Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
UV.2014.00089 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Fischer
Urteil vom 29. September 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Abdullah Karakök
Küng Rechtsanwälte
Giesshübelstrasse 62d, 8045 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann
Egli Mattmann Hehli, Rechtsanwälte Notare
Murbacherstrasse 3, 6003 Luzern
Sachverhalt:
1. Mit Bagatellunfall-Meldung UVG vom 3. Oktober 2011 (Urk. 6/1) teilte die Y.___ GmbH, deren Arbeitnehmer bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert sind, dieser mit, dass der 1966 geborene, seit 1. Juli 2011 vollzeitlich als Chauffeur bei ihr angestellte, in jenem Zeitpunkt infolge eines Autounfalles vom 30. August 2011 arbeitsunfähige X.___ am 22. September 2011 auf dem Firmenareal von jemandem ins Gesicht geschlagen und dabei verletzt worden sei. Die SUVA anerkannte in der Folge ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem fraglichen Ereignis (vgl. Urk. 6/16).
Mit Schreiben vom 2. März 2012 (Urk. 6/50) beschied die SUVA X.___, dass sie gestützt auf die Beurteilung der Ärzte der Rehaklinik Z.___, von welchen sich dieser zwischenzeitlich stationär hatte behandeln lassen (Urk. 6/54), ab dem 17. Februar 2012 von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ausgehe und die vom Hausarzt bescheinigte 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. hiezu Urk. 6/56) nicht akzeptiere. In der Folge teilte der Leistungsansprecher der zuständigen Mitarbeiterin der SUVA am 6. März 2012 telefonisch mit, dass ihm das Arbeitsverhältnis per Ende März 2012 gekündigt worden sei; das Kündigungsschreiben werde er ihr noch zukommen lassen (Urk. 6/51). Am 16. März 2012 gab er an, aktuell zu 20 % bei der Y.___ GmbH zu arbeiten (Urk. 6/58). Diese hielt daraufhin in ihrem – am 19. März 2012 bei der SUVA eingegangenen – undatierten Schreiben (Urk. 6/59) fest, sie könne X.___ leider nicht zu 70 % arbeiten lassen, da dieser keine Kraft dazu habe; sie sei bereit, ihn zu 20 bis 30 % anzustellen. Mit Schreiben vom 26. März 2012 (Urk. 6/61) machte die SUVA Letzteren darauf aufmerksam, dass sie von seiner vollen Arbeitsfähigkeit als Chauffeur ausgehe, sofern er ihr bis 10. April 2012 nicht das Gegenteil bestätige; halte er sich für arbeitsunfähig, werde sie ihn zur Überprüfung seiner Fahrtauglichkeit beim Strassenverkehrsamt anmelden. Nachdem sich X.___ nicht hatte vernehmen lassen, stellte sie ihm am 23. April 2012 die Leistungseinstellung auf dieses Datum hin in Aussicht (Urk. 6/63).
Am 26. April 2012 teilte der Leistungsansprecher der SUVA telefonisch mit, dass er noch bei Y.___ arbeite; er instruiere neue Chauffeure (Urk. 6/66). Die SUVA forderte ihn daraufhin mit Schreiben vom 1. Mai 2012 (Urk. 6/68) auf, bis am 10. Mai 2012 sämtliche Kontoauszüge, welche die Lohnzahlung bis zum aktuellen Datum bestätigten, sowie alle verfügbaren Akten betreffend den Vorgang vom 30. August 2011 einzureichen. Nachdem er am 4. Mai 2012 einen die Gutschriften in der Zeit vom 1. August 2011 bis 4. Mai 2012 ausweisenden Auszug seines Privatkontos bei der Z.___ AG eingereicht hatte (Urk. 6/72), opponierte er am 27. Juni 2012 gegen die Einstellung der Taggelder per 23. April 2012 (Urk. 6/85).
Die SUVA forderte daraufhin die damalige Rechtsvertreterin des Beschwer- deführers mit Schreiben vom 18. Juli 2012 (Urk. 6/88) auf, Belege betreffend Lohnzahlungen und Arbeitseinsätze vor dem Unfall (Juli, August und September 2011) sowie während der Dauer der Teilarbeitsunfähigkeit (Februar, März und April 2012) einzureichen und die Berufsvorsorgeeinrichtung, bei der X.___ über die Y.___ GmbH versichert sei, bekannt zu geben. Im Weiteren kündigte sie an, die Geldleistungen, sollte es sich beim Unfall vom 22. September 2011 um eine tätliche Auseinandersetzung gehandelt haben, um 50 % kürzen zu wollen. Die vom Hausarzt attestierte Arbeitsunfähigkeit bezeichnete sie als nicht nachvollziehbar. Schliesslich wies sie darauf hin, dass unklar sei, ob der Leistungsansprecher überhaupt über die Y.___ GmbH bei ihr (der SUVA) versichert sei und – gegebenenfalls - aufgrund welches versicherten Verdienstes die Taggelder zu berechnen seien. Am 6. September 2012 reichte die Rechtsvertreterin eine Bestätigung der Y.___ GmbH vom 5. September 2012, gemäss welcher X.___ ab 22. September 2011 nicht mehr bei dieser tätig gewesen war (Urk. 6/93 S. 3), Lohnabrechnungen für die Monate Juli bis September 2011, jeweils mit dem – unterschriftlich bestätigten - Vermerk „Barauszahlung“ (Urk. 6/93 S. 4-6), sowie eine schriftliche Erklärung des Leistungsansprechers vom 5. September 2012 betreffend Barauszahlung der Löhne (Urk. 6/93 S. 7) ein und stellte in Aussicht, die Bestätigung bezüglich Einzahlung der BVG-Gelder nach deren Erhalt unverzüglich nachzureichen (Urk. 6/93 S. 1).
Am 21. Januar 2013 verweigerte die SUVA die Kostengutsprache für eine (weitere) stationäre Rehabilitation, weil zwischenzeitlich belegt sei, dass der Leistungsansprecher im Unfallzeitpunkt nicht bei ihr versichert gewesen sei (Urk. 6/101). Mit Schreiben vom 22. Januar 2013 räumte sie diesem nochmals eine Frist bis 15. Februar 2013 ein, um – unter anderem mittels Bestätigung der beruflichen Vorsorgeeinrichtung betreffend Beitragszahlungen - den Nachweis erfolgter Lohnzahlungen in der Periode vor dem 22. September 2011 zu erbringen, ansonsten sie den Fall mangels Versicherungsdeckung folgenlos abschliessen werde (Urk. 6/102). Der Leistungseinsprecher reichte daraufhin am 30. Januar 2013 Lohnausweise für das Jahr 2011 einerseits von der Y.___ GmbH (Urk. 6/104 S. 2) und andererseits von der A.___ AG (Ur. 6/104 S. 3) sowie einen Teil der Steuererklärung für das nämliche Jahr (Urk. 6/104 S. 4 f.) ein. Seine Rechtsvertreterin gab am 15. Februar 2013 an, zwar keine Bestätigung der Beitragszahlungen an eine BVG-Vorsorgeeinrichtung erhältlich gemacht haben zu können; die Lohnzahlungen der Y.___ GmbH für die Zeit von Juli bis September 2011 im Betrag von 24‘000.-- seien indes mit dem IK-Auszug (Urk. 6/105 S. 3) belegt. Die Divergenzen zwischen dem von der Arbeitgeberin eingereichten und den selbst abgegebenen Lohnabrechnungen vermöge sich der Leistungsansprecher nicht zu erklären (Urk. 6/105 S. 1 f.).
In Bestätigung ihres Schreibens vom 20. März 2013 (Urk. 6/106) anerkannte die SUVA in der Folge mit Verfügung vom 3. September 2013 (Urk. 6/120) – unter Vorbehalt neuer Tatsachen – ihre grundsätzliche Leistungspflicht für den Unfall vom 22. September 2011. Sie kürzte die Taggelder indes wegen Beteiligung an einer Rauferei beziehungsweise Schlägerei mit Wirkung ab 25. September 2011 um 50 %, stellte die Leistungen mangels eines rechtsgenüglichen Zusammenhangs zwischen dem Unfall und den persistierenden Beschwerden per 31. August 2012 ein und fordert zu viel ausbezahlte Taggelder im Betrag von Fr. 19‘625.35 zurück. Nachdem sowohl der Leistungsansprecher (Urk. 6/123) als auch dessen Krankenversicherer (Urk. 6/121) Einsprache gegen diesen Entscheid erhoben hatten, gab die SUVA mit Schreiben vom 5. Februar 2014 (Urk. 6/131) – unter Hinweis darauf, dass im Unfallzeitpunkt keine Versicherungsdeckung bestanden habe – beiden Gelegenheit, ihre Einsprache im Hinblick auf eine Schlechterstellung in Form einer Rückforderung sämtlicher (zu Unrecht) erbrachter Leistungen zurückzuziehen. Der Leistungsansprecher hielt daraufhin – anders als sein Krankenversicherer (Urk. 6/133) – an der Einsprache fest (Urk. 6/136). Diese wies die SUVA in der Folge am 17. März 2014 ab und forderte – unter Verneinung ihrer generellen Leistungspflicht für das Ereignis vom 22. September 2011 – von X.___ Taggelder in der Höhe von insgesamt Fr. 37’003.80 und von dessen Krankenversicherer Heilkostenleistungen im Gesamtbetrag von Fr. 35‘024.95 zurück (Urk. 2).
2. Gegen diesen Einspracheentscheid (Urk. 2) liess X.___ am 22. April 2014 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2):
"Es sei der Einsprache-Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 17. März 2014 aufzuheben und dem Beschwerdeführer die Taggeldleistungen zu erbringen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Beschwerdegegnerin.
Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei ihm der Unterzeichnete als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.“
Die SUVA schloss am 30. Mai 2014 auf Abweisung der Beschwerde (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 7. Juli 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 1a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der Heimarbeiter, Lehrlinge, Praktikanten, Volontäre sowie der in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätigen Personen, obligatorisch nach den Bestimmungen des UVG versichert.
1.2 Das UVG umschreibt den Begriff des Arbeitnehmers, an den es für die Unterstellung unter die obligatorische Versicherung anknüpft, nicht. Die Rechtsprechung hat im Sinne leitender Grundsätze als Arbeitnehmer gemäss UVG bezeichnet, wer um des Erwerbes oder der Ausbildung willen für einen Arbeitgeber, mehr oder weniger untergeordnet, dauernd oder vorübergehend tätig ist, ohne hiebei ein eigenes wirtschaftliches Risiko tragen zu müssen. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Arbeitnehmereigenschaft ist daher jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Im Regelfall besteht zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ein Arbeitsvertrag gemäss Art. 319 ff. des Obligationenrechts (OR) oder ein öffentlich-rechtliches Anstellungsverhältnis. Sind solche Rechtsverhältnisse gegeben, besteht kaum Zweifel, dass es sich um einen Arbeitnehmer gemäss UVG handelt. Sind solche Rechtsverhältnisse gegeben, besteht kaum Zweifel, dass es sich um einen Arbeitnehmer gemäss UVG handelt. Das Vorhandensein eines Arbeitsvertrages ist jedoch nicht Voraussetzung für die Versicherteneigenschaft gemäss Art. 1a Abs. 1 UVG. Liegt weder ein Arbeitsvertrag noch ein öffentlich-rechtliches Anstellungsverhältnis vor, ist unter Würdigung der wirtschaftlichen Umstände in ihrer Gesamtheit zu beurteilen, ob die Arbeitnehmereigenschaft gegeben ist. Dabei ist zu beachten, dass das UVG im Interesse eines umfassenden Versicherungsschutzes auch Personen einschliesst, deren Tätigkeit mangels Erwerbsabsicht nicht als Arbeitnehmertätigkeit einzustufen wäre, wie beispielsweise Volontärverhältnisse, bei welchen der für ein eigentliches Arbeitsverhältnis typische Lohn in der Regel weder vereinbart noch üblich ist. Wo die unselbständige Tätigkeit ihrer Natur nach nicht auf die Erzielung eines Einkommens, sondern auf Ausbildung gerichtet ist, kann eine Lohnabrede somit kein ausschlaggebendes Kriterium für oder gegen den Unfallversicherungsschutz sein. Von der obligatorischen Unfallversicherung werden somit auch Tätigkeiten erfasst, die die Begriffsmerkmale des Arbeitnehmers nicht vollumfänglich erfüllen. Der Begriff des Arbeitnehmers gemäss Art. 1a Abs. 1 UVG ist damit weiter als im Arbeitsvertragsrecht (BGE 141 V 313 E. 2.1 mit Hinweisen).
1.3 Für die am 1. Januar 1998 in Kraft getretene Revision der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) bildete die Verbesserung der Koordination mit anderen Sozialversicherungen, namentlich bei der Umschreibung des Arbeitnehmerbegriffs, eine wesentliche Zielsetzung (RKUV 1998 S. 71, BGE 130 V 556 E. 3.4.1). Das Ziel einer verbesserten Koordination des Rechts der verschiedenen Sozialversicherungen wurde auch mit der Schaffung des ATSG verfolgt (BGE 130 V 344 E. 2.2). Unter diesen Prämissen rechtfertigt es sich, die vom Bundesgericht in der Arbeitslosenversicherung entwickelte Praxis zum Nachweis einer tatsächlich ausgeübten Arbeitnehmertätigkeit ebenfalls für den Bereich der Unfallversicherung heranzuziehen.
Für die Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ist unter anderem erforderlich, dass innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit eine betragspflichtige Beschäftigung rechtsgenüglich dargetan ist (Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG). Nach der Rechtsprechung ist die Ausübung einer an sich beitragspflichtigen Beschäftigung nur Beitragszeiten bildend, wenn und soweit hiefür effektiv ein Lohn ausbezahlt wird. Mit dem Erfordernis des Nachweises effektiver Lohnzahlung sollen und können Missbräuche im Sinne fiktiver Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verhindert werden. Als Beweis für den tatsächlichen Lohnfluss genügen dabei Belege über entsprechende Zahlungen auf ein auf den Namen des Arbeitnehmers lautendes Post- oder Bankkonto; bei behaupteter Barauszahlung fallen Lohnquittungen und Auskünfte von ehemaligen Mitarbeitern (allenfalls in Form von Zeugenaussagen) in Betracht. Höchstens Indizien für tatsächliche Lohnzahlung bilden Arbeitgeberbescheinigungen, vom Arbeitnehmer unterzeichnete Lohnabrechnungen und Steuererklärungen sowie Eintragungen im individuellen Konto. In der Regel ist auf die Eintragungen in den Lohnlisten abzustellen, die bis zum Beweis des Gegenteils als richtig gelten (Urteil des Bundesgerichts U 294/99 vom 16. Februar 2001 E. 4b mit Hinweis).
Gelingt der anspruchsberechtigten Person der Nachweis des tatsächlichen Lohnbezugs nicht, erfolgte namentlich keine regelmässige Überweisung auf ein auf ihren Namen lautendes Post- oder Bankkonto, wird sie bei Verneinung des Anspruchsmerkmals der erfüllten (Mindest-)Beitragszeit nach Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG im Ergebnis so gestellt, wie wenn sie gänzlich auf ein Arbeitsentgelt verzichtet hätte. Ein Lohnverzicht ist indessen nicht leichthin anzunehmen. Die Form der Lohnzahlung ist grundsätzlich frei, auch wenn Geldlohn regelmässig entweder bar ausbezahlt oder auf ein vom Arbeitnehmer angegebenes Postcheck- oder Bankkonto überwiesen wird.
Massgebend ist somit, ob die ausgeübte Tätigkeit genügend überprüfbar ist. Dem Nachweis tatsächlicher Lohnzahlung kommt dabei zwar nicht der Sinn einer selbständigen Anspruchsvoraussetzung zu, jedoch derjenige eines bedeutsamen, in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggebenden Indizes (ARV 2007 S. 45 E. 2.2). Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat zur Ermittlung des versicherten Verdienstes in der Arbeitslosenversicherung, wo Art. 23 Abs. 1 AVIG ebenfalls auf den im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebenden Lohn verweist, erwogen, dass nicht unbesehen auf den vertraglich vereinbarten Lohn abgestellt werden könne, sondern grundsätzlich von den tatsächlichen Lohnbezügen und nicht von (höheren) vertraglichen Abmachungen auszugehen sei. Von dieser Regelung ist nur dort abzuweichen, wo ein Missbrauch im Sinne der Vereinbarung fiktiver Löhne, welche in Wirklichkeit nicht zur Auszahlung gelangt sind, praktisch ausgeschlossen werden kann (BGE 128 V 189 E. 3a/aa, SVR 2007 BVG Nr. 43 S. 154). Dabei ist die unter objektivem Gesichtswinkel zu bejahende Missbrauchsgefahr entscheidend und nicht von Bedeutung, ob subjektiv die Absicht einer Gesetzesumgehung bestand oder zumindest eine solche in Kauf genommen wurde (Urteil des Bundesgerichts C 161/04 vom 29. Juli 2005 E. 3.1).
Die Beweislast dafür, dass die Löhne tatsächlich bezahlt worden sind, obliegt der versicherten Person (Urteil des Bundesgerichts C 5/06 vom 28. März 2006 E. 23).
2.
2.1 Die SUVA begründete den angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) damit, dass eine Anstellung des Beschwerdeführers bei der Y.___ GmbH oder auch bei der A.___ AG im Unfallzeitpunkt aufgrund zahlreicher Ungereimtheiten nicht überwiegend wahrscheinlich sei. Da auch keine Anhaltspunkte für ein damals bestandenes anderes Arbeitsverhältnis, über welches der Beschwerdeführer bei ihr versichert gewesen wäre, bestünden, seien sämtliche im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 22. September 2011 erbrachten Leistungen zu Unrecht erfolgt und ihr folglich zurückzuerstatten (Urk. 2 S. 4 ff., Urk. 5 S. 3 ff.).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, aus den aktenkundigen Unterlagen gehe zweifelsfrei hervor, dass er im Zeitpunkt des Unfalls bei der Beschwerdegegnerin versichert gewesen sei (Urk. 1 S. 4). Die Kürzung der Taggeldleistungen sei unrechtmässig erfolgt; er behalte sich vor, nach Abschluss des Strafverfahrens betreffend das Ereignis vom 22. September 2011 Taggeldleistungen nachzufordern (S. 4 f.). Schliesslich habe die SUVA auch die Adäquanz zu Unrecht verneint, seien seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen doch gemäss den Arztberichten eindeutig auf den fraglichen Unfall zurückzuführen (S. 5).
3.
3.1 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Unfalls vom 22. September 2011 bei der Beschwerdegegnerin versichert war und – gegebenenfalls – ob er Anspruch auf ungekürzte Taggelder und (generell) auf Versicherungsleistungen auch über den 31. August 2012 hinaus hat.
3.2 Betreffend das vom Beschwerdeführer behauptete Arbeitsverhältnis mit der Y.___ GmbH ergaben sich im Rahmen der fundierten Abklärungen der SUVA zahlreiche Ungereimtheiten. So stimmt die Adresse der Y.___ GmbH auf dem Arbeitsvertrag vom 1. Juli 2011 (Urk. 6/36 S. 1) nicht mit derjenigen auf der Bagatellunfall-Meldung UVG vom 3. Oktober 2011 (Urk. 6/1) überein; und als der zuständige Aussendienstmitarbeiter der SUVA den Beschwerdeführer am 21. Februar 2012 am Arbeitsplatz besuchen wollte, stellte er fest, dass die Y.___ GmbH wohl an beiden Orten über einen – unter anderem - mit ihrer Firma beschrifteten Briefkasten, nicht aber über Geschäftsräumlichkeiten verfügt (Urk. 6/45). Auf der Unfallmeldung (Urk. 6/1) wurde indes angegeben, der Beschwerdeführer habe den Schlag ins Gesicht auf dem Areal der Werkstatt der Y.___ GmbH erlitten (dem Polizeirapport ist zu entnehmen, dass die Schlägerei auf dem Areal der A.___ AG, stattfand [Urk. 6/83 S. 1 und 5]). Die von der SUVA am 23. April 2012 eingeforderten Fahrtenschreiber für sämtliche vom Beschwerdeführer seit Beginn der Anstellung ausgeführte Fahrten (Urk. 6/64) wurden in der Folge nicht eingereicht. Nämliches gilt für die daraufhin am 1. Mai 2012 von der Y.___ GmbH einverlangte Deklaration sämtlicher Mitarbeiter im Jahr 2011 (Urk. 6/69).
Der Beschwerdeführer gab am 6. März 2012 an, das Arbeitsverhältnis sei ihm per Ende März 2012 gekündigt worden (Urk. 6/51). Das der zuständigen Mitarbeiterin der SUVA in Aussicht gestellte Kündigungsschreiben reichte er in der Folge indes nicht ein; im Gegenteil teilte er am 16. März 2012 – ohne Erklärung für diese Sachverhaltsänderung – mit, er arbeite derzeit zu 20 % bei der Y.___ GmbH (Urk. 6/58), was er – nun ohne Pensumsangabe – am 26. April 2012 telefonisch bekräftigte (Urk. 6/66). Die Y.___ GmbH wiederum bestätigte – im Widerspruch zu ihrem Schreiben vom März 2012 (Urk. 6/59) - am 5. September 2012 schriftlich, dass der Beschwerdeführer seit 22. September 2011 nicht mehr bei ihr tätig gewesen sei (Urk. 6/93 S. 3). In der entsprechenden Steuererklärung deklarierte der Beschwerdeführer für das Jahr 2012 keine Lohnzahlung der Y.___ GmbH (Urk. 10/1).
Unklar ist nicht nur, ob (und gegebenenfalls wie lange und in welchem zeitlichen Umfang) der Beschwerdeführer überhaupt für die Y.___ GmbH gearbeitet hat, sondern auch, ob ihm von dieser ein Lohn ausgerichtet wurde. So sind die am 23. Januar 2012 und am 5. September 2012 von der Y.___ GmbH eingereichten Lohnabrechnungen für die Monate Juli bis September 2011 (Urk. 6/36 S. 3 ff., Urk. 6/93 S. 4 ff.) nicht identisch. Nicht nur weisen sie verschiedene Layouts auf, auch inhaltlich stimmen sie nicht überein. Namentlich wurden dem Beschwerdeführer gemäss der später eingereichten Version der Juli-Abrechnung (Urk. 6/93 S. 4) zusätzlich zum (angesichts der Tätigkeit als LKW-Chauffeur eher hoch erscheinenden) Bruttolohn von Fr. 8‘000.-- und den Spesen von Fr. 500.-- – anders als in der zuerst vorgelegten Abrechnung für diesen Monat (Urk. 6/36 S. 3) – zwei Kinderzulagen à Fr. 250.-- ausbezahlt. Im Lohnausweis 2011 ist hingegen ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2011 bezahlter Bruttolohn von Fr. 59‘500.-- (= Fr. 8‘500.-- x 7) (Urk. 6/104/2) ausgewiesen, was sowohl in Bezug auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses als auch auf die Lohnhöhe nicht mit den anderen Angaben im Einklang steht. Sodann stimmen die auf den beiden Abrechnungen aufgeführten BVG-Abzüge betraglich nicht überein. Schliesslich wurde sowohl auf der ersten Juli- als auch auf der Augustabrechnung als „Auszahlungsdatum“ der 15. September 2011 angegeben (Urk. 6/36 S. 3 f.), auf der späteren Fassung der beiden fraglichen Lohnabrechnungen indes eine Barauszahlung am 29. Juli beziehungsweise 25. August 2011 quittiert (Urk. 6/93 S. 4 f.). Letztere reichte der Beschwerdeführer erst ein, nachdem die SUVA ihn – mangels auf den zuvor eingeforderten Kontoauszügen (Urk. 6/72) ersichtlicher Lohngutschriften – erneut um Beibringung von Belegen betreffend Lohnzahlungen ersucht hatte (Urk. 6/88); dass ihm der Lohn bar ausgerichtet worden sei, hatte er bis dahin nie geltend gemacht (vgl. hiezu Urk. 6/85 S. 2; zum Beweiswert von auf Barauszahlungen hindeutenden Quittungen vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_75/2013 vom 25. Juni 2013 E. 3.4). Anzumerken ist hiezu, dass der Monatslohn gemäss Arbeitsvertrag jeweils am 15. des nächsten Monats auszurichten war (Urk. 6/36 S. 2). Barlohnzahlungen erscheinen nicht nur aufgrund der geschilderten Gegebenheiten, sondern auch deshalb nicht als glaubhaft, weil der Beschwerdeführer keine der angeblich in bar empfangenen Lohnzahlungen (in Höhe von jeweils Fr. 7‘292.80 beziehungsweise Fr. 7‘750.55 [Urk. 6/36 S. 3 ff., Urk. 6/93 S. 4 ff.]) oder wenigstens einen Teil davon auf sein Konto einbezahlt hat (Urk. 6/72). Pensionskassenbeiträge wurden zwar auf den Lohnabrechnungen in Abzug gebracht, offenbar aber nicht einbezahlt. So vermochte die damalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers die von ihr am 6. September 2012 (beziehungsweise von diesem selbst am 5. September 2012 [Urk. 6/93 S. 7]) in Aussicht gestellte Bestätigung betreffend Einzahlung von BVG-Geldern (Urk. 6/93 S. 1) in der Folge nach eigenen Angaben nicht erhältlich zu machen (vgl. Schreiben vom 15. Februar 2013, Urk. 6/105 S. 1). Zu den Gründen hiefür äusserte sie sich ebenso wenig wie es der aktuelle (nunmehr dritte [Urk. 6/107, Urk. 6/110, Urk. 6/127, Urk. 6/128]) Rechtsvertreter des Beschwerdeführer im Rahmen dieses Verfahrens tat (Urk. 1). Dass für Letzteren für die Monate Juli bis September 2011 AHV-Beiträge abgerechnet wurden (Urk. 6/105 S. 3), ist rechtsprechungsgemäss höchstens als Indiz für tatsächliche Lohnzahlungen zu werten (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_913/2011 vom 10. April 2012 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 131 V 444) und ändert nichts daran, dass der Lohnfluss angesichts der geschilderten Ungereimtheiten nicht schlüssig nachgewiesen ist (vgl. hiezu auch Urteil des Bundesgerichts 8C_752/2009 vom 7. Januar 2010 E. 4), was der Beschwerdeführer zu vertreten hat.
3.3 Aufgrund des Gesagten war der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Unfallzeitpunkt nicht Arbeitnehmer der Y.___ GmbH und damit auch nicht über diesen Betrieb obligatorisch bei der SUVA versichert. Dass er anderweitig – etwa über eine Anstellung bei der A.___ AG, deren einziger Verwaltungsrat B.___ ist (Urk. 6/64, Urk. 6/104 S. 3) – bei der SUVA unfallversichert gewesen wäre, ist nach Lage der Akten nicht anzunehmen und wurde auch nicht geltend gemacht (Urk. 1; vgl. hiezu auch Urk. 6/1, Urk. 6/21 S. 2, Urk. 6/43 S. 1, Urk. 6/72, Urk. 6/83 S. 5). Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Versicherungsdeckung für den Unfall vom 22. September 2011 verneint und die dafür bereits erbrachten Leistungen zurückgefordert hat. Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Berechnung der zurückgeforderten Beträge (Taggeldleistungen in Höhe von Fr. 35‘024.95 und Heilkostenleistungen in Höhe von Fr. 37‘003.80) gibt es in den Akten keine; und Entsprechendes wurde auch nicht geltend gemacht (Urk. 1). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
4.
4.1 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
4.2 Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvorkehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen).
4.3 Der Beschwerdeführer hat sich in diesem Prozess (wie bereits im Verwaltungsverfahren) zu den von der Beschwerdegegnerin im Rahmen umfangreicher und fundierter einschlägiger Abklärungen festgestellten und umfassend und schlüssig dokumentierten massiven Widersprüche betreffend das von ihm geltend gemachte Arbeitsverhältnis mit der Y.___ GmbH gar nicht geäussert, sondern lediglich behauptet, die Versicherungsdeckung gehe aus den aktenkundigen Unterlagen zweifelsfrei hervor (Urk. 1 S. 4). Angesichts der geschilderten eindeutigen Beweislage einerseits und der unsubstantiiert gebliebenen Vorbringen des Beschwerdeführers andererseits waren die Gewinnaussichten der Beschwerde beträchtlich geringer als die Verlustgefahren. Die Beschwerde ist deshalb als aussichtslos zu bezeichnen und das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Urk. 1 S. 2) folglich abzuweisen.
4.4 Das unfallversicherungsrechtliche Verfahren ist kostenlos (Art. 61 Abs. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so dass sich das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos erweist.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 22. April 2014 um unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person von Rechtsanwalt Abdullah Karakök, Zürich, wird abgewiesen,
und erkennt sodann:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Abdullah Karakök
- Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann
- avanex Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubFischer