Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2014.00076 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 6. August 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein
advokatur rechtsanker
Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich
gegen
Visana Versicherungen AG
Weltpoststrasse 19, 3000 Bern 15
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1986, arbeitete seit 1. November 2012 in einem Pensum von 3 Stunden pro Woche als Turnlehrerin für die Stadt Y.___ (Urk. 13/1, Urk. 13/45). Das Arbeitsverhältnis war bis 31. Juli 2013 befristet (Urk. 13/24). Über diese Arbeitgeberin war sie bei der Visana Versicherungen AG (nachfolgend: Visana) gegen die Folgen von Berufsunfällen versichert (Urk. 13/1). Daneben war sie seit 1. August 2012 in einem 50%-Pensum für die Z.___ GmbH als Büroangestellte tätig (Urk. 13/13) und unterrichtete seit 1. Oktober 2012 in einem befristeten Arbeitsverhältnis an der Wirtschaftsschule A.___ für bis zu 11 Lektionen pro Woche Aerobic und Tanzen (Urk. 13/12, Urk. 13/33). Am 15. Februar 2013 wurde die Versicherte beim Sportunterricht in der Primarschule Y.___ während der Spielpause von einem Ball heftig seitlich am Kopf getroffen (Urk. 13/1, Urk. 13/33). Danach traten Schmerzen am Nacken links sowie ein diskretes Kribbeln der Finger links auf (Urk. 13/33). Als es beim Autofahren am 18. Februar 2013 zu Nacken- und Kopfschmerzen kam, begab sich die Versicherte am selben Tag zu Dr. med. B.___, C.___, welche ein posttraumatisches akutes Zervikalsyndrom diagnostizierte und ihr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis 23. Februar 2013 attestierte (Urk. 13/8, Urk. 13/33). Die Visana erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen. Es folgten Physiotherapie und Behandlungen beim Chiropraktor zur Mobilisation der oberen Halswirbelsäule (HWS) [insbes. Urk. 13/11, Urk. 13/15, Urk. 13/32-33, Urk. 13/47]. Dr. B.___ attestierte der Versicherten bis 8. März 2013 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 13/5, Urk. 13/21). Ab diesem Tag wurde X.___ durch Dr. med. D.___, Orthopädie und Sportmedizin, behandelt (Urk. 13/15). Die Visana zog die Berichte der behandelnden Ärzte bei (Urk. 13/32-35, Urk. 13/45-47) und legte das Dossier ihrem beratenden Arzt, Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie, zur Beurteilung vor (Urk. 13/30, Urk. 13/39).
Mit Verfügung vom 5. Juli 2013 stellte die Visana die Heilbehandlungs-
und Taggeldleistungen mit der Begründung, dass der natürliche Kausalzusam-menhang nicht mehr gegeben sei, rückwirkend per 30. Juni 2013 ein (Urk. 13/48-50). X.___ wurde in der Folge am 10. Juli 2013 durch Dr. med. F.___, G.___, untersucht (Urk. 13/63). Dieser veranlasste die MRI-Untersuchungen des Neurokraniums und der HWS im H.___ vom 29. Juli 2013 (Urk. 13/85). Die Versicherte erhob schliesslich am 5. September 2013 Einsprache gegen die Verfügung vom 5. Juli 2013 (Urk. 13/64-68), weshalb Dr. E.___ am 9. Dezember 2013 ein Aktengutachten erstellte (Urk. 13/104-115). Am 28. Januar 2014 liess die Versicherte der Visana mitteilen, dass sie sich bei Dr. med. I.___, leitender Arzt Manuelle Medizin und interventionelle Rheumatologie Klinik J.___, in Behandlung befinde (Urk. 13/102). Mit Einspracheentscheid vom 21. Februar 2014 wies die Visana die Einsprache von X.___ ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 25. März 2014 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung des Einsprachentscheids vom 21. Februar 2014 sowie der Verfügung vom 5. Juli 2013 seien ihr die ihr zustehenden Versicherungsleistungen, namentlich Heilbehandlungsleistungen über den 30. Juni 2013 hinaus, auszurichten (Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 14. April 2014 reichte die Beschwerdeführerin das Schreiben von Dr. I.___ vom 3. April 2014 (Urk. 8) ein (Urk. 7). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 18. Juni 2014 Abweisung der Beschwerde (Urk. 12, unter Beilage ihrer Akten [Urk. 13/1-130]), was der Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 20. Juni 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).
1.2 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % (Art. 8 ATSG) invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
1.3.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.3.2 Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 359 E. 4b).
1.4
1.4.1 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
1.4.2 Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).
1.4.3 Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Bundesgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 98 E. 3b, 122 V 415 E. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.
Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung;
- erhebliche Beschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.
Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das Bundesgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 E. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 E. 4a; BGE 117 V 359 E. 5d/aa und 367 E. 6a).
1.5
1.5.1 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
1.5.2 Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin wegen der Folgen des Unfalls vom 15. Februar 2013 über den 30. Juni 2013 hinaus Leistungen zu erbringen hat, mithin, ob die nach diesem Zeitpunkt geklagten Beschwerden noch in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom 15. Februar 2013 stehen.
2.2 Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 21. Februar 2014 erwog die Beschwerdegegnerin, Dr. E.___ gelange in seinem Aktengutachten vom 9. September 2013 zum Schluss, dass mit dem MRI vom 29. Juli 2013 das bewiesen worden sei, was sich klinisch bereits eindeutig entwickelt habe, nämlich ein Descrendo-Verlauf mit einer freien Beweglichkeit bereits im Mai 2013. Die Beschwerdeführerin habe ihre Ferien beschwerdefrei verbracht. Die danach wieder aufgetretene Schmerzproblematik könne organisch-strukturell nicht unfallbedingt begründet werden. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei spätestens am 30. Juni 2013 der Status quo sine erreicht gewesen (Urk. 2 S. 3). Es würde zudem am adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 15. Februar 2013 und den geklagten Beschwerden fehlen (Urk. 2 S. 4-6).
2.3 Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, die Beschwerdegegnerin gehe zu Unrecht von einem leichten Ereignis – Werfen eines Softballs – aus (Urk. 1 S. 3). Tatsächlich sei ein von einem Sechstklässler gekickter Hartgummiball mit voller Wucht in den Bereich ihrer rechten Gesichtshälfte geprallt. Zwei Tage nach dem Unfallereignis habe sie den Kopf fast nicht mehr bewegen können und habe an erheblichen Schmerzen und Kribbeln in den Fingern gelitten (Urk. 1 S. 4). Die Beschwerden seien bis heute nicht gänzlich abgeklungen. Im Januar 2014 habe sie sich durch Dr. I.___ behandeln lassen, welcher neu eine Malrotation C2 gegenüber C1 bei hochcervikaler Dysfunktion C1/2 nach Schädel-/HWS-Trauma vom 15. Februar 2013 diagnostiziert habe. Bei der Feststellung von Dr. I.___ handle es sich um einen klinischen, jedoch objektivierbaren Befund, womit ein somatisches Korrelat gegeben sei (Urk. 1 S. 5). Die Schleudertrauma-Rechtsprechung könne daher nicht angewendet werden (Urk. 1 S. 5-6). Gemäss Dr. I.___ sei die festgestellte Malrotation C2/C1 bereits im MRI vom 29. Juli 2013 bildgebend nachgewiesen worden (Urk. 7 S. 1).
3.
3.1 Dr. B.___ diagnostizierte am 18. Februar 2013 ein posttraumatisches akutes Zervikalsyndrom (Schleudertrauma) mit Blockierung der „HWS 3. und 4.“ und stark verspannten Nacken- und Schultermuskulatur beidseits. Bei der klinischen Untersuchung gab die Beschwerdeführerin einen Druckschmerz an der „3. und 4. HWS“ mehr rechts, einen minimal ziehenden Schmerz bei Kopfdrehung nach rechts 40° und links beidseits und nach hinten, eine Blockierung der „3. und 4. HWS“, einen moderaten Druck bei Kopfneigung nach hinten und einen ziehenden Druck bei Kopfneigung nach vorn an. Die Beweglichkeit sei minimal eingeschränkt gewesen. Die Röntgenuntersuchung der HWS (ap und lateral) habe keine Fraktur ergeben (Urk. 13/33).
3.2 Gemäss Dr. F.___ zeigten die Aufnahmen der HWS vom 4. März 2013 hauptbefundlich eine kyphotische Fehlhaltung C5/6 bei Steilstellung insgesamt, jedoch keine knöchernen Verletzungszeichen, soweit dies bei der etwas unvollständigen Darstellung, insbesondere des Dens, beurteilbar sei (Urk. 13/62).
3.3 Dr. D.___ stellte am 8. März 2013 die Diagnose „HWS-Distorsion am 15. Februar 2013“ (Urk. 13/15). Er schrieb die Beschwerdeführerin vom 11. bis 17. März 2013 zu 75 % (Urk. 13/20), vom 18. März bis 14. April 2013 zu 70 % (Urk. 13/19), vom 15. bis 21. April 2013 zu 100 % (Urk. 13/18) und vom 22. April bis 30. Juni 2013 zu 75 % arbeitsunfähig (Urk. 13/17-18, Urk. 13/74).
Bei der klinischen Untersuchung vom 6. Mai 2013 bestanden auf der linken Seite ausgesprochene Irritationszonen C1/C2 sowie C3/C4 und Myogelosen im Trapezius links. Auf der rechten Seite war die Symptomatik weniger ausgeprägt. Die Beweglichkeit war in allen Richtungen unauffällig (Urk. 13/27, Urk. 13/70).
Am 1. Juli 2013 schrieb Dr. D.___, dass aktuell Irritationszonen der HWS rechts mehr als links, eine eingeschränkte Seitrotation beidseits und Seitneigung nach rechts bestünden. Der Kinn-Sternum-Abstand betrage 4 cm (Urk. 13/47). Als Turnlehrerin sei die Beschwerdeführerin immer noch zu 100 % arbeitsunfähig, in der Lehrtätigkeit ohne Turnstunden aber zu 60 % arbeitsfähig (Urk. 13/45-46). Bei der Arbeit am PC sei sie aktuell, wegen der unfallbedingten Nacken- und Kopfschmerzen, nur zu 60 % arbeitsfähig (Urk. 13/45).
3.4 Dr. F.___ diagnostizierte am 10. Juli 2013 eine Zervikalgie (Urk. 13/63). Klinisch zeige sich insbesondere eine Einschränkung der HWS-Beweglichkeit. Neurologische Defizite lägen nicht vor (Urk. 13/62).
3.5 Die von PD Dr. med. K.___, Facharzt FMH für Radiologie und Neuroradiologie, H.___, befundete MRI-Untersuchungen des Neurokraniums und der HWS vom 29. Juli 2013 erbrachten keinen Nachweis von Traumafolgen (Urk. 13/85).
3.6 Dr. E.___ führte in seinem Aktengutachten vom 9. Dezember 2013 aus, es handle sich – egal, ob nun der rechte Unterkiefer von einem Hartgummiball oder der laterale Schädel rechts von einem Softball getroffen worden sei – um einen leichten Unfall, der aufgrund fehlender struktureller Verletzungen einen verletzungskonformen Verlauf mit einer Abheilung innerhalb weniger Wochen/Monate erwarten lasse (Urk. 13/107-108). Dafür würden zusätzlich auch die fehlenden makroskopischen Befunde einer Verletzung sprechen. Zwar habe initial eine zervikale Bewegungseinschränkung vorgelegen, die muskulär begründbar gewesen sei. Diese sei prinzipiell physiotherapeutisch gut und erfolgreich behandelbar, was bei der Beschwerdeführerin auch der Fall gewesen sei. Nachvollziehbar sei, das es aufgrund des abrupten Abknickmechanismus zu einer Zerrung der rechtsseitig gestretchten Nackenmuskulatur gekommen sein könnte mit entsprechend möglichen Mikrofaserrissen der Muskulatur. Damit könnten Hämatome und Ödeme auftreten, die innerhalb der ersten Wochen aber resorbiert würden. Eine zusätzliche mit dem Ereignis ausgelöste Schonhaltung könne auch aufgrund der angenommenen rechtsseitig gestretchten Muskulatur zu muskulären Dysbalancen führen. Dieses Missverhältnis der Muskulatur sei, physiotherapeutisch behandelt, prinzipiell reversibel, so dass ein Decrescendo-Verlauf erwartet werden könne, was sich im vorliegenden Fall auch entwickelt habe. So habe sich bereits bei der Konsultation am 25. Februar 2013 eine nur noch minimale Einschränkung des Kopfes nach hinten gezeigt. Die Einschränkung bei der Drehung nach links sei ebenfalls nur noch minim gewesen. Diese an sich zu erwartende positive Entwicklung habe sich nicht halten lassen und der Zustand habe sich verschlimmert und fünf Wochen nach dem Ereignis habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass die anfänglichen Kribbelparästhesien in der linken Hand nach einigen Tagen zwar abgeklungen seien, sie aber nun Konzentrationsschwächen nach einer Stunde Arbeit habe. Es sei organisch-strukturell nicht erklärbar, dass bei einem hypothetisch angenommenen Anprall des Unterkiefers mit einem Ball erst nach über einem Monat Konzentrationsstörungen auftreten würden, es sei denn, dass diese schmerzbedingt seien. Die Beschwerdeführerin habe die Konzentrationsschwäche aber auf die Arbeit und nicht auf die Schmerzen bezogen. Erwartungsgemäss seien die Beschwerden nach einem Monat am 15. März 2013 deutlich geringer gewesen. Dr. D.___ habe in der Folge wechselnde Irritationszonen festgestellt. Nicht nur die Irritationszonen, sondern auch die eingeschränkte Bewegung für die Seitneigung habe gewechselt. Derart schwankende Befunde seien nicht mit einem unfallbedingten organischen Korrelat vereinbar. Dass sich zwei Monate nach dem Unfall ein Zittern der linken Hand entwickelt habe, könne ebenfalls nicht auf ein organisch strukturelles Korrelat bezogen werden, sondern weise auf eine gewisse vegetative Stigmatisierung hin (Urk. 13/107). Die fluktuierenden Beschwerden, die mit erheblicher Latenz aufgetretenen vegetativen Symptome wie Zittern und Kraftlosigkeit, die Variabilität der festgestellten Irritationszonen und die sich wieder verschlimmernde Symptomatik ab Mai 2013 könnten bei einem fehlenden unfallbedingten Substrat nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dem Unfall zugeordnet werden, zumal die Beschwerdeführerin von Mai bis Juni eine freie HWS-Beweglichkeit gehabt habe und es ihr auch in den Ferien gut gegangen sei. Dass bei einem fehlenden organischen Substrat mit einer Flugreise erneut Nacken- und sogar Kopfschmerzen unfallbedingt ausgelöst worden sein sollten, sei lediglich möglich, aber nicht überwiegend wahrscheinlich (Urk. 13/106).
3.7 Im Bericht zur HWS-Manipulation unter Kurznarkose vom 16. Januar 2014 führte Dr. I.___ als Hauptproblem ein zum Teil invalidisierendes cervikoenzephales Schmerzsyndrom beidseits, rechtsbetont mit Schädel-, HWS-Trauma vom 15. Februar 2013, hochzervikaler Dysfunktion C1/2 sowie myofascialer Begleitbefunde an (Urk. 3/3).
Nach der Kontrolle vom 12. März 2014 benannte Dr. I.___ als Hauptproblem ein regredientes invalidisierendes cervikoenzephales Schmerzsyndrom beidseits, rechtsbetont mit Schädel-, HWS-Trauma vom 15. Februar 2013, hochzervikaler Dysfunktion C1/2 mit Malrotation von C2 gegenüber C1 nach rechts, myofascialem Begleitbefund und Trümmel- und Schwindelgefühlen (Urk. 3/4 S. 1).
Im Schreiben vom 3. April 2014 führte Dr. I.___ aus, dass auf dem MRI vom 29. April 2013 in den Querschnitten eine Rotationsfehlstellung, das heisst eine Malrotation von C2 gegenüber C1, sichtbar sei. Diese Malrotation sei möglicherweise auch der Grund für das invalidisierende cervikoencephale Schmerzsyndrom rechts gewesen. Deshalb auch das gute Ansprechen auf die Korrektur der Malrotation von C2 gegenüber C1 auf die HWS-Manipulation unter Kurznarkose vom 16. April 2014 (Urk. 8).
4.
4.1
4.1.1 Zu prüfen ist vorab, ob die Beschwerdegegnerin mit der Leistungseinstellung per 30. Juni 2013 den Fall zu Recht auf diesen Zeitpunkt hin abgeschlossen hat.
4.1.2 Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE 134 V 109, vgl. auch Urteil 8C_454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).
Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes „namhaft" in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbes. auf BGE 134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3).
4.1.3 Dem Bericht von Dr. D.___ vom 11. Juni 2013 ist zu entnehmen, dass sich die Beweglichkeit der HWS seit Behandlungsbeginn am 8. März 2013 verbessert hatte (Urk. 13/34-35). Am 1. Juli 2013 hielt er zum Heilverlauf fest, dass es zu einer langsamen, stetigen Verbesserung gekommen sei. Es bestünden aber noch deutliche Restbeschwerden, vor allem Kopfschmerzen bei ganztägiger Arbeit. Zur Mobilisation der HWS werde die Beschwerdeführerin durch den Chiropraktor und zur Detonisierung der Muskulatur mittels Physiotherapie behandelt (Urk. 13/47). Wird auf die Arbeitsunfähigkeitsatteste von Dr. D.___ und seinen Bericht vom 1. Juli 2013 (E. 3.3) abgestellt, kann trotz stattgehabter Behandlung durch den Chiropraktor und Physiotherapie bis zum 1. Juli 2013 indes keine namhafte Steigerung der Arbeitsfähigkeit festgestellt werden (Urk. 13/34, Urk. 13/45). Mithin ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Einschätzung von Dr. E.___ (Urk. 13/30), wonach Irritationszonen und Dysfunktionen physiotherapeutisch und chiropraktisch mittels weniger Sitzungen erfolgreich behandelbar sind, den Fallabschluss per 30. Juni 2013 vornahm.
Dass gemäss den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin nach der HWS-Manipulation vom 16. Januar 2014 eine „80 bis 90%ige Besserung“ zu verspüren gewesen sei (Urk. 3/4 S. 1), ist demgegenüber nicht entscheidend, ist doch die noch mögliche Verbesserung prognostisch und nicht aufgrund von retrospektiver Feststellungen zu beurteilen. Es fällt mithin nicht ins Gewicht, ob die nach dem Fallabschluss erfolgte HWS-Manipulation durch Dr. I.___ vom 16. Januar 2014 noch eine Verbesserung brachte.
Eine Anmeldung der Beschwerdeführerin zum Leistungsbezug bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung ist nicht aktenkundig. Da nach Lage der Akten auch keine Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung pendent sind, ist der Fallabschluss durch die Beschwerdegegnerin per 30. Juni 2013 rechtens (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_527/2008 vom 27. November 2008 E. 4.1).
4.2
4.2.1 Zu prüfen ist sodann der Anspruch auf Rente und Integritätsentschädigung.
4.2.2 Bei der Röntgenuntersuchung vom 18. Februar 2013 wie auch der bildgebenden Untersuchung der HWS vom 4. März 2013 wurden keine ossäre Läsionen festgestellt (E. 3.1-3.2). Gemäss der Beurteilung von PD Dr. K.___ ergab auch das MRI vom 29. Juli 2013 keinen Nachweis für Traumafolgen (E. 3.5). Der behandelnde Arzt Dr. I.___ schrieb am 3. April 2014, dass im MRI vom 29. Juli 2013 in den Querschnitten eine Rotationsfehlstellung von C2 gegenüber C1 sichtbar sei (Urk. 8). Dem ist entgegenzuhalten, dass gemäss PD Dr. K.___ in den initial angefertigten spinalen MR-Aufnahmen vom 29. Juli 2013 der cervicothorakalen Wirbelsäule der Übergang C1/C2 in axialer Schnittführung nicht erfasst und auf den sagittalen Aufnahmen eine Rotationsfehlstellung nicht abgrenzbar gewesen sei. Weiter hielt PD Dr. K.___ am 10. Juni 2014 fest, dass auf den am selben Tag nachträglich angefertigten Rekonstruktionen der craniellen Diagnostik zwar eine minimale Rotationsabweichung der Halswirbelkörper HWK 1 gegen HWK 2 zu sehen sei, auf eine traumatisch bedingte Fehlstellung aber nicht geschlossen werden könne, seien solche Rotationsabweichungen doch häufig in der täglichen Diagnostik nebenbefundlich zu sehen (Urk. 13/130). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 7 S. 1) kann auch nicht aus den Ausführungen von Dr. I.___ auf eine unfallkausale Schädigung geschlossen werden, benannte er doch die von ihm diagnostizierte Malrotation bloss möglicherweise als Grund für das cervikoencephale Schmerzsyndrom (E. 3.7), ohne sich darüber hinaus zur Frage der Kausalität zu äussern. Demnach waren bei den bildgebenden Untersuchungen keine traumatischen Läsionen objektivierbar. Bei der ersten Untersuchung durch Dr. B.___ am 18. Februar 2013 wurden Druckschmerzen und ziehende Schmerzen im Bereich der HWS angegeben. Die erstbehandelnde Ärztin hielt eine stark verspannte Nacken- und Schultermuskulatur, jedoch keine äusseren Verletzungsmerkmale im Bereich von Kopf, HWS und Schultern fest (Urk. 13/33). Gemäss Dr. F.___ lagen zudem keine neurologischen Defizite vor (E. 3.4).
Ob die von der Beschwerdeführerin noch geklagten Beeinträchtigungen, welchen nach den vorstehenden Ausführungen kein klar fassbares unfallbedingtes organisches Korrelat zugrunde liegt, in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum versicherten Unfallereignis stehen, kann offen gelassen werden. Denn selbst wenn entgegen der Einschätzung von Dr. E.___ (Urk. 13/49) den behandelnden Ärzten gefolgt und von einem durch das Unfallereignis vom 15. Februar 2013 erlittenen Schleudertrauma ausgegangen würde (E. 3.1, E. 3.3), wäre der adäquate Kausalzusammenhang nicht gegeben.
4.2.3 Weil die von der Beschwerdeführerin noch geklagten Beschwerden weder einem organisch nachweisbaren unfallbedingtem Substrat zuzuordnen sind, noch Hinweise auf psychische Beschwerden bestehen, gelangt die oben in E. 1.4.3 zitierte Rechtsprechung zur Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs zur Anwendung.
4.2.4 Die Bestimmung des Schweregrades eines Unfallereignisses erfolgt aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs mit den sich dabei entwickelnden Kräften, wobei eine objektivierte Betrachtungsweise anzuwenden ist. Nicht massgebend sind die Folgen des Unfalles oder Begleitumstände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zugeordnet werden können. Derartigen, dem eigentlichen Unfallgeschehen nicht zuzuordnenden Faktoren ist gegebenenfalls bei den Adäquanzkriterien Rechnung zu tragen. Dies gilt etwa für die – ein eigenes Kriterium bildenden – Verletzungen, welche sich die versicherte Person zuzieht, aber auch für unter dem Gesichtspunkt der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls zu prüfenden äusseren Umstände, wie eine allfällige Dunkelheit im Unfallzeitpunkt oder Verletzungs- respektive gar Todesfolgen, die der Unfall für andere Personen nach sich zieht (SVR 2008
UV Nr. 8 S. 27 E. 5.3.1).
Die Beschwerdeführerin bringt in der Beschwerde vor, die Beschwerdegegnerin gehe zu Unrecht von einem leichten Ereignis mittels Werfen eines Softballs aus. Tatsächlich habe ein Sechstklässler mit seinem Fuss einen blauen Hartgummiball mit voller Wucht in Richtung Wand gekickt und habe stattdessen die Beschwerdeführerin aus ca. 4 bis 5 Meter Entfernung im Bereich des rechten Unterkiefers getroffen. Dabei sei es zu einem Knacken gekommen und ihr Kopf sei ruckartig nach links verdreht worden. Sie habe einen ziehenden Schmerz im Nacken auf der rechten Seite verspürt, der sich dann in den nächsten Tagen über den Nacken ausgedehnt habe (Urk. 1 S. 3). Dr. B.___ hielt nach der Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 18. Februar 2013 fest, diese habe am 15. Februar 2013 beim Sportunterricht einen Softball lateral von der rechten Seite her an den Kopf bekommen und habe seither Schmerzen am Nacken links und ein diskretes Kribbeln in den Fingern links (Urk. 13/33). Die spätere Hergangsschilderung weicht mithin von der ersten ab. Von einer ruckartigen Verdrehung des Kopfes ist weder in der Unfallmeldung vom 22. Februar 2012 (Urk. 13/3) noch in den Berichten von Dr. B.___ und D.___ (Urk. 13/32-35) die Rede. Ob sich das Ereignis mit einem Soft- oder Hartgummiball zugetragen hat, ist vorliegend jedoch nicht von Belang. Auch gestützt auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren wäre aufgrund des Geschehensablaufs und der sich dabei entwickelnden Kräfte höchstens von einem mittleren Unfall im Grenzbereich zu den leichten auszugehen (vgl. etwa die Urteile des Bundesgerichts 8C_1022/2008 vom 30. Juli 2009 E. 6.2 [im Liegestuhl sitzend von einem Fussball am Kopf getroffen],
U 39/04 vom 26. April 2006 E. 3.4 [während eines Volksturnens von einem Medizinball am Kopf getroffen]). Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs wäre somit nur dann zu bejahen, wenn von den weiteren massgeblichen Kriterien (vgl. E. 1.4.3) entweder ein einzelnes in ausgeprägter Weise oder aber mindestens vier in gehäufter oder auffallender Weise gegeben wären (SVR 2010 UV Nr. 25 S. 100; Urteil des Bundesgerichts 8C_563/2011 vom 29. August 2011 E. 5.2 mit Hinweis).
4.2.5 Das Kriterium „ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert“ kann nach Lage der Akten ohne weiteres verneint werden. Das Kriterium „besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls“ ist nach der Rechtsprechung objektiv zu beurteilen und nicht aufgrund des subjektiven Empfindens beziehungsweise Angstgefühls der versicherten Person. Zudem ist zu beachten, dass jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_910/2009 vom 13. Januar 2010 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen). Die Beschwerdeführerin wurde in einer Spielpause von einem Ball im Gesicht getroffen. Das Kriterium „besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls“ ist nicht gegeben (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts U 39/04 vom 26. April 2006 E. 3.4 und E. 3.4.1). Die Diagnose einer HWS-Distorsion allein genügt nicht zur Bejahung des Kriteriums der „Schwere und besonderen Art der erlittenen Verletzung“ (BGE 134 V 109 E. 10.2.2). Nach dem Unfall konnten keine strukturellen Verletzungen festgestellt werden (E. 4.2.2). Das Kriterium ist demnach ebenfalls zu verneinen. Hinsichtlich des Kriteriums „fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung“ wird verlangt, dass durch die ärztliche Behandlung eine erhebliche Mehrbelastung aussergewöhnlicher Natur resultiert (Urteil des Bundesgerichts 8C_209/2008 vom 2. Dezember 2008 E. 5.4), was vorliegend nicht der Fall ist. Einzig aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin ihre Schmerzen seit dem Unfall bei verschiedenen Ärzten und Institutionen zu lindern versuchte, kann noch nicht auf eine spezifische, belastende ärztliche Behandlung geschlossen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_910/2009 vom 13. Januar 2010 E. 4.4). Zu beurteilen sind zudem nur die Verhältnisse bis zum Fallabschluss per 30. Juni 2013 (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_252/2007 vom 16. Mai 2008 E. 7.3.3 und 8C_190/2009 vom 3. September 2009 E. 6.3.3 je mit weiteren Hinweisen). Die nachfolgenden Behandlungen, insbesondere diejenige bei Dr. I.___ (E. 3.7), sind somit irrelevant. Auch das Kriterium „schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen“ ist nicht gegeben. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bedarf es hierzu besonderer Gründe, welche die Heilung beeinträchtigt haben. Die Einnahme vieler Medikamente und die Durchführung verschiedener Therapien genügen ebenso wenig, wie der Umstand, dass trotz regelmässiger Therapien weder eine Beschwerdefreiheit noch eine (vollständige) Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit erreicht werden konnten (Urteil des Bundesgerichts 8C_252/2007 vom 16. Mai 2008 E. 7.6). Adäquanzrelevant können nur diejenigen Beschwerden sein, die in der Zeit zwischen dem Unfall und dem Fallabschluss ohne wesentlichen Unterbruch bestehen, wobei sich deren Erheblichkeit nach den glaubhaften Schmerzen und nach der Beeinträchtigung beurteilt, welche die verunfallte Person in ihrem Lebensalltag erfährt (Urteil des Bundesgerichts 8C_768/2007 vom 4. August 2008 E. 4.2). Der Beschwerdeführerin war es nach dem Unfall nach wie vor möglich, gewisse häusliche und ausserhäusliche Aktivitäten auszuüben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_209/2008 vom 2. Dezember 2008 E. 5.5). In den Ferien ging es ihr recht gut (Urk. 13/34). Auch das Kriterium „erhebliche Beschwerden“ ist daher nicht erfüllt. Schliesslich liegt das Kriterium „erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen“ – jedenfalls nicht in ausgeprägter Weise - vor. Ernsthafte Anstrengungen der Beschwerdeführerin, die Arbeitsunfähigkeit zu überwinden, sind den Berichten der Dres. B.___ und D.___ (Urk. 13/32-35) nicht zu entnehmen.
4.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerdegegnerin für die geklagten Gesundheitsbeeinträchtigungen mangels adäquaten Kausalzusammenhangs mit dem versicherten Unfallereignis nicht über den 30. Juni 2013 hinaus leistungspflichtig.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein
- Visana Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstHübscher