Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2014.00085 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiber Stocker
Urteil vom 25. Februar 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch syndicom - Gewerkschaft Medien und Kommunikation
Rechtsanwalt Martin Scheidegger
Monbijoustrasse 33, Postfach 6336, 3001 Bern
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1957, war ab 1. Mai 1989 bei der Y.___ angestellt und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als ihr am 30. November 2012 eine 13 kg schwere Münzkiste auf den linken Fuss fiel und sie sich dabei verletzte (Urk. 9/1 und Urk. 2 S. 2).
Die medizinische Erstversorgung fand bei Dr. med. Z.___ statt, der eine Prellung und Exkoriation der Zehe II links diagnostizierte (Bericht vom 4. Juni 2013 [Urk. 9/17]). In der Folge wurde die Versicherte konservativ behandelt; die SUVA anerkannte diesbezüglich ihre Leistungspflicht und erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen (Urk. 2 S. 2).
1.2 Am 8. April 2013 wurde der SUVA ein Rückfall gemeldet (Urk. 9/6). Am 13. Mai 2013 wurde die Versicherte in der Klinik A.___ operiert (Scarf- und Akin-Umstellungsosteotomie Grosszehe links; MP 2- und 3-Kapselrelease links; PIP 2- und 3-Arthrodese links; EDL-Sehnenverlängerung Dig. 2 und 3 links), wobei folgende Diagnosen erhoben worden waren (Urk. 9/26/2-3): Hallux valgus links sowie symptomatische Hammerzehen Dig. 2 und 3 links.
Gestützt auf die Beurteilung von Kreisärztin Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Chirurgie, vom 7. August 2013 (Urk. 9/27) verneinte die SUVA einen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 30. November 2012 und den zur Operation vom 13. Mai 2013 führenden Fussbeschwerden und lehnte insoweit die Ausrichtung von Leistungen mit Schreiben vom 20. August 2013 (Urk. 9/29) ab. Daran hielt die SUVA - nachdem die Versicherte dagegen remonstriert hatte (vgl. Urk. 9/32) - mit Schreiben vom 12. Dezember 2013 (Urk. 9/50) fest. Nach neuerlicher Intervention (vgl. Urk. 9/51) legte die SUVA die Akten erneut Kreisärztin Dr. B.___ zur Beurteilung vor; diese erstattete am 22. Januar 2014 ihren Bericht (Urk. 9/53). Schliesslich hielt die SUVA mit Verfügung vom 30. Januar 2014 (Urk. 9/55) an der Verneinung ihrer Leistungspflicht fest.
Dagegen erhob die Krankenversicherung der Versicherten, die KPT / CPT, am 3. Februar 2014 vorsorglich Einsprache (Urk. 9/56), unterliess es aber in der Folge die Einsprache zu begründen. Die Versicherte liess am 27. Februar 2014 Einsprache erheben (Urk. 9/62). Mit Entscheid vom 27. März 2014 (Urk. 2 = Urk. 9/66) wies die SUVA die Einsprache der Versicherten ab.
2. Dagegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 10. April 2014 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen:
1. Der Einspracheentscheid vom 27.3.2014 sei aufzuheben;
2. Es sei durch das Gericht ein externes Gutachten zur Unfallkausalität in Auftrag zu geben bzw. es seien die Akten zwecks Einholung eines solchen Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und in der Folge erneut zu verfügen;
unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Die SUVA schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 18. Juni 2014 (Urk. 8) auf Abweisung der Beschwerde. Replicando und duplicando hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 12 und 15).
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario).
Ist sie infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalls zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG).
1.2
1.2.1
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.2.2 Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine).
1.2.3 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).
1.3
1.3.1 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
1.3.2 Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Verneinung ihrer Leistungspflicht hinsichtlich des am 8. April 2013 gemeldeten Rückfalls im angefochtenen Einspracheentscheid vom 27. März 2013 (Urk. 2) im Wesentlichen gestützt auf den kreisärztlichen Bericht von Dr. B.___ vom 22. Januar 2014 (Urk. 9/53). Danach besteht zwischen dem Unfallereignis vom 30. November 2012 und den rückfallweise gemeldeten Gesundheitsbeeinträchtigungen kein natürlicher Kausalzusammenhang. Auch die weiteren medizinischen Akten ergäben kein anderes Bild.
Im vorliegenden Prozess liess die Beschwerdegegnerin an dieser Sichtweise festhalten. Es sei insbesondere nicht ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich des Unfalls eine Fraktur erlitten habe. Der Sachverhalt sei genügend abgeklärt worden; die Einholung eines Gutachtens erübrige sich deshalb (Urk. 8).
2.2 Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vortragen, dass zwischen dem erlittenen Unfall und dem Gesundheitsschaden, der die am 13. Mai 2013 durchgeführte Operation notwendig gemacht habe, ein Kausalzusammenhang bestehe. Aufgrund der Aktenlage sei davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt der Röntgenaufnahme vom 7. Februar 2013 eine Grundgliedbasisfraktur vorgelegen habe, die auf das Unfallereignis zurückzuführen sei. Daraus ergebe sich die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin auch hinsichtlich der rückfallweise gemeldeten Gesundheitsbeeinträchtigungen beziehungsweise in Bezug auf die notwendig gewordene Operation (Urk. 1, insbesondere S. 6 f., und Urk. 12).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht hinsichtlich der rückfallweise gemeldeten Gesundheitsbeeinträchtigungen zu Recht verneint hat, weil zwischen diesen und dem Unfall vom 30. November 2012 kein natürlicher Kausalzusammenhang besteht.
3.
3.1 Der stellvertretende Oberarzt Dr. med. C.___ von der Klinik A.___ führte in seinem Bericht vom 7. Februar 2013 (Urk. 9/28) aus, dass auf den Röntgenbildern eine Hallux valgus-Fehlstellung mit Pseudolateralisation der Sesamoiden, eine Grundgliedbasisfraktur, wenig disloziert, und eine Hammerzehenfehlstellung der 2. bis 5. Zehe ersichtlich sei. Ansonsten liege ein altersentsprechend knöcherner Befund vor. Es zeige sich eine Patientin, welche durch ein Anpralltrauma an einer symptomatisch gewordenen Hallux valgus-Fehlstellung und an den Hammerzehen Dig. 2 und 3 leide. Prinzipiell könne ein operatives Vorgehen empfohlen werden.
3.2 Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, erklärte am 4. Juni 2013, dass die von der Beschwerdeführerin geklagten Gesundheitsbeeinträchtigungen mit dem geschilderten Unfallereignis vereinbar seien und plausibel erschienen (Urk. 9/17; vgl. auch Urk. 9/14).
3.3 Kreisärztin Dr. B.___ erklärte am 9. August 2013, dass radiologisch keine Frakturen erkennbar seien, weshalb von einer erlittenen Prellung auszugehen sei, die in der Regel nach ein bis drei Wochen folgenlos abheile. Ab dem 3. Januar 2013 habe auch wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestanden. Der Hallux valgus und die Hammerzehen seien vorbestehend, anlagebedingt und nicht unfallkausal (Urk. 9/27).
3.4 Oberärztin Dr. med. D.___ von der Klinik A.___ erklärte am 30. August 2013, dass sich die Schmerzen erst nach dem Unfallereignis eingestellt hätten. Somit handle es sich um einen traumatischen Vorfuss. Tatsächlich müsste eine Prellung nach zwei Wochen abheilen. Die Beschwerden hätten jedoch persistiert, weswegen davon auszugehen sei, dass der Hallux und die Hammerzehen durch den Unfall symptomatisch geworden seien (Urk. 9/35).
3.5 In ihrem Bericht vom 22. Januar 2014 (Urk. 9/53) führte Dr. B.___ aus, dass die Beschwerdeführerin am 30. November 2012 eine Vorfussprellung erlitten habe, als ihr eine Münzkassette von 13 kg auf den linken Vorfuss gefallen sei. Gemäss Erstbehandlung am 3. Dezember 2012 durch den Hausarzt Dr. Z.___ hatten eine Exkoration im Bereich der 2. Zehe links sowie Druckdolenzen bis zum Metatarsale II links vorgelegen. Der Fuss sei geröngt worden; es habe keine Fraktur dargestellt werden können. Am 7. Februar 2013 sei die Beschwerdeführerin von Dr. C.___ untersucht worden. Dabei sei folgende Diagnose gestellt worden: Traumatisch bedingt symptomatisch gewordene Hallux valgus-Fehlstellung, Hammerzehe Dig. 2 und 3 links. Auf dem Röntgenbild habe Dr. C.___ eine wenig dislozierte Grundgliedbasisfraktur erkannt, jedoch habe er nicht angegeben, an welcher Zehe die Fraktur vorgelegen habe. Die Röntgenbilder seien - wie die Klinik A.___ auf Nachfrage bestätigt habe - von keinem Radiologen befundet worden. Diese Röntgenbilder lägen ihr - Dr. B.___ - vor. Aus ihrer Sicht sei jedoch keine knöcherne Verletzung erkennbar, weder auf den Röntgenbildern vom 3. Dezember 2012 noch auf jenen vom 7. Februar 2013. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen und Röntgenbilder sei davon auszugehen, dass die Hallux valgus-Fehlstellung sowie die Hammerzehen vorbestehend seien. Anlässlich des Unfallereignisses sei es zu einer Prellung und an der 2. Zehe auch zu einer Exkoriation gekommen. Aufgrund der Röntgenaufnahmen sei die Operationsindikation nachvollziehbar. Allerdings sei die Operation nicht wegen der Unfallfolgen erfolgt. Es sei unfallbedingt von einer Prellung der 2. Zehe mit Hautabschürfung auszugehen. Eine solche Verletzung heile innerhalb von wenigen Tagen bis Wochen folgenlos ab. Entsprechend sei die Beschwerdeführerin ab dem 3. Januar 2013 auch wieder arbeitsfähig gewesen. Der Hallux valgus und die Hammerzehen 25 seien vorbestehend und anlagebedingt.
3.6 Oberarzt Dr. med. E.___ von der Klinik A.___ führte in Beantwortung der ihm von der Beschwerdeführerin gestellten Fragen (vgl. Urk. 9/62/6) in seinem Bericht vom 14. Februar 2014 (Urk. 9/62/4-5) aus, dass sich im Röntgenbild vom 7. Februar 2013 tatsächlich eine Auffälligkeit im Bereich des Grundglieds des 2. Zehs zeige. Dies entspreche am ehesten einer dort abgelaufenen Fraktur (Basis der Grundphalanx Dig. 2 lateral). Im Operationsbericht fänden sich keine Hinweise auf eine Fraktur; es seien auch keine Vorkehren getroffen worden, welche ohne Fraktur nicht angezeigt gewesen wären. Es sei möglich, dass diese Grundgliedbasisfraktur auf den Unfall vom 30. November 2012 zurückgeführt werden könne. Soweit nachvollziehbar habe die Fehlstellung im Bereich des Vorfusses bereits vor dem Trauma bestanden. Der Unfall könne gegebenenfalls als Auslöser für eine Dekompensation interpretiert werden. Der Gesundheitsschaden zum Zeitpunkt der Operation habe soweit nachvollziehbar zumindest vorwiegend auf unfallfremden Faktoren beruht. Erwartungsgemäss wäre die Situation angesichts der vorbestehenden Fehlstellung auch ohne Unfall früher oder später symptomatisch geworden und hätte zur erfolgten Operation geführt. Der Unfall habe möglicherweise zu einem verfrühten Beginn der Symptome geführt.
4.
4.1 In Bezug auf die streitentscheidende Frage des Kausalzusammenhangs ist Folgendes zu beachten: Rechtsprechungsgemäss gehören zu den im Sinne von Art. 6 Abs. 1 UVG massgebenden Ursachen auch Umstände, ohne deren Vorhandensein die gesundheitliche Beeinträchtigung nicht zur gleichen Zeit eingetreten wäre. Eine schadensauslösende traumatische Einwirkung wirkt also selbst dann leistungsbegründend, wenn der betreffende Schaden auch ohne das versicherte Ereignis früher oder später wohl eingetreten wäre, der Unfall somit nur hinsichtlich des Zeitpunkts des Schadenseintritts Conditio sine qua non war. Anders verhält es sich, wenn der Unfall nur Gelegenheits- oder Zufallsursache ist, welche ein gegenwärtiges Risiko, mit dessen Realisierung jederzeit zu rechnen gewesen wäre, manifest werden lässt, ohne im Rahmen des Verhältnisses von Ursache und Wirkung eigenständige Bedeutung anzunehmen. Einem Ereignis kommt nach dem Gesagten der Charakter einer anspruchsbegründenden Teilursache zu, wenn das aus der potentiellen pathogenen Gesamtursache resultierende Risiko zuvor nicht dermassen gegenwärtig war, dass der auslösende Faktor gleichsam beliebig und austauschbar erschiene. Dagegen entspricht die unfallbedingte Einwirkung - bei erstelltem Auslösezusammenhang - einer (anspruchshindernden) Gelegenheits- oder Zufallsursache, wenn sie auf einen derart labilen, prekären Vorzustand trifft, dass jederzeit mit einem Eintritt der (organischen) Schädigung zu rechnen gewesen wäre, sei es aus eigener Dynamik der pathogenen Schadensanlage oder wegen Ansprechens auf einen beliebigen anderen Zufallsanlass. Wenn ein alltäglicher alternativer Belastungsfaktor zu annähernd gleicher Zeit dieselbe Gesundheitsschädigung hätte bewirken können, erscheint der Unfall nicht als kausal signifikantes Ereignis, sondern als austauschbarer Anlass; es entsteht daher keine Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers (SVR 2012 UV Nr. 8 S. 27, Bundesgerichtsurteil 8C_380/2011 vom 20. Oktober 2011 E. 4.2 mit Hinweisen).
4.2
4.2.1 Aufgrund der medizinischen Akten ist zweifelsfrei erstellt, dass die Hallux valgus-Fehlstellung sowie die Hammerzehen, deretwegen der operative Eingriff vom 13. Mai 2013 erfolgte, nicht auf das Unfallereignis vom 30. November 2012 zurückgeführt werden können. Sie waren bereits vorbestehend. Das geht nicht nur aus den kreisärztlichen Einschätzungen von Dr. B.___ vom 9. August 2013 (Urk. 9/27; vgl. oben E. 3.3) und 22. Januar 2014 (Urk. 9/53; vgl. oben E. 3.5) hervor, sondern auch aus dem Bericht von Dr. E.___ vom 14. Februar 2014 (Urk. 9/62/4-5; vgl. oben E. 3.6). Dieser erklärte, dass die Fehlstellung im Bereich des Vorfusses bereits vor dem Trauma bestanden habe. Erwartungsgemäss wäre - gemäss Dr. E.___ - die Situation angesichts der vorbestehenden Fehlstellung auch ohne den Unfall früher oder später symptomatisch geworden und hätte zur erfolgten Operation geführt. Der Unfall habe aber möglicherweise zu einem früheren Beginn der Symptome geführt.
Diese Einschätzungen von zwei ausgewiesenen Experten erscheinen nachvollziehbar und einleuchtend, weshalb darauf abgestellt werden kann. Die Hallux valgus-Fehlstellung sowie die Hammerzehen beziehungsweise die deshalb notwendig gewordene Operation vom 13. Mai 2013 waren nicht Folgen des am 30. November 2012 erlittenen Unfalls. Es ist weiter nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Unfall überhaupt einen Einfluss auf die entsprechende Entwicklung der Symptomatik hatte. Dr. E.___ vertrat vielmehr die Ansicht, dass der Unfall (lediglich) möglicherweise zu einem früheren Beginn der Symptome geführt habe. Als überwiegend wahrscheinlich bezeichnete auch er dies nicht, sondern hielt vielmehr fest, dass die Situation angesichts der vorbestehenden Fehlstellung auch ohne Unfall früher oder später symptomatisch geworden wäre und zur erfolgten Operation geführt hätte. Aber selbst wenn davon auszugehen wäre, dass der erlittene Unfall die vorbestehende Fehlstellung symptomatisch werden liess, würde dies angesichts der medizinischen Aktenlage und der oben in E. 4.1 dargestellten Rechtsprechung nicht ausreichen, um insoweit die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin zu begründen. Dem Unfall vom 30. November 2012 wäre diesfalls die Rolle einer Gelegenheitsursache zuzuerkennen.
4.2.2 Zwischen den medizinischen Experten herrscht Uneinigkeit darüber, ob die Beschwerdeführerin am 30. November 2012 eine Grundgliedbasisfraktur (Basis der Grundphalanx Dig. 2 lateral) erlitten hat. Während die Ärzte der Klinik A.___ die erstellten Röntgenbilder entsprechend interpretierten, erklärte Kreisärztin Dr. B.___, dass sie keine Fraktur erkennen könne. Dabei ist zu beachten, dass auch Dr. E.___ nicht mit Sicherheit von einer Fraktur ausging, er hielt aber dafür, dass die auf dem Röntgenbild vom 7. Februar 2013 ersichtliche Auffälligkeit im Bereich des Grundglieds des 2. Zehs „am ehesten“ einer dort abgelaufenen Fraktur entspreche (Urk. 9/62/4; oben E. 3.5).
Aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten kann die Frage, ob die Beschwerdeführerin am 30. November 2012 die genannte Fraktur erlitten hat oder nicht, nicht beantwortet werden. Indessen kann diese Frage offenbleiben, da von der fraglichen Fraktur offensichtlich keine Beschwerden (mehr) ausgehen (vgl. etwa Urk. 9/39), insoweit keine spezifischen Behandlungen durchgeführt wurden, daraus keine Arbeitsunfähigkeit resultierte und insbesondere - wie Dr. E.___ ausdrücklich bestätigte (Urk. 9/62/4-6, Frage 3c; vgl. auch E. 3.6) - anlässlich der Operation vom 13. Mai 2013 weder Hinweise auf eine Fraktur erkennbar waren noch Vorkehren getroffen werden mussten, die ohne (fragliche) Fraktur nicht angezeigt gewesen wären. Mit anderen Worten erachteten auch die Ärzte der Klinik A.___ die von ihnen angenommene Fraktur nicht (mehr) als behandlungsbedürftig. Aus den Akten ergeben sich denn auch keine entsprechenden Behandlungen oder Behandlungsempfehlungen. Sie war namentlich bei der fraglichen Operation kein Thema.
Daraus ergibt sich, dass - selbst wenn die Beschwerdeführerin am 30. November 2012 die fragliche Fraktur erlitten hätte - die Beschwerdegegnerin dafür keine Leistungen zu erbringen hätte, weil weder der Ersatz entsprechender Heilbehandlungskosten noch eine dadurch entstandene Arbeitsunfähigkeit zur Diskussion steht. Auch ergeben sich weder aus den Akten noch aus den Parteivorträgen der Beschwerdeführerin Hinweise auf irgendwelche durch die fragliche Fraktur hervorgerufene Residuen.
Vom beantragten Gerichtsgutachten sind bei dieser Sach und Rechtslage keine entscheidwesentlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d).
4.3 Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- syndicom - Gewerkschaft Medien und Kommunikation
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubStocker