Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
UV.2014.00083 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Buchter
Urteil vom 25. März 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft
Steinengraben 41, 4003 Basel
Beschwerdegegnerin
Zustelladresse: Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst
Wuhrmattstrasse 21, 4103 Bottmingen
Unter Hinweis, dass
der 1975 geborene X.___, von Beruf Rechtsanwalt und als Director/Tax Specialist bei der Y.___ AG angestellt, am 2. Januar 2012 im Skigebiet Z.___ in A.___ beim Skifahren verunfallte und eine subcapitale Humerusfraktur rechts mit anschliessender Arbeitsunfähigkeit bis 26. Februar 2012 erlitt (Urk. 8/UM, Urk. 8/M3), wofür die Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft aus der obligatorischen Unfallversicherung die gesetzlichen Leistungen in Form von Taggeld (Urk. 8/TG1-TG2) und Heilbehandlung erbrachte,
die Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft nach entsprechender Mitteilung vom 17. Oktober 2012 (Urk. 8/K2) mit Verfügung vom 5. Februar 2013 (Urk. 8/K5) die Heilbehandlungsleistungen (Physiotherapie) per 31. Oktober 2012 einstellte und zugleich ihre Leistungspflicht für Beschwerden an der Halswirbelsäule (HWS) verneinte,
sie auf Einsprache (Urk. 8/K7) hin mit Entscheid vom 3. März 2014 (Urk. 2) die Kosten für die MRI-Untersuchung der HWS vom 26. Juni 2012 in Höhe von Fr. 837.15 als Abklärungskosten (Unfalldiagnostik) im Sinne von Art. 45 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) übernahm, jedoch die Einsprache im darüber hinausgehenden Umfang abwies,
der Versicherte dagegen am 6. April 2014 (Urk. 1) Beschwerde erhob und beantragte, die Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft sei zu verpflichten, die Versicherungsleistungen für sämtliche von den behandelnden Ärzten in Folge des Unfalls vom 2. Januar 2012 durchgeführten respektive verordneten Behandlungen und diagnostischen Massnahmen, insbesondere für die Schulteroperation vom 26. Juni 2013 einschliesslich Nachbehandlung, zu erbringen,
die Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft in ihrer Beschwerdeantwort vom 26. Mai 2014 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde schloss und sich der Beschwerdeführer im Rahmen des mit Verfügung vom 18. August 2014 (Urk. 9) angeordneten zweiten Schriftenwechsels nicht vernehmen liess, was ersterer am 30. September 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11);
in Erwägung, dass
die Leistungspflicht des Unfallversicherers einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Unfall und eingetretenem Schaden voraussetzt (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2),
nach Gesetz und Rechtsprechung der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld) abzuschliessen (und der Anspruch auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung zu prüfen) ist, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG; BGE 137 V 199 E. 2.1, 134 V 109 E. 4.1),
demgemäss die verunfallte Person Anspruch auf Heilbehandlung gemäss Art. 10 UVG hat, solange von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann,
sich letzteres mit Blick darauf, dass die soziale Unfallversicherung ihrer Konzeption nach auf die erwerbstätigen Personen ausgerichtet ist (vgl. etwa Art. 1a und Art. 4 UVG), namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der unfallbedingt beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit bestimmt, wobei die Verwendung des Begriffes „namhaft“ durch den Gesetzgeber verdeutlicht, dass die durch weitere Heilbehandlung erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss und unbedeutende Verbesserungen nicht genügen (BGE 134 V 109 E. 4.3),
in diesem Zusammenhang der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen zu beurteilen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1),
die Versicherungsleistungen einschliesslich Heilbehandlung gemäss Art. 10 UVG auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt werden (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV);
in weiterer Erwägung, dass
sich die am 2. Januar 2012 erlittene Humerusfraktur nach konservativer Behandlung in der Röntgenuntersuchung vom 9. Februar 2012 schon fast komplett verheilt präsentierte und dem Beschwerdeführer bereits ab 27. Februar 2012 wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für die angestammte Tätigkeit bei der Y.___ AG bescheinigt wurde (Urk. 8/M3, Urk. 8/M5), welche er eigenen Angaben zufolge auch umsetzte (Urk. 8/M8),
die Weiterführung der Physiotherapie die Verbesserung der Beweglichkeit und Funktionalität der Schulter bezweckte (Urk. 8/M11) und die MR-Arthrographie der rechten Schulter vom 6. September 2012 eine vollständige Konsolidierung der Humerusfraktur zeigte (Urk. 8/M13, Urk. 8/M14 S. 3),
Ende Oktober 2012 unbestrittenermassen (Urk. 1 S. 2 und 5) keine weitere Heilbehandlung anstand und von einer solchen bereits deshalb keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes im Sinne der Rechtsprechung mehr zu erwarten gewesen wäre, weil damals in der angestammten Tätigkeit bereits seit rund acht Monaten wieder eine volle Arbeitsfähigkeit vorlag (vgl. dazu auch Urteile des Bundesgerichts 8C_591/2013 vom 29. Januar 2013 E. 2.2 und 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.2.1),
die Beschwerdegegnerin demgemäss ohne weiteres ihre Leistungen betreffend Physiotherapie einstellen durfte, weshalb die Beschwerde insoweit abzuweisen ist,
die – fast acht Monate nach Einstellung der Leistungen betreffend Physiotherapie und Einholung der Zweitmeinung von Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie, vom 27. Mai 2013 (Urk. 8/M18) – am 26. Juni 2013 (Urk. 8/M21) in der Klinik C.___, durchgeführte Operation ebenso wie die Entfernung des Osteosynthesematerials vom Mai 2014 (Urk. 8/M34 S. 2) nicht Gegenstand dieses Verfahrens bildet, übernahm doch die Beschwerdegegnerin die anfallenden Kosten unter dem Titel „Rückfall“ (Urk. 7 S. 5 unten und Urk. 8/M34),
über allfällige weitere Leistungen in diesem Zusammenhang nicht entschieden wurde und diese ebenfalls nicht Gegenstand dieses Verfahrens sind, weshalb diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
etwaige HWS-Beschwerden unbestrittenermassen nicht in einem kausalen Zusammenhang zum Unfall vom 2. Januar 2012 stehen, weshalb die Beschwerdegegnerin dafür nicht leistungspflichtig und der angefochtene Entscheid (Urk. 2) auch in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden ist;
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubBuchter