Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2014.00100 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 9. Juli 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin
Freiestrasse 76, Postfach 1223, 8032 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___ teilte der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) mit Schreiben vom 29. Oktober 2013 (Urk. 14/1) mit, ihr Mann sei im November 2002 verstorben (S. 1), nachdem ein Lungenkrebs diagnostiziert worden sei; er habe mit Asbest gearbeitet und der Betrieb sei der SUVA unterstellt gewesen, deshalb mache sie einen Anspruch auf Integritätsentschädigung aus Asbestschaden geltend (S. 2).
Die SUVA wies mit Verfügung vom 6. November 2013 den Antrag auf Ausrichtung einer Integritätsentschädigung ab und führte aus, der Anspruch auf Integritätsentschädigung könne nur zu Lebzeiten der versicherten Person entstehen. Ein allfälliger Anspruch wäre spätestens am 5. November 2002 entstanden und sei somit spätestens am 30. November 2007 erloschen (Urk. 14/3).
X.___ erhob gegen die genannte Verfügung am 11. Dezember 2013 Einsprache (Urk. 14/4) mit dem Rechtsbegehren, es sei ihr eine Integritätsentschädigung zuzusprechen (S. 2 oben). In der Begründung führte sie unter anderem auch aus, sie habe Anspruch auf eine Hinterlassenenrente (S. 2 Ziff. 3), auch sei sie in ihrer eigenen Psyche und im eigenen Recht verletzt worden und habe Anspruch auf eine Rentenleistung und eine Integritätsentschädigung (S. 3 Ziff. 4).
Die SUVA wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 18. März 2014 (Urk. 14/11 = Urk. 2) ab, soweit sie darauf eintrat.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 18. März 2014 (Urk. 2) erhob X.___ am 5. Mai 2014 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und die Angelegenheit sei zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 1).
Die SUVA beantragte mit Beschwerdeantwort vom 12. Juni 2014 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde.
Am 23. September 2014 erstattete die Beschwerdeführerin eine Replik (Urk. 9) und am 29. Oktober 2014 erstattete die Beschwerdegegnerin eine Duplik (Urk. 13), die am 3. November 2014 der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).
1.2 Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
1.3 Der Anspruch auf Integritätsentschädigung ist kein absolutes persönliches Recht und geht auf die Erben über, sofern er noch vor dem Tod des Versicherten entstanden ist (Urteil des Bundesgerichts U 444/06 vom 20. Februar 2007 E. 2.2).
1.4 Der überlebende Ehegatte hat Anspruch auf eine Hinterlassenenrente, wenn der Versicherte an den Folgen eines Unfalls stirbt (Art. 28 UVG). Berufskrankheiten sind von ihrem Ausbruch an einem Berufsunfall gleichgestellt (Art. 9 Abs. 3 UVG).
1.5 Gemäss Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) erlischt der Anspruch auf ausstehende Leistungen fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung geschuldet war.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) davon aus, ein allfälliger Anspruch des Versicherten auf Integritätsentschädigung sei spätestens am Todestag (5. November 2002) entstanden und sei im Zeitpunkt der erstmaligen Anmeldung (29. Oktober 2013) verwirkt gewesen (S. 3 Ziff. 3). Über einen allfälligen Anspruch der Beschwerdeführerin selber auf eine Integritätsentschädigung sei nicht verfügt worden, weshalb auf den entsprechenden Antrag nicht eingetreten werde (S. 4 Ziff. 6).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber in ihrer Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, sie habe am 8. November 2013 einen Antrag auf Hinterlassenenrente gestellt; aus Gründen der Verfahrensökonomie wäre die Frage der Hinterlassenenrente im gleichen Einspracheverfahren zu prüfen und entscheiden gewesen. Jedenfalls sei „das Leistungsbegehren insgesamt als Streitgegenstand zu werten also unter Einschluss der Hinterlassenenrente, wie auch die Integritätsentschädigung“ (S. 4 Ziff. 7). Die Integritätsentschädigung gehöre zu ihrer Erbmasse; sie könne folglich aus eigenem Recht eine Integritätsentschädigung wie auch eine Hinterlassenenrente verlangen. Ihr gegenüber sei der Anspruch nicht verwirkt, zumal sie erst seit kurzer Zeit Rentnerin sei und von der Asbestexposition ihres Mannes, also der Todesursache, erst vor kurzer Zeit erfahren habe. Nach jüngster Strassburger Rechtsprechung beginne die Verjährung erst dann zu laufen, wenn objektiv die Todesursache habe festgestellt werden können (S. 5 Ziff. 10).
2.3 In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 5) machte die Beschwerdegegnerin geltend, ein allfälliger Anspruch auf Hinterlassenenrente sei nicht Gegenstand des Einspracheentscheids, weil diesbezüglich die erforderlichen Abklärungen noch im Gange seien. Sobald deren Ergebnisse vorlägen, werde auch darüber mit Verfügung entschieden werden (S. 3 Ziff. 5.2).
Sodann sei, gemäss Auskunft des zuständigen Zivilstandsamtes, das Todesdatum des Versicherten der 5. September 2002, also weder (wie in der Anmeldung angegeben) der 5. November 2002 noch (wie in der Beschwerde angegeben) der 5. November 2012 (S. 4 Ziff. 5.3.1).
Rechtsprechungsgemäss könne ein Anspruch auf Integritätsentschädigung nur dann auf die Erben übergehen, wenn er noch vor dem Tod des Versicherten entstanden sei. Demnach müsse der Anspruch des Versicherten spätestens am 5. September 2002 entstanden sein, um auf die Beschwerdeführerin übergehen zu können. Da die Anmeldung erst am 29. Oktober 2013 erfolgt sei, erweise sich dann aber der Anspruch auf Nachzahlung der Leistung als verwirkt (S. 4 f. Ziff. 5.3.2).
Daran ändere die beschwerdeweise erwähnte jüngste Strassburger Rechtsprechung nichts, denn vorliegend gehe es nicht um die Verjährung des UVG-Anspruchs als solchen, sondern die Verwirkung des Anspruchs auf Nachzahlung (S. 5 Ziff. 5.3.3).
2.4 In ihrer Replik (Urk. 9) führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe aus näher dargelegten Gründen erst im Herbst 2012 von der Möglichkeit erfahren, Ansprüche gegenüber der Beschwerdegegnerin geltend zu machen (S. 3 Ziff. 5.).
Seit dem Strassburger Entscheid in Sachen Moor (richtig: Howald Moor) sei geklärt, dass die Abweisung von Leistungsansprüchen gestützt auf eine absolute Verjährungsfrist, die vor der Kenntnis der Anspruchsgrundlage ablaufe, nicht zulässig sei und der Beginn des Fristenlaufs erst ab Kenntnisnahme erfolgen könne (S. 4 Ziff. 6).
In einem Eventualstandpunkt machte sie ferner geltend, die Berufung auf die Verwirkungsfrist von Art. 24 Abs. 1 ATSG sei rechtsmissbräuchlich, sei doch in Strassburg entschieden worden, dass die Verwirkungsfrist erst ab Kenntnisnahme des Bestehens der Anspruchsgrundlage zu laufen beginne (S. 4 Ziff. 8). Sie habe erst nach dem genannten Strassburger Entscheid ihre Ansprüche mit Aussicht auf Erfolg vorbringen können (S. 5 Ziff. 10).
Dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Hinterlassenenrente abkläre, werde, aus näher dargelegten Gründen, bestritten (S. 6 Ziff. 13 ff.).
2.5 In ihrer Duplik (Urk. 13) führte die Beschwerdegegnerin aus, die Abklärungen betreffend einen allfälligen Anspruch auf Hinterlassenenrente verzögerten sich infolge bis anhin von der Beschwerdeführerin nicht eingereichter Unterlagen (S. 1 Ziff. 1), dies unter Hinweis auf die entsprechenden Aktenbelege vom 6. Juni 2014 (vgl. Urk. 14/15) und vom 1. September 2014 (vgl. Urk. 14/28 = Urk. 10/1).
Im von der Beschwerdeführerin angeführten Strassburger Urteil vom 11. März 2014 sei es einzig darum gegangen, wie geschädigten Personen, welche von einer Krankheit betroffen seien, deren Besonderheit darin liege, dass sie erst mit einer grossen Latenzzeit ausbreche, ohne Benachteiligung gegenüber anderen Geschädigten zu ihrem Recht verholfen werden könne. Das Problem im vorliegenden Fall ergebe sich indessen nicht aus dem Umstand, dass die Asbesterkrankung des Versicherten erst spät ausgebrochen sei, sondern daraus, dass diese längst erkannte Krankheit erst mit einer Verspätung von über 11 Jahren gemeldet worden sei. Diese Thematik sei nicht Gegenstand des Strassburger Urteils gewesen. Dass die Leistungsanmeldung erst 11 Jahre nach dem Versterben des Versicherten erfolgt sei, habe nichts mit dem speziellen Verlauf einer Asbesterkrankung (Langzeitschädigung) zu tun (S. 2 Ziff. 2).
Nicht einzuleuchten vermöge schliesslich die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe erst nach dem Strassburger Entscheid davon ausgehen können, ihre Ansprüche erfolgreich geltend zu machen, denn jener datiere vom 11. März 2014, ihre Anmeldung aber schon vom 29. Oktober 2013 (S. 3).
3.
3.1 Was einen allfälligen Anspruch auf eine Witwenrente betrifft, ist erstens - entgegen den Angaben in der Beschwerde (Urk. 1 S. 4 Ziff. 7) - kein vom 8. November 2013 datierendes Leistungsbegehren vorhanden (wobei auch die Beschwerdeführerin nicht geltend machte, die Akten seien diesbezüglich unvollständig). Vielmehr wurde, zweitens, ein solcher Anspruch erstmals in der Einsprache vom 11. Dezember 2013 erwähnt (Urk. 14/4 S. 3 Ziff. 4), die als einziges Rechtsbegehren die Zusprache einer Integritätsentschädigung nannte (Urk. 14/4 S. 2 oben). Drittens hat die Beschwerdegegnerin trotz der nur beiläufigen Erwähnung eines allfälligen Rentenanspruchs entsprechende Abklärungen eingeleitet, diese aber infolge Säumnis der Beschwerdeführerin beziehungsweise ihres Rechtsvertreters (vgl. Urk. 14/15, Urk. 14/28) noch nicht abschliessen können.
Dementsprechend bildete ein allfälliger Witwenrentenanspruch weder Gegenstand der Verfügung vom 6. November 2013 noch insbesondere des hier angefochtenen Einspracheentscheids. Es fehlt damit offenkundig an einem Anfechtungsgegenstand (vorstehend E. 1.1), weshalb in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
3.2 Die Beschwerdegegnerin machte sodann - wenn auch ebenfalls ohne explizites Rechtsbegehren, sondern in der Begründung zur Einsprache (Urk. 14/4 S. 3 Ziff. 4) gegen die Verfügung und in der Beschwerde gegen den Einspracheentscheid (Urk. 1 S. 4 Ziff. 7) betreffend Integritätsentschädigung für den verstorbenen Versicherten - geltend, es stehe ihr selber eine Integritätsentschädigung zu.
Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes steht ein solcher Anspruch gegebenenfalls einer versicherten Person zu (vorstehend E. 1.2). Ein analoger (eigener) Anspruch für Angehörige von versicherten Personen ist im Gesetz nicht vorgesehen; ein solcher existiert nicht.
Folglich müsste die Beschwerdeführerin dartun beziehungsweise im Rahmen einer minimalen Mitwirkungspflicht dargetan haben, dass sie selber bei der Beschwerdegegnerin versichert ist. Dafür gibt es nach aktuellem Kenntnisstand keinerlei Anhaltspunkte. Es steht der Beschwerdeführerin frei, ein entsprechendes Rechtsbegehren - verbunden mit dem Nachweis ihrer Versicherteneigenschaft - der Beschwerdegegnerin einzureichen.
Beim aktuellen Stand der (ungenügenden) Substantiierung ist auf ihren diesbezüglichen Antrag - soweit er überhaupt als gestellt gelten kann - nicht einzutreten.
3.3 Es bleibt der am 29. Oktober 2013 tatsächlich gestellte Antrag der Beschwerdeführerin auf Zusprache einer Integritätsentschädigung für ihren am 5. September 2002 (vgl. Urk. 14/26 S. 3 oben) verstorbenen Gatten (Urk. 14/1) zu prüfen.
Die Beschwerdeführerin machte sinngemäss geltend, der Tod des Versicherten sei durch eine bei der Beschwerdegegnerin versicherte Berufskrankheit verursacht worden, woraus sich aus näher dargelegten Gründen beziehungsweise gemäss der entsprechenden Praxis der Beschwerdegegnerin ein Anspruch auf Integritätsentschädigung ergebe (vorstehend E. 2.2). Dem Standpunkt der Beschwerdegegnerin, ein allfälliger Nachzahlungsanspruch sei verwirkt (vgl. vorstehend E. 2.1 und 2.3), stehe die jüngste Strassburger Rechtsprechung entgegen (vorstehend E. 2.2 und 2.4).
3.4 Der von der Beschwerdeführerin ins Feld geführte Entscheid des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) hat keinen rechtlichen Bezug zum vorliegenden Fall: Darin ging es um die „Verjährungspraxis im Vertrags-, Delikts- und Verantwortlichkeitsrecht“ (David Husmann, Asbest - Verjährungsrechtsprechung des Bundesgerichts verstösst gegen Art. 6 EMRK, in: HAVE 2014 S. 149 ff., S. 149 rechte Spalte), nämlich darum, ob die Verwirkungsfrist in den genannten Rechtsgebieten in jedem Fall mit dem Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses beginnt oder in bestimmten Fällen erst im Zeitpunkt, in welchem der Schaden manifest wird, was der EGMR im Ergebnis bejahte (Rz 78), woraus er „vu les circonstances exceptionelles de la présente espèce“ auf eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK schloss (Rz 79).
Von besonderem Interesse erscheint dabei, dass im genannten Fall die Beschwerdegegnerin die ihr rechtzeitig gemeldete Berufskrankheit anerkannt und diverse Leistungen (Behandlungskosten, Taggeld, Invalidenrente, Integritätsentschädigung von 80 %) erbracht hatte (Rz 13).
3.5 Davon unterscheidet sich die Problemstellung im vorliegenden Fall grundlegend. Ob die zum Tode führende Lungenkrebserkrankung des Versicherten eine Berufskrankheit darstellte oder nicht, war im Zeitpunkt der Diagnosestellung im Juli 2002 eine erkennbare und damals nach dem Stand des Wissens beantwortbare Frage, dies im Unterschied zum bedeutend weiter zurückliegenden Zeitpunkt der allfälligen berufsbedingten Exposition (also dem - möglicherweise - schädigenden Ereignis).
Die Meldung der allfälligen Berufskrankheit erfolgte jedoch erst im Oktober 2013, mehr als 11 Jahre nach dem Tod des Versicherten. Ob vor dem Tod des Versicherten ein Anspruch auf Integritätsentschädigung entstanden war, lässt sich infolge extrem verspäteter Anmeldung kaum mehr klären; jedenfalls obläge der Beschwerdeführerin der Nachweis, dass dies mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der Fall gewesen sei.
3.6 Die eben genannte Frage kann jedoch offen bleiben: Gesetzt den Fall, der Nachweis wäre erbracht, so hätte der Anspruch noch zu Lebzeiten - also bis spätestens 5. September 2002 - entstanden sein müssen, um auf die Beschwerdeführerin als mutmassliche Erbin des Versicherten überzugehen (vgl. vorstehend E. 1.3).
Wäre der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung somit (spätestens) am 5. September 2002 entstanden, so wäre gemäss Art. 24 Abs. 1 ATSG (vorstehend E. 1.5) der Anspruch auf dessen Nachzahlung spätestens am 30. September 2007 erloschen.
Die Anmeldung im Oktober 2013 betraf somit eine (mögliche) Leistung, für welche die Verwirkungsfrist für eine Nachzahlung längst abgelaufen war. Dass die Beschwerdeführerin (oder ihr Rechtsvertreter) erst im Jahr 2013 - und damit auch vor dem beschwerdeweise ins Feld geführten, aber wie gezeigt für den Fall gar nicht relevanten Entscheid des EGMR - auf die Idee gekommen ist, man könnte bei der Beschwerdeführerin noch Ansprüche des 2002 verstorbenen Versicherten anmelden, ändert nichts an der unmissverständlichen und im Übrigen der Rechtssicherheit dienenden sozialversicherungsrechtlichen Verwirkungsregel von Art. 24 Abs. 1 ATSG.
3.7 Zusammengefasst erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Philip Stolkin
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannTiefenbacher