Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2014.00104




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Ersatzrichterin Lienhard

Gerichtsschreiberin Schucan

Urteil vom 27. Oktober 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter Keller

Obergass Rechtsanwälte

Obergasse 34, Postfach 2177, 8401 Winterthur


gegen


SWICA Versicherungen AG

Römerstrasse 37, Postfach, 8401 Winterthur

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1985, war seit dem 19. April 2011 als Sachbearbeiterin Produktion bei Y.___ angestellt und damit bei der SWICA Versicherungen AG (SWICA) unfallversichert, als sie am 30. Dezember 2011 auf dem Weg vom Parkplatz zur Arbeit von einem Lastwagen angefahren wurde (Unfallmeldung, Urk. 7/1). Im Rahmen der gleichentags erfolgten Erstbehandlung wurden eine Commotio cerebri mit/bei nicht dislozierter frontaler Kalottenfraktur bis ins Orbitadach, einem Hämatom und einer Schürfwunde frontal rechts sowie eine Hüftkontusion rechts festgehalten und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis 3. Januar 2012 attestiert (Urk. 7/6 und Urk. 7/7).

    Mit Verfügung vom 11. Oktober 2013 stellte die SWICA die von ihr bis dahin erbrachten Leistungen per 1. Juli 2013 ein (Urk. 7/49). Die dagegen von der Versicherten am 8. November 2013 erhobene und am 11. Dezember 2013 ergänzte Einsprache (Urk. 7/50 und Urk. 7/52) wies die SWICA mit Einspracheentscheid vom 21. März 2014 ab (Urk. 7/58 = Urk. 2).


2.    Die Versicherte erhob am 8. Mai 2014 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 21. März 2014 (Urk. 2) und beantragte, dieser sowie die Verfügung vom 11. Oktober 2013 seien aufzuheben, und es seien ihr weiterhin die gesetzlichen Leistungen aus dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) auszurichten (Urk. 1 S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 2. Juni 2014 (Urk. 6) beantragte die SWICA die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 3. Juli 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

1.2    Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

1.3    Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).

1.4    Die zum Schleudertrauma entwickelte Rechtsprechung wendet das Bundesgericht sinngemäss auch bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und den Folgen eines Schädel-Hirn-Traumas (BGE 117 V 369 E. 4b) an sofern sich die Folgen eines Schädel-Hirn-Traumas aufgrund des bunten Beschwerdebildes (Kopf- und Nackenschmerzen, Schwindel, Konzentrationsstörungen mit Verlangsamung und Fehlerhaftigkeit sowie erheblichen Lern- und Gedächtnisstörungen, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen beziehungsweise Licht- und Lärmempfindlichkeit, Reizbarkeit und Nervosität, Schlafstörungen, Angstzustände und Depressionen sowie Wesensveränderung) mit jenem eines Schleudertraumas vergleichen lassen (Urteil des Bundesgerichts U 72/05 vom 11. Oktober 2005 E. 3.1).

1.5    Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Bundesgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 98 E. 3b, 122 V 415 E. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.

    Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier:

- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;

- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;

- fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung;

- erhebliche Beschwerden;

- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;

- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;

- erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.

Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das Bundesgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 E. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 E. 4a; BGE 117 V 359 E. 5d/aa und 367 E. 6a).

1.6    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin verneinte in ihrem Einspracheentscheid (Urk. 2) eine Leistungspflicht ab 1. Juli 2013 mangels adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis vom 30. Dezember 2011 und den Beschwerden. Da heute keine bildgebend-objektivierbaren Befunde mehr bestünden, sei rechtsprechungsgemäss eine separate Prüfung der Adäquanz vorzunehmen. Der Zeitpunkt der Adäquanzprüfung sei gegeben, da von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit mehr erwartet werden könne, zumal die Beschwerdeführerin seit Mai 2012 zu 100 % arbeitsfähig sei (S. 4 Ziff. 3.2-4).

2.2    Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, sie habe rund ein Jahr nach dem Unfall an persistierenden chronischen Kopfschmerzen, Ohrenschmerzen, Doppelbildern sowie an neuropsychologischen Defiziten und Schlafstörungen gelitten. Dem Bericht des Z.___ vom 27. November 2012 sei zu entnehmen, dass sie die Diagnosekriterien für einen posttraumatischen Kopfschmerz nach mittelschwerer bis schwerer Kopfverletzung und begleitendem neurasthenisch-depressiven Syndrom erfülle. Die Unfallkausalität der persistierenden Kopfschmerzen werde bejaht, und es lägen somatisch klar fassbare Verletzungen vor (S. 3 Ziff. 2-3, S. 4 Ziff. 6 lit. a-b). Die Rechtsprechung zur Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) sei vorliegend nicht anwendbar, da Ausgangspunkt der persistierenden Beschwerden ein nachweislich erlittenes Schädel-Hirn-Trauma mit Commotio cerebri und Schädel-Kalottenfraktur sei (S. 3 Ziff. 4). Die Beweislast für den behaupteten Wegfall des massgeblichen Kausalzusammenhangs liege beim Unfallversicherer und sei in keiner Art und Weise erbracht worden (S. 4 f. Ziff. 6 lit. c-d).

2.3    Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin über den 1. Juli 2013 hinaus Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung hat.


3.

3.1    Die Ärzte des Spitals A.___ stellten in ihrem Austrittsbericht vom 31. Dezember 2011 (Urk. 7/6) folgende Diagnosen (S. 1 Mitte):

- Commotio cerebri mit/bei:

- nicht dislozierter frontaler Kalottenfraktur bis ins Orbitadach

- Hämatom und Schürfwunde frontal rechts

- Hüftkontusion rechts

    Die Ärzte führten aus, die Patientin sei per Ambulanz zugewiesen worden, nachdem sie in einen anfahrenden Lastwagen gelaufen sei und sich dabei den Kopf am Fahrzeug angeschlagen habe. Seither habe sie Kopfschmerzen, jedoch keine Übelkeit oder Erbrechen. Fremdanamnestisch sei die Glasgow Coma Scale (GCS) immer 15 gewesen, jedoch könne sich die Patientin nicht mehr voll an den Unfallhergang erinnern. Des Weiteren gebe sie Schmerzen in der HWS und der rechten Hüfte an. Ansonsten zeige sich eine gesunde Patientin. Zu den Befunden führten die Ärzte unter anderem aus, die Pupillenlichtreaktion beidseits sei promt und konsensuell. Die Augenmotorik sei allseits intakt und symmetrisch. Es bestehe ein Hämatom und eine Schürfwunde frontal rechts. Es bestehe kein Kalottenkompressionsschmerz, jedoch eine Druckdolenz frontal rechts, der restliche Gesichtsschädel weise keine Druckdolenz auf. Die Kieferöffnung sei frei, und es bestehe keine Druckdolenz über den Kieferköpfchen, keine Okklusionsstörung. Der Gehörgang sei beidseits intakt und unauffällig (S. 1 unten f.). Auch die Trommelfelle seien beidseits intakt und unauffällig. Es bestehe eine Druckdolenz über der HWS und die Beweglichkeit sei schmerzbedingt eingeschränkt. Es lägen keine neurologischen Ausfälle in den oberen Extremitäten vor (S. 2 oben).

    Zu der am 30. Dezember 2011 durchgeführten Computertomographie (CT) des Schädels führten die Ärzte aus, es zeige sich eine frontale Kalottenfraktur mit Ausläufer bis ins Orbitadach. Es bestehe kein Hämatom in der Orbita und keine freie Luft in der Orbita oder intraparenchymatös. Das Hämatom sei frontal rechts. Unter dem Hämatom bestehe ein hypodenses Areal intracraniell, am ehesten einem Artefakt entsprechend und nicht einer Ischämie, da die Gegenseite sich ebenso zeige. Die CT des Schädels vom 31. Dezember 2011 habe keine intracerebralen Verletzungen gezeigt und bezüglich der Kalottenfraktur einen Status idem (S. 2 Mitte).

    Die Hospitalisation sei problemlos verlaufen. Nach unauffälliger neurologischer Überwachung und blandem Verlaufs-CT habe die Patientin am 31. Dezember 2011 nach Hause entlassen werden können (S. 2 unten). Eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigten die Ärzte vom 30. Dezember 2011 bis 3. Januar 2012 (vgl. Urk. 7/7), und verwiesen weiter auf den Hausarzt (vgl. Urk. 7/9 Ziff. 8-9).

3.2    Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom 20. Januar 2012 (Urk. 7/10) folgende Diagnose (Ziff. 1):

- Commotio cerebri mit

- frontaler Kalottenfraktur bis ins Orbitadach

- Hämatom frontal rechts

- Verdacht auf Kontusion im Oberkieferbereich rechts

    Dr. B.___ führte zum bisherigen Verlauf und gegenwärtigen Zustand aus, bislang protrahierten Schwindel, Kopf- und Kauschmerz rechts (Ziff. 2). Gegenwärtig finde eine Analgesie statt. Es sei eine zahnärztliche und ophthalmologische Beurteilung geplant. Die Kontrollen fänden wöchentlich statt. Es sei geplant, zwischen dem 25. und 30. Januar 2012 die Arbeit im Umfang von 25 bis 50 % wieder aufzunehmen (Ziff. 4-5).

3.3    In seinem Bericht vom 14. März 2012 (Urk. 7/11) führte Dr. B.___ aus, es sei zu einer langsamen Besserung der Kopfschmerzen, des Schwindels und der Belastbarkeit gekommen (Ziff. 2). Gegenwärtig nehme die Beschwerdeführerin Analgetika nach Bedarf. Die Konsultationen fänden alle 10 bis 14 Tage statt (Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin habe die Arbeit seit dem 25. Januar 2012 wieder zu 25 %, seit dem 20. Februar 2012 zu 40 % und seit dem 12. März 2012 zu 60 % aufgenommen. Ein bleibender Nachteil sei nicht zu erwarten (Ziff. 4).

3.4    In seinem Bericht vom 21. Juni 2012 (Urk. 7/21) führte Dr. B.___ aus, die Besserung verlaufe insgesamt sehr zögerlich. Die Beschwerdeführerin leide unter Kopf- und Nackenschmerzen und unter belastungsabhängigem Schwindel (Ziff. 1). Der Abschluss der Behandlung sei offen. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Vorzustand nicht zu erreichen wäre. Es laufe erneut eine physiotherapeutische Massnahme (Ziff. 3).

    Die Arbeitsunfähigkeit sei weiter ab dem 2. April 2014 auf 30 %, ab dem 10. April 2014 auf 20 %, ab dem 23. April 2014 auf 10 % und ab dem 14. Mai 2012 auf 0 % reduziert worden (Ziff. 4).

3.5    Dr. B.___ führte in seinem Bericht vom 23. August 2012 (Urk. 7/22) aus, es bestehe weiterhin ein harziger Verlauf mit persistierendem Kopfweh und Konzentrationsproblemen (Ziff. 1). Im Heilungsverlauf spielten keine unfallfremden Faktoren mit (Ziff. 2). Die letzte Konsultation habe am 21. August 2012 stattgefunden. Es sei noch mit einer Verbesserung der Unfallfolgen, namentlich der Schmerzverbesserung und der Verbesserung der neuropsychologischen Defizite durch Physiotherapie und durch den Spontanverlauf zur rechnen (Ziff. 3). Es sei keine erneute Arbeitsunfähigkeit ausgestellt worden (Ziff. 4). Eine neuropsychologische Testung werde angestrebt (Ziff. 6).

3.6    Dr. phil. C.___, Psychologin FSP/Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, Z.___, führte nach neuropsychologischer Untersuchung der Beschwerdeführerin am 13. November 2012 in ihrem Bericht vom 14. November 2012 (Urk. 7/29) aus, wie aus den ihr vorliegenden Akten hervorgehe, sei zwei Jahre vor dem Ereignis im Juni 2009 ein MRI der HWS bei klinisch chronischen Kopfschmerzen, betont im Hinterkopf, veranlasst worden (S. 2 oben). Zudem sei die Patientin augenärztlich abgeklärt worden, wie das aus Akte 4 hervorgehe. Die Zuweisung sei zur Abklärung von Doppelbildern erfolgt. So habe die Patientin über intermittierendes Doppelsehen seit dem Schädelhirntrauma am 30. Dezember 2011 berichtet. Am 7. März 2012 sei eine Augenmuskelparese durch den Hess-Test ausgeschlossen worden, und sie habe bereits über einen deutlichen Rückgang der Doppelbilder berichtet. Es habe sich nur noch eine Exophorie in der Nähe gezeigt und die Folgebewegungen seien flüssig und die Blicksakkaden präzise gewesen. Die orthoptischen Befunde hätten die subjektiv empfundene Unschärfe für die Ferne nicht erklären können (S. 2 Mitte).

    Die Beschwerdeführerin habe ausgeführt, dass sie Mühe habe, bis die Informationen bei ihr ankämen. Sie vergesse vieles und könne Termine nicht behalten und ihr Namensgedächtnis sei schlecht. Sie verwechsle auch Zahlen, was ihr früher nie passiert sei. Eine gewisse Zeitspanne gehe es, dann aber könnte sie am Mittag schlafen. Wenn es zuviel sei, sehe sie auch nicht mehr scharf. Am Anfang habe sie auch Doppelbilder gehabt. Mehrheitlich seien diese jetzt weg, dazwischen kämen diese aber wieder. Sie sehe dann wie nicht scharf (S. 2 unten f.). Das Hören sei laut Beschwerdeführerin in Ordnung, sie habe aber seit dem Unfall Ohrenschmerzen und leide unter stechenden Schmerzen vor allem im rechten Ohr, selten auch im linken Ohr. Das logische Denken sei schwieriger. Im Schreiben mache sie eher Orthographiefehler. Lesen und Rechnen sei kein Problem. Nach zwei bis drei Stunden sei eine gewisse Müdigkeit da. Stimmungsmässig sei sie belastet und sie fühle den Druck vom Geschäft. Ihr Schlaf sei nicht gut (S. 3 oben).

    Dr. phil. C.___ führte in ihrer Beurteilung nach den durchgeführten neuropsychologischen Tests aus, aus neuropsychologischer Sicht zeige sich ein sehr unausgeglichenes diffuses Resultateprofil mit unauffälligen, leichten, mittelschweren und schweren kognitiven Funktionsstörungen sowie Auffälligkeiten in Emotionalität und Verhalten, welche im Vordergrund stünden. So werde von der Beschwerdeführerin eine schwerste Angstproblematik angegeben. Die psychische Belastbarkeit sei bereits nach einer Stunde zunehmend verschlechtert. Sie wirke oft verloren, konfus und ratlos. Im kognitiven Bereich zeigten sich unauffällige Befunde im intellektuellen Leistungsvermögen verbal, in der Figur-Grundwahrnehmung sowie in den visuell-räumlichen und visuo-konstruktiven Fähigkeiten. Leichte Störungen bestünden in den exekutiven Funktionen sowie im verbal-episodischen Lernen und Gedächtnis vor Einzelinformationen. Bis mittelschwere Störungen hätten sich im figuralen Lernen und Gedächtnis gezeigt, sowie bis schwere Störungen seien in der Textverarbeitungen auch in den Merkspannen sowie in den Aufmerksamkeitsbereichen festgestellt worden (S. 5 oben).

    Da die Symptomvalidierung sehr auffällig sei, könnten die obgenannten Befunde nicht genügend wahrscheinlich als authentische kognitive Störungen eingestuft werden. Es ergäben sich zwar Hinweise, dass auch authentische Funktionsstörungen vorhanden seien. Aufgrund fehlender Vorbefunde, der Hinweise für multiple und diffuse bis schwere Störungen, welche im Gegensatz zur Alltags- und beruflichen Kompetenz stünden, sei aber aus neuropsychologischer Sicht eine genaue Einordnung nicht möglich. Zusammen mit den Verhaltensbeobachtungen hätten sich aus neuropsychologischer Sicht vor allem Hinweise für eine klinisch relevante psychiatrische Störung ergeben. Dabei könnten am ehesten Angst- und dissoziative Symptome nicht ausgeschlossen werden, weshalb eine fachpsychiatrische Abklärung zu empfehlen sei. Davon abzugrenzen und zu beurteilen seien neuropsychologische Störungen zum Beispiel im Rahmen eines epileptischen Prozesses und die fachneurologische Beurteilung der Bildgebung (S. 5 Mitte).

    Aufgrund der Hinweise für im Vordergrund stehende nicht authentische kognitive Funktionsstörungen mit schwersten Störungen in Aufmerksamkeit, Kurzzeit-/Arbeits-/Textgedächtnis und Darstellung der Autobiographie, welche so in Art und Ausmass weder im Rahmen eines leichten Schädelhirntraumas und/oder eines HWS-Traumas noch bei anderen hirnorganischen Ursachen angetroffen würden, müsste explizit auch nach anderen Erklärungen und Ursachen gesucht werden. Integrativ dürfte eine psychiatrische Begutachtung unter Einbezug der prätraumatischen psychischen Entwicklung und eine ausführliche Fremdanamnese notwendig werden (S. 5 unten).

3.7    Dr. med. D.___, Oberarzt, und Dr. med. E.___, Assistenzarzt, Klinik für Neurologie, Z.___, stellten in ihrem Bericht vom 27. November 2012 (Urk. 7/30) folgende Diagnosen (S. 1):

- posttraumatische Kopfschmerzen nach mittelschwerer bis schwerer Kopfverletzung mit/bei:

- klinisch: chronischem Kopfschmerz, Ohrenschmerzen, rechts fronto-temporale Parästhesien, Doppelbildern und neurasthenisch-depressivem Syndrom mit neuropsychologischen Defiziten und Schlafstörungen

- im Rahmen von Diagnose 2

- Status nach Verkehrsunfall am 30. Dezember 2011 (Fussgänger gegen Auto) mit/bei:

- Schädel-Hirn-Trauma

- nicht dislozierter Kalottenfraktur

    Die Ärzte führten aus, gemäss Angaben der Beschwerdeführerin seien ihr bereits zuhause, jedoch verstärkt bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsalltag verschiedene Defizite beziehungsweise Veränderungen zum Vorzustand aufgefallen. Insbesondere hätten sich ihre Auffassungsgabe und ihr Gedächtnis verschlechtert. Dies falle ihr besonders auf, wenn sie eine grosse Menge an Informationen zu verarbeiten habe, beziehungsweise später am Tag. Weiterhin hätten sich ihre Kopfschmerzen verändert. Zwischenzeitlich seien diese auf die Stelle des Anpralls an den LKW (rechts fronto-temporal) begrenzt. Die zeitlichen Kriterien könne sie nicht gut beschreiben, da diese ausgesprochen unscharf seien. Es handle sich jedoch nicht um tägliche Kopfschmerzen. Schmerzverstärkend wirkten Kunstlicht, gewisse Parfüms sowie bestimmte Töne. Weiterhin habe sie rechts fronto-temporale Parästhesien, welche ihr mehrmals täglich auffielen. Die Kopfschmerzen hätten seit dem Unfall bestanden.

    Auch sei direkt nach dem Unfall ein Schwindelgefühl aufgetreten, was nach initial permanentem Vorhandensein inzwischen nur noch zwei bis drei Mal pro Woche für wenige Sekunden auftrete. Sie fühle sich dann unsicher auf dem Boden (S. 2 oben). Sie selbst habe zudem das Gefühl, häufig verzögert die richtigen Worte zu finden, von ihren Mitmenschen sei jedoch nichts Auffälliges berichtet worden. Die initial beschriebenen Doppelbilder beziehungsweise das Unscharfsehen seien inzwischen fast komplett rückläufig.

    Problematisch sei für sie der mehrmals täglich für Sekunden bis Minuten auftretende, stechende Ohrschmerz. Dieser sei bisher noch nicht fachärztlich abgeklärt worden. Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin würden die Defizite sie in der Gesamtheit stark bei der Ausübung ihrer täglichen Arbeit einschränken, insbesondere die neuropsychologischen (S. 2 Mitte).

    Vor einigen Monaten sei es vorübergehend unter verstärkter Belastung am Arbeitsplatz zu einer depressiven Episode mit niedergedrückter Stimmung und schlechtem Schlaf gekommen, was aktuell voll remittiert sei. Die Beschwerdeführerin stelle eine günstige Selbstprognose. Sie arbeite bei der Y.___-Bäckerei, wobei es sich um ein wenig mitarbeiterfreundliches Betriebsklima handle und sie einen Verweis aufgrund nachlässigen Arbeitens erhalten habe. Sie beabsichtige längerfristig die Arbeit zu wechseln. Zur Medikation habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, sie nehme teilweise wochenweise auch keine Analgetika ein (S. 2 Mitte).

    Die Ärzte führten zum neurologischen Status aus, die detaillierte Prüfung von Hirnnerven (inklusive Vestibularisfunktion), Motorik, Sensibilität, Reflexen, Koordination sowie Stand und Gang hätten keinen pathologischen Befund ergeben. Das EEG vom 26. November 2012 habe keinen Herdbefund und keine epilepsietypischen Potentiale ergeben.

    Die Patientin erfülle die Diagnosekriterien für einen posttraumatischen Kopfschmerz nach mittelschwerer bis schwerer Kopfverletzung und begleitendem neurasthenisch-depressiven Syndrom als Ursache der Beschwerden.

    Eine andere Ätiologie der diffusen Beschwerden habe in der klinisch neurologischen Untersuchung beziehungsweise den auswärtig durchgeführten Abklärungen nicht eruiert werden können. Aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs mit dem Lastwagen-Unfall hätten sie keine Zweifel an der zeitlichen Kausalität. Es sei von einer Chronifizierung der Beschwerden auszugehen (S. 2 unten f.).

3.8    Dr. D.___ und Dr. E.___, Klinik für Neurologie, Z.___, führten in ihrem Bericht vom 12. August 2013 (Urk. 7/48) zur Frage, ob noch medizinisch objektivierbare Befunde bestünden, aus, in der detaillierten neurologischen Untersuchung von Hirnnerven (inklusive Vestibularisfunktion), Motorik, Sensibilität, Reflexen, Koordination sowie Stand und Gang habe sich kein pathologischer Befund erheben lassen. Der neuropsychologische Bericht liege vor. In ihm habe Frau Dr. phil. C.___ ein sehr unausgeglichenes und diffuses Resultatprofil mit unauffälligen, leichten, mittelschweren bis schweren kognitiven Funktionsstörungen sowie Auffälligkeiten in Emotionalität und Verhalten festgestellt. Die Symptomvalidierung sei hierbei sehr auffällig gewesen. Die Ärzte führten aus, für den von Dr. phil. C.___ differenzialdiagnostisch nicht ausschliessbaren neurologischen Prozess zum Beispiel im Rahmen einer Epilepsie gebe es jedoch ihrerseits keinen Hinweis.

4.

4.1    Zu prüfen ist die Unfallkausalität der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Beschwerden, so den Kopfschmerzen, Ohrenschmerzen, den Doppelbildern, der neuropsychologischen Defizite und der Schlafstörungen.

    Indes bestritt sie die Anwendbarkeit der spezifischen Adäquanzprüfung nach der HWS-Praxis (vorstehend E. 2.2).

4.2    Aufgrund der Akten ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin ein Schädelhirntrauma erlitten hat. Ebenso kann als erstellt betrachtet werden, dass sich keine strukturellen Läsionen des Gehirns haben objektivieren lassen (vgl. vorstehend E. 3.1).

    Auch in den Berichten von Dr. D.___ und Dr. E.___ vom November 2012 respektive August 2013 sowie im Bericht der Neuropsychologin Dr. phil. C.___ vom November 2012 (vorstehend E. 3.6-8) wurde festgehalten, dass keine organische Ursache für die Beschwerden mehr bestehe. Ausdrücklich verneinte die Neuropsychologin Dr. phil. C.___ einen Kausalzusammenhang mit den geltend gemachten Beschwerden und dem Unfallereignis, indem sie ausführte, dass die kognitiven Befunde nicht genügend wahrscheinlich als authentische kognitive Störungen eingestuft werden könnten und die vorgebrachten Beschwerden weder in ihrer Art noch im Ausmass im Rahmen von leichten Schädelhirntraumas oder bei anderen hirnorganischen Verletzungen angetroffen würden.

    Somit besteht die insoweit klassische Ausgangslage, dass beim Unfall eine bestimmte Verletzung (Schädelhirntrauma) stattgefunden hat und die im Entscheidzeitpunkt noch geklagten Beschwerden nicht mit einer strukturellen Läsion erklärt werden können, so dass über das Bestehen eines rechtsgenüglichen Kausalzusammenhangs - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - praxisgemäss in Anwendung der Adäquanzprüfung, die ursprünglich zur Kausalitätsprüfung nach erlittener HWS-Distorsion entwickelt wurde, zu entscheiden ist (vgl. vorstehend E. 1.4-5).

    Nicht ausreichend für die Kausalitätsbeurteilung ist daher die Aussage von Dr. D.___ und Dr. E.___, welche, obwohl sie keine pathologischen Befunde haben feststellen können, lediglich aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs darauf schlossen, die diffusen Beschwerden stünden im Zusammenhang mit dem Unfall vom Dezember 2011 (vgl. vorstehend E. 3.7-8).

4.3    Vorab ist die Schwere des Unfallereignisses zu bestimmen. Da das Ereignis weder als leicht noch als schwer im Sinne der Rechtsprechung einzustufen ist, ist es dem mittleren Bereich zuzurechnen.

    Zu den schweren Ereignissen im mittleren Bereich hat die Rechtsprechung beispielsweise einen Unfall gezählt, bei dem ein Personenwagen auf der Überholspur der Autobahn bei einer Geschwindigkeit von rund 130 km/h plötzlich ins Schleudern geriet, die Normalspur und den Pannenstreifen überquerte, mit der Böschung kollidierte und sich überschlug; der Personenwagen wurde auf die Überholspur zurückgeschleudert und kam auf den Rädern stehend zum Stillstand, wobei der Beifahrer beim Überschlagen aus dem Dachfenster auf die Böschung geschleudert wurde und die versicherte Person das Fahrzeug nicht mehr eigenständig verlassen konnte (Urteil 8C_799/2008 vom 11. Februar 2009 E. 3.2.2). Als schwerer Fall im mittleren Bereich wurde auch ein Zusammenprall mit einem aus der Gegenrichtung kommenden Fahrzeug in einem Tunnel mit drei beteiligten Autos, bei dem ein Toter und mehrere Verletzte zu beklagen waren, qualifiziert (RKUV 1999 Nr. U 335 S. 207), ferner einen Reifenplatzer auf der Autobahn bei ca. 95 km/h mit anschliessendem Überschlagen des Fahrzeugs auf das Dach (unveröffentlichte E. 3.3.2 des Urteils BGE 129 V 323 = RKUV 2003 Nr. U 481, S. 203). Stellt man all dies in Rechnung, so ist das vorliegende Unfallereignis auch nicht im Grenzbereich zu einem schweren Unfallereignis anzusiedeln, sondern im mittleren Bereich im engeren Sinne. Demnach müssen drei der massgebenden Kriterien erfüllt sein, damit ein adäquater Kausalzusammenhang zu bejahen ist (SVR 2010 UV Nr. 25 E. 4.5).

4.4    Weder besonders dramatische Begleitumstände noch eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls sind vorliegend ersichtlich. Zu urteilen ist hierbei objektiv und nicht aufgrund des subjektiven Empfindens bzw. Angstgefühls des Versicherten (Urteil 8C_249/2009 vom 3. August 2009 E. 8.2 mit Hinweisen). Der Unfall vom 30. Dezember 2011 spielte sich weder unter besonders dramatischen Begleitumständen ab, noch war er besonders eindrücklich. Den polizeilichen Abklärungen ist diesbezüglich zu entnehmen, dass der Lastwagenchauffeur die Beschwerdeführerin bei Dunkelheit und Schneefall beim Abbiegen und einer Geschwindigkeit von etwa 20 bis 30 Stundenkilometern übersah und das Fahrzeug sie zu Fall gebracht und verletzt hatte (vgl. Urk. 7/12/3 S. 1, S. 4). Die Beschwerdeführerin selbst gab zu Protokoll, dass sie sich bei starkem Schneefall die Kapuze über den Kopf gezogen und den Lastwagen nicht gehört habe. Plötzlich habe sie zwei Lichter und eine weisse Front gesehen und nicht mehr reagieren können (Urk. 7/12/2 S. 7). Unter diesen Umständen ist namentlich kein unüblicher Schrecken der Beschwerdeführerin zu erkennen, und es waren keine relevanten Begleitumstände zu verzeichnen, welche die Bejahung des Kriteriums gestatten würden.

    Hingegen dürfte das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen erfüllt sein, hat der Unfall doch nicht nur ein Schädelhirntrauma zur Folge gehabt, sondern zusätzlich eine Schädelfraktur und eine Hüftkontusion, also insgesamt doch weitere Verletzungen von teils erheblicher Schwere.

    Anhaltspunkte für eine fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung bestehen nicht. Abklärungsmassnahmen und blosse ärztliche Kontrollen sind im Rahmen des Kriteriums der fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung nicht zu berücksichtigen (Urteile 8C_698/2008 vom 27. Januar 2009 E. 4.4 und 8C_126/2008 vom 11. November 2008 E. 7.3).

    Das Kriterium der erheblichen Beschwerden kann, wenn auch nicht in ausgeprägter Form, als erfüllt betrachtet werden. Der Beschwerdeführerin klagte durchwegs über Nacken- und Kopfschmerzen und belastungsabhängigen Schwindel sowie zusätzlich ab August 2012 über Konzentrationsprobleme und weitere kognitive Einschränkungen. Indessen konnte sie dennoch ab Mitte Mai 2012 ihre Arbeitstätigkeit wieder vollständig aufnehmen und nahm gemäss Angaben anlässlich der neurologischen Untersuchung im November 2012 teilweise wochenweise keine Analgetika ein. Zudem führte sie zu diesem Zeitpunkt aus, die beschriebenen Doppelbilder seien inzwischen fast komplett rückläufig, wobei sich dem Bericht der Neuropsychologin Dr. phil. C.___ vom November 2012 (vorstehend E. 3.6) entnehmen lässt, dass eine bereits im März 2012 durchgeführte augenärztliche Abklärung keine Befunde ergab, welche die von der Beschwerdeführerin beklagten Beschwerden hätte erklären können. Auch suchte die Beschwerdeführerin betreffend die anlässlich der neuropsychologischen und neurologischen Abklärung erwähnten, seit dem Unfall bestehenden, stechenden Ohrenschmerzen (vorstehend E. 3.6-7) bislang keinen Facharzt auf und in den Berichten des behandelnden Hausarztes Dr. B.___ (vorstehend E. 3.2-5) sind derartige Schmerzen auch nicht erwähnt, so dass das Ausmass der dadurch verursachten Beeinträchtigung relativiert werden muss. Im Übrigen ergab schon die Erstuntersuchung im Spital A.___ betreffend die Ohren und den Gehörgang unauffällige Befunde (vgl. vorstehend E. 3.1).

    Zwei weitere Kriterien sodann - die Unfallfolgen erheblich verschlimmernde ärztliche Fehlbehandlung; schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen - sind offensichtlich nicht erfüllt, genauso wenig wie das Kriterium einer erheblichen Arbeitsunfähigkeit. So war die Beschwerdeführerin bereits ab dem 25. Januar 2012 wieder teilweise und ab Mai 2012 wieder vollständig arbeitsfähig (vgl. vorstehend E. 3.3 und E. 3.4).

4.5    Zusammenfassend ist somit von den massgebenden Kriterien lediglich eines erfüllt und ein weiteres in nicht wesentlich ausgeprägter Form.

    Damit sind jedenfalls nicht drei Kriterien erfüllt, so dass das Bestehen eines adäquaten Kausalzusammenhanges zu verneinen ist. Fehlt es am adäquaten Kausalzusammenhang, so ist kein rechtsgenüglicher Kausalzusammenhang erstellt, und es besteht keine weitergehende Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin.

    Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich deshalb als zutreffend, womit die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Walter Keller

- SWICA Versicherungen AG

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannSchucan