Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2014.00080




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiberin Fischer

Urteil vom 25. September 2015

in Sachen


X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG

Rechtsdienst Haftpflicht- und Versicherungsrecht, lic. iur. O.___

Affolternstrasse 42, Postfach 6944, 8050 Zürich


gegen


Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG

Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz

Postfach, 8085 Zürich

Beschwerdegegnerin









Sachverhalt:

1.    Die 1965 geborene X.___ ist seit dem 1. Mai 2012 als Fachangestellte Gesundheit bei der Ortsgemeinde Y.___, Alters- und Pflegeheim, angestellt (Urk. 8/1) und damit bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG im Rahmen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) obligatorisch versichert. Am 20. Dezember 2012 sprang sie, nachdem sie abends im ersten Stock eines Geschäftshauses versehentlich in dem das Treppenhaus mit einer Physiotherapie-Praxis verbindenden Laubengang ausgesperrt worden war, aus einer Höhe von 2 bis 2,5 m auf den Boden (Urk. 8/1, Urk. 8/21) und verletzte sich dabei an beiden Beinen und am linken Ellenbogen (Urk. 9/2). Die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG erbrachte in der Folge Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen im Zusammenhang mit dem fraglichen Ereignis (Urk. 8/4). Nachdem sie den Unfallort am 16. Juli 2013 durch eine Schadeninspektorin hatte besichtigen lassen (Urk. 8/34), teilte sie der Arbeitgeberin der Versicherten mit Schreiben vom 25. Juli 2013 (Urk. 8/37) mit, dass geprüft werde, ob ein Wagnis vorliege; bis zum Abschluss der entsprechenden Abklärungen beziehungsweise bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides diesbezüglich werde sie – im Rahmen von Akontozahlungen - Taggelder auf Basis von 50 % des Tagesansatzes ausrichten. In der Folge verfügte sie am 2. Oktober 2013 die Kürzung der Geldleistungen um 50 % und entzog einer allfälligen Einsprache hiegegen die aufschiebende Wirkung (Urk. 8/50). Die von der Versicherten am 25. Oktober 2013 gegen diesen Entscheid erhobene Einsprache (Urk. 8/60) wies sie am 7. März 2014 ab (Urk. 2).


2.    Gegen diesen Einspracheentscheid (Urk. 2) liess X.___ am 4. April 2014 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2):

"1.    Es sei der Einspracheentscheid vom 7. März 2014 aufzuheben.

 2.    Es seien die vollen Taggelder auszurichten.

 3.    Eventualiter sei von einer Grobfahrlässigkeit auszugehen und die Taggelder um 10 % zu kürzen.

 4.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“

    Die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG schloss am 24. Juni 2014 auf Abweisung der Beschwerde (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 25. Juni 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    

1.1.1    Gemäss Art. 39 UVG kann der Bundesrat aussergewöhnliche Gefahren und Wagnisse bezeichnen, die in der Versicherung der Nichtbetriebsunfälle zur Verweigerung sämtlicher Leistungen oder zur Kürzung der Geldleistungen führen. Die Verweigerung oder Kürzung kann er in Abweichung von Art. 21 Abs. 1-3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) anordnen.

1.1.2    Von der ihm mit Art. 39 UVG eingeräumten Gesetzgebungskompetenz machte der Bundesrat mit Art. 50 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch, indem er verordnete, dass bei Nichtbetriebsunfällen, die auf ein Wagnis zurückgehen, die Geldleistungen um die Hälfte gekürzt und in besonders schweren Fällen verweigert werden (Art. 50 Abs. 1 UVV). Wagnisse werden in Art. 50 Abs. 2 UVV definiert als Handlungen, mit denen sich die versicherte Person einer besonders grossen Gefahr aussetzt, ohne die Vorkehren zu treffen oder treffen zu können, die das Risiko auf ein vernünftiges Mass beschränken. Die versicherte Person muss sich wissentlich einer besonders grossen Gefahr aussetzen, um eine Handlung als Wagnis zu qualifizieren. Das subjektive Element des Wissens bezieht sich dabei auf die Gefahrensituation als solche und nicht auf ihre konkreten Umstände (Urteil des Bundesgerichts 8C_640/2012 vom 11. Januar 2013 E. 2 mit Hinweis).

    Der zweite Satz von Art. 50 Abs. 2 UVV besagt, dass Rettungshandlungen auch dann versichert sind, wenn sie an sich als Wagnisse zu betrachten sind. Auf diese Regelung kann sich auch berufen, wer selber versucht hat, sich aus einer gefährlichen Situation zu befreien, in der er sich ohne sein Verschulden befand (RKUV 1996 Nr. U 250 S. 186 ff. E3, insbesondere E. 3c/bb).

1.1.3    Lehre und Rechtsprechung unterscheiden zwischen absoluten und relativen Wagnissen. Ein absolutes Wagnis liegt vor, wenn eine gefährliche Handlung nicht schützenswert ist oder wenn die Handlung mit so grossen Gefahren für Leib und Leben verbunden ist, dass sich diese auch unter günstigsten Umständen nicht auf ein vernünftiges Mass reduzieren lassen. Ein relatives Wagnis ist gegeben, wenn es die versicherte Person unterlassen hat, die objektiv vorhandenen Risiken und Gefahren auf ein vertretbares Mass herabzusetzen, obwohl dies möglich gewesen wäre (Urteil des Bundesgerichts 8C_504/2007 vom 16. Juni 2008 E. 6.1 mit Hinweisen).

1.2    Hat die versicherte Person grobfahrlässig, das heisst durch Ausserachtlassen elementarster Vorsichtsmassnahmen, einen Nichtberufsunfall herbeigeführt, so werden die Taggelder, die während der ersten zwei Jahre nach dem Unfall ausgerichtet werden, gestützt auf Art. 37 Abs. 2 UVG gekürzt. Die Kürzung beträgt jedoch höchstens die Hälfte der Leistungen, wenn die versicherte Person im Zeitpunkt des Unfalls für Angehörige zu sorgen hat, denen bei ihrem Tod Hinterlassenenrenten zustehen würden.

1.3    Wenn die Voraussetzungen von Art. 37 Abs. 2 und Art. 39 UVG in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 UVV gleichzeitig erfüllt sind, gelangt der Wagnistatbestand als sogenannte lex specialis zur Anwendung (BGE 134 V 340 E. 3.2.4).


2.

2.1    Die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG begründete den angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) damit, dass die – unsportliche - Beschwerdeführerin, indem sie nach einer Wartezeit von lediglich einer halben Stunde in grosser Höhe über ein Geländer gestiegen sei und sich hernach im Dunkeln aus einer Höhe von zirka 4,5 m auf einen 1,2 m breiten Vorsprung (und nicht etwa auf eine Rasenfläche) habe fallen lassen, ein (relatives) Wagnis eingegangen sei (Urk. 2 S. 4, Urk. 7 S. 2 f.). Da sie sich nicht in unmittelbarer Lebensgefahr befunden habe und auch nicht gänzlich zurechnungs- beziehungsweise schuldunfähig gewesen sei, als sie im Rahmen einer – an sich verständlichen - Panikreaktion eine viel zu gefährliche Handlungsoption gewählt habe, sei die 50%ige Kürzung der Geldleistungen zu Recht erfolgt (Urk. 2 S. 4 f., Urk. 7 S. 3).

2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, sie sei erst vom Balkongeländer gesprungen, nachdem ihre Hilferufe über eine halbe Stunde lang ungehört geblieben seien und sie – bei einer Temperatur von höchstens 0° Celsius – im Trainingsanzug zu frieren begonnen habe. Indem sie sich – zur Verringerung der Sprunghöhe - vom Geländer hinunterhängen und erst dann auf den ebenen Boden (der sich darüber befindlich Absatz sei in der Dunkelheit nicht sichtbar gewesen) habe fallen lassen, habe sie alle möglichen Vorkehrungen zur Reduktion der Gefahr getroffen. Angesichts der konkreten Gegebenheiten sei ihr Verhalten nicht als Wagnis zu qualifizieren (Urk. 1 S. 3 ff.).


3.

3.1    Nach Lage der Akten wurde die Beschwerdeführerin am 20. Dezember 2012, nachdem sie um 19.30 Uhr die – sich im ersten Stock (auf Höhe von zirka 4,5 m) eines Geschäftshauses befindliche - Physiotherapie-Praxis als letzte Patientin verlassen hatte, im zum (geschlossenen) Treppenhaus führenden Laubengang ausgesperrt. Ihr Physiotherapeut hatte die Praxis über einen internen Weg verlassen. Sie trug lediglich einen Trainingsanzug und hatte kein Mobiltelefon bei sich. Nachdem sie in der Dunkelheit während rund einer halben Stunde vergeblich versucht hatte, Passanten mittels Hilferufen auf sich aufmerksam zu machen, und – bei einer Temperatur von rund 0° C – (Urk. 10) - zu frieren begann, geriet sie in Panik. Sie kletterte über das Geländer, hielt sich dann an dessen Unterkante fest, so dass der Abstand zwischen ihren Füssen und dem Boden noch zirka 2 bis 2,5 m betrug, und liess sich daraufhin zu Boden fallen (Urk. 8/21 S. 1, Urk. 8/34 S. 1, Urk. 8/59 S. 1, Urk. 8/60 S. 1 f., Urk. 1 S. 3). Ob sie auf dem rund 0,5 m hohen Lichtschacht (Urk. 2 S. 4, Urk. 8/34 S. 2 ff.) oder auf dem davor liegenden Grund landete (Urk. 1 S. 3), kann offen bleiben, da jedenfalls von einer harten Unterlage auszugehen ist (vgl. Fotos, Urk. 8/34 S. 2 ff.). Beim Aufprall auf dem Boden verletzte sie sich derart schwer an beiden Füssen, dass sie in der Folge ausserstande war, aufzustehen; ihre erneuten Hilferufe blieben – während Stunden - abermals ungehört. Schliesslich wurde sie morgens zwischen zwei und vier Uhr von einem im fraglichen Geschäftshaus arbeitenden Bäcker entdeckt und daraufhin mit der Sanität ins Spital eingeliefert (Urk. 8/21 S. 1, Urk. 8/34 S. 1, Urk. 1 S. 5, Urk. 9/5 S. 1).

3.2    Die Beschwerdegegnerin hat zu Recht ein (relatives) Wagnis angenommen, hatte die - jedenfalls nicht sehr sportliche (Urk. 1 S. 4, Urk. 7 S. 3, Urk. 8/21 S. 3, Urk. 2) - Beschwerdeführerin doch damit rechnen müssen, dass sie sich beim Sprung aus rund 2,5 m Höhe auf den harten, in der Dunkelheit nicht genau erkennbaren Boden erhebliche Verletzungen zuziehen würde.

3.3    Allerdings befand sich die Beschwerdeführerin unverschuldet in einer gefährlichen Situation. Auf der Seite des Gebäudes, auf der sich der Laubengang befindet, führt direkt keine Strasse entlang; allfällige Passanten konnten die – im Dunkeln stehende - Beschwerdeführerin daher nicht sehen, sondern höchstens hören. Nachdem ihre Hilferufe bis 20 Uhr, als der sich auf der gegenüberliegenden Seite des Geschäftsgebäudes befindliche Supermarkt schloss (Urk. 1 S. 4, Urk. 2 S. 5), ungehört geblieben waren, musste sie befürchten, die Nacht bei Temperaturen um den Gefrierpunkt in leichter Bekleidung im Freien zu verbringen und erst am nächsten Tag – in unterkühltem Zustand – aus ihrer misslichen Lage befreit zu werden. Da sie getrennt von ihrem Ehemann und den beiden Kindern lebte (Urk. 8/21 S. 6), hatte sie keinen Anlass zu hoffen, dass sie noch vor dem nächsten Morgen vermisst und gesucht würde. Indem sie zuerst bis Ladenschluss noch versuchte, Passanten durch Rufe auf sich aufmerksam zu machen, und dann nicht einfach vom Geländer sprang, sondern darüber stieg, bis zur Unterkante daran hinunterkletterte, sich daraufhin frei daran hängen und erst dann zu Boden fallen liess, die Fallhöhe mithin um ihre Körper- plus Armlänge verkürzte, unternahm sie alles Erdenkliche, um das Risiko gering zu halten. Die einzige denkbare Alternative zum Sprung wäre wohl gewesen, die Scheibe zur Physiotherapie-Praxis einzuschlagen und dann telefonisch Hilfe anzufordern. Die Beschwerdeführerin hatte indes keinerlei Utensilien bei sich, die sich als „Werkzeug“ zur Umsetzung eines derartigen Ansinnens geeignet hätten, und bei einem Tritt oder Faustschlag gegen die Scheibe (mithin einer grundsätzlich strafbaren Sachbeschädigung) hätte sie sich, sofern diese dann auch tatsächlich zu Bruch gegangen wäre, möglicherweise noch erheblichere Verletzungen zugezogen als beim (legalen) Sprung.

3.4    Da demnach keine anderen, ungefährlichen Möglichkeiten offen standen, mit der sich die Beschwerdeführerin aus der gefährlichen Situation hätte befreien können, liegt eine die Leistungskürzung ausschliessende Rettungshandlung vor (vgl. hiezu etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 421/00 vom 7. Mai 2002 E. 2 und Urteil des Bundesgerichts 8C_640/2012 vom 11. Januar 2013 E. 4, je mit Hinweisen). Weil die Rettungshandlung ein Wagnis darstellte, fällt eine Leistungskürzung wegen Grobfahrlässigkeit (Urk. 1 S. 2) von vornherein ausser Betracht (E. 1.3).

3.5    Nach dem Gesagten entbehrt die von der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG verfügte Leistungskürzung einer rechtlichen Grundlage. Folglich ist der angefochtene Einspracheentscheid (Urk. 2) - in Gutheissung der Beschwerde – aufzuheben, und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Unfall vom 20. Dezember 2012 Anspruch auf die ungekürzten gesetzlichen Leistungen der Beschwerdegegnerin hat


4.    Ausgangsgemäss ist der - durch eine Rechtsschutzversicherung - vertretenen Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) eine Prozessentschädigung zuzusprechen, wobei ein Betrag von Fr. 1‘000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen erscheint.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 7. März 2014 aufgehoben und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf die ungekürzten gesetzlichen Leistungen der Beschwerdegegnerin aus dem Unfallereignis vom 20. Dezember 2012 hat.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- AXA-ARAG Rechtsschutz AG

- Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG

- Bundesamt für Gesundheit

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubFischer