Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2014.00088 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Giger
Urteil vom 8. Januar 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
SWICA Versicherungen AG
Römerstrasse 37, Postfach, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1990 geborene X.___ war als Küchengehilfe beim Restaurant Y.___ in Z.___ tätig und in dieser Eigenschaft bei der SWICA Gesundheitsorganisation (nachfolgend: SWICA) obligatorisch gegen Unfälle versichert, als er in gekündigter Stellung am 1. August 2011 einen Arbeitsunfall erlitt. Dabei rutschte er auf dem nassen Küchenboden aus, fiel nach hinten und gelangte mit seinem linken Arm in einen Topf heisser Bouillon (Unfallmeldung, Urk. 7/1; Urk. 7/47). Bei der Diagnose einer Verbrühung Grad IIa von 6% der Körperoberfläche (Hand dorsal, Unterarm zirkulär und distaler Oberarm links) wurde am 2. August 2011 am Spital A.___ ein Débridement mit anschliessendem Ialugen-Verband durchgeführt (Urk. 7/9). Am 4. August 2011 erfolgte eine weitere Operation (Bad, Débridement, tangentiale Exzision Hand dorsal, Unterarm zirkulär und distaler Oberarm links und Deckung mit Spalthaut; Entnahme Oberschenkel links zirkulär, Meshen 1:1.5) (Urk. 7/10). Die SWICA erbrachte ab dem Unfalldatum die gesetzlichen Leistungen. Das Arbeitsverhältnis, welches bereits vor dem Unfall gekündigt worden war, endete Ende November 2011 (Urk. 7/25). Am 7. Februar 2012 fand bei PD Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie, C.___, eine vertrauensärztliche Untersuchung statt. Dr. B.___ erachtete ab 1. März 2012 eine volle Arbeitsfähigkeit für Tätigkeiten ohne Kontakt mit Wasser oder Feuchtigkeit des linken Armes und unter Tragung eines Kompressionshandschuhs für weitere zwei bis drei Monate für gegeben an (Bericht vom 9. Februar 2012, Urk. 7/47). Mit Schreiben vom 20. März 2012 stellte die SWICA daher ihre Taggeldleistungen per Ende Februar 2012 ein (Urk. 7/57). Am 17. Dezember 2012 berichteten die behandelnden Ärzte des A.___, dass der Versicherte eine Korrektur der Overgrafted-Areale wünsche (Urk. 7/63). Dieser teilstationäre Eingriff im Sinne einer Dermabrasion am Unterarm links erfolgte am 4. Februar 2013 (Urk. 7/64) und führte vorübergehend zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit für die Periode 4. Februar bis 1. März 2013 (Urk. 7/66-69). Am 23. August 2013 schlossen die Ärzte des A.___ ihre Verlaufskontrollen ab (Urk. 7/76). Mit Schreiben vom 9. September 2013 teilte die SWICA dem Versicherten die Einstellung der Leistungen per 31. August 2013 mit (Urk. 8/75). Alsdann ersuchte der Hausarzt des Versicherten, Dr. D.___, die SWICA am 30. September 2013 telefonisch um Beurteilung des Integritätsschadens (Urk. 7/78). Die SWICA liess folglich mit Schreiben vom 1. Oktober 2013 die Dermatologie des A.___ zur Frage nach der Möglichkeit einer namhaften Verbesserung des Gesundheitszustands sowie nach dem Vorliegen eines allfälligen Integritätsschadens Stellung nehmen (Urk. 8/80). Die Ärzte des A.___ äusserten sich mit Bericht vom 21. Januar 2014 zu diesen Fragen. Sie hielten fest, dass beim Versicherten mit einer namhaften Verbesserung des Gesundheitszustands nicht mehr gerechnet werden könne und dass zufolge einer Depigmentierung von einem rein unfallbedingten Integritätsschaden von 10 % auszugehen sei (Urk. 8/82). Hierauf sprach die SWICA dem Versicherten in Ergänzung zu ihrem Schreiben vom 9. September 2013 mit Verfügung vom 29. Januar 2014 eine Integritätsentschädigung von 10 %, entsprechend einem Betrag von Fr. 12‘600.--, zu (Urk. 8/83). Die dagegen gerichtete Einsprache des Versicherten vom 6. Februar 2014 wies sie mit Entscheid vom 24. März 2014 ab (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob der Versicherte am 14. April 2014 bei der SWICA Beschwerde, mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, es sei ihm eine höhere Integritätsentschädigung zuzusprechen (Urk. 1). Die SWICA leitete die Eingabe am 17. April 2014 an das hiesige Gericht weiter (Urk. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 22. Mai 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Dem Beschwerdeführer wurde dies mit Schreiben vom 27. Mai 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).
3. Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Der Anspruch auf Taggeld erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit (Art. 17 Abs. 2 UVG). Der Unfallversicherer hat den Fall (unter Einstellung von Heilbehandlung und Taggeld sowie Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung) abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 113). Der Anspruch auf eine Invalidenrente setzt eine mindestens 10%ige unfallbedingte Invalidität (Art. 8 ATSG) voraus (Art. 18 Abs. 1 ATSG).
2.
2.1 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Abs. 3).
2.2 Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich laut Art. 25 Abs. 1 UVG nach der Schwere des Integritätsschadens. Diese beurteilt sich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinischen Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen. Die Integritätsentschädigung der Unfallversicherung unterscheidet sich daher von der privatrechtlichen Genugtuung, mit welcher der immaterielle Nachteil individuell unter Würdigung der besonderen Umstände bemessen wird. Es lassen sich im Gegensatz zur Bemessung der Genugtuungssumme im Zivilrecht (vgl. BGE 112 II 131 E. 2) ähnliche Unfallfolgen miteinander vergleichen und auf medizinischer Grundlage allgemein gültige Regeln zur Bemessung des Integritätsschadens aufstellen; spezielle Behinderungen der Betroffenen durch den Integritätsschaden bleiben dabei unberücksichtigt. Die Bemessung des Integritätsschadens hängt somit nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab; auch geht es bei ihr nicht um die Schätzung erlittener Unbill, sondern um die medizinisch-theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind
(BGE 115 V 147 E. 1, 113 V 218 E. 4b mit Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U 445 S. 555 ff.).
2.3 Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet. Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 Prozent nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).
2.4 Die Medizinische Abteilung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a).
3. Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid dafür, dem Bericht der Dermatologie des Spitals A.___ vom 21. Januar 2014 komme vorliegend umfassender Beweiswert zu. Demzufolge sei aus medizinischer Sicht gestützt auf die einschlägigen Tabellen der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA), vorliegend Tabelle 18 (Integritätsschaden bei Schädigung der Haut, 18.2: Depigmentierung an den Händen 10 %), eine höhere Integritätsentschädigung nicht gerechtfertigt (Urk. 2). Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, aufgrund des Unfalls sei er zu 25 – 30 % arbeitsunfähig geworden, weshalb die 10%ige Entschädigung zu tief sei (Urk. 1).
4. Die behandelnden Ärzte der Dermatologie des Spitals A.___ hielten in ihrem Bericht vom 21. Januar 2014 (Urk. 8/82) folgende Diagnosen fest:
- St. n. Verbrennung Grad IIb von 6% der Körperoberfläche (08/2011)
- Hand dorsal, Unterarm zirkulär und distaler Oberarm links;
- St. n. tangentialer Exzision Hand dorsal, Unterarm zirkulär und distaler Oberarm links und Deckung mit Spalthaut (Entnahmestelle: OS li.) am 04.08.2011;
- Dermabrasion Unterarm links am 04.02.2013;
- Aktuell: kosmetisch störende Narbe.
Im Bericht wurde sodann weiter ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer nicht mehr mit einer namhaften Besserung der Gesundheitsschädigung gerechnet werden könne. Es bestehe bei ihm eventuell nur noch subjektiv ein kosmetisch unerfreuliches Resultat, welches objektiv als ein sehr gutes beurteilt worden sei. Das Resultat der Behandlung in der E.___ beurteilten sie insgesamt als sehr schön ein- und abgeheilte Spalthauttransplantation. Das Transplantat sei weich in der Konsistenz, man sehe nur minimal kleine hypertrophe Anteile. Die Beweglichkeit in Hand- und Ellbogengelenk sei nicht eingeschränkt. Der Patient sei aufgeklärt worden, dass es keine Therapiemöglichkeit der Narbenbehandlung mit einem Laser gebe. Von der Behandlung der Pigmentverschiebungen sei ihm auch abgeraten worden. Es komme diesbezüglich aktuell höchstens eine Selbsttherapie mit Selbstbräuner in Frage.
In Bezug auf den rein unfallbedingten Integritätsschaden führten die behandelnden Ärzte aus, dieser betrage unter Berücksichtigung einer allfälligen als wahrscheinlich prognostizierten, voraussehbaren Verschlimmerung für die Zukunft 10 %.
5. Es besteht entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keinerlei Veranlassung, von den Einschätzungen der Dermatologie des A.___, wonach der Integritätsschaden 10 % beträgt, abzuweichen. Der Bericht des A.___ ist umfassend, beruht auf eigenen Untersuchungen und wurde in Kennt-
nis der Vorakten erstellt. Die Beurteilung steht sodann im Einklang mit der SUVA-Tabelle 18 (Integritätsschaden bei Schädigung der Haut), gemäss welcher bei einer Depigmentierung an den Händen eine Integritätseinbusse von 10 % anzunehmen ist. Abweichende Einschätzungen liegen nicht vor. Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen vorbringt, er sei durch den Unfall zu 25 – 30 % arbeitsunfähig geworden, weshalb ihm eine höhere Integritätsentschädigung auszurichten sei, ist darauf hinzuweisen, dass sich der Integritätsschaden einzig nach dem medizinischen Befund und unabhängig von der Erwerbsfähigkeit beurteilt (vgl. auch Art. 36 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung). Eine höhere Entschädigung ist mit anderen Worten nicht gerechtfertigt. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer seit 1. März 2012 in einer angepassten Tätigkeit (Urk. 7/47; vgl. auch Urk. 7/39 und Urk. 7/57), und jedenfalls seit März 2013 (Urk. 7/70) in allen seiner beruflichen Erfahrung entsprechenden Tätigkeiten wiederum vollschichtig arbeitsfähig ist, so dass keine namhafte, mindestens 10%ige Erwerbsunfähigkeit resultiert (vgl. hierzu die Berechnung der Beschwerdegegnerin im Schreiben vom 20. März 2012, Urk. 7/50).
6. Zusammenfassend erweist sich der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 24. März 2014 als rechtens, weshalb die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- SWICA Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstGiger