Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2014.00106




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Vogel

Ersatzrichterin Bänninger Schäppi

Gerichtsschreiber Kreyenbühl

Urteil vom 23. Oktober 2014

in Sachen

X.____

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld

Werdstrasse 36, 8004 Zürich


gegen


Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft

Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen

Beschwerdegegnerin


Zustelladresse: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft

Postfach, 8010 Zürich



Sachverhalt:

1.    

1.1    X.____, geboren 1965, wurde am 6. November 1997 auf dem Fahrrad von einem Auto angefahren und zog sich dabei multiple Verletzungen zu (Urk. 9/2). Nachdem die Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Allianz) beim O.___ (O.___) in Y.____ eine polydisziplinäre Begutachtung veranlasst hatte (Expertise vom 5Februar 2004, Urk. 9/197), sprach sie dem Versicherten für die Folgen dieses Unfalls mit Verfügung vom 13. Mai 2005 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2005 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 53 % eine Invalidenrente zu (Urk. 9/254).

1.2    Im Rahmen eines im Mai 2013 eingeleiteten Revisionsverfahrens nahm die zuständige Schadeninspektorin der Allianz beim Versicherten am 3. Juli 2013 einen sogenannten Patientenbesuch vor (Besprechungsprotokoll vom 3. Juli 2013, Urk. 9/347). In der Folge teilte die Allianz dem Versicherten mit, dass sie beabsichtige, eine neue medizinische Begutachtung durchführen zu lassen, wobei sie als Gutachterstellen das Z.____(Z.____ AG) in A.____ und die MEDAS B.____ vorschlug (Urk. 9/350 und Urk. 9/355). Der Versicherte beanstandete daraufhin sowohl die Notwendigkeit einer Begutachtung als auch die vorgeschlagenen Begutachtungsstellen (Urk. 9/354 und Urk. 9/356). Schliesslich ordnete die Allianz mit Verfügung vom 26. März 2014 eine interdisziplinäre Begutachtung des Versicherten bei der Z.____ AG in A.____ an (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 9. Mai 2014 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 17. September 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was dem Beschwerdeführer am 19. September 2014 angezeigt wurde (Urk. 10).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.




Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Wird eine versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG).

1.2    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).

    Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht (BGE 134 V 131 E. 3 mit Hinweisen; BGE 133 V 108 E. 5.4).

1.3    Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen (Art. 44 ATSG). Zudem ist der versicherten Person Gelegenheit zu geben, sich vorgängig zu den Gutachterfragen zu äussern. Die Anordnung der Begutachtung erfolgt mittels anfechtbarer Zwischenverfügung (BGE 138 V 318 E. 6.1.4 und 137 V 210 E. 3.4.2.8 f.).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).


2.    

2.1    Der Beschwerdeführer beanstandete sowohl die geplante Begutachtung im Allgemeinen (Urk. 1. S. 3 f.) als auch die von der Beschwerdegegnerin bestimmte Gutachterstelle Z.____ AG in A.____ im Besonderen (Urk. 1 S. 6 f.).

2.2    Zu prüfen ist daher zunächst, ob eine neuerliche Begutachtung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 43 Abs. 2 ATSG notwendig und zumutbar ist.

    Nach dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuierten Untersuchungsgrundsatz hat der Unfallversicherer den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. Eine materielle Prüfung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4) erfolgte vorliegend zuletzt im Rahmen der Rentenzusprache vom 13. Mai 2005 (Urk. 9/254), bei der sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht auf das polydisziplinäre Gutachten des O.___ vom 5. Februar 2004 stützte (Urk. 9/197). Was den weiteren medizinischen Verlauf in den darauf folgenden Jahren betrifft, sind mehrere Berichte des behandelnden Dr. med. C.____, FMH Neurologie, aktenkundig (Urk. 9/293, Urk. 9/296, Urk. 9/306, Urk. 9/314, Urk. 9/323, Urk. 9/325, Urk. 9/334 und Urk. 9/351). Allerdings handelt es sich einzig beim Bericht von Dr. C.____ vom 23. Mai 2006 um einen etwas ausführlicheren Verlaufsbericht (Urk. 9/293). Namentlich dessen aktuellster Verlaufsbericht vom 6. Januar 2011 ist demgegenüber sehr kurz gefasst und erfüllt die rechtsprechungsgemäss gestellten Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten nicht (Urk. 9/334; vgl. E. 1.4). Im Weiteren gab der Beschwerdeführer beim Patientenbesuch vom 3. Juli 2013 an, dass es ihm heute deutlich schlechter gehe als noch vor fünf Jahren, vor allem kognitiv und bezogen auf die Parästhesien im Arm. Auch habe er in stärkeren und häufigeren Intervallen Schmerzen (Urk. 9/347/7). Andererseits teilte er der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, am 17. Januar 2014 mit, dass er nach wie vor in einem 5%-Pensum in seiner bisherigen Firma tätig sei und daneben seit dem 9. Januar 2014 im Sinne eines Arbeitsversuches noch in einem 20 %-Pensum selbständig in einer eigenen Praxis arbeite (Urk. 9/358/2). Unter diesen Umständen erscheint die von der Beschwerdegegnerin neun Jahre nach der Rentenzusprache angeordnete Begutachtung des Beschwerdeführers ohne Weiteres als angezeigt beziehungsweise notwendig. Ferner liegt auch auf der Hand, dass bei einem im Zeitpunkt der Rentenzusprache erst knapp 40-jährigen Versicherten eine periodische Überprüfung des Rentenanspruchs grundsätzlich notwendig ist. Die üblichen Untersuchungen einer MEDAS sind sodann ohne konkret entgegenstehende Umstände – die vorliegend nicht ersichtlich sind rechtsprechungsgemäss generell als zumutbar zu erachten (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 988/2006 vom 28. März 2007 E. 4.1 f.).

    Es ist damit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung eine neuerliche Begutachtung des Beschwerdeführers angeordnet hat.

2.3    Im Weiteren sind die Einwände des Beschwerdeführers gegen die Anordnung der Begutachtung bei Z.____ AG in A.____ zu prüfen.

    Der Beschwerdeführer machte geltend, dass die Z.____ AG als Gutachterstelle nicht geeignet sei, weil sie finanziell von der Beschwerdegegnerin abhängig sei (Urk. 1 S. 6). Das Bundesgericht hielt in diesem Zusammenhang in BGE 137 210 E. 1.3.3 in Bezug auf die Invalidenversicherung (in Bestätigung seiner bisherigen Rechtsprechung) zunächst fest, dass die Anzahl der beim selben Arzt in Auftrag gegebenen Gutachten sowie das daraus resultierende Honorarvolumen für sich allein genommen nicht zum Ausstand führe. Zudem gelte hinsichtlich der MEDAS als Institution ohnehin, dass sich ein Ausstandsbegehren stets nur gegen Personen und nicht gegen Behörden richten könne; nur die für eine Behörde tätigen Personen, nicht die Behörde als solche, könnten befangen sein. Der vom Bundesgericht aber doch erkannten latenten Gefährdung der Verfahrensfairness, die sich unter anderem aus dem Ertragspotential der Tätigkeit der MEDAS zuhanden der Invalidenversicherung ergibt, trug es im gleichen Entscheid (E. 3.4) sodann insbesondere mit einer Stärkung der Partizipationsrechte der Versicherten Rechnung. Daraufhin stellte es in BGE 138 V 318 E. 6.1.1 klar, dass die in BGE 137 V 210 vorgesehenen Korrektive zur Stärkung der Partizipationsrechte – sofern nicht IV-spezifisch - auch im Verfahren der Unfallversicherung gelten. Es kann deshalb ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die genannte Rechtsprechung betreffend eine (allfällige) wirtschaftliche Abhängigkeit eines Gutachters beziehungsweise einer MEDAS auch in unfallversicherungsrechtlichen Verfahren zur Anwendung kommt. Dass die Z.____ AG als Institution aufgrund einer möglichen finanziellen Abhängigkeit von der Beschwerdegegnerin im vornherein keine Gewähr für eine objektive und unvoreingenommene Begutachtung bieten würde, ist folglich zu verneinen.

    Sodann schlug der Beschwerdeführer für die vorgesehene Begutachtung im Sinne eines Eventualantrages die Unabhängige medizinische Gutachterstelle D.____ (D.____ AG) vor (Urk. 1 S. 7). Die Beschwerdegegnerin legte dazu indes überzeugend dar, dass diese vorliegend nicht geeignet sei, eine objektive Begutachtung abzugeben, zumal Dr. C.____, der behandelnde
Arzt des Beschwerdeführers, Vorstandsmitglied der D.____ AG sei (vgl. http://www. D.____ -zuerich.ch/team /vorstand). In solchen Konstellationen liege es nämlich nahe, dass sich die begutachtenden Kollegen nur ungern gegen die von ihrem Expertenkollegen vertretene Meinung richten würden (Urk. 8 S. 5).

    Ob sich die IV-Stelle mit Fragen an einem unfallversicherungsrechtlichen Gutachten, das gemäss BGE 138 V 318 E. 6.1.1 nicht nach dem Zufallsprinzip vergeben werden muss, beteiligen kann (vgl. Urk. 1 S. 6 f.), ist schliesslich – wie die Beschwerdegegnerin zutreffend bemerkte (Urk. 8 S. 4) - eine Frage des Invalidenversicherungsrechts und muss im vorliegenden unfallversicherungsrechtlichen Verfahren nicht geklärt werden. Dasselbe gilt auch für die Frage, ob dem Beschwerdeführer eine weitere, im Rahmen des IV-Verfahrens möglicherweise durchzuführende Begutachtung zumutbar wäre.

    Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung angeordnete Begutachtung des Beschwerdeführers bei der Z.____ AG nicht zu beanstanden ist.

    Die Beschwerde ist daher abzuweisen.




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerdewird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Michael Ausfeld

- Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstKreyenbühl