Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2014.00084




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Sager

Ersatzrichterin Lienhard

Gerichtsschreiberin Fonti

Urteil vom 17. Juni 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Sandra Cahenzli Reich

Reich Bortoluzzi Cahenzli, Rechtsanwälte

Münchhaldenstrasse 24, Postfach, 8034 Zürich


gegen


Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin


vertreten durch Rechtsanwalt Reto Bachmann

Lischer Zemp & Partner, Rechtsanwälte und Notare

Schwanenplatz 4, 6004 Luzern




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1982, war zuletzt als stellvertretende Filialleiterin bei der Y.___ in einem 80 %-Pensum angestellt und in dieser Funktion bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) versichert. Am 8. November 2010 erlitt sie einen Unfall, als sie beim Überqueren eines Fussgängerstreifens von einem Auto angefahren wurde (Urk. 8/1). Dabei zog sie sich ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma, eine kleine Milzlazeration, eine Rippenfraktur, diverse Frakturen im Bereich des Beckens sowie eine Kontusion der rechten Hand zu (Bericht Unfallchirurgie des Z.___ vom 25. November 2010, Urk. 8/37 S. 1). Die Suva klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und liess die Versicherte in der A.___ interdisziplinär begutachten (Urk. 8/570-573). Mit Verfügung vom 11. November 2013 richtete die Suva für die verbliebene Beeinträchtigung aus dem Unfall vom 8. November 2010 ab 1. Januar 2013 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 31 % und eine Integritätsentschädigung aus (Urk. 8/629). Aufgrund der dagegen von der Versicherten am 12. Dezember 2013 erhobenen Einsprache (Urk. 8/635) holte die Suva beim ehemaligen Arbeitgeber der Versicherten eine Stellungnahme zur mutmasslichen Lohnentwicklung ein (Urk. 8/652, Urk. 8/654). Mit Einspracheentscheid vom 5. März 2014 wies die Suva die Einsprache ab (Urk. 8/656 = Urk. 2).


2.    Die Versicherte erhob am 7. April 2014 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 5. März 2014 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei ihr eine höhere Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).

    Die Suva beantragte mit Beschwerdeantwort vom 5. Mai 2014 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 28. Mai 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 11).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Im angefochtenen Einspracheentscheid sind die rechtlichen Erwägungen zur Leistungspflicht des Unfallversicherers (Art. 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Unfallversicherung, UVG), zum Invaliditätsgrad und dessen Bemessung (Art. 18 Abs. 1 UVG; Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 4 ff. Ziff. 2a ff., S. 11 Ziff. 5a/aa und S. 12 Ziff. 5b/aa). Darauf kann, mit der nachfolgenden Ergänzung, verwiesen werden.

1.2    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

    


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid davon aus (Urk. 2), gestützt auf die Beurteilung der Ärzte der A.___ sei eine Arbeitsfähigkeit von 80 % sowohl als stellvertretende Filialleiterin als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit ausgewiesen (S. 7 ff. Ziff. 4). Gestützt auf die Tabellen der Lohnstrukturerhebung (LSE) sei von einem jährlichen Invalideneinkommen von Fr. 43‘435.65 auszugehen. Ein leidensbedingter Abzug sei nicht zu gewähren, da die bereits bei der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkung nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzuges einfliessen könne (S. 11 Ziff. 5a/bb). Hinsichtlich des Valideneinkommens sei von einem Jahresverdienst von Fr. 62‘620.-- auszugehen. Gestützt auf die Ausführungen ihres ehemaligen Arbeitgebers stehe zwar fest, dass die Beschwerdeführerin einen beruflichen Aufstieg zu realisieren vermochte, indem sie ab dem 1. Oktober 2010 bei Abwesenheit des Filialleiters die Funktion und Verantwortlichkeiten einer stellvertretenden Filialleiterin übernommen hatte. Jedoch sei damit keinesfalls automatisch gewährleistet, dass sie ab dem 1. Januar 2013 auch tatsächlich als fixe erste Stellvertreterin eingesetzt worden und damit überhaupt in den Genuss von Vertretungszulagen gekommen wäre. Es könne somit nicht davon ausgegangen werden, dass sie mit hoher Wahrscheinlichkeit im Jahr 2013 ein Zusatzeinkommen in Form von regelmässigen Vertretungszulagen hätte erzielen können (S. 12 f. Ziff. 5b/bb f.). Es resultiere somit eine Erwerbseinbusse von Fr. 19‘184.35, was einen Invaliditätsgrad von rund 31 % ergebe (S. 13 f. Ziff. 5c).

    Daran hielt die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 5. Mai 2014 fest (Urk. 7).

2.2    Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin sei ein leidensbedingter Abzug von 20 % zu gewähren: So seien 5 % wegen der Minderentschädigung von teilzeitarbeitenden Frauen sowie weitere 15 % „unter dem Aspekt geringerer wirtschaftlicher Ausschöpfbarkeit der verbliebenen Arbeitskraft wegen verbreiteter Vorbehalte gegenüber Arbeitnehmern bosnischer Nationalität und deshalb (…) weil sie nur über eine berufliche Ausbildung als Coiffeuse verfügt“ zu gewähren (S. 3). Sodann habe es konkrete Anhaltspunkte für einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen gegeben, was beim Valideneinkommen zu berücksichtigen sei (S. 4 f.).

2.3    Strittig und zu prüfen ist die Höhe des Invaliditätsgrades und insbesondere die Frage, ob ein leidensbedingter Abzug zu gewähren sei.

Unbestritten sind hingegen die zumutbare Arbeitsfähigkeit von 80 % in der bisherigen sowie in leidensangepasster Tätigkeit sowie der Zeitpunkt des Rentenbeginns per 1. Januar 2013.




3.

3.1    Für die Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, was die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände zu erwarten gehabt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Dabei entspricht es empirischer Erfahrung, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, weshalb Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst ist (RKUV 1993 Nr. U 169 S. 100 f. E. 3b).

    Arbeitete die versicherte Person vor dem Unfall nur teilzeitlich, so wird – anders als in der Invalidenversicherung oder bei der Ermittlung der Arbeitsunfähigkeit für die Taggelder (BGE 135 V 287) – der Lohn auf ein 100%-Pensum umgerechnet. Begründet wird dies damit, dass das Valideneinkommen unabhängig davon zu bestimmen ist, ob die versicherte Person vor dem Unfall ihre Arbeitskraft ganz oder nur teilweise eingesetzt hat; diesem Faktor werde nämlich in der Unfallversicherung bereits dadurch Rechnung getragen, dass die Renten aufgrund des versicherten Verdienstes (Art. 15 UVG) festgesetzt werden (BGE 119 V 475 E. 2b S. 481).

3.2    Die Beschwerdeführerin war zuletzt bis am 31. Mai 2013 als stellvertretende Filialleiterin bei der Y.___ in einem 80%-Pensum angestellt (Urk. 8/1; Urk. 8/575). Nach Angaben der Beschwerdeführerin sei im Unfallzeitpunkt geplant gewesen, „im Y.___ weiterzukommen“ (Urk. 8/520 S. 1 Mitte). Die Arbeitgeberin führte auf Anfrage der Beschwerdeführerin aus, die Beschwerdeführerin sei erst per 1. Oktober 2010 - mithin kurz vor ihrem Unfall am 8. November 2010 - zur stellvertretenden Filialleiterin befördert worden. Im Unfallzeitpunkt habe nicht die Absicht bestanden, die Beschwerdeführerin zur Filialleiterin zu befördern (Urk. 8/593 S. 20; vgl. auch Zusatz zum Arbeitsvertrag vom 11. Oktober 2010, Urk. 8/640).

    Aufgrund der mutmasslichen Lohnentwicklung ohne Unfall hätte die Beschwerdeführerin laut Auskunft der Arbeitgeberin bei einem 100%-Pensum im Jahr 2013 monatlich Fr. 4‘540.-- verdient (Urk. 8/593 S. 1). Zusätzlich würden alle Y.___-Mitarbeitenden eine sogenannte Y.___-Prämie erhalten, welche bei einem Anstellungsgrad von 100 % im ersten Dienstjahr Fr. 100.-- und ab dem zweiten Jahr Fr. 300.-- betrage (Urk. 8/615).



3.3    

3.3.1    Die Beschwerdegegnerin errechnete gestützt auf die Angaben der Y.___ für das Jahr 2013 ein Valideneinkommen von Fr. 62‘620.-- (13 x Fr. 4‘540.-- + 12 x Fr. 300.--; vgl. Urk. 8/618).

3.3.2    Die Beschwerdeführerin machte geltend, es gebe Anhaltspunkte für einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen, da sie im Jahr 2013 hypothetisch die erfahrenste Filialleiterstellvertreterin gewesen wäre und damit sehr wahrscheinlich regelmässig zum Einsatz gekommen wäre (Urk. 1 S. 5).

3.3.3    Diesbezüglich ist ihr entgegenzuhalten, dass eine berufliche Weiterentwicklung durch konkrete Anhaltspunkte belegt sein muss, damit sie berücksichtigt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2008 vom 5. Juni 2008 E. 3.2.2). Es ist zwar unbestritten, dass die Beschwerdeführerin kurz vor ihrem Unfall im November 2010 zur stellvertretenden Filialleiterin befördert worden ist. Und so liegt es im Bereich des Möglichen, dass sie im Gesundheitsfall im Jahr 2013 Einsätze als Stellvertreterin gehabt hätte. Jedoch lässt sich der hypothetische Umfang der Einsätze als Stellvertreterin nicht beziffern beziehungsweise es kann nach Angaben der Y.___ nicht einmal davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin regelmässig zum Einsatz gekommen wäre. So werde die Stellvertretung nicht proportional auf die mehreren Tagesvertreter aufgeteilt. Vielmehr würden häufig zunächst Filialleiter und Regionalleiter in Einarbeitung als erste Stellvertreter eingesetzt. Anschliessend folge eine Stufung nach Erfahrung, indem zuerst die Tagesvertretung mit der meisten Erfahrung eingesetzt werde, bei deren Ausfall jene mit der zweitmeisten Erfahrung. Seit 2013 gebe es sogar einen fixen ersten Stellvertreter, der zum Einsatz komme, wenn kein Filialleiter oder Regionalleiter in Einarbeitung die Schicht des ausfallenden Filialleiters übernehmen könne. Die weiteren Tagesvertretungen würden bloss subsidiär und dabei wiederum gestuft nach Erfahrung eingesetzt (vgl. Stellungnahme vom 26Februar 2014, Urk. 8/654 S. 1; siehe auch Stellungnahme vom 21. Oktober 2013, Urk. 8/623 S. 9 f.).

    Aufgrund dieser Stellungnahmen der Y.___ kann es nicht als überwiegend wahrscheinlich gelten, dass die Beschwerdeführerin ein höheres Valideneinkommen erzielt hätte. Dies gilt umso mehr, als seit dem Jahr 2013 ohnehin das Stellvertretungssystem gewechselt hat und grundsätzlich ein fixer Stellvertreter zum Einsatz gelangt. Somit vermag die Argumentation der Beschwerdeführerin, sie wäre im Jahr 2013 die erfahrenste Mitarbeiterin gewesen, nicht zu verfangen.

3.4    Das von der Beschwerdegegnerin herangezogene Valideneinkommen für das Jahr 2013 (Rentenbeginn) von Fr. 62‘620.-- ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden.

    Aufgrund dieser Umstände sind von weiteren Abklärungen beim Arbeitgeber (vgl. Urk. 1 S. 5 f.) keine entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 136 I 229 E. 5.3; 134 I 140 E. 5.3 je mit Hinweisen) zu verzichten ist.


4.

4.1    Das Invalideneinkommen ermittelte die Beschwerdegegnerin gestützt auf die LSE 2010 und indexierte dieses auf das Jahr 2013. Gestützt auf die Tabelle TA1 ging sie von einem monatlichen Verdienst von Fr. 4‘225.-- (Totalwert, Frauen, Anforderungsniveau 4) aus. Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit, der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2013 sowie der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 80 % errechnete sie ein Jahreseinkommen von Fr. 43‘435.65 (Urk. 2 S. 11 Ziff. 5a). Dieses Invalideneinkommen wurde von der Beschwerdeführerin nicht bemängelt und ist auch nach Akten- und Rechtslage nicht zu beanstanden.

4.2    Jedoch machte die Beschwerdeführerin geltend, es sei ein leidensbedingter Abzug von 20 % zu gewähren wegen der Minderentschädigung von teilzeitarbeitenden Frauen, wegen Vorbehalten aufgrund ihrer bosnischen Nationalität und weil sie nur eine berufliche Ausbildung als Coiffeuse habe (vorstehend E. 2.2).

4.3    Insbesondere der letztgenannte Punkt ist kein Faktor, welcher beim leidensbedingten Abzug zu berücksichtigen ist (vgl. vorstehend E. 1.2). Überdies führte die Beschwerdegegnerin zu Recht aus, dass die Beschwerdeführerin aus ihrer nicht unfallbedingten Berufswahl nichts zu ihren Gunsten ableiten kann (vgl. Urk. 7 S. 5 Ziff. 16).

    Sodann ist entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin rechtsprechungsgemäss von keiner generellen Minderentschädigung bei teilerwerbstätigen Frauen auszugehen. Bei teilzeitlich angestellten Frauen fällt das Kriterium des reduzierten Beschäftigungsgrades von vornherein kaum ins Gewicht; sie verdienen laut Statistik doch oftmals gar nicht weniger als Vollzeitbeschäftigte. Zu denken ist etwa an Betätigungsbereiche, in welchen Teilzeitarbeit Nischen auszufüllen vermag, die arbeitgeberseits stark gefragt sind und dementsprechend entlöhnt werden. Eine bloss teilzeitlich ausgeübte Beschäftigung kann sich im Vergleich zu einer Vollzeitbeschäftigung bei Frauen sogar proportional lohnerhöhend auswirken. So weisen die Statistiken 2008 und 2010 bei Frauen im Anforderungsniveau 4 für Teilzeitarbeit zwischen 50 % und 89 % höhere Löhne als für Vollbeschäftigung aus. Damit entfällt hier die Rechtfertigung für einen Tabellenlohnabzug (Urteil des Bundesgerichts 8C_712/2012 vom 30. November 2012 E. 4.2.2 mit Hinweisen).

    Ebenfalls wirkt sich ihre Nationalität (Schweizerin, vgl. Urk. 8/1) sogar leicht erhöhend aus (vgl. Grafik G5 LSE 2008 S. 7 sowie T12 LSE 2010 S. 32 f.).

    Hinweise, dass eines der übrigen Kriterien zu bejahen wäre, sind nicht vorhanden, zumal die Bedeutung der Anzahl Dienstjahre im privaten Sektor abnimmt, je niedriger das Anforderungsprofil ist (AHI 1999 177 E. 3b S. 181), weshalb mit Blick auf das Anforderungsniveau 4 die lange Betriebszugehörigkeit keinen Abzug zu rechtfertigen vermag (Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.1 mit Hinweisen).

4.4    Aufgrund des Dargelegten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin keinen leidensbedingten Abzug gewährte.


5.    Zusammenfassend resultiert aus der Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen für das Jahr 2013 eine Einbusse von Fr. 19‘184.35 (Fr. 62‘620.-- - Fr. 43‘435.65), was einem Invaliditätsgrad von 31 % (aufgerundet von 30.64 %) entspricht.

    Demnach ist der Einspracheentscheid zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Sandra Cahenzli Reich

- Rechtsanwalt Reto Bachmann

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannFonti