Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2014.00096




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Ersatzrichterin Bänninger Schäppi

Gerichtsschreiberin Muraro

Urteil vom 19. August 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


AXA Versicherungen AG

Generaldirektion

General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Der 1970 geborene X.___ ist seit dem 21. April 1986 bei der Firma Y.___ tätig. In der aktuellen Eigenschaft als Vice President im höheren Kader ist er bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend AXA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 12. März 2012 zog er sich während einer Busfahrt in Z.___ (UK) eine Knieverletzung rechts zu (Urk. 8/A1). Die AXA trat auf den Schadenfall ein und erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2013 stellte sie die Leistungen rückwirkend per 31. März 2013 ein, verzichtete jedoch auf eine Rückforderung der darüber hinaus erbrachten Leistungen (Urk. 8/A8). Die vom Versicherten am 14. Januar 2014 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/A10) wies die AXA mit Einspracheentscheid vom 21. März 2014 ab (Urk. 2 [= Urk. 8/A14]).


2.    Hiergegen erhob der Versicherte am 28. April 2014 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, es seien die Kosten für die Einholung einer Zweitmeinung Anfangs November 2013 zu übernehmen, und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen über den 31. März 2013 hinaus zu gewähren (Urk. 1 S. 2 f.). Mit Beschwerdeantwort vom 16. Juni 2014 erklärte sich die Beschwerdegegnerin – ohne Anerkennung einer Rechtspflicht - bereit, die Kosten für die Einholung einer Zweitmeinung als Abklärungskosten im Sinne von Art. 45 ATSG zu übernehmen. Sie beantragte, insoweit sei die Beschwerde gutzuheissen; im Übrigen sei sie abzuweisen (Urk. 7). Mit Verfügung vom 17. Juni 2014 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 9). In der Replik vom 15. August 2014 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und präzisierte seinen Antrag auf Kostenübernahme für die Einholung einer Zweitmeinung. Diese Kosten betrügen Fr. 322.75 (Urk. 11). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 15. September 2014 auf eine Duplik (Urk. 14), was dem Beschwerdeführer am 17. September 2014 angezeigt wurde (Urk. 15).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

1.2    Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).

1.3    Die Beweislastregel, wonach der Unfallversicherer und nicht der Versicherte die Beweislast für das überwiegend wahrscheinliche Dahinfallen der natürlichen Unfallkausalität trägt, greift erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 61 lit. c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) und der Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die überwiegende Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b in fine S. 264 mit Hinweisen).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet und nachvollziehbar sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3a). Den Berichten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzten kommt rechtsprechungsgemäss zwar nicht derselbe Beweiswert zu wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten, sie sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_216/2009 vom 28. Oktober 2009 E. 4.7).

1.5    Die Rechtsprechung geht in Bezug auf die Würdigung von ärztlichen Berichten, welche ein Unfallversicherer im Administrativverfahren einholt, seit je davon aus, dass die Versicherung, solange sie in einem konkreten Fall noch nicht Prozesspartei ist, als Verwaltungsorgan dem Gesetzesvollzug dient. Wenn die von der Unfallversicherung beauftragten Ärzte und Ärztinnen zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, darf das Gericht in seiner Beweiswürdigung auch solchen Gutachten folgen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 104 V 209 E. c; RKUV 1991 Nr. U 133 S. 312).


2.    

2.1    Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer auch über den 31. März 2013 hinaus Anspruch auf Leistungen der Beschwerdegegnerin hat.

2.2    Die Beschwerdegegnerin machte zusammengefasst geltend, der am 12. März 2012 erlittene Unfall habe bloss zu einer vorübergehenden Verschlimmerung eines unfallfremden Vorzustandes, welcher im MRI-Bericht vom 26. Oktober 1999 dokumentiert worden sei, geführt. Unfallbedingt seien keine Befunde ersichtlich beziehungsweise objektivierbar. Somit spreche dieser Aspekt gegen eine richtunggebende Verschlimmerung des Vorzustandes am rechten Knie (Urk. 2).

2.3    Dem hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, er könne seit dem Unfall seinen regelmässigen sportlichen Aktivitäten nicht mehr nachgehen. Der Unfall habe einen direkten Zusammenhang mit seinen aktuellen Beschwerden, welche er erst seit dem Unfall habe. Die Beschwerdegegnerin beziehe sich auf ein nicht mehr auffindbares MRI-Bild aus dem Jahre 1999. Damals sei ihm von einem Arzt der Klinik A.___ mitgeteilt worden, er müsse das Knie innerhalb eines Jahres operieren, ansonsten er sich nur noch unter Schmerzen fortbewegen könne. Es habe bis heute keine Operation stattgefunden, stattdessen habe er ohne irgendwelche Beschwerden während dreizehn Jahren intensiv Sport getrieben. Zudem seien die Schmerzen, welche er damals beschrieben hätte, nicht am selben Ort zu lokalisieren wie heute. Der Befund von 1999 habe sich demzufolge als falsch erwiesen (Urk. 1).

2.4    Die Beschwerdegegnerin brachte in der Beschwerdeantwort vor, unabhängig davon, ob beziehungsweise in welchem Ausmass der Beschwerdeführer nach den Untersuchungen 1999 wieder Sport getrieben habe, sei ein degenerativer Vorzustand im Bereich des rechten Knies dokumentiert. In Anbetracht dessen, dass die bildgebenden Untersuchungen mehr als ein Jahr nach dem Unfall eine gegenüber dem kurz nach dem Unfall gemachten MRI unveränderte Situation gezeigt hätten, könne nicht von einer richtunggebenden Verschlimmerung des bestehenden Vorzustandes ausgegangen werden. Dies umso weniger, als sich unfallkausale, auf das Ereignis vom 12. März 2012 zurückzuführende strukturelle Schädigungen nicht objektivieren liessen (Urk. 7 S. 3 f.).

2.5    Dem hielt der Beschwerdeführer in der Replik erneut entgegen, während Jahren regelmässig Sport getrieben zu haben, was seit dem Unfall nicht mehr möglich sei. Auch leide er im täglichen Leben unter Schmerzen im Knie (Urk. 11).


3.

3.1    In der Unfallmeldung vom 2. April 2012 vermerkte der Beschwerdeführer, er habe sich am 12. März 2012 in einem Bus in Z.___ auf einen Klappsitz gesetzt und sich dann wieder erhoben, um eine Zeitung zu greifen, wobei er die Füsse an Ort und Stelle belassen habe. Dann habe er sich wieder hinsetzen wollen. In der Zwischenzeit sei der Sitz aber wieder hochgeklappt, weshalb er mit voller Wucht auf dem Boden gelandet sei. Dabei sei sein rechtes Knie verdreht worden (Urk. 8/A1).

3.2    Der erstbehandelnde Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, diagnostizierte im Rahmen der Konsultation vom 2. April 2012 eine Verletzung des Innenmeniskus sowie eine aktivierte vorbestehende Arthrose. Der Beschwerdeführer habe seit 1999 Knieprobleme. Nach Angaben des Beschwerdeführers sei das rechte Knie bei einem Sturz hyperflektiert worden. Ein Unfall komme als Ursache für die Verletzung in Frage. Aktuell sei eine Schwellung vorhanden, und es bestehe ein Druckschmerz auf der Innenseite. Es liege ein stabiler Bandapparat vor, im Röntgenbild sei aber ein verschmälerter Gelenkspalt medial erkennbar (Urk. 8/M1).

3.3    Das MRI des rechten Knies vom 26. Oktober 1999 war von Dr. med. C.___, Spezialärztin FMH für Radiologie an der Klinik D.___, wie folgt beurteilt worden: Es zeige sich eine ausgedehnte osteochondrale Läsion am medialen Femurkondylus mit grösserem Knorpeldefekt in der Belastungszone und ausgedehntem subchondralem Knochenmarksödem direkt über dem Meniscushinterhorn. Eine Meniscusrissbildung sei nicht nachgewiesen (Urk. 8/M14).

3.4    Dr.  B.___ überwies den Beschwerdeführer an Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie. Dieser diagnostizierte im Rahmen der Konsultation vom 10. Mai 2012 eine traumatisierte Varusgonarthrose mit Aktivierung medial, einen Zustand nach medialer Kapselbandläsion mit Beteiligung VKB (Vorderes Kreuzband) und einen Zustand nach Meniskusläsion mit erhaltenem Regenerat. Im mitgebrachten MRI sehe man schon eine deutliche Zerstörung des medialen Kompartiments bezüglich Knorpel und auch Stresszeichen intraossär femoral und tibial. Zudem sei ein Zustand nach medialer Seitenbandruptur mit hier möglichem Chondrom oder freiem Gelenkkörper erkennbar. Das VKB sei ebenfalls vernarbt, die lateralen Verhältnisse und femoropatellär seien ruhig. In der Vorgeschichte sei es bereits im Jahr 1999 zu einer Abklärung gekommen im Spital F.___. Via Dr. med. G.___ sei eine operative Behandlung vorgeschlagen worden wegen Knorpelschäden medial (Urk. 8/M3).

3.5    Am 22. Februar 2013 wurde am Medizinisch Radiologischen Institut H.___ ein MRI des rechten Knies durchgeführt. Im Vergleich zur Voruntersuchung vom 4. April 2012 wurde das MRI-Bild wie folgt beurteilt: Es liege ein stationäres Ausmass der fortgeschrittenen, medialen Gonarthrose mit vollständig ausgedünntem Knorpelüberzug in einem grösseren zentralen Areal im medialen Kompartiment vor. Aktuell bestünden ein leicht geringeres Ausmass der subchondralen ossären Signalveränderungen sowie ein leicht regredienter, geringer Gelenkerguss. Vorbestehend seien ein leicht extrudierter und degenerierter medialer Meniskus sowie eine kleine Baker-Zyste mit kleinem Chondrom (Urk. 8/M6).

3.6    Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Chirurgie und Leiter des Medizinischen Dienstes der Beschwerdegegnerin, hielt in seiner Stellungnahme vom 28. März 2013 fest, die Gesundheit des Beschwerdeführers sei bereits vor dem Unfall vom 12. März 2012 beeinträchtigt gewesen durch eine mediale Gonarthrose rechts. Der Unfall habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer Verschlimmerung geführt, jedoch zu einer bloss vorübergehenden. Im MRI vom 22. Februar 2013 sei im Vergleich zum MRI vom 4. April 2012 ein stationäres Ausmass einer fortgeschrittenen medialen Gonarthrose erkennbar. Damit sei eine richtunggebende Verschlimmerung durch das Ereignis vom 12. März 2012 ausgeschlossen. Der Status quo sine sei nach spätestens sechs Monaten erreicht. Bereits im Jahr 1999 habe eine Knieabklärung stattgefunden, wobei eine Operation vorgeschlagen worden sei (Urk. 8/M11).

3.7    Dr. med. J.___, Chefarzt Orthopädie an der Klinik A.___, diagnostizierte im Rahmen der Konsultation vom 21. November 2013 eine fortgeschrittene mediale Gonarthrose Knie rechts. Gemäss Anamnese sei der Beschwerdeführer bis 1999 Fussballer in der 2. Liga gewesen. Dazumal hätten zunehmende Beschwerden dazu geführt, dass er seinen Lieblingssport habe beenden müssen. Voroperationen seien keine durchgeführt worden. Bis anhin habe er selbständiges Kraftaufbautraining durchgeführt und die Impactaktivitäten deutlich reduziert. Bis vor 1 ½ Jahren habe er noch Tennis gespielt, was in der jetzigen Situation kaum noch möglich sei. Aktuell betreibe er vor allem Fitness und fahre Fahrrad. Er habe vor allem Schmerzen in der Innenseite, gelegentlich bestehe eine leichte Schwellung. Er habe keine Ruheschmerzen und keinen Anlaufschmerz mehr. Es bestehe aber eine Belastungsintoleranz. Die MRI-Bilder vom Februar 2013 zeigten eine fortgeschrittene mediale Gonarthrose mit grossflächigen Knorpeldefekten femoral wie auch tibial und einen noch recht gut erhaltenen medialen Meniskus. Es seien deutliche Entzündungszeichen der subchondralen Strukturen erkennbar. Ansonsten handle es sich um ein altersentsprechend unauffälliges Gelenk. Im Röntgenbild vom 21. November 2013 sei eine medial der Eminentia entlang verlaufende Belastungsachse in der Ganzbeinaufnahme sowie eine deutliche Strukturalteration des Innenkompartimentes sichtbar. Es bestehe eine deutliche Gelenksspaltverschmälerung insbesondere in der 30°-Flexionsaufnahme (Urk. 8/M12).

3.8    Dr. med. K.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie und beratender Arzt der Beschwerdegegnerin, hielt in seiner Stellungnahme vom 11. März 2014 fest, die Beurteilung von Dr. I.___ vom 28. März 2013 sei für ihn nachvollziehbar und schlüssig. Es bestehe ein massiver Vorzustand des rechten Kniegelenkes im Sinne einer weit fortgeschrittenen medialen Kompartiments-Gonarthrose. Dieser Zustand sei bereits im Jahr 1999 erhoben worden und sei im Anschluss an das Ereignis vom 12. März 2012 sowohl mittels MRI vom 22. Februar 2013 als auch mittels MRI vom 4. April 2012 bestätigt worden. Unfallkausale, auf das Ereignis vom 12. März 2012 zurückzuführende strukturelle Schädigungen liessen sich klar nicht objektivieren. Beim genannten Ereignis sei es zu einer Kniekontusion gekommen, welche geeignet gewesen sei, den Vorzustand temporär zu aktivieren. Ausgehend von einer Kniekontusion und unter Würdigung eines verzögerten Heilungsverlaufs infolge des Vorzustandes sei sechs Monate nach dem Ereignis von einem Status quo sine auszugehen. Beim Fehlen objektivierbarer struktureller Schädigungen und dem Ausschluss einer radiologisch verifizierbaren Verschlimmerung im MRI vom 22. Februar 2013 sei eine richtunggebende Verschlimmerung mit praktischer Sicherheit auszuschliessen. Es handle sich um eine temporäre Verschlimmerung mit leicht verzögerter Abheilung der Kontusions-/Distorsionsfolgen infolge Vorzustands während circa sechs Monaten. Weitere Behandlungsbedürftigkeiten gingen nicht mehr zu Lasten des Ereignisses vom 12. März 2012 (Urk. 8/M15).


4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin stützte sich in erster Linie auf die ärztliche Aktenbeurteilung des Arztes Dr. I.___ des Medizinischen Dienstes. Im Einspracheverfahren wurden die vollständigen Akten sodann dem beratenden Arzt Dr. K.___ zur Beurteilung vorgelegt. Den Berichten dieser Ärzte erkannte die Beschwerdegegnerin vollen Beweiswert zu. Dies ist nicht zu beanstanden, erfüllen doch die erwähnten Berichte die von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an eine beweistaugliche und beweiskräftige Expertise (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352, vgl. E. 1.4).

4.2    

4.2.1    Konkrete Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit der Berichte von Dr. I.___ (E. 3.6) und Dr. K.___ (E. 3.8) sprechen, sind nicht gegeben. Nicht nur sie, sondern auch sämtliche übrigen Ärzte wiesen auf den bereits bestehenden krankhaften Vorzustand des rechten Kniegelenkes hin (vgl. E. 3.2, E. 3.4 und E. 3.7), welcher im MRI vom 27. Oktober 1999 (E. 3.2) ausgewiesen wurde. Die Beschwerdegegnerin bestritt nicht, dass das Ereignis vom 12. März 2012 zu einer Aktivierung des bestehenden Vorzustandes und damit zu einer Verschlimmerung geführt habe. Sie kam aber zum Schluss, dass es sich um eine bloss vorübergehende und nicht richtungsweisende Verschlimmerung des bestehenden Vorzustandes handle (Urk. 2 E. 2.3.9, vgl. auch Urk. 7 S. 4 Ziff. 2.4 und S. 5 Ziff. 2.7). Diese Schlussfolgerung überzeugt, zumal sowohl Dr. I.___ als auch Dr. K.___ übereinstimmend zum Schluss kamen, eine richtunggebende Verschlimmerung durch das Ereignis vom 12. März 2012 sei praktisch ausgeschlossen, da bei einem Vergleich der MRI-Bilder vom 4. April 2012 und vom 22. Februar 2013 radiologisch keine verifizierbare Verschlimmerung erkennbar sei. Dr. K.___ wies zudem auf das Fehlen objektivierbarer unfallkausaler, auf das Ereignis vom 12. März 2013 zurückzuführender struktureller Schädigungen hin (E. 3.8). Auch Dr. J.___ beschrieb in seinem Bericht vom 21. November 2013 - unter Berücksichtigung der MRI-Bilder vom Februar 2013 sowie der gleichentags angefertigten Röntgenbilder - einen degenerativ bedingten Zustand des rechten Knies. Er diagnostizierte eine fortgeschrittene mediale Gonarthrose rechts und hielt fest, das Arthroseausmass und auch die Destruktionen seien grossflächig (Urk. 8/M12 S. 2). Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht bemerkte, wurden in seinem Bericht keine unfallbedingten Befunde aufgeführt und das Ereignis vom 12. März 2012 nicht einmal erwähnt (Urk. 2 E. 2.3.6).

MRI-Befunde aus der Zeit kurz vor dem Ereignis vom 12. März 2012, welche zum Vergleich herangezogen werden könnten, liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer gab denn auch an, nach den Problemen oberhalb der rechten Kniescheibe im Jahr 1999 im Zusammenhang mit dem rechten Knie keinen Arzt mehr aufgesucht zu haben (Urk. 11). Es ist daher auf die ärztlichen Beurteilungen der genannten MRI-Bilder abzustellen.

4.2.2    Nach dem Gesagten ist mit den beratenden Ärzten der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass die Kniebeschwerden nach dem 31. März 2013 nicht mehr auf das Ereignis vom 12. März 2012 zurückzuführen sind. Dies gilt umso mehr, als es einer medizinischen Erfahrungstatsache entspricht, dass selbst im Fall vorbestehender, degenerativer, das heisst abnutzungsbedingter Erkrankungen eine traumatische Verschlimmerung in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr abgeschlossen ist (Urteil des Bundesgerichtes 8C_677/2010 vom 16. Dezember 2010 E. 4.6 mit Hinweisen). Eine allfällige richtungsgebende Verschlimmerung müsste bildgebend ausgewiesen sein (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_174/2008 vom 8. August 2008 E. 4.2 mit Hinweisen).

4.3    Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen daran nichts zu ändern.

4.3.1    Dafür, dass der Befund von 1999 falsch gewesen sein soll (vgl. das Vorbringen des Beschwerdeführers in Urk. 1 S. 2), bestehen keine Anhaltspunkte. Gemäss Bericht von Dr. Fr. J.___ vom 21. November 2013 gab der Beschwerdeführer selbst an, bis 1999 Fussballer in der 2. Liga gewesen zu sein. Aufgrund zunehmender Beschwerden habe er seinen Lieblingssport aufgeben müssen (Urk. 8/M12). Der Beschwerdeführer räumte sodann auch in seiner Beschwerdeschrift und in der Replik ein, damals Schmerzen im Knie gehabt zu haben (Urk. 1 S. 2 und Urk. 11 S. 1). Dass diese dazumal an einem anderen Ort auftraten als heute (Urk. 1 S. 2), kann nicht ausgeschlossen werden, vermag jedoch weder die Befunde von 1999 noch die Befunde nach dem Ereignis vom 12. März 2012 in Frage zu stellen. Es ist damit von einem krankhaften Vorzustand des rechten Knies (fortgeschrittene mediale Gonarthrose) auszugehen (vgl. E. 3.3, E. 3.6 und E. 3.8).

4.3.2    Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhielt, lässt sich allein aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nach den Beschwerden von 1999 während 13 Jahren regelmässig Sport betrieb und dies gemäss seinen Angaben seit dem Unfall vom 12. März 2012 nicht mehr möglich ist, noch keine Unfallkausalität herleiten. Die Argumentation nach der Formel „post hoc ergo propter hoc", nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, ist beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Beweis natürlicher Kausalzusammenhänge nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/bb., Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1).

4.3.3    Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, die Beschwerdegegnerin stütze sich im angefochtenen Entscheid auf Vermutungen, Annahmen und Wahrscheinlichkeiten (Urk. 11 S. 2), dann ist er auf das im Sozialversicherungsrecht geltende Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit hinzuweisen (vgl. E. 1.1 f.).

4.4    Zusammenfassend ist die Beschwerdegegnerin nach zutreffender Würdigung der medizinischen Aktenlage im angefochtenen Entscheid zum überzeugenden Schluss gelangt, dass über den Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 31. März 2013 hinaus fortdauernde Unfallfolgen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden können, weshalb sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf weitere Leistungen zu Recht verneinte.

    Dies würde an sich zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde führen.

4.5    Wie eingangs erwähnt, erklärte sich die Beschwerdegegnerin jedoch – ohne Anerkennung einer Rechtspflicht – bereit, die im Rahmen der Untersuchung von Anfang November 2013 beim Kniespezialisten (Einholen einer Zweitmeinung) angefallenen Kosten von Fr. 322.75 (vgl. Urk. 8/A16 und Urk. 11) als Abklärungskosten im Sinne von Art. 45 ATSG zu übernehmen (Urk. 7 S. 2 und S. 5), und ersuchte insoweit um teilweise Gutheissung der Beschwerde (Urk. 7 S. 2). Diesem Antrag entsprechend ist die Beschwerdegegnerin in teilweiser Gutheissung der Beschwerde zu verpflichten, die Kosten für die ärztliche Untersuchung von Anfang November 2013 im Umfang von Fr. 322.75 zu übernehmen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.



Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Beschwerdegegnerin verpflichtet, die Kosten für die ärztliche Untersuchung von Anfang November 2013 im Umfang von Fr. 322.75 zu übernehmen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- AXA Versicherungen AG

- Krankenkasse Sanitas

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstMuraro