Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2014.00094




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiberin Fischer

Urteil vom 30. September 2015

in Sachen


X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Bernadette Zürcher

advokatur rechtsanker

Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich


gegen


Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Die 1978 geborene X.___ war vom 1. Dezember 2006 bis 31. März 2011 als Bauleiterin bei der Y.___ AG angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch versichert (Urk. 14/1, Urk. 14/15 S. 1). Mit Bagatellunfall-Meldung UVG liess sie dieser am 3. November 2010 mitteilen, sie habe sich bei einem am 29. Oktober 2010 als Autolenkerin erlittenen Selbstunfall am Rücken verletzt (Urk. 14/1). Die SUVA anerkannte in der Folge ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem fraglichen Ereignis und kam für die Kosten der Heilbehandlung auf (Urk. 14/2). Mit Schreiben vom 14. Januar 2013 (Urk. 14/40) teilte sie der Versicherten mit, dass die noch vorhandenen Beschwerden auf das Thoracic Outlet Syndrom (TOS) zurückzuführen seien; da dieses konstitutioneller Natur sei, könnten die entsprechenden Behandlungskosten nicht übernommen werden. Nachdem die Versicherte hiegegen opponiert hatte (Urk. 14/41), verneinte die SUVA – unter Hinweis auf das Fehlen eines ursächlichen Zusammenhangs zum Unfall vom 29. Oktober 2010 - mit Verfügung vom 27. Februar 2013 (Urk. 14/44) ihre Leistungspflicht für die persistierende, mit einem TOS zu erklärende Symptomatik. Nach weiteren medizinischen Abklärungen und einer Untersuchung durch den Kreisarzt Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Chirurgie, am 10. Juli 2013 (vgl. Bericht vom 10. Juli 2013 [Urk. 14/57] und Beurteilung vom 15. November 2013 [Urk. 14/64]) kam die SUVA mit Verfügung vom 15. Januar 2014 (Urk. 14/68) insofern auf ihren Entscheid vom 27. Februar 2013 (Urk. 14/44) zurück, als sie ihre Leistungspflicht für die geklagten Arm- und Kopfschmerzen nun – wiederum mangels Unfallkausalität – erst ab 19. November 2013 verneinte. Daran hielt sie auf Einsprache der Versicherten (Urk. 14/75) hin am 14. März 2014 fest und entzog einer allfälligen gegen diesen Entscheid gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Urk. 2).


2.    Gegen diesen Einspracheentscheid (Urk. 2) liess X.___ am 28. April 2014 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2):

"1.    Der Einspracheentscheid der SUVA Luzern vom 14.03.2014 sei vollständig aufzuheben und es seien die gesetzlichen Leistungen aus UVG, insbesondere die Taggeldleistungen zu erbringen.

 2.    Dies unter den gesetzlichen Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“

    Nachdem die Beschwerdeführerin am 12. Mai 2014 noch einen Bericht von Prof. Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Chirurgie, speziell Viszeral- und Thoraxchirurgie, Klinik B.___, vom 8. Mai 2014 eingereicht hatte (Urk. 7 f.), schloss die SUVA am 2. September 2014 – unter Hinweis auf die Beurteilung ihrer Versicherungsmedizinerin Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Chirurgie, Fachärztin FMH für Gefässchirurgie, vom 27. August 2014 (Urk. 15) - auf Abweisung der Beschwerde (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 13). Replicando (Urk. 19) und duplicando (Urk. 24) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest; Letzteres wurde der Beschwerdeführerin am 9. Dezember 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 25).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).    

    Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

1.2    Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).

    Mit dem Erreichen des status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).


2.

2.1    Die SUVA begründete die Leistungseinstellung per 19. November 2013 damit, dass sich die anhaltenden Beschwerden keinem objektivierbaren organischen Korrelat zuordnen liessen und in keinem adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall vom 29. Oktober 2010 stünden (Urk. 2 S. 6 ff., Urk. 13 S. 10) beziehungsweise – unter Hinweis auf die Beurteilung der Versicherungsmedizinerin Dr. C.___ vom 27. August 2014 (Urk. 15) – damit, dass der fragliche Unfall keine strukturellen Läsionen gezeitigt habe und nicht ursächlich für das TOS sei (Urk. 13 S. 9).

2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, die anhaltenden Beschwerden seien – entsprechend der übereinstimmenden Einschätzung verschiedener behandelnder Fachärzte - mit einer auf das Ereignis vom 29. Oktober 2010 (und nicht etwa den im Jahr 2006 erlittenen Unfall) zurückzuführenden unfallbedingten strukturellen Schädigung in Form einer Rippenfraktur zu erklären (Urk. 1 S. 7 f., Urk. 19 S. 3). Selbst wenn man vom Fehlen objektivierbarer Unfallfolgen ausgehe, sei die Leistungseinstellung zu Unrecht erfolgt, stehe die persistierende Symptomatik doch nicht nur in einem natürlichen, sondern auch in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum – als mittelschwer zu wertenden – versicherten Unfall (Urk. 1 S. 8 ff.).


3.

3.1    Die von der Beschwerdeführerin am 2. November 2010 konsultierten Ärzte der D.___ hielten am 21. März 2012 auf dem „Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma“ (Urk. 14/13) fest, die Beschwerdeführerin habe beim Unfall vom 29. Oktober 2010, bei dem der Airbag nicht ausgelöst worden sei, keinen Kopfanprall erlitten. Es sei zu keiner Bewusstlosigkeit gekommen, und es bestehe keine Gedächtnislücke (S. 1). Sofort nach dem Unfall seien Kopf- und Nackenschmerzen sowie Schmerzen im Brustwirbelbereich am thorakolumbalen Übergang aufgetreten. Vor dem fraglichen Ereignis habe die Beschwerdeführerin an keinen behandlungsbedürftigen Beschwerden gelitten (S. 2). Äussere Verletzungen hätten sich nicht feststellen lassen, und die radiologische Untersuchung der Brustwirbelsäule (BWS) habe einen unauffälligen Befund ohne Hinweise auf ossäre Läsionen ergeben. Diagnostisch sei einerseits von einem Zustand nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma Grad II und andererseits von persistierenden posttraumatischen Schmerzen in der BWS auszugehen. Der Beschwerdeführerin sei eine medikamentöse Behandlung verordnet worden (S. 3).

3.2    Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, für Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie für Rheumatologie, Manuelle Medizin (SAMM), gab in seinem Bericht vom 6. Mai 2012 (Urk. 14/19 S. 1) an, die Beschwerdeführerin habe beim Unfall vom 29. Oktober 2010 einen Schock erlitten und daraufhin an Schmerzen im Bereich der unteren Halswirbelsäule (HWS), der BWS und des Gesichts sowie an Nacken- und Kopfschmerzen gelitten. Während der Dauer der ambulanten Behandlung vom 6. Juni bis 26. August 2011 hätten Schmerzen in der Scapula-, Rhomboideus- und Schultergelenksregion links mit Ausstrahlung in den Ober- und Unterarm dorsal bis zum Os metacarpale II links im Vordergrund gestanden. Zeitweise seien Schmerzen in der linksseitigen Pectoralisregion aufgetreten. Nach Angaben der Beschwerdeführerin habe sich deren linker Arm anders angefühlt als der rechte. Das MRI der HWS und der oberen BWS vom 9. Juni 2011 (S. 4) habe eine Deckplattenimpression Th3-4 ventral bei ansonsten unauffälligem Befund ergeben. Das Ergebnis des Funktions-CT der HWS vom 16. August 2011 (S. 5 f.) sei unauffällig gewesen. Im Rahmen der klinischen Untersuchung vom 25. Juni 2011 habe sich ein Hochstand der Rippe I links im Sinne einer Dysfunktion beziehungsweise einer Blockierung dieser Rippe gezeigt. Der Spurling-Test mit forcierter Reklination und gleichseitiger Rotation/Seitenneigung nach links sei positiv aufgefallen, wobei die Beschwerdeführerin – in den Oberarm ausstrahlende - Schmerzen im Bereich des Schultergelenks angegeben habe. Therapeutisch habe sich keine Besserung erzielen lassen (S. 1).

3.3    Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Physikalische Medizin, Schmerztherapie SSIPM, Manuelle Medizin SAMM, berichtete am 15. Juni 2012, die Beschwerdeführerin sei ihm wegen eines posttraumatischen thorakospondylogenen Syndroms von Dr. E.___ zur interventionellen Schmerztherapie zugewiesen worden. Aufgrund der ersten Untersuchung vom 10. November 2011 seien eine Periarthropathia humeroscapularis (PHS) tendopathika links mit Supraspinatussyndrom und ein TOS festgestellt worden; überdies habe Verdacht auf eine Rippengelenksirritation Th4-Th8 links und eine Facettengelenkssymptomatik C6/C7 bestanden. Die panvertebralen Schmerzen im oberen BWS-Bereich seien nach einer Infiltration der Costotransversalgelenke Th4 und Th5 deutlich zurückgegangen, und eine subakromeale Infiltration am linken Schultergelenk am 19. November 2011 habe wiederum eine erhebliche Schmerzreduktion im linken Schultergürtel gebracht. Die ergänzende MRI-Untersuchung des linken Schultergelenks vom 26. März 2012 (Urk. 14/27) habe keine relevanten pathologischen Befunde, insbesondere keine Hinweise auf eine Binnenläsion, ergeben (Urk. 14/25).

3.4    In seiner gestützt auf die Akten verfassten Stellungnahme vom 31. Juli 2012 gelangte der Kreisarzt Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Chirurgie, zum Schluss, dass die Beschwerden in der linken Schulter nicht unfallkausal seien. Zur Beurteilung der überdies bestehenden Symptomatik seien die bildgebenden Befunde der HWS und eine Beschreibung der Deckplattenimpression erforderlich (Urk. 14/31 S. 1).

3.5    Dr. F.___ hielt am 11. Dezember 2012 fest, nachdem die betreffend Schulter und Handgelenk verordnete Physiotherapie keinen Erfolg gebracht habe, habe er die Beschwerdeführerin am 10. Dezember 2012 nochmals untersucht und dabei festgestellt, dass aktuell eindeutig ein TOS mit nervaler Irritation im Scalenus-Lückenbereich und zwischen der ersten Rippe respektive der Clavicula vorliege. Da durchaus möglich sei, dass das TOS posttraumatischer Natur sei, werde die SUVA darum ersucht, die entsprechenden Behandlungskosten vorläufig zu übernehmen (Urk. 14/37).

3.6    Nach Kenntnisnahme der bildgebenden Befunde der HWS hielt der Kreisarzt Dr. G.___ am 19. Dezember 2012 fest, der Unfall vom 29. Oktober 2010 habe zu einer Deckplattenimpression T3 und T4 geführt. Das TOS dagegen sei nicht unfallbedingt, sondern stelle eine konstitutionelle Variante dar. Folglich sei per 10. Dezember 2012 der Status quo sine wieder erreicht gewesen und die unfallbedingte Behandlung abgeschlossen (Urk. 14/38).

3.7    In seiner Einschätzung vom 6. Februar 2013 (Urk. 14/42) wies der Kreisarzt Dr. G.___ darauf hin, dass es sich beim TOS um ein anlagebedingtes, konstitutionelles Enpasssyndrom handle, das – bei fehlenden Verletzungen der oberen Thorax-Clavicula-Region – als krankhafter Natur zu werten sei. Die Frakturen T3 und T4 stünden nicht im Zusammenhang mit dem TOS. Allfällige Behandlungen der linken Schulter, an welcher keine traumatischen Veränderungen festgestellt worden seien, seien nicht unfallkausal. Die MRI-Untersuchung von Schädel und HWS habe unauffällige Befunde ergeben.

3.8    Dr. E.___ hielt in seinem Überweisungsschreiben vom 22. März 2013 an die Klinik H.___, Zentrum für Neurologie (Urk. 14/47 S. 1), fest, die Beschwerdeführerin habe ihn an diesem Datum erstmals seit Ende August 2011 wieder konsultiert. Die durchgeführten Behandlungen betreffend die Schmerzen in der Scapula-, Rhomboideus-, Schultergelenks- und (neu) Pectoralisregion links mit Ausstrahlung in den Ober- und Unterarm dorsal und medial bis zur ulnaren Handkante links hätten bei der robust und glaubhaft wirkenden Beschwerdeführerin keine Linderung gebracht. Nebst der Rippenwirbelgelenksblockierung Th3/4 links leide sie wohl auch an einem MR-tomographisch nicht sichtbaren Wurzelreizsyndrom C7/8.

3.9    In seinem Schreiben vom 10. April 2013 an die SUVA (Urk. 14/49) gab Dr. F.___ an, die Beschwerdeführerin habe sowohl bei Dr. E.___ als auch bei ihm wegen posttraumatischer Schmerzen zervikothorakal und im linken Schultergürtelbereich mit Schmerzausstrahlung in den linken Arm in Behandlung gestanden. Er habe damals darauf hingewiesen, dass ein TOS vorliege. Ein solches könne sehr wohl durch eine Schonhaltung des linken Schultergürtels wegen Schmerzen entstehen. Insofern sei nicht nachvollziehbar, dass die SUVA dieses Phänomen bei der Beschwerdeführerin nicht als unfallkausal betrachte.

3.10    Das CT des Thorax vom 16. April 2013 ergab eine deutliche, apikal betonte emphysematöse Veränderung, die sich gut vereinbaren lasse mit einem starken Nikotinkonsum. Es hätten sich keine Anhaltspunkte für eine tumoröse Raumforderung und auch keine Lymphadenopathie gezeigt (Urk. 14/54).

3.11    Gestützt auf das Ergebnis seiner kreisärztlichen Untersuchung vom 10. Juli 2013 stellte Dr. Z.___ im gleichentags verfassten Bericht (Urk. 14/57) folgende Diagnosen (S. 4):

- Status nach Autounfall vom 29. Oktober 2010 mit HWS-Distorsion QTF II und wahrscheinlich Deckplattenimpression Th3 und Th4

- Unfallunabhängig Verdacht auf TOS links

    Die Beschwerdeführerin klage über persistierende Schmerzen in der linken Schulter und im linken Nackenbereich, über Kopfschmerzen und über – subjektiv – verminderte Kraft im linken Arm (S. 4). Objektiv fänden sich eine unauffällige Beweglichkeit im Bereich der gesamten Wirbelsäule, muskuläre Verspannungen paravertebral (links mehr als rechts) und im Bereich des oberen Trapezius linksseitig, keinerlei neurologische Auffälligkeiten, keine Anhaltspunkte für eine unfallbedingte Schulterpathologie links und klinische Zeichen eines TOS links. Das vermutetet TOS sei anlagebedingt und stehe nicht im Zusammenhang mit dem Unfall. Hinsichtlich der Rücken- und Nackenschmerzen sei ein weiteres Auftrainieren der Rückenmuskulatur indiziert; anderweitige therapeutische Massnahen seien derzeit nicht angezeigt (S. 5).

3.12    Die Ärzte der Klinik H.___, Muskulo-Skelettal Zentrum, Neurologie, stellten am 14. Mai 2013 nachstehende Diagnosen (Urk. 14/59 S. 1):

- Chronifizierendes Schmerzsyndrom zerviko-occipital und pectoral bis hin zum Schulter-Armbereich links unklarer Zuordnung mit/bei

- vorwiegend myofaszialen Anteilen

- aufgetreten nach Autounfall im Oktober 2010

- klinisch-neurologisch, elektrophysiologisch und bildgeberisch (MRI der HWS vom Juni 2011) fehlende Hinweise für eine Affektion neuronaler Strukturen

    Im Spect-CT der HWS und der linken Schulter habe keine die Beschwerden erklärende Pathologie im Bereich der Gelenke oder ossärer Strukturen nachgewiesen werden können. Aus neurologischer Sicht könnten daher keine Therapievorschläge gemacht werden (S. 1 f.).

3.13    Nach Kenntnisnahme des CT des Thorax vom 16. April 2013 (Urk. 14/54) und des Berichts der Neurologen der Klinik H.___ vom 14. Mai 2013 (Urk. 14/59) hielt Kreisarzt Dr. Z.___ am 15. November 2013 (Urk. 14/64) fest, weder die klinische noch die bildgebende Untersuchung habe eine unfallbedinge strukturelle Ursache für die Beschwerden im linken Arm, die Kopfschmerzen und die subjektive Kraftminderung ergeben. Die im SPECT-CT nachgewiesene Veränderung im Bereich BWK3/4 im Sinne einer leichten Überlastungsreaktion könne pathophysiologisch nicht Ursache der geklagten Symptomatik sein. Betreffend die Beschwerden im linken Arm habe sich zumindest klinisch ein Verdacht auf ein TOS ergeben; dieses sei indes ebenfalls nicht unfallkausal, sondern anlagebedingt. Die anhaltenden Beschwerden seien demnach nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückzuführen (S. 2).

3.14    Die Ärzte des I.___ stellten, nachdem sie die Beschwerdeführerin am 10. Dezember 2013 untersucht hatten, am 13. Dezember 2013 folgende Diagnosen (Urk. 14/66 S. 1):

- Status nach Autounfall 2010

- seitdem chronisches occipito-temporales Kopfweh links, Schulterschmerzen links und Kraftlosigkeit des linken Arms

- Arterielles Schultergürtelkompressionssyndrom (costoclavicular) links

    Die Beschwerden seien auf den Autounfall zurückzuführen. Sehr wahrscheinlich sei es durch eine gewisse Schonhaltung und durch die posttraumatischen Schulterschmerzen noch zu einem arteriellen Schultergürtelkompressionssyndrom gekommen. Dieses sei indes nicht ursächlich für die ständigen Beschwerden im Bereich der linken Schulter. Die Kraftlosigkeit des linken Arms beim Klettern sei mit dem TOS zu erklären. Eine Resektion der 1. Rippe würde wohl nur eine Verbesserung der Beschwerden bei Armelevation bringen (S. 2).

3.15    Am 14. Januar 2014 stellten die Ärzte der Klinik B.___, J.___, nachstehende Diagnosen (Urk. 14/71 S. 1):

- Posttraumatisches TOS links

- Posttraumatische Wandschädigung Arteria subclavia links

    Die Beschwerdeführerin, die ihnen im Hinblick auf eine Second Opinion von Dr. E.___ zugewiesen worden sei, leide als Folge eines Autounfalls, wahrscheinlich mit Fraktur im Bereich entweder der Clavicula oder der ersten Rippe, an einem TOS. Dokumentiert seien ein Status nach Deckplatten-Impressionsfrakturen TH3 und 4. Die Beschwerdeführerin weise im Anschluss an diesen Unfall seit vier Jahren eine klare Symptomatik auf, bei der Pulslosigkeit bestehe, sobald der Arm über 90° angehoben werde. Dies lasse sich aufgrund der klinischen Untersuchung bestätigen. Die im CT ersichtliche Verkalkung und Wandschädigung im Bereich der Clavicula, unmittelbar in der kritischen Zone zwischen der ersten Rippe und der Clavicula, sei möglicherweise mit einer Verletzung durch den Sicherheitsgurt zu erklären oder im Rahmen einer – damals nicht diagnostizierten – Claviculafraktur zu interpretieren (S. 1). Aufgrund der eindeutigen Symptomatologie sei eine Resektion der ersten Rippe zu empfehlen: Intraoperativ sei auch die Gesamtsituation der Arteria subclavia zu beurteilen; möglicherweise habe diese so schwer Schaden genommen, dass sie kurzstreckig ersetzt werden müsse (S. 2).

3.16    Dr. E.___ hielt am 20. Januar 2014 fest, die Beschwerdeführerin habe sich beim Unfall vom 29. Oktober 2010 wahrscheinlich eine Deckplattenimpression TH3 und TH4 zugezogen. Sie klage über – bei Abduktion und Elevation des linken Arms zunehmende - Ruheschmerzen mit palpabler Sistierung des Radialispulses links. Das CT vom 3. Dezember 2013 zeige einen im Vergleich zur Voruntersuchung vom 16. April 2013 engen ossären Raum zwischen der Clavicula und der ersten Rippe links gegenüber rechts. Die Beschwerdeführerin, deren Beschwerdeschilderungen glaubhaft erschienen, scheine nun des bald dreijährigen Leidens überdrüssig zu sein. Es sei zu prüfen, ob eine Rippenresektion TH1 links indiziert sei (Urk. 14/70).

3.17    Nachdem er die Beschwerdeführerin am 26. Februar 2014 untersucht hatte, gab Dr. med. K.___, Facharzt FMH für Chirurgie, in seinem Schreiben vom 27. Februar 2014 an, diese habe vor Jahren einen Autounfall erlitten und sich dabei – möglicherweise durch den Sicherheitsgurt - eine Verletzung des linken Schultergürtels zugezogen. Anfänglich sei eine Verletzung der Clavicula und der ersten Rippe übersehen worden. Die Beschwerdeführerin habe dann eine zunehmende TOS-Symptomatik links gezeigt. Sie klage über eine starke Schmerzhaftigkeit, die auch dann vorhanden sei, wenn sie den linken Arm nicht stark bewege oder beanspruche, und die sie zweitweise auch nachts störe. Sie verspüre Schmerzen beim Nacken- und beim Schürzengriff sowie bei allen Bewegungen im Bereich der Horizontalen und oberhalb davon. Wegen der starken Schmerzen könne sie ihren gewohnten Sport (Klettern) nicht mehr ausüben; auch sei sie nicht mehr in der Lage, auf der linken Seite zu schlafen.

    Die näheren Abklärungen hätten ergeben, dass es anlässlich des Unfalls zu einer Fraktur der ersten Rippe und möglicherweise auch der Clavicula gekommen und infolge dieser Frakturen die Arteria subclavia eingeengt worden sei. Es handle sich also um ein klares posttraumatisches TOS links (Urk. 14/79 S. 1).

3.18    Im Rahmen eines operativen Eingriffs nahmen die Ärzte der Klinik B.___, J.___, am 7. März 2014 eine Resektion der ersten Rippe transaxillär links vor (Urk. 14/80).

3.19    Auf entsprechende Nachfrage der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hin hielte Prof. Dr. med. A.___ von der Klinik B.___, J.___, in ihrem Schreiben vom 8. Mai 2014 (Urk. 8) fest, er könne bestätigen, dass die entfernte Rippe eine ausgedehnte periostale Reaktion gezeigt habe mit Verdickung und Kallusbildung mit eindeutigem Zustand nach traumatischer Schädigung dieser Rippe. Die Abstände zwischen Clavicula und erster Rippe seien durch diesen hypertrophen Kallus und die fibrosierende Umgebungsreaktion so stark eingeengt worden, dass von einem klaren Zusammenhang zwischen dem TOS und dieser Rippenveränderung auszugehen sei. Das TOS sei daher zweifellos als posttraumatisch zu werten.

3.20    In ihrer auf den Akten beruhenden chirurgischen Beurteilung vom 27. August 2014 (Urk. 15) gelangte die Versicherungsmedizinerin Dr. C.___ zum Schluss, dass die im MRI vom 9. Juni 2011 beschriebene, nicht frische Deckplattenimpression des dritten und vierten Brustwirbelkörpers nicht einer Fraktur, sondern Schmorl'schen Knötchen entspreche. Eine entsprechende Veränderung der Deckplatte im Bereich des dritten und vierten Brustwirbels sei bereits – lange vor dem Unfall vom 29. Oktober 2010 - in den Röntgenbildern vom Mai 2006 ersichtlich. Ein Zusammenhang zwischen dem fraglichen Unfall und den beschriebenen Deckplattenimpressionen des dritten und vierten Brustwirbels sei ausgeschlossen, da die Veränderung der Deckplatten bereits vor dem Unfall objektivierbar sei. Direkt nach dem Unfall seien Kopfschmerzen und Nackenschmerzen dokumentiert. Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin am 10. April 2012, mithin knapp anderthalb Jahre nach dem Unfall, hätten die Nackenverspannungen und Kopfschmerzen es dieser nicht wieder erlaubt, den Klettersport zu betreiben. Schmerzen im Arm im Sinne einer Durchblutungsminderung bei Überkopfarbeiten habe die Beschwerdeführerin weder anlässlich dieser Befragung noch bei der kreisärztlichen Untersuchung vom 10. Juli 2013 (über zweieinhalb Jahre nach dem Unfall) angegeben. Dass das von den Ärzten der Klinik B.___ beziehungsweise von Prof. Dr. A.___ als unfallkausal qualifizierte TOS tatsächlich durch das Unfallereignis verursacht worden sei, sei in Anbetracht fehlender bildgebend objektivierter struktureller Läsionen auszuschliessen. Die einzig von Prof. Dr. A.___ - erst im Nachhinein und aufgrund optischen Anscheins - beschriebene Verdickung der ersten Rippe sei mit Sicherheit nicht traumatischer Natur. Es sei kaum denkbar, dass alle bis dahin mit der Behandlung der Beschwerdeführerin befassten Ärzte Knochenbrüche des Schlüsselbeins und der ersten Rippe übersehen oder noch nicht einmal in Betracht gezogen hätten. Die Resektion der ersten Rippe links vom 7. März 2014 stehe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in keinem Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 29. Oktober 2010 (S. 15).

    Tatsächlich dem versicherten Ereignis eindeutig kausal zuzuordnende strukturelle Läsionen an bindegewebigen, knöchernen, vaskulären und neuronalen Strukturen im Bereich des Schultergürtels seien weder bildgebend noch klinisch objektiviert. Auch die Abklärungen der geklagten diffusen Schmerzsymptomatik mit Kopf-, Nacken- und Rückenschmerzen hätten keinen Nachweis struktureller Läsionen ergeben. Es könne davon ausgegangen werden, dass der Status quo sine bezüglich der diffusen, nicht objektivierbaren Unfallfolgen (Schmerzsymptomatik mit Kopf-, Nacken- und Rückenschmerzen) spätestens ein Jahr nach dem Unfall erreicht gewesen sei (S. 16).


4.

4.1    Nach Lage der Akten steht fest, dass die Beschwerdeführerin, als sie am 29. Oktober 2010 mit ihrem Auto unterwegs war, von der Fahrbahn abkam, eine kleinere Hecke durchschlug und nach einer rund 150 m langen Irrfahrt mit abgerissenem rechtem Vorderrad beziehungsweise abgerissener Aufhängung auf einem Gleistrassee zum Stillstand kam (Urk. 14/32). Die (erst) vier Tage nach diesem Unfall (einmalig) konsultierten Ärzte der D.___ stellten einen Status nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma sowie Schmerzen im Bereich der BWS fest und verordneten eine medikamentöse Behandlung; eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigten sie nicht (Urk. 14/13). In der Folge unterzog sich die (weiterhin uneingeschränkt arbeitsfähige [Urk. 14/15 S. 3]) Beschwerdeführerin – bis zur erstmaligen Konsultation ihres Hausarztes Dr. E.___ am 6. Juni 2011 - während über acht Monaten keiner ärztlichen Behandlung mehr.

4.2    Dass die im Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 19. November 2013 noch geklagte Symptomatik – zumindest teilweise – im Rahmen des für ein Schleudertrauma typischen Beschwerdebildes (vgl. hiezu BGE 117 V 359 E. 4b) zu interpretieren waren, ist aufgrund der zitierten medizinischen Berichte nicht anzunehmen. So ergaben die verschiedenen bildgebenden Untersuchungen der HWS keinen strukturellen Schaden (vgl. MRI vom 9. Juni 2011 ([Urk. 14/19 S. 4], Funktions-CT vom 16. August 2011 [Urk. 14/19 S. 5], SPECT-CT vom 14. Mai 2013 [Urk. 14/59 S. 1]), und die später behandelnden Ärzte brachten die persistierenden, vordergründig den Schulterbereich betreffenden Beschwerden nicht mehr in Zusammenhang mit dem von den Ärzten der D.___ wenige Tage nach dem Unfall festgestellten Zustand nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma Grad II (Urk. 14/13) beziehungsweise einem Schleudertrauma oder einer diesem äquivalenten Verletzung. Die Beschwerdeführerin selbst führt ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen ebenfalls auf keine derartige Läsion zurück (Urk. 1 S. 7 f., Urk. 19 S. 2 f.).

4.3    Aufgrund der zitierten Arztberichte ist davon auszugehen, dass den anhaltenden Beschwerden im Bereich der linken Schulter beziehungsweise der BWS kein unfallbedingter objektivierbarer organischer Schaden zugrunde liegt. Was die bildgebend festgestellte Deckplattenimpression des dritten und vierten Brustwirbelkörpers (Urk. 14/19 S. 4) anbelangt, bestand diese nachweislich bereits vor dem Unfall. So war eine entsprechende Veränderung, wie die Versicherungsmedizinerin Dr. C.___ – unter Wiedergabe des fraglichen Bildmaterials nachvollziehbar und sehr anschaulich darlegte, bereits in den (den behandelnden Ärzten offenbar nicht bekannten) rund viereinhalb Jahre vor dem Ereignis vom 29. Oktober 2010 angefertigten Röntgenbildern der BWS vom 3. Juni 2006 ersichtlich (vgl. Urk. 15 S. 8 ff.). Eine unfallkausale Fraktur der ersten Rippe und/oder der Clavicula, wie sie – nachdem sämtliche bis dahin erfolgten bildgebenden Untersuchungen keinen entsprechenden Befund ergeben hatten (Urk. 14/13 S. 3, Urk. 14/19 S. 4-6, Urk. 14/27, Urk. 14/54, Urk. 14/59) - ausschliesslich die Chirurgen der Klinik B.___ vermuteten (vgl. Berichte vom 14. Januar 2014 [Urk. 14/71 S. 1] und vom 8. Mai 2014 [Urk. 8]), schloss Dr. C.___ mit durchaus überzeugender Begründung aus. Dabei führte sie namentlich (anhand der bildgebenden Befunde auch illustrativ) einleuchtend aus, dass sich weder im Bereich der Clavicula noch an der ersten Rippe ein (auf eine nach dem Unfall während Jahren unerkannt gebliebene Fraktur hindeutender) Kallus finde (Urk. 15 S. 14 ff.). Stringent legte sie schliesslich dar, dass angesichts des Fehlens einer auf den Ende Oktober 2010 erlittenen Unfall zurückzuführenden strukturellen Gesundheitsschädigung dieser mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch nicht ursächlich für das – die noch geklagte Symptomatik erklärende - TOS sei.

    Die Beweiskraft dieser schlüssigen Beurteilung der Versicherungsmedizinerin Dr. C.___ wird durch die Berichte der weiteren Ärzte nicht in Frage gestellt. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang insbesondere darauf, dass der Hausarzt Dr. F.___ wiederholt zum Ausdruck brachte, dass er einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem fraglichen Unfall und dem TOS lediglich für möglich halte (vgl. Berichte vom 11. Dezember 2012 [Urk. 14/37] und vom 10. April 2013 [Urk. 14/49]), und die Ärzte des I.___ gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin und nicht etwa auf entsprechende Untersuchungsbefunde von der Unfallkausalität des TOS ausgingen (vgl. Bericht vom 13. Dezember 2013, Urk. 14/66). Die Kreisärzte Dr. G.___ und Dr. Z.___ gelangten – in Übereinstimmung mit Dr. C.___ – gestützt auf die Akten beziehungsweise die Ergebnisse der fundierten Untersuchung vom 10. Juli 2013 einhellig zum Schluss, dass das TOS (gegebenenfalls) konstitutionell bedingt respektive krankhafter Natur und damit jedenfalls unfallfremd sei (Urk. 14/31 S. 1, Urk. 14/38, Urk. 14/42, Urk. 14/57, Urk. 14/64). Die gegenteiligen Einschätzungen der Chirurgen der Klinik B.___ (Urk. 14/71, Urk. 8) und von Dr. K.___ (Urk. 14/79) beruhen auf der Annahme, dass der Unfall „wahrscheinlich“ (Urk. 14/71 S. 1) respektive „möglicherweise“ (Urk. 14/79 S. 1) eine Fraktur der Clavicula oder der ersten Rippe gezeitigt hat, was aber von Dr. C.___ mit einlässlicher Begründung widerlegt worden ist (Urk. 15 S. 14 ff.).

4.4    Nach dem Gesagten ging die SUVA zu Recht vom Fehlen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall vom 29. Oktober 2010 und den über den 19. November 2013 hinaus persistierenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen aus. Dass eine Inaugenscheinnahme der am 7. März 2014 operativ entfernten ersten Rippe transaxillär links (Urk. 14/80) zu einem anderen Ergebnis führte (Urk. 19 S. 3), ist nicht anzunehmen, weshalb darauf verzichtet werden kann (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen). Die Leistungseinstellung per 19. November 2013 erweist sich folglich als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Bernadette Zürcher

- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

- Sanitas Grundversicherungen AG

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubFischer