den Schultergelenken beidseits aufgetreten. Der Hausarzt habe daher weiterhin zweimal pro Woche physiotherapeutische Massnahmen und schlussendlich wegen fehlenden Erfolges und Zunahme der Beschwerden Akkupunktur verordnet. Da die Schulterbeschwerden persistiert hätten, sei am 7. April 2011 eine sonographische Abklärung der Schultergelenke beidseits erfolgt. Das rechte Gelenk sei beim Unfall zwar direkt betroffen worden, jedoch habe er erst nach Reduktion der Analgetika und nach Belastung des rechten Armes entsprechende Schmerzen in der rechten Schulter verspürt. Dies sei durchaus glaubhaft und verständlich, zumal auch die - laut Schilderung des Beschwerdeführers - erheblichen primären Schmerzen den ganzen Körper betroffen hätten und im Vordergrund gestanden hätten. Die Sonographie 16 Monate nach dem Unfall habe eine grosse Ruptur der Supraspinatussehne rechts mit Retraktion gezeigt. 28 Monate nach dem Unfall habe die Supraspinatussehne rechts bereits eine Retraktion bis auf Mitte des Humeruskopfes im Sinne von Patte II mit leichter Muskelatrophie gezeigt. Diese Befunde würden mit dem zurückliegenden Unfalldatum korrelieren. Beim Sturz am 24November 2009 auf die rechte Körperseite seien offensichtlich auch linksseitige anatomische Strukturen betroffen worden, indem danach Schmerzen am ganzen Körper bestanden hätten. Wie erwähnt hätten diese nach dem Unfallereignis zunächst weit im Vordergrund gestanden und erst nach Reduktion der Analgetika sowie nach Belastung des linken Armes hätten sich die linksseitigen Schulterschmerzen gezeigt. Die sonographische Abklärung 16 Monate nach dem Unfall habe eine kleinere ältere transmurale Ruptur der Supraspinatussehne gezeigt. 28 Monate nach dem Ereignis habe diese unverändert und ohne Retraktion im Arthro-MRT abgebildet werden können. Wenn  wie im vorliegenden Fall - nur ein kleiner Teil der Sehne betroffen sei, so könne die Retraktion der Sehne und der Muskelatrophie auch bei weit zurückliegendem Ereignis fehlen. Auch diese Befunde an der linken Schulter würden mit dem Vorkommnis vom 24. November 2009 korrelieren. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die von der Schultersprechstunde C.___ gemäss den Berichten vom 10. Mai und 19. Juni 2012 festgestellten Schulterbeschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 23. November 2009 zurückzuführen seien (Urk. 9/116/16-18).

3.3.2    Die Ausführungen von Dr. E.___ überzeugen, insbesondere angesichts der hiervor dargestellten Aktenlage, nicht. Denn die Begründung seiner Schlussfolgerung, es sei von einem natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 24. November 2009 und den Schulterbeschwerden auszugehen, beschränkt sich im Wesentlichen auf die Feststellung, dass die Verzögerung der spezifischen Schmerzwahrnehmung an beiden Schultern aufgrund der anfänglichen Beschwerden am ganzen Körper und der Einnahme der Analgetika glaubhaft und verständlich sei.

    Dies erklärt indes nicht, weshalb auch nicht anlässlich der umfassenden Untersuchung unmittelbar nach dem Unfalltag, mithin vor Einnahme der Analgetika, gemäss dem Bericht des Spitals Z.___ vom 24. November 2009 und unstrittig weder Schmerzen noch Befunde wie Bewegungseinschränkungen oder Kontusionen an den Schultern angegeben und festgestellt wurden, während an den anderen Körperteilen eine solche genaue Lokalisation durchaus möglich war. Bei einer unfallbedingten Ruptur einer Sehne an einem oder beiden Schultergelenke ist jedoch davon auszugehen, dass der Betroffene eine Beeinträchtigung im Bereich der Schultern, dabei vor allem eine Schwäche und Kraftlosigkeit bzw. einen Drop-Arm zumindest anfangs deutlich wahrnimmt, wie es die Kreisärztin Dr. F.___ im Bericht vom 1. November 2013 mit Verweis auf die medizinische Literatur zum Beschwerdenverlauf nach unfallbedingter Ruptur der Rotatorenmanschette festgehalten hat (Urk. 9/124/6).

    In Bezug auf die Zeit ab Februar 2010, als der Beschwerdeführer seine Erwerbstigkeit wieder im Pensum von 50 % aufgenommen hatte (Urk. 9/39/2), ging Dr. E.___ zudem aktenwidrig davon aus, dass der Hausarzt Dr. B.___ weiterhin physiotherapeutische Massnahmen und schliesslich Akkupunktur wegen der beidseitigen Schulterbeschwerden verordnet habe (Urk. 9/116/16). In den von Dr. B.___ ausgefüllten Verordnungen zur Physiotherapie vom 7. Dezember 2009 (Urk. 9/18), 1. Februar 2010 (Urk. 9/40) und vom 16. April 2010 (Urk. 9/43) waren vielmehr - wie erwähnt - lediglich eine HWS-Distorsion und eine Kontusion des Thorax rechts sowie der Hand rechts für die Behandlung genannt worden. Auch die Akkupunkturbehandlungen wurden laut dem Beschwerdeführer im Protokoll vom 25. April 2012 nicht zur Behandlung der Schulterbeschwerden, sondern gegen die Nacken- und Kopfschmerzen durchgeführt (Urk. 9/80/2).

    Nicht ausgewiesen ist auch, dass ab Februar 2010 zuerst im Bereich der rechten Schulter oder beidseits, aber rechtsbetont, Beschwerden auftraten. Wie bereits ausgeführt (E. 3.1.2), ist aufgrund der Berichte von Dr. A.___ vom 26. April 2010 (Urk. 9/39/2-4) und der C.___ zur Sprechstunde vom 21. Mai 2010 (Urk. 9/76/2) davon auszugehen, dass zuerst an der linken Schulter und erst Wochen oder Monate später Beschwerden an der rechten Schulter auftraten. Denn es ist unwahrscheinlich, dass bei zwei voneinander unabhängigen Untersuchungen Beschwerden an der rechten Schulter nicht aufgeführt worden wären, wenn diese schon damals (im April/Mai 2010) bestanden hätten.

    Sodann ist auch die weitere Feststellung von Dr. E.___, dass die Entwicklungen der Sehnenrupturen und insbesondere der Sehnenretraktion rechts mit dem Unfalldatum korrelieren würden, nicht dazu geeignet, das Unfallereignis vom 24. November 2009 überzeugend als Ursache für die beidseitigen Sehnenrupturen darzustellen. Dr. E.___ lag die Sonographie nicht vor, sondern lediglich der Bericht vom 7. April 2011 (Urk. 9/78) hierzu (Urk. 9/116/1, Urk. 9/116/18-19). Aus dem Bericht geht indes nicht hervor, wie weit die rechte Sehne damals bereits retrahiert war, weshalb daraus - wenn überhaupt - auch nicht schlüssig abgeleitet werden konnte, dass die weitere Retraktion bis zum Zeitpunkt des Artro-MRT rund ein Jahr später bis zur Mitte des Humeruskopfes mit dem Unfallereignis vom 24. November 2009 korreliert habe. Es fehlt insbesondere an einer nachvollziehbaren Begründung, inwiefern und weshalb eine Korrelation zwischen dem Unfallereignis und den Befunden 16 und 28 Monate nach dem Unfall bestanden haben soll, welche nicht genauso gut zwischen den Befunden und fortschreitenden degenerativen Prozessen hätte bestehen können.

    Zudem wurde im Sonographiebericht vom 7. April 2011 (Urk. 9/78) die Sehnenruptur links als ältere transmurale Ruptur bezeichnet, was eher darauf schliessen lässt, dass sie - entsprechend dem Auftauchen der Beschwerden (zuerst links und dann rechts) - vor der rechten Ruptur entstanden war, was wiederum eher auf eine degenerative Ursache hinweist.

3.3.3    Auf das Gutachten von Dr. E.___ vom 11. September 2013 (Urk. 9/116) kann zur Frage der Kausalität der beidseitigen Schulterbeschwerden damit entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht abgestellt werden.

3.4    

3.4.1    Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch aus dem Unfallhergang nichts zu seinen Gunsten ableiten.

    Den Unfall beschrieb der Beschwerdeführer gemäss dem Polizeiprotokoll vom 20. Dezember 2009 am Unfallort im Wesentlichen folgendermassen: Er sei mit seinem Roller mit einer Geschwindigkeit von zirka 40 km/h gefahren, als ein aus der Gegenrichtung kommender Personenwagen unmittelbar vor ihm (in Fahrtrichtung des Personenwagens) nach links abgebogen sei. Er habe eine Vollbremsung eingeleitet und gleichzeitig auszuweichen versucht. Dennoch sei er mit der rechten Seite des Personenwagens kollidiert und zu Fall gekommen. Weil er einen sogenannten Jethelm getragen habe, habe er sich unter anderem eine blutende Gesichtsverletzung zugezogen (Urk. 9/17/7-8). Dem Skizzenblatt des Polizeiprotokolls vom Unfallhergang ist zudem zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach links auszuweichen versucht habe, eine Kollision jedoch nicht mehr habe verhindern können, den Personenwagen auf der rechten Seite gestreift habe und in der Folge zu Boden gestürzt sei. An beiden Fahrzeugen sei Sachschaden entstanden (Urk. 9/17/13). Beim Personenwagen habe es sich um einen Opel D, Vectra B25 CVAN (Karosserie: Stationswagen), gehandelt, der am rechten Kotflügel und an der Beifahrertür sowie am Radkasten hinten rechts beschädigt gewesen sei (Urk. 9/17/4). Der Roller (Piaggio I, VNX1 Vespa P125X) sei vorne und hinten rechts beschädigt gewesen (Urk. 9/17/5-6).

    Gemäss dem Bericht des Spitals Z.___ vom 24. November 2009 berichtete der Beschwerdeführer, dass er mit dem Roller nicht mehr genügend habe bremsen können, als ein Auto vor ihm nach rechts abgebogen sei. Er sei mit zirka 40 km/h in die Seite des Autos geprallt und dabei übers Auto auf den Boden geflogen. Er habe einen Helm getragen und sei nicht bewusstlos gewesen. Nach dem Unfall sei er in den Tankstellenshop gelaufen, wo der Rettungsdienst informiert worden sei (Urk. 9/21/1).

    Laut dem Bericht vom 24. Januar 2010 von Dr. B.___, der den Beschwerdeführer am 25. November 2009 untersucht habe, sei der Beschwerdeführer am 24. November 2009 in ein abbiegendes Auto gefahren, das ihm den Weg abgeschnitten habe. Dabei sei er über das Auto auf die Strasse gestürzt (Urk. 9/22/1).

    Anlässlich der Befragung vom 25. April 2012 erklärte der Beschwerdeführer, er könne nicht mehr sagen, wie der Sturz vom 24. November 2009 genau gelaufen sei, obschon es zu keiner Bewusstlosigkeit gekommen sei. Den Helm habe er getragen, dieser sei stark zerkratzt gewesen und habe entsorgt werden müssen. Er wisse lediglich, dass er die rechte Seite des Kopfes auf dem Belag angeschlagen habe und die rechte Schulter. An eine sichtbare Prellung der rechten Schulter vermöge er sich nicht zu erinnern. Die Schulterbeschwerden rechts und links hätten später eingesetzt. Nacken- und Kopfschmerzen habe er von Beginn weg verspürt (Urk. 9/80/2).

3.4.2    Diese Unfallbeschreibungen lassen darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer am 24. November 2009 bei der Kollision seines Motorradrollers (Vespa) mit dem vor ihm (in Fahrtrichtung) nach links abbiegenden Personenwagen, - da er nach links auswich - nicht frontal, sondern eher rechtsseitig mit seinem Roller auf die rechte Seite des Personenwagens aufprallte, zumal der Roller vorne und hinten rechts beschädigt war (Urk. 9/17/6). Dabei dürfte seine ursprüngliche Geschwindigkeit von zirka 40 km/h wegen der Vollbremsung deutlich weniger betragen haben. Es ist fraglich, ob der Beschwerdeführer hierbei tatsächlich über den Personenwagen geworfen wurde, da dies im Polizeirapport nicht erwähnt wurde, es sich beim involvierten Personenwagen um einen solchen mit einem erhöhten Kofferraum (Stationswagen, Urk. 9/17/4) handelte und dessen Beschädigungen vom rechten Kotflügel über die rechte Beifahrertür bis zum hinteren Radkasten reichten (Urk. 9/9/17). Unabhängig davon kann zumindest als erwiesen angesehen werden, dass er beim Sturz - sei es direkt vom Roller, sei es über den Personenwagen - auf die rechte Seite gefallen ist und angesichts der Beschädigungen am Helm und der Gesichtsverletzungen am rechten Auge sowie an der Nase mit Schiefstand nach links und HWS-Distorsion (Urk. 9/21/1) dabei rechtsseitig mit dem Kopf aufgeschlagen ist.

    Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist nicht mit dem massgeblichen Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erwiesen, dass die beidseitigen Sehnenrupturen an den Schultern eingetreten sind, als er versucht habe, den Sturz mit beiden Händen aufzuhalten (Urk. 1 S. 3 f., Urk. 12 S. 2 f.). Zwar wurden im Bericht des Spitals Z.___ vom 24. November 2009 Kontusionen an beiden Händen diagnostiziert. Den Befunden ist jedoch zu entnehmen, dass lediglich an der linken Hand ein Hämatom und eine Schwellung, und zwar über den Handwurzelknochen mit Druckdolenz festgestellt wurden. An der rechten Hand befanden sich weder ein Hämatom noch eine Schwellung, sondern lediglich eine starke Druckdolenz über dem Metacarpal V-Köpfchen, mithin über dem Mittelhandknochen oben beim kleinen Finger rechts (Urk. 9/21/1), was ein Abwehren oder einen Aufprall mit der rechten Hand voraus nicht nahe legt. Der Schwerpunkt des Aufpralls lag angesichts der aufgeführten Befunde am Kopf rechtsseitig. Ein detaillierterer Vorgang beim Sturz und insbesondere beim Aufprall lässt sich aufgrund der gegebenen aktenkundigen Umstände nicht genauer rekapitulieren.

3.4.3    Die von der Kreisärztin DrF.___ im Bericht vom 1. November 2013 beschriebenen Unfallmechanismen, welche gemäss der Literatur als geeignet angesehen und akzeptiert würden, eine Rotatorenmanschettenruptur zu verursachen, beschränken sich zudem auf solche mit einer dehnenden Krafteinwirkung auf die Schulterbänder 1. durch eine passive forcierte Aussen-/Innenrotation bei anliegendem oder abgespreiztem Arm, zum Beispiel bei einem Sturz nach vorne mit dem Versuch, den Fall durch Festhalten abzufangen, 2. durch eine passive Traktion (Ziehen) nach kaudal/ventral oder medial, zum Beispiel ungeplantes Auffangen eines schwer fallenden oder stürzenden Gegenstandes oder Einzug eines Armes in eine laufende Maschine, 3. durch eine starke Zugbelastung bei Abduktion des Armes, zum Beispiel durch das Hineinfallen einer Last in die ausgebreiteten Arme oder 4. durch eine Schulterluxation. Dr. F.___ kam zum Schluss, es sei ein Sturz vom Roller auf die rechte Seite und damit ein direktes Schulteranpralltrauma dokumentiert. Eine plötzliche, von aussen auf das Sehnengewebe einwirkende, dehnende Kraft sei damit nicht gegeben, so dass der Unfallmechanismus nicht geeignet sei, eine Rotatorenmanschettenruptur zu verursachen (Urk. 9/124/5 f.).

    Auch wenn eine Verletzung durch ein Schulteranpralltrauma rechts, namentlich durch ein Hämatom oder initiale Schmerzangaben, nicht ausgewiesen ist, ist mit Dr. F.___ dennoch festzuhalten, dass beim Unfall vom 24. November 2009 eine stark dehnende Krafteinwirkung entsprechend den genannten Unfallmechanismen 1.-4. auf die Schulterbänder weder aufgrund des Unfallherganges noch aufgrund der Verletzungen überwiegend wahrscheinlich belegt ist. Die Möglichkeit, dass sich hier ein solcher Unfallmechanismus ereignete, genügt nicht. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 3) läge im Übrigen selbst dann der 1. Unfallmechanismus mit (Über-)Dehnung der Sehnen aufgrund einer passiven forcierten Innen- oder Aussenrotation der Arme (Polizeigriff) nicht vor, wenn man von einem Sturz auf beide Hände ausginge, da hierbei insbesondere keine passive Rotation stattfinden würde. Stauchungen oder Quetschungen der Sehne im Schulterdach, welche durch einen Sturz auf den nach vorne ausgestreckten Arm verursacht werden, werden nicht als geeigneter Unfallmechanismus für eine Rotatorenmanschettenruptur angesehen (vgl. Mehrhoff/Ekkernkamp/Wich, Unfallbegutachtungen, 13. Auflage, 2012, S. 279 f.).

3.5    

3.5.1    Nach dem Gesagten ist der Beweis, dass die beidseitigen Schulterschädigungen überwiegend wahrscheinlich durch das Unfallereignis vom 24. November 2009 verursacht wurden, nicht erbracht. An diesem Ergebnis vermögen sämtliche weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern.

    Von weiteren Beweismassnahmen sind keine anderen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_607/2011 vom 16. März 2012 E. 7.2). Der Beschwerdeführer hat entsprechend der Beweislastverteilung bei der beurteilten Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist, somit die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen.

3.5.2    Mit der Beschwerdegegnerin ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den beidseitigen Schulterbeschwerden und dem Unfallereignis vom 24. November 2009 daher zu verneinen. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.


4.    Das Verfahren ist kostenlos.

    Nach der Rechtsprechung sind unter dem Titel Parteientschädigung die notwendigen Kosten privat eingeholter Gutachten zu vergüten, soweit die Parteiexpertise für die Entscheidfindung unerlässlich war (BGE 115 V 62 E. 5c; Urteil des Bundesgerichts 8C_673/2009 vom 22. März 2010 E. 8.2). Dem Antrag des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm die Kosten für das orthopädische Gutachten von Dr. E.___ im Betrag von Fr. 3‘000.-- zu vergüten (Urk. 1 S. 7, Urk. 12 S. 4 f., Urk. 13), ist ausgangsgemäss nicht zu entsprechen. Wie sich aus den Erwägungen ergibt, hat die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt zur Frage der Unfallkausalität der Schulterbeschwerden rechtsgenüglich abgeklärt. Es kann insbesondere nicht gesagt werden, das Privatgutachten sei für die abschliessende Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlich gewesen und die Beschwerdegegnerin habe zufolge mangelhafter Sachverhaltsabklärung unnötig Kosten verursacht.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Dem Beschwerdeführer wird keine Entschädigung für die Kosten des Gutachtens von Dr. E.___ vom 11. September 2013 zugesprochen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Marco Mona

- Rechtsanwalt Christian Leupi

- Bundesamt für Gesundheit

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigHartmann