Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2014.00092 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Hartmann
Urteil vom 29. September 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld
Werdstrasse 36, Postfach 9562, 8036 Zürich
gegen
Basler Versicherung AG
Unfallversicherung
Aeschengraben 21, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Adelrich Friedli
Stationsstrasse 66a, 8907 Wettswil
weitere Verfahrensbeteiligte:
Y.___
Beigeladener
Sachverhalt:
1.
1.1 Die X.___ liess ihre zwei Mitarbeiter Y.___, geboren 1942, Verwaltungsratspräsident der X.___, und Z.___, geboren 1951, Verwaltungsratsvizepräsidentin der X.___, beide Einzelzeichnungsberechtigte der Gesellschaft (Urk. 6/2.13a), bei der Basler Versicherung AG (nachfolgend: Basler) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichern (Urk. 6/1.8.12, Urk. 6/5.4-5). Am 23. Juni 2012 erlitt Y.___ einen Unfall, bei dem er sich eine Teilruptur der Supraspinatussehne zuzog (Urk. 6/2.1, Urk. 6/3.3, Urk. 6/3.5 S. 3). Der behandelnde Arzt Dr. med. A.___, Facharzt für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, attestierte bezüglich der Teilzeittätigkeit des Versicherten bei der X.___ von 15 Stunden pro Woche (Urk. 6/2.12, Urk. 6/3.5 S. 7) eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis am 15. Januar 2013, von 75 % vom 16. Januar bis Ende Februar 2013 und von 50 % vom 1. März bis 3. Juni 2013. Ab dem 4. Juni 2013 war der Versicherte wieder zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 6/4.1, Urk. 6/4.2, Urk. 6/4/8). Die Basler erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Urk. 6/1.8.1 S. 2) und holte das Gutachten von Dr. med. B.___, Fachärztin für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 19. Juni 2013 (Urk. 6/3.5) ein.
1.2 Am 25. Juli 2013 schlossen Y.___ und die Basler einen Vergleich über die Versicherungsleistungen ab. Dieser legte fest, dass die Heilkostenleistungen mit sofortiger Wirkung eingestellt würden, keine Integritätsentschädigung geschuldet sei und der Basler zufolge zu hoher Taggeldansätze ein Rückerstattungsanspruch bezüglich der ausbezahlten Taggelder von insgesamt Fr. 15‘768.-- zustehe. Die Basler erliess gleichentags basierend auf diesem Vergleich eine entsprechende Verfügung. Gleichzeitig verzichtete Y.___ auf eine Einsprache dagegen und auf ein Erlassgesuch (Urk. 6/2.27). Ausserdem unterzeichnete dieser am 25. Juli 2013 eine einvernehmliche Aufhebung des Versicherungsvertrages zur obligatorischen Unfallversicherung der X.___ per Ende Juli 2013 (Urk. 6/2.31).
Mit Schreiben vom 25. August 2013, unterzeichnet von Z.___, erhob die X.___ Einsprache (Urk. 6/1.4) gegen die Verfügung und die Vertragsaufhebung vom 25. Juli 2013. Die Basler trat mit Einspracheentscheid vom 19. November 2013 auf die Einsprache der X.___ nicht ein (Urk. 6/1.7). Die dagegen von der X.___ erhobene Beschwerde wurde vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 14. März 2014 teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wurde, und es wurde die Sache an die Basler zurückgewiesen, damit diese auf die Einsprache der X.___ eintrete und darüber materiell entscheide (Urk. 6/1.8.1 S. 10). Die Basler wies daraufhin die Einsprache der X.___ vom 25. August 2013 (Urk. 6/1.4) mit Einspracheentscheid vom 4. April 2014 ab und verneinte die Voraussetzungen für die Gutheissung eines möglichen Erlassgesuches (Urk. 2 S. 3).
2. Dagegen erhob die X.___ mit Eingabe vom 28. April 2014 Beschwerde und beantragte sinngemäss, der Einspracheentscheid vom 4. April 2014 sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Taggelder für die gesamte Dauer der Arbeitsunfähigkeit von Y.___ vom 23. Juni 2012 bis 3. Juni 2013 gemäss den Attesten von Dr. A.___ mit einem Taggeld von Fr. 105.20 aufgrund des deklarierten Monatslohn von Fr. 4‘000.-- nachzuzahlen und für den ganzen Aufwand für Beratung, Spesen und so weiter in der Höhe von etwa Fr. 3‘000.--, die der X.___ im Zusammenhang mit dieser Angelegenheit entstanden seien, aufzukommen, sowie es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf die Rückforderung von Fr. 15‘768.- habe (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5 S. 2). Mit Eingabe vom 14. August 2014 erstattete die Beschwerdeführerin, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld, die Replik mit dem Antrag, es sei der Einspracheentscheid vom 4. April 2014 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, für die versicherte Person Y.___ die vertraglichen Versicherungsleistungen bis und mit 3. Juni 2013 zu erbringen, zahlbar an die Beschwerdeführerin (Urk. 14 S. 1). Die Beschwerdegegnerin hielt in der Duplik vom 1. September 2014 an ihrem Antrag fest (Urk. 18 S. 2). Mit Verfügung vom 4. September 2014 (Urk. 19) wurde Y.___ zum Prozess beigeladen und von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, der Auszug aus seinem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 24/2) eingeholt. Dazu nahm die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. Dezember 2014 Stellung (Urk. 30). Der Beigeladene liess sich dazu und zu den Eingaben der Parteien mit Eingabe vom 12. Dezember 2014 verlauten. Darin schloss er sich den Anträgen der Beschwerdeführerin an (Urk. 31). Die Beschwerdegegnerin reichte keine weitere Stellungnahme ein.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Für die Leistungspflicht eines Unfallversicherers setzt das UVG nebst dem Vorliegen eines Unfalls (Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) oder einer unfallähnlichen Körperschädigung (Art. 6 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV) voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (vgl. BGE 129 V 177 E. 3).
1.2
1.2.1 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat sie ausserdem Anspruch auf ein Taggeld (Art. 16 Abs. 1 UVG).
Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG). Das Taggeld der Unfallversicherung wird nicht gewährt, solange Anspruch auf ein Taggeld der Invalidenversicherung besteht (Art. 16 Abs. 3 UVG).
1.2.2 Taggelder der obligatorischen Unfallversicherung werden nach dem versicherten Verdienst bemessen (Art. 15 Abs. 1 UVG). Das Taggeld beträgt bei voller Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) 80 Prozent des versicherten Verdienstes. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird es entsprechend gekürzt (Art. 17 Abs. 1 UVG).
Als versicherter Verdienst für die Bemessung der Taggelder gilt der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn (Art. 15 Abs. 2 Halbsatz 1 UVG) einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht (Art. 22 Abs. 3 UVV). Beim "letzten bezogenen Lohn" handelt es sich in der Regel um den unmittelbar vor dem Unfall bezogenen Monats-, Wochen- oder Stundenlohn. Dieser wird auf ein volles Jahr umgerechnet und durch 365 geteilt (Art. 17 Abs. 3 UVG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 UVV und Anhang 2 UVV; BGE 128 V 298 E. 2a, 139 V 464 E. 2.2).
Gemäss Art. 22 Abs. 2 UVV gilt grundsätzlich der nach der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) massgebende (beitragspflichtige) Lohn als versicherter Verdienst.
1.2.3 Der für die AHV respektive die AHV-Beiträge massgebende Lohn bei unselbständig Erwerbenden wird in Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) bestimmt als jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen.
Nicht zum Erwerbseinkommen gehören gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. b der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) - abgesehen von hier nicht wesentlichen Ausnahmen - Versicherungsleistungen bei Unfall, Krankheit oder Invalidität.
1.2.4 Löhne, auf denen wegen des Alters des Versicherten keine Beiträge der AHV erhoben werden, gelten - im Sinne einer Ausnahme zu Art. 22 Abs. 1 UVV - ebenfalls als versicherter Verdienst (Art. 22 Abs. 2 lit. a UVV).
Und zwar entrichten Männer, die das 65. Altersjahr vollendet haben, nach Art. 6quater Abs. 1 AHVV vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit nur für den Teil AHV-Beiträge, der je Arbeitgeber Fr. 1‘400.-- im Monat beziehungsweise Fr. 16‘800.-- Franken im Jahr übersteigt.
1.2.5 Bezieht der Versicherte wegen Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft oder Kurzarbeit keinen oder einen verminderten Lohn, so wird nach Art. 23 Abs. 1 UVV der Verdienst berücksichtigt, den er ohne Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft oder Kurzarbeit erzielt hätte.
1.2.6 Massgebend für den versicherten Verdienst sind die tatsächlichen Lohnbezüge und nicht allfällige davon abweichende vertragliche Abmachungen. Anders als bei der Festsetzung des für die Invaliditätsbemessung massgebenden Valideneinkommens (Art. 16 ATSG; BGE 117 V 8 E. 2c/aa) ist grundsätzlich unerheblich, ob und gegebenenfalls inwieweit der bezogene Lohn eine Sozialkomponente enthält. Vorzubehalten sind Fälle, wo eindeutige Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Lohn rechtsmissbräuchlich, insbesondere im Hinblick auf die Erwirkung höherer Sozialversicherungsleistungen, festgesetzt wurde (Urteil des Bundesgerichts U 378/05 vom 10. Mai 2006 E. 5.1).
1.3 Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer eine Leistung in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG). Die Voraussetzungen des guten Glaubens und des Vorliegens einer grossen Härte müssen kumulativ erfüllt sein.
1.4
1.4.1 Nach Art. 50 Abs. 1 ATSG können Streitigkeiten über sozialversicherungsrechtliche Leistungen durch Vergleich erledigt werden. Der Versicherungsträger hat den Vergleich in Form einer anfechtbaren Verfügung zu eröffnen (Abs. 2). Diese Bestimmungen gelten sinngemäss im Einsprache- und Beschwerdeverfahren (Abs. 3).
Gemäss Art. 124 UVV ist eine schriftliche Verfügung insbesondere zu erlassen über die Kürzung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen (lit. b; BGE 132 V 412 E. 4).
1.4.2 Die Befugnis zum Abschluss eines Vergleichs ermächtigt die Behörde nicht, bewusst eine gesetzwidrige Vereinbarung zu schliessen, also von einer von ihr als richtig erkannten Gesetzesanwendung im Sinne eines Kompromisses abzuweichen. Ist der Vergleich im Gesetzesrecht zugelassen, so wird aber damit den Parteien bei ungewisser Sach- oder Rechtslage die Befugnis eingeräumt, ein Rechtsverhältnis vertraglich zu ordnen, um die bestehende Rechtsunsicherheit zu beseitigen. Dabei und damit wird in Kauf genommen, dass der Vergleichsinhalt von der Regelung des Rechtsverhältnisses abweicht, zu der es bei umfassender Klärung des Sachverhalts und der Rechtslage allenfalls gekommen wäre. Ein Vergleich ist somit zulässig, soweit der Verwaltung ein Ermessensspielraum zukommt sowie zur Beseitigung rechtlicher und/oder tatsächlicher Unklarheiten (BGE 138 V 147 E. 2.4, 140 V 77 E. 3.2.1).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, von Gesetzes wegen sei das geltend gemachte Prinzip, dass die Taggeldleistungen übereinstimmend mit der Prämienabrechnung auf einer Lohnsumme von Fr. 48‘000.-- abzurechnen seien, nicht vorgesehen. Es seien von der Beschwerdegegnerin denn auch keine Belege zur Überweisung entsprechender Lohnzahlungen an den Beigeladenen beigebracht worden. Der Vergleich vom 25. Juli 2013 sei zwischen ihr, der Beschwerdegegnerin, und dem Beigeladenen erfolgt, der zugleich als Einzelzeichnungsberechtigter für die Beschwerdeführerin im Handelsregister eingetragen sei. Mit Unterzeichnung des Vergleichs habe er nicht zuletzt im Wissen um seine Funktion als Einzelzeichnungsberechtigter der Beschwerdegegnerin bestätigt, dass er respektive die Beschwerdeführerin Fr. 15‘768.-- zuviel Taggeldleistungen erhalten hätten und dass kein Erlassgrund vorliege. Ein Erlassgesuch setze zudem das Vorliegen einer Gutgläubigkeit voraus. Nachdem von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht bestritten worden sei, dass nie Lohnzahlungen im Umfang von Fr. 48‘000.-- in der massgebenden Zeitperiode erfolgt seien, könne im Rahmen der massgebenden objektiven Betrachtung nicht von einer Gutgläubigkeit des Beigeladenen und/oder der Beschwerdeführerin ausgegangen werden. Es bestehe daher kein Raum für die Einreichung eines erfolgversprechenden Erlassgesuchs, weshalb in antizipierter Würdigung ein mögliches Erlassgesuch bereits an dieser Stelle abzuweisen sei (Urk. 2 S. 2). In der Beschwerdeantwort und Duplik bringt die Beschwerdegegnerin zudem vor, der Vergleich vom 25. Juli 2013 entspreche den Anforderungen von Art. 50 ATSG, so dass mit dessen Abschluss die Streitigkeiten über Leistungs- und Rückforderungsansprüche beigelegt seien. Es sei zudem zu beachten, dass es beim Vergleich gerade darum gegangen sei, vom Versicherten respektive seiner Arbeitgeberin nicht belegte und somit bestritten gebliebene Sachverhaltselemente, nämlich die Höhe des vor dem Unfall tatsächlich erzielten Verdienstes, einvernehmlich zu bereinigen. Die Rüge wegen Sachverhalts- und Angemessenheitskorrekturen sei ausgeschlossen. Es könnten nur Verfahrensmängel, Willensmängel und Rechtsverletzungen gerügt werden. Eventualiter sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin zum Lohn des Beigeladenen in den Lohndeklarationen und Unfallmeldungen widersprüchliche Angaben gemacht habe. Die Behauptung, die Lohnangaben in der Unfallmeldung vom 23. Juni 2012 seien richtig gewesen, treffe demnach nicht zu. Es sei von einer absichtlich falschen Unfallmeldung der Beschwerdeführerin auszugehen, weshalb der Versicherer nach Art. 46 Abs. 2 UVG befugt sei, jede Leistung zu verweigern. Es sei im Übrigen nicht einzusehen, weshalb der Beschwerdeführer als Versicherter und einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsratspräsident einem versicherten Jahresverdienst von Fr. 16‘800.-- zugestimmt haben sollte, falls er tatsächlich monatlich Fr. 4‘000.-- bezogen hätte (Urk. 5 S. 3 f., Urk. 18 S. 2 ff.).
2.2 Die Beschwerdeführerin macht dagegen geltend, sie sei ihren Pflichten aus dem Versicherungsvertrag mit der Beschwerdegegnerin immer korrekt nachgekommen und sie habe die Prämien für korrekt deklarierte Löhne aller Mitarbeiter immer bezahlt. Zum Zeitpunkt des Unfalls vom 23. Juni 2012 sei der Monatslohn des Beigeladenen mit Fr. 4‘000.-- richtig angegeben worden. Ab dann bis am 15. Januar 2013 sei er zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Sein Verdienst im Jahr 2012 setze sich deshalb aus Taggeldern und AHV-pflichtigem Lohn zusammen. Die Angaben auf seinem Lohnausweis und in der AHV-Abrechnung seien daher korrekt. Beim neu festgelegten Taggeldbetrag von Fr. 36.60 sei die Beschwerdegegnerin von einem nicht korrekten Jahresverdienst von Fr. 16‘800.--, dem Betrag für Rentner, ausgegangen. Zudem habe die Beschwerdegegnerin gestützt auf das Gutachten ihrer Vertrauensärztin, welches aufgrund von nur einer Sitzung erstellt worden sei, rückwirkend sechs Monate früher eingestellt, ohne die Atteste von Dr. A.___, einem erfahrenen Facharzt, zu beachten, der den Beigeladenen erst per 3. Juni 2013 wieder als zu 100 % arbeitsfähig erachtet habe. Den Vergleich und die Verzichtserklärung vom 25. Juli 2013 sowie die Kündigung des UVG-Vertrages habe der Beigeladene nach massivem Druck seitens der Beschwerdegegnerin und ohne vorherige Absprache mit der Hauptaktionärin und dem Verwaltungsrat unterzeichnet. Die Beschwerdegegnerin hätte dies vorgängig abklären müssen (Urk. 1). In der Replik lässt die Beschwerdeführerin zudem vorbringen, der in eine Verfügung gekleidete Vergleich vom 25. Juli 2013 gehe offensichtlich von falschen Voraussetzungen aus und sei daher zweifellos unrichtig. Anlässlich der Besprechung vom 25. Juli 2013 in den Räumlichkeiten der Beschwerdegegnerin sei dem Beigeladenen erklärt worden, sie, die Beschwerdeführerin, habe für ihn eine falsche, nicht korrekte UVG-Meldung gemacht. Auch habe man ihm zu Unrecht weisgemacht, Frau Z.___ als ihre Vertreterin teile die Ansicht der Beschwerdegegnerin. Der Beigeladene habe die ihm überfallmässig bekannt gegebenen Angaben als wahr und auch für die Unfallversicherung verbindlich entgegengenommen und guten Glaubens seine Unterschrift unter den Vergleichstext gesetzt. Der von der Beschwerdegegnerin willkürlich angenommene Verdienst von lediglich Fr. 16‘800.-- entspreche aber nicht den Tatsachen und der Beigeladene sei regelrecht getäuscht worden. Zudem sei Ansprechspartnerin für sämtliche Versicherungsangelegenheiten der Beschwerdegegnerin stets Frau Z.___ und nicht der Beigeladene gewesen, was sich aus der gesamten Korrespondenz und dem Versicherungsantrag ergebe. Der Beigeladene sei denn auch ausschliesslich in seiner Eigenschaft als Versicherter und in der Meinung, es gehe um seinen Gesundheitszustand, an der Besprechung vom 25. Juli 2013 erschienen. Es liege in rechtlicher Hinsicht daher auf der Hand, dass trotz des Eintrages des Beigeladenen im Handelsregister als Einzelzeichnungsberechtigter, die Handlungsbefugnis im Verhältnis zwischen ihr, der Beschwerdeführerin, und der Beschwerdegegnerin ausschliesslich bei Frau Z.___ gelegen habe. Es werde sodann bestritten, dass von einer absichtlich falschen Unfallmeldung auszugehen sei. Falls die Beschwerdegegnerin mit ihrer Ansicht, dass lediglich ein Lohn von Fr. 16‘800.-- versichert sei, obsiege, habe diese die zu viel bezogenen Prämien eventualiter im Rahmen der zu erstellenden Schlussabrechnung zu erstatten (Urk. 14 S. 2 ff.).
2.3 Der Beigeladene schloss sich in seiner Stellungnahme den Vorbringen der Beschwerdeführerin an und erklärte insbesondere, er sei anlässlich der Besprechung vom 25. Juli 2013 falsch orientiert und darüber getäuscht worden, dass die von Frau Z.___ erstellten Abrechnungen falsch seien und die Versicherung zu viel bezahlt habe. Er halte daher seine Unterschrift vom 25. Juli 2013 für nicht verbindlich (Urk. 31).
2.4 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit dem angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) die Verfügung vom 25. Juli 2013 (Urk. 6/2.27) bestätigt hat, mit welcher sie den Inhalt des zwischen ihr und dem Beigeladenen abgeschlossenen Vergleichs gleichen Datums zur Festsetzung des Leistungsansprüche aus dem Unfallereignis vom 23. Juni 2012 mit sofortiger Einstellung der Heilkostenleistungen, Einstellung der Taggeldleistungen per Ende 2012, Verneinung einer Invalidität und eines Integritätsschadens sowie einer Taggeldrückforderung für die Zeit vom 26. Juni 2012 bis 31. Januar 2013 (Urk. 6/1.8.11, Urk. 6/1.8.13) im Betrag von Fr. 15‘768.-- festgelegt hat.
3.
3.1 Was den Inhalt des Vergleiches vom 25. Juli 2013 anbelangt, handelt es sich klarerweise um Leistungen im Sinne von Art. 50 ATSG (vgl. zur bewussten Beschränkung der Vergleichsmöglichkeit auf Leistungsstreitigkeiten: BGE 131 V 417 E. 4.2). Auch ist das Ergebnis des Vergleichs im Sinne von Art. 50 Abs. 2 ATSG durch Verfügung festgelegt worden (Urk. 6/2.27-28).
Der Beigeladene war als Versicherter sodann berechtigt, im eigenen Namen und ohne Rücksprache mit seiner Arbeitgeberin einen Vergleich über seine Leistungsansprüche aus dem Unfall vom 23. Juni 2012 mit der Beschwerdegegnerin abzuschliessen (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, Art. 50 Rz 3 in Verbindung mit Rz 6). Hierbei ist strittig und zu prüfen, ob er den Vergleich allein in seinem oder auch im Namen respektive unter Beteiligung der Beschwerdeführerin abgeschlossen hat.
3.2
3.2.1 Falls der Beigeladene den Vergleich allein in der Funktion als Versicherter abgeschlossen hat, würde daraus in Bezug auf die Beschwerdeführerin folgen, dass ihr als am Vergleichsabschluss nicht beteiligter Drittpartei nebst Rügen zu Verfahrens- und Willensmängeln sowie Rechtsverletzungen auch Rügen zu Sachverhalts- und Angemessenheitsfragen im Sinne einer umfassenden materiellen Prüfung offen stünden (Kieser, a.a.O., Art. 50 Rz 3 und Rz 17). Im anderen Fall, wenn der Beigeladene in einer Doppelfunktion als Versicherter und als Vertreter der Beschwerdeführerin gehandelt hat, wären die Rügen gegen die Bestätigungsverfügung respektive den Vergleich vom 25. Juli 2013 (Urk. 6/2.27) nicht nur für den Beigeladenen, sondern auch für die Beschwerdeführerin als am Vergleich Beteiligte auf Verfahrens- und Willensmängel sowie Rechtsverletzungen beschränkt (Kieser, a.a.O., Art. 50 Rz 3 und Rz 14).
3.2.2 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 14 S. 3 f.) kann allein aus dem üblichen Geschäftsverkehr der Beschwerdegegnerin mit der Verwaltungsratsvizepräsidentin Frau Z.___ als Ansprechspartnerin in Versicherungsfragen nicht bereits abgeleitet werden, dass der Beigeladene keine rechtsverbindlichen Geschäfte in Versicherungsfragen für die Beschwerdeführerin abschliessen konnte. Denn als Verwaltungsratspräsident der Beschwerdeführerin mit im Handelsregister eingetragener Einzelzeichnungsberechtigung (Urk. 6/2.13a; vgl. Art. 720 des Obligationenrechts, OR) war er nach Art. 718a OR befugt, im Namen der Beschwerdeführerin im Umfang der objektiven Zweckgrenze zu handeln und diese zu vertreten. Allfällige interne Beschränkungen der Vertretungsbefugnis - mit Ausnahme der hier nicht gegebenen Filial- und Kollektivklausel - haben gutgläubigen Dritten gegenüber in der Regel keine Wirkung (Watter in: Basler-Kommentar, Obligationenrecht II, Art. 530-1186 OR, 2. Auflage, Basel 2002, Art. 718a Rz 8). Auch ergibt sich eine interne Beschränkung der Vertretungsbefugnis des Verwaltungsratspräsidenten in Versicherungssachen weder aus den Akten, noch musste die Beschwerdegegnerin nach Treu und Glauben aus den Umständen bei gebotener Aufmerksamkeit auf eine solche schliessen. Eine Erkundigungspflicht bei der Aktiengesellschaft oder bei anderen Organen besteht zudem nur, wenn sich Indizien einer mangelnden Vertetungsbefugnis zu einem an Sicherheit grenzenden Verdacht verdichten (Watter, a.a.O., Art. 718a Rz 11). Ein solcher Verdacht drängte sich hier nicht auf, zumal kein Fall eines Eigengeschäftes (vgl. Watter, a.a.O., Art. 718 Rz 32 und Art. 718a Rz 11) vorlag, bei dem der Verwaltungsrat im eigenen Interesse (zu seinem eigenen Vorteil wie etwa bei einer Bürgschaft für sich zulasten der Gesellschaft) handelte. Die Interessen des Beigeladenen als Versicherten waren jenen der Beschwerdeführerin im Wesentlichen gleichgelagert. Es lag daher in der Verantwortung des Beigeladenen als Verwaltungsratspräsidenten auch die Interessen der Beschwerdeführerin zu vertreten.
Anlässlich der Besprechung vom 25. Juli 2013 wurde dem Beigeladenen denn auch der Vergleichstext zusammen mit einem Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 25. Juli 2013 (Urk. 6/2.28) zur Unterschrift übergeben (Urk. 14 S. 3). Dieses Schreiben war an die Beschwerdeführerin adressiert. Auch wurde in Ziffer 4 des Vergleichs respektive der Verfügung vom 25. Juli 2013 die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit einem allfälligen Erlassgesuch erwähnt (Urk. 6/2.27 S. 1). Die Beschwerdegegnerin ging somit - für den Beigeladenen ersichtlich - davon aus, dass dieser den Vergleich und die Verfügung nicht nur in seiner Funktion als Versicherter, sondern auch in seiner Funktion als Vertreter der Beschwerdeführerin entgegen und zur Kenntnis nahm sowie genehmigte. Am gleichen Termin unterzeichnete der Beigeladene schliesslich die Vereinbarung zur Aufhebung des Versicherungsvertrages per Ende Juli 2013 (Urk. 6/2.31), was ebenfalls verdeutlicht, dass der Beigeladene im Verhältnis zur Beschwerdegegnerin in seiner Funktion als einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsratspräsident die Beschwerdeführerin vertrat.
3.2.3 Folglich wurde der Vergleich vom 25. Juli 2013 unter Beteiligung der Beschwerdeführerin abgeschlossen. Die Überprüfung des dem angefochtenen Entscheid respektive der Verfügung vom 25. Juli 2013 zugrunde liegende Vergleichs gleichen Datums hat sich somit auf Verfahrens- und Willensmängel sowie Rechtsverletzungen zu beschränken.
4.
4.1
4.1.1 Sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Beigeladene machen geltend, er sei von der Beschwerdegegnerin über den für den Taggeldanspruch massgeblichen Verdienst falsch informiert und getäuscht worden sowie darüber, dass die Beschwerdeführerin angeblich eine falsche UVG-Meldung abgegeben habe (Urk. 14 S. 3 ff., Urk. 31). Damit wird der Willensmangel der Täuschung geltend gemacht.
4.1.2 Die Art. 23 ff. OR ("Mängel des Vertragsabschlusses") sind im öffentlichen Recht nicht direkt anwendbar; als Ausdruck allgemeiner Rechtsgrundsätze sind sie jedoch insoweit zu beachten, als sich die Regelung als sachgerecht erweist. Das ist hinsichtlich der Bestimmungen über die Drohung und die Geltendmachung der Willensmängel (Art. 29-31 OR) der Fall (BGE 105 Ia 207 E. 2c S. 211; Urteile des Bundesgerichts 9C_90/2013 vom 2. Mai 2013 E. 4.1.1 und 8C_22/2014 vom 3. April 2014 E. 6.3).
Nach Art. 23 OR ist ein Vertrag für denjenigen unverbindlich, der sich beim Abschluss in einem wesentlichen Irrtum (Art. 24 Abs. 1 OR) befunden hat, namentlich wenn der Irrtum einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet wurde (sogenannter Grundlagenirrtum, Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR). Bezieht sich dagegen der Irrtum nur auf den Beweggrund zum Vertragsabschluss, so ist er nicht wesentlich (sogenannter Motivirrtum, Art. 24 Abs. 2 OR).
Ist ein Vertragsschliessender durch absichtliche Täuschung seitens des andern zu dem Vertragsabschluss verleitet worden, so ist der Vertrag für ihn auch dann nicht verbindlich, wenn der erregte Irrtum kein wesentlicher war (Art. 28 Abs. 1 OR).
4.2
4.2.1 Der angeblich durch die behauptete Täuschung entstandene Irrtum des Beigeladenen bezog sich auf Falschangaben von Seiten der Beschwerdeführerin zum für die Taggeldhöhe massgeblichen tatsächlichen Verdienst des Beigeladenen unmittelbar vor dem Unfall vom 23. Juni 2012 (vgl. Art. 15 Abs. 2 UVG, Art. 22 Abs. 2 lit. a UVV in Verbindung mit Art. 6quater Abs. 1 AHVV).
Hierzu wurde im Vergleichstext detailliert nebst den massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen (Art. 15 UVG, Art. 22 Abs. 2 UVV) Folgendes erläutert:
„...Der Lohnausweis und die AHV-Deklaration des Jahres 2012 gegenüber der SVA Zürich sowie die Lohnsummendeklarationen an die Basler Versicherung AG für die Jahre 2010 - 2012 weisen einen effektiv erzielten Verdienst von CHF 16‘800.00 aus. Dieser wird zur Festsetzung der aus dem Unfall vom 23. Juni 2012 geschuldeten Taggeldleistungen herangezogen. Der Taggeldansatz beläuft sich somit bei voller Arbeitsunfähigkeit auf CHF 36.80 pro Tag.
2. Auf der Unfallmeldung UVG vom Juli 2012 wurde gegenüber der Basler Versicherung AG ein monatlicher Grundlohn von CHF 4‘000.00 deklariert. Die ursprüngliche Berechnung des Taggeldansatzes von CHF 105.20 bei voller Arbeitsunfähigkeit erfolgte somit aufgrund des gemeldeten Jahresverdienstes von CHF 48‘000.00. Gestützt auf die obigen Ausführungen besteht somit ein Rückforderungsanspruch der Basler Versicherungen AG für zu viel ausbezahlte Taggeldleistungen von CHF 68.40 pro Tag.“
4.2.2 Damit hat die Beschwerdegegnerin dem Beigeladenen im Einzelnen dargelegt, von welchen Bestimmungen und Sachverhalten sie ausging.
Die Darstellung stimmt zudem mit den Akten überein. Einerseits wurde in der Unfallmeldung zum Unfall vom 23. Juni 2012, unterzeichnet von Frau Z.___ für die Beschwerdeführerin, ein brutto Grundlohn von Fr. 4‘000.-- pro Monat, mithin Fr. 48‘000.-- pro Jahr deklariert (Urk. 6/2.1). Andererseits ist dem Lohnausweis des Beigeladenen für das Jahr 2012 zu entnehmen, dass ihm nebst den Taggeldern von Fr. 23‘200.-- ein Bruttolohn von Fr. 16‘800.-- ausgezahlt worden sei (Urk. 6/2.21). Die AHV-Deklaration der Beschwerdeführerin für das Jahr 2012 gegenüber der SVA Zürich beinhaltete gemäss der Bestätigung der SVA Zürich, Ausgleichskasse, vom 2. April 2013 dementsprechend lediglich den Lohn für Frau Z.___ (vgl. die Lohn-Deklaration der Beschwerdeführerin zuhanden der Beschwerdegegnerin für das Jahr 2012, Urk. 6/2.12a) von Fr. 6‘000.-- (Urk. 6/2.23), da für den damals bereits über 65jährigen Beigeladenen Art. 6quater Abs. 1 AHVV galt, wonach ein Einkommen von bis zu Fr. 16‘800.-- nicht AHV-beitragspflichtig ist. Auch die Lohnsummendeklarationen für die Jahre 2010 - 2012 wurden von der Beschwerdegegnerin im Vergleichstext korrekt zitiert. Und zwar gab die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin gegenüber jeweils einen Lohn der Männer im Betrieb, mithin des Beigeladenen, von Fr. 16‘800.-- an (vgl. Urk. 6/2.17, Urk. 6/2.19, Urk. 6/2.12a).
Somit divergierten die Lohnangaben. Zu beachten ist dabei namentlich, dass der im Lohnausweis des Jahres 2012 nebst den Taggeldern von Fr. 23‘200.-- angegebene Bruttolohn von Fr. 16‘800.-- (Urk. 6/2.21) umgerechnet auf die Monate vor der attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit des Beigeladenen vom 23. Juni bis Ende Dezember 2012 (Urk. 6/4.9), mithin von Januar bis 22. Juni 2012, einen Monatslohn von zirka Fr. 2‘800.-- und nicht von Fr. 4‘000.-- ergeben würde. Dass der Beigeladene unmittelbar vor dem Unfall vom 25. Juli 2013 einen Monatslohn von zirka Fr. 2‘800.-- erzielt hatte, wurde von der Beschwerdeführerin bisher indes nicht behauptet. Die Beschwerdeführerin hat auch in diesem Verfahren den genauen Monatslohn des Beigeladenen vor dem Unfall nicht beziffert.
Auch wurde damals (und bis heute) weder von der Beschwerdeführerin noch vom Beigeladenen ein Beleg dafür vorgelegt, welchen Lohnbetrag der Beigeladene in den Monaten vor dem Unfall von der Beschwerdeführerin tatsächlich bezogen hatte. Gemäss dem Schreiben der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin vom 24. Mai 2013 werden im Kleinbetrieb keine monatlichen Lohnabrechnungen ausgestellt (Urk. 6/2.12). Die Lohnfrage war und ist bei gegebener Aktenlage somit nicht restlos geklärt.
4.2.3 Zur Klärung der unklaren Lohnfrage hätte die Beschwerdegegnerin weitere Sachverhaltsabklärungen vornehmen und dazu etwa Kontoauszüge des Beigeladenen mit Belegen über den ausbezahlten Lohnbetrag, seine Steuererklärung, seinen Arbeitsvertrag und/oder die Statuten sowie die Buchhaltung der Beschwerdeführerin einholen können. Das Recht zum Abschluss eines Vergleichs im Sinne von Art. 50 ATSG ist bei einer solchen ungewissen Sachlage zulässig und lag insofern durchaus auch im Interesse des Beigeladenen und der Beschwerdeführerin, wobei mit Abschluss des Vergleichs rechtmässig in Kauf genommen wurde, dass der Vergleichsinhalt von der Regelung des Rechtsverhältnisses abweicht, zu der es bei umfassender Klärung des Sachverhalts allenfalls gekommen wäre (vgl. BGE 138 V 147 E. 2.4, 140 V 77 E. 3.2.1).
4.2.4 Von einer absichtlichen Täuschung (Art. 28 OR) oder einen wesentlichen Grundlagenirrtum (Art. 23 Abs. 1 Ziff. 4 OR) kann vor diesem Hintergrund folglich keine Rede sein.
Insbesondere ist - wie die Beschwerdegegnerin zutreffend vorbringt - nicht einzusehen, wie die Beschwerdegegnerin den Beigeladenen über seinen tatsächlich erzielten Verdienst hätte täuschen können, und zwar sowohl als versicherter Arbeitnehmer als auch in seiner Funktion als Verwaltungsratspräsident, der Einsicht in die Buchhaltung der Beschwerdeführerin hat. Im Vergleich ging es letztlich um die Korrektur des bislang ausbezahlten Taggeldes im Hinblick auf das tatsächlich erzielte und ausbezahlte Bruttoeinkommen des Beigeladenen in der Zeit unmittelbar vor dem 23. Juni 2012. Der Beigeladene hätte unabhängig von den Deklarationen der Beschwerdeführerin jederzeit klarstellen könne, was er in den Monaten vor dem Unfall tatsächlich ausbezahlt erhielt.
4.3 Soweit die Beschwerdeführerin mit den Ausführungen, die Beschwerdegegnerin habe dem Beigeladenen anlässlich der Besprechung vom 25. Juli 2013 angedeutet, wenn er nicht sofort unterzeichne, werde dies sowohl für ihn persönlich als auch für die Beschwerdeführerin straf- und zivilrechtliche Konsequenzen haben (Urk. 14 S. 4), den Willensmangel der Drohung (Art. 29 Abs. 1 OR) geltend machen will, ergeben sich überdies keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass in unzulässiger Weise Druck auf den Beigeladenen ausgeübt wurde.
Der angebliche Hinweis auf strafrechtliches Vorgehen für den Fall des Scheiterns des Vergleichs wäre angesichts der unklaren Lohnangaben zudem grundsätzlich zulässig gewesen. Denn der rechtsprechungsgemäss verlangte innere Zusammenhang zwischen der Androhung einer Strafanzeige und dem angestrebten Zweck ist mit Bezug auf die Angaben zum Lohn und der daraus resultierenden Leistungspflicht zu bejahen. Die durch die behauptete Drohung veranlasste Vergleichseinwilligung des Beigeladenen wäre somit nur dann als unverbindlich anzusehen, wenn sich die Beschwerdegegnerin damit übermässige Vorteile hätten einräumen lassen (BGE 125 III 353 E. 2). Dies ist zu verneinen. Insbesondere liegt in der Einstellung der Taggeldleistungen per Ende 2012 kein solcher Vorteil, da die Abklärungen der Beschwerdegegnerin gestützt auf das Gutachten von Dr. B.___ vom 16. September 2013 - ohne diese materiell zu beurteilen - ergeben hatten, dass die Behandlung der linken Schulter normalerweise nach 16 Wochen als beendet zu betrachten sei und die Arbeitsunfähigkeit für die Teilzeittätigkeit des Beigeladenen von 15 Stunden pro Woche trotz Verzögerung des normalen Heilverlaufs durch das fortgeschrittene Alter sowie die degenerativen Vorschäden nicht derart viel länger anzunehmen sei (Urk. 6/3.5 S. 7 f., Urk. 6/2.27 S. 1; vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_22/2014 vom 3. April 2014 E. 6.3).
4.4
4.4.1 Der am 25. Juli 2013 zwischen der Beschwerdegegnerin und dem Beigeladenen abgeschlossene Vergleich ist somit nicht wegen Willensmängeln ungültig und die diesen integrierende Verfügung gleichen Datums (Urk. 6/2.27) nicht aufzuheben. Auch sind keine Verfahrens- oder Rechtsverletzungen auszumachen, welche der Gültigkeit des Vergleichs und der Verfügung vom 25. Juli 2013 entgegenstünden.
Sämtliche weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin und des Beigeladenen führen zu keiner anderen Betrachtungsweise.
4.4.2 Daraus folgt, dass der im Vergleich vereinbarte Betrag für an den Beigeladenen zu viel geleisteten Taggelder von Fr. 15‘768.-- (Urk. 6/2.26-27) an die Beschwerdegegnerin zurückzuerstatten ist und die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 25. Juli 2013 (Urk. 6/2.27) mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 4. April 2014 (Urk. 2) zu Recht bestätigte.
4.5 Auf den von der Beschwerdeführerin gestellten Eventualantrag, die Beschwerdegegnerin habe die zu hohen Prämienbeträge zu erstatten (Urk. 14 S. ), ist mangels Anfechtungsgegenstands (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a) nicht einzutreten, da dies nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheides bildet. Auch soweit die Beschwerdeführerin die vom Beigeladenen am 25. Juli 2013 unterzeichnete Aufhebung des Versicherungsvertrages per Ende Juli 2013 (Urk. 6/2.31) rügt (Urk. 1 S. 2, Urk. 14 S. 5), ist festzuhalten, dass diese nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheides darstellt, so dass es diesbezüglich ebenfalls am Anfechtungsgegenstand mangelt.
5.
5.1 Die Beschwerdegegnerin hat im Erkenntnis des angefochtenen Einspracheentscheides des Weiteren festgehalten, dass die Voraussetzungen für die Gutheissung eines möglichen Erlassgesuches nicht gegeben seien (Urk. 2 S. 3). Dies wurde von der Beschwerdeführerin und vom Beigeladenen zwar nicht beanstandet. Jedoch ist von Amtes wegen festzuhalten, dass einer solchen Feststellung keine Rechtswirkung zukommt.
5.2 Über eine Rückforderung (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG) und gegebenenfalls deren Erlass (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG) wird in der Regel in zwei Schritten verfügt (Art. 3 und 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV). Enthalten die Eingaben der Anspruchsberechtigten sowohl Elemente betreffend Rückforderung als auch betreffend Erlassgesuch, so muss zuerst über die Rechtmässigkeit der ergangenen Rückforderung entschieden werden. Erst wenn die Rückerstattungsverfügung rechtskräftig ist, kann über das Erlassgesuch befunden werden (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl. 2009, S. 98 und S. 104; Urteile des Bundesgerichts P 62/04 vom 6. Juni 2005 E. 1.2 und 9C_53/2014 vom 20. August 2014 E. 1). Auf die Rückerstattung kann nur dann bereits im Rahmen der (ersten) Verfügung über die Rückforderung verzichtet werden, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen für den Erlass gegeben sind (Art. 3 Abs. 3 ATSV; Urteil des Bundesgerichts 9C_387/2011 vom 25. Juli 2011 E. 1.2).
Die Beschwerdeführerin hatte in der Einsprache vom 25. August 2013 kein Erlassgesuch gestellt, sondern ausdrücklich festgehalten, dass sie ein solches nach Rechtskraft der definitiven Verfügung stellen werde (Urk. 6/1.8.24 S. 2). Auch der Beigeladene als Anspruchsberechtigter der Taggeldleistungen hat kein Erlassgesuch gestellt. In der Erklärung vom 25. Juli 2013 hatte er lediglich bestätigt, dass kein Erlassgrund vorhanden sei (Urk. 6/2.27 S. 2). Da die Beschwerdegegnerin die Voraussetzungen für den Erlass nicht als offensichtlich gegeben im Sinne von Art. 3 Abs. 3 ATSV beurteilte, darf ein Entscheid über diese Frage nicht vor der rechtskräftigen Beurteilung der Rückforderung erfolgen. Der angefochtene Einspracheentscheid ist daher insofern aufzuheben.
6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 4. April 2014 (Urk. 2) insoweit aufzuheben, als damit festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die Gutheissung eines möglichen Erlassgesuches nicht gegeben seien (Urk. 2 S. 3). Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
7. Das Verfahren ist kostenlos. Da die Beschwerde in einem Punkt gutgeheissen wird, der von der Beschwerdeführerin und dem Beigeladenen nicht behandelt worden ist, ist ihr keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Auch ist kein Ersatz für die Auslagen, die ihr im Zusammenhang mit dieser Angelegenheit entstanden seien, wie Beratung, Spesen usw. im Umfang von zirka Fr. 3‘000.-- (Urk. 1 S. 2) zu leisten.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. April 2014 insoweit aufgehoben, als damit festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die Gutheissung eines möglichen Erlassgesuches nicht gegeben seien. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Michael Ausfeld
- Rechtsanwalt Adelrich Friedli
- Y.___
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigHartmann