Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2014.00093




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiber Wyler

Urteil vom 15. August 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Yves Minnier

WEISSBERG Advokatur - Notariat

Plänkestrasse 32, Postfach 93, 2501 Biel/Bienne


gegen


Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin




Nachdem die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. November 2013 mit Wirkung ab 1. Mai 2013 eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades (Urk. 10/143) und auf dessen Einsprache hin mit Einspracheentscheid vom 21. März 2014 eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit mittelschweren Grades zugesprochen hat (Urk. 2),

nach Einsicht in die Beschwerde vom 28. April 2014, mit welcher der Beschwerdeführer die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit schweren Grades ab 1. Mai 2013 beantragt (Urk. 1), in die auf Gutheissung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 16. Juli 2014 (Urk. 9) und in die von den Parteien eingereichten Akten (Urk. 3 und Urk. 10/1-193),

in Erwägung,

dass der übereinstimmende Antrag der Parteien auf Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit schweren Grades ab 1. Mai 2013 in Übereinstimmung mit der Akten- (insbesondere Erhebungsblätter für den Tagesablauf und für die Hilflosenentschädigung, Urk. 10/140, Bericht der Y.___ vom 30. August 2013, Urk. 10/129, Bericht des Z.___ vom 12. August 2013, Urk. 10/126, und Abschlussbericht des Z.___ vom 13. Juni 2013, Urk. 10/121) und der Rechtslage steht (Art. 26 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, Art. 38 der Verordnung über die Unfallversicherung und BGE 107 V 136 sowie BGE 116 V 41 E. 6),

dass die Beschwerde somit gutzuheissen und dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Mai 2013 eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit schweren Grades zuzusprechen ist,

dass die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten hat, welche ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen werden (Art. 61 Abs. 1 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht),

dass vorliegend eine Prozessentschädigung von Fr. 1’900.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen erscheint,


erkennt das Gericht:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt vom 21. März 2014 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Mai 2013 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit schweren Grades hat.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Yves Minnier unter Beilage des Doppels von Urk. 9

- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

- Bundesamt für Gesundheit

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstWyler