Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
UV.2014.00078 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Buchter
Urteil vom 31. März 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG
Rechtsdienst Haftpflicht- und Versicherungsrecht, lic. iur. Y.___
Affolternstrasse 42, Postfach 6944, 8050 Zürich
gegen
Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG
Direktion Bern
Bundesgasse 35, Postfach, 3001 Bern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1986 geborene X.___ ist seit 1. Juli 2011 als Pflegeassistentin im Z.___ angestellt und im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG obligatorisch unfallversichert. Mit Schadenmeldung vom 25. Juni 2013 (Urk. 8/U1) wurde dieser zur Kenntnis gebracht, dass die Versicherte zwei Tage zuvor von einem Geländer gesprungen sei und sich dabei eine Prellung der rechten Ferse zugezogen habe. Die Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG lehnte ihre Leistungspflicht mit Schreiben vom 26. August 2013 (Urk. 8/K6-7) mangels Vorliegens eines Unfalles im Rechtssinne beziehungsweise einer unfallähnlichen Körperschädigung ab und erliess am 31. Oktober 2013 (Urk. 8/K13) eine entsprechende Verfügung. Daran hielt sie auf Einsprache der Versicherten (Urk. 8/K18) hin mit Entscheid vom 4. März 2014 (Urk. 2) fest.
2. Hiergegen erhob X.___ am 1. April 2014 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Zusprache der gesetzlichen Leistungen. Die Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2014 (Urk. 6) unter Auflage eines Berichts ihres beratenden Arztes vom 22. April 2014 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 19. Mai 2014 (Urk. 9) wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet, worauf die Parteien mit Replik vom 23. Juni 2014 (Urk. 11) und Duplik vom 2. Juli 2014 (Urk. 14) an ihren Anträgen festhielten.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2).
1.2
1.2.1 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
1.2.2 Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 mit Hinweis).
1.2.3 Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung (RKUV 2000 Nr. U 368 S. 100 E. 2d mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 176 f.) bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam „programmwidrig" beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt – ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1; RKUV 2004 Nr. U 502 S. 183 E. 4.1, Nr. U 510 S. 275, Nr. U 523 S. 541 E. 3.1). Ohne besonderes Vorkommnis ist bei einer Sportverletzung das Merkmal der Ungewöhnlichkeit und damit das Vorliegen eines Unfalles zu verneinen (BGE 130 V 117 E. 2.2; RKUV 2004 Nr. U 523 S. 541 E. 3.2).
1.3 Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht und folgende Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt:
a. Knochenbrüche;
b. Verrenkungen von Gelenken;
c. Meniskusrisse;
d. Muskelrisse;
e. Muskelzerrungen;
f. Sehnenrisse;
g. Bandläsionen;
h. Trommelfellverletzungen.
Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202).
1.4 Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind von der versicherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt – die blosse Möglichkeit genügt nicht –, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person auswirkt (BGE 116 V 136 E. 4b, 114 V 298 E. 5b, 111 V 201 E. 6b; RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 23. Juni 2013.
2.2 Die Beschwerdegegnerin hielt dafür, beim kontrolliert und willentlich ausgeführten Sprung aus zirka 1.5 Metern Höhe habe sich weder beim Fall noch bei der Landung eine Programmwidrigkeit zugetragen. Der Aufprall mit den Füssen auf dem Boden sei für sich alleine genommen nicht ungewöhnlich und ausserdem aufgrund der physikalischen Gesetzmässigkeiten voraussehbar gewesen. Es handle sich daher nicht um einen Unfall im Rechtssinne. Daran vermöge nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin angeblich Ballerinas getragen haben soll, welche die Landung nicht ausreichend abgefedert hätten. Die Art des Schuhwerks sei unerheblich, solange dieses bei der Landung nicht zu einer Programmwidrigkeit im Sinne eines Stolperns, Ausgleitens oder dergleichen führe. Eine sinnfällige Überanstrengung stehe vorliegend nicht zur Diskussion. Überdies liege auch keine unfallähnliche Körperschädigung vor, da Mikroverletzungen des Knochens im Rahmen eines Bone bruise beziehungsweise einer Prellung keinen Knochenbruch im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. a UVV darstellen würden (Urk. 2 S. 3 ff., Urk. 6 S. 2 f., Urk. 14).
2.3 Dagegen brachte die Beschwerdeführerin vor, die Aussergewöhnlichkeit des äusseren Faktors sei erstens in der Höhe des Sprunges und zweitens im Aufprall auf dem harten Boden mit Ballerinas zu sehen, welche kein ausreichendes Abfedern ermöglichen würden. Es handle sich dabei um eine ungewöhnliche Körperbewegung respektive eine aussergewöhnliche Krafteinwirkung infolge des Aufpralles aus einer Höhe von 1.5 Metern. Überdies liege bei ihr keine berufliche oder ausserberufliche Gewöhnung vor. Der Unfallbegriff sei daher erfüllt, da ein Sprung aus der genannten Höhe sicherlich ein gesteigertes Gefährdungspotenzial darstelle. Schliesslich liege auch eine unfallähnliche Körperschädigung vor, da die radiologische Untersuchung eindeutig Mikrofrakturen am Fersenbein gezeigt habe, welche unter Art. 9 Abs. 2 lit. a UVV zu subsumieren seien (Urk. 1 S. 2 f., Urk. 11).
3.
3.1 In der Schadenmeldung vom 25. Juni 2013 wurde der Hergang des Ereignisses vom 23. Juni 2013 folgendermassen beschrieben (Urk. 8/U1 Ziff. 6): „Ist von einem Geländer gesprungen und auf re Ferse gelandet. Konnte sofort nicht mehr laufen.“ Als Verletzung wurde eine Prellung der rechten Ferse angegeben (Ziff. 9).
3.2 Zur diagnostischen Abgrenzung einer Fersenprellung gegenüber einer Fraktur wurde am 15. Juli 2013 im A.___ ein MRI des rechten Rückfusses angefertigt. Im Bericht an den zuweisenden Hausarzt vom selben Tag (Urk. 8/M5) lautete die Beurteilung des befundenden Radiologen wie folgt: „Schwerer Bone-Bruise respektive Mikrofrakturen des Calcaneus sowie geringes Knochenmarködem auch am Talushals ohne Nachweis einer dislozierten Fraktur, insbesondere kein Vorliegen einer Fraktur vom Joint depression- oder Tongue-type. Erhaltener Böhler-Winkel.“
3.3 Im undatierten Arztzeugnis (Urk. 8/M2) an die Beschwerdegegnerin erklärte der ab 24. Juni 2013 behandelnde med. pract. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, eigenen Angaben zufolge sei die Beschwerdeführerin am 23. Juni 2013 aus zirka 1.5 Metern Höhe auf einen Betonboden gesprungen und mit der rechten Ferse gelandet. Initial habe sie leichte Schmerzen verzeichnet, welche dann stark zugenommen hätten. Aktuell hinke sie. Der Hausarzt nannte als Befund eine Druckdolenz im Bereich der Ferse und des Calcaneus rechts und verwies auf das MRI vom 15. Juli 2013. Seine Diagnose lautete auf eine Fersenprellung rechts, bezüglich welcher er Schonung und Analgesie verordnete.
Insgesamt bescheinigte der Hausarzt folgende Arbeitsunfähigkeiten: 100 % ab 23. Juni 2013, 50 % ab 28. August 2013, 25 % ab 11. September 2013 und 0 % ab 1. Oktober 2013 (Urk. 8/U4).
3.4 Nach eröffneter Leistungsverweigerung (Urk. 8/K7) brachte die nunmehr durch ihre Rechtsschutzversicherung vertretene Beschwerdeführerin am 26. September (Urk. 8/K10) und 28. November 2013 (Einsprache; Urk. 8/K18) vor, sie sei es nicht gewohnt, aus einer Höhe von 1.5 Metern zu springen. Der Sprung sei auch nicht im Rahmen einer sportlichen Betätigung erfolgt, sodass der heftige Aufprall auf dem harten Betonboden mit dünnen, flachen Schuhen respektive Ballerinas als ungewöhnlich erachtet werden müsse. Es sei offensichtlich, dass es sich nicht um Krankheitsfolgen handle. An dieser Darstellung hielt sie im vorliegenden Verfahren fest (Urk. 1 S. 2 f. und Urk. 11).
3.5 Zuhanden der Beschwerdegegnerin führte Dr. med. C.___, Facharzt für Chirurgie, am 22. April 2014 (Urk. 7 S. 2 unten ff.) in Auseinandersetzung mit der medizinischen Lehre aus, so genannte Bone bruise oder Knochenmarködeme könnten einerseits durch ein singuläres Trauma verursacht werden, andererseits kämen sie aber auch aufgrund repetitiver Belastungen vor. Er legte im Einzelnen dar, dass ein Bone bruise gegenüber einer Fraktur differentialdiagnostisch abgegrenzt werden müsse respektive bei einem Bone bruise definitionsgemäss keine Fraktur vorliege. Im Falle der Beschwerdeführerin seien die Kriterien nicht erfüllt, um eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne einer Fraktur definieren zu können.
4.
4.1 Zunächst stellt sich die Frage, ob es sich beim Ereignis vom 23. Juni 2013 um einen Unfall im Rechtssinne (E. 1.2 hiervor) handelt. Strittig und zu prüfen ist in diesem Zusammenhang, ob die Anspruchsvoraussetzung des ungewöhnlichen äusseren Faktors gegeben ist.
4.2
4.2.1 In sachverhaltlicher Hinsicht steht unbestrittenermassen fest, dass die Beschwerdeführerin am 23. Juni 2013 aus einer Höhe von rund 1.5 Metern gesprungen und auf hartem Untergrund gelandet ist.
4.2.2 Ein willentlich und kontrolliert ausgeführter Sprung einer erwachsenen Person aus einer Höhe von zirka 1.5 Metern auf den betonierten Boden kann nicht als ungewöhnlich bezeichnet werden. Dies gilt selbst dann, wenn die betreffende Person – wie offenbar auch die Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 3 oben) – sich nicht regelmässig in dieser Weise körperlich betätigt. Dadurch mag ein solcher Sprung für sie allenfalls ungewohnt sein, dies genügt jedoch praxisgemäss (BGE 99 V 136 E. 1) nicht, um das Element der Ungewöhnlichkeit als gegeben zu betrachten. Hinzu kommt, dass das Bundesgericht im Urteil 8C_500/2008 vom 11. Februar 2009 E. 4.3 unter Hinweis auf BGE 134 V 72 E. 4.2.3 (vgl. auch dortige E. 4.1) entschieden hat, dass die individuellen Fähigkeiten der versicherten Person kein massgebendes Kriterium für die – sich nach objektiven Gesichtspunkten richtende – Bejahung oder Verneinung der Ungewöhnlichkeit der äusseren Einwirkung sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_141/2009 vom 2. Juli 2009 E. 7.2; vgl. Rumo-Jungo/Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Auflage 2012, S. 31; vgl. aber Urteil des Bundesgerichts 8C_436/2009 vom 22. Oktober 2009 E. 7.2).
Dass der Absprung unplanmässig erfolgte, der Beschwerdeführerin das Herabspringen nicht optimal gelang oder sie bei der Landung ausrutschte beziehungsweise ihr diese anderweitig missglückte, wurde nicht vorgebracht. Mithin ist es nicht zu einer den normalen Bewegungsablauf beeinträchtigenden Programmwidrigkeit gekommen. Daraus, dass bei oder nach einer Körperbewegung Schmerzen auftreten, kann allein nicht auf eine ungewöhnliche Ursache im Sinne eines programmwidrig gestörten Ablaufes geschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts U 258/04 vom 23. November 2006 E. 3.2 mit Hinweisen). Ungewöhnlich am Ereignis vom 23. Juni 2013 ist lediglich der eingetretene Schaden. Daraus vermag die Beschwerdeführerin allerdings nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, da ungewöhnliche Auswirkungen auf den menschlichen Körper keine Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors begründen (E. 1.2.2 hiervor). Demzufolge kann vorliegend nicht von einem Unfall im Rechtssinne gesprochen werden.
4.3
4.3.1 Die Beschwerdeführerin erblickte einen aussergewöhnlichen äusseren Faktor in der Sprunghöhe von 1.5 Metern und dem Aufprall auf hartem Untergrund mit Ballerinas, welche kein ausreichendes Abfedern ermöglichen würden.
4.3.2 Im Falle eines Versicherten, welcher eine Wanderung in felsigem Gelände ohne gesichertem Weg mit bis zu 1.5 Meter hohen Absätzen unternahm, hat das Bundesgericht (vgl. vorerwähntes Urteil des Bundesgerichts U 258/04 vom 23. November 2006 E. 3.2) erwogen, dass das harte Aufschlagen mit der Ferse auf dem Boden für sich allein genommen keinen Vorgang aussergewöhnlicher Art darstelle. Darin könne keine für den Unfallbegriff letztlich entscheidende Programmwidrigkeit (BGE 130 V 118 E. 2.1) erblickt werden, welche den Rahmen des Normalen und Üblichen sprengen würde. Es könne sich insoweit nicht anders verhalten als bei jenem Versicherten, welcher beim Ausstieg aus einem Wagen der S-Bahn bei einer Tritthöhe von etwa 43 Zentimetern mit dem rechten Fuss hart auf dem Perron auftrete und in der Folge von der Lendengegend in das Bein ausstrahlende Schmerzen verspüre (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 82/92 vom 2. Dezember 1993). Verneint wurde ein ungewöhnlicher äusserer Faktor sodann auch beim Aufschlagen der Füsse auf einer harten, teilweise nicht ganz ebenen unverputzten Unterlage nach einem abgestützten Sprung eines Bauarbeiters aus etwa 1.5 Metern Höhe (vgl. Rumo-Jungo/Holzer, a.a.O., S. 45, mit Hinweis auf SUVA-Jahresbericht 1963 Nr. 3e S. 20).
Im Lichte dieser Praxis ist auch vorliegend ein ungewöhnlicher äusserer Faktor zu verneinen. Dass die Beschwerdeführerin – wie erstmals nach eröffneter Leistungsverweigerung durch ihre Rechtsvertretung vorgebracht (E. 3.4 hiervor) – beim in Frage stehenden Ereignis flache Schuhe respektive Ballerinas getragen haben soll, führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Selbst wenn ihr Schuhwerk eine nicht optimale Dämpfung aufgewiesen haben sollte, vermag dieser Umstand die Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors nicht zu begründen, da er jedenfalls nicht zu einem programmwidrig gestörten Geschehensablauf geführt hat. Überdies ist die physiologische Beanspruchung der Füsse bei einem Sprung wie dem vorliegenden nicht alleine vom getragenen Schuhwerk abhängig und liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die wirkenden Kräfte das übliche Mass überstiegen hätten.
5.
5.1 Zu prüfen bleibt, ob eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin unter dem Titel einer unfallähnlichen Körperschädigung (E. 1.3 hiervor) besteht. Umstritten ist dabei insbesondere, ob es sich bei der festgestellten Verletzung um eine der in Art. 9 Abs. 2 UVV abschliessend aufgezählten Körperschädigungen handelt, namentlich ob ein Knochenbruch gemäss lit. a dieser Bestimmung vorliegt.
5.2 Die zur Abgrenzung einer Fersenprellung gegenüber einer Fraktur durchgeführte MRI-Untersuchung vom 15. Juli 2013 (E. 3.2 hiervor) zeigte keine Fraktur im eigentlichen Sinne, sondern Bone bruise respektive Mikrofrakturen des Calcaneus und ein geringes Knochenmarködem auch am Talushals. Wie Dr. C.___ am 22. April 2014 (E. 3.5 hiervor) ausführlich und nachvollziehbar darlegte, handelt es sich bei dieser Verletzung, welche nicht nur durch ein singuläres Trauma, sondern vielmehr auch durch chronisch-repetitive Einwirkungen verursacht werden kann, nicht um einen Knochenbruch im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. a UVV. Diese Einschätzung wird auch dadurch bestätigt, dass med. pract. B.___ in Kenntnis des fraglichen MRI eine Fersenprellung diagnostizierte (E. 3.3 hiervor). Schliesslich ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer anderen der in Art. 9 Abs. 2 UVV aufgezählten unfallähnlichen Körperschädigungen, sodass eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin aufgrund dieser Bestimmung entfällt.
6. Da das Ereignis vom 23. Juni 2013 nach dem Ausgeführten weder einen Unfall im Rechtssinne darstellt noch eine unfallähnliche Körperschädigung zur Folge hatte, erfolgte der leistungsabweisende Einspracheentscheid vom 4. März 2014 (Urk. 2) zu Recht. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- AXA-ARAG Rechtsschutz AG
- Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubBuchter