Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2014.00107 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiber Schetty
Urteil vom 17. September 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Simon Kehl
Kehl & Schär Rechtsanwälte
Poststrasse 22, Postfach 118, 9410 Heiden
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1970, erlitt in den Jahren 1991 bis 1998 fünf Autounfälle und leidet seither an cervicocephalen und cervicobrachialen Beschwerden (Urk. 9/48 S. 48). Gestützt auf das Gutachten der Klinik Y.___ vom 5. Januar 2002 (Urk. 9/48 S. 47 ff.) sprach die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) der Versicherten mit Verfügung vom 24. Juni 2003 ab 1. Januar 2003 eine Invalidenrente ausgehend von einer 100%igen Erwerbsunfähigkeit zu; weiter bejahte sie eine Integritätseinbusse von 10 % und gewährte eine entsprechende Entschädigung (Urk. 9/73 S. 50-53). Im Rahmen eines Revisionsverfahrens im Bereich der Invalidenversicherung erfolgte eine weitere Begutachtung (Z.___-Gutachten vom 28. April 2011, Urk. 9/232 S. 5 ff.). Gestützt auf die Ergebnisse dieses Gutachtens leitete die SUVA Ende 2013 ein Revisionsverfahren in die Wege, wobei sie aufgrund des Alters des Z.___Gutachtens eine neue ärztliche Abklärung für unumgänglich hielt (Urk. 9/265). Mit Schreiben vom 12. Dezember 2013 wurde dem Vertreter der Versicherten mitgeteilt, dass sie eine interdisziplinäre Begutachtung bei Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, EMBA, Chefarzt MEDAS B.___, beabsichtigen würden (Urk. 9/269). Zu diesem Schreiben äusserte sich der Vertreter der Versicherten mit Schreiben vom 21. Januar 2014 (Urk. 9/272 ablehnend); die SUVA äusserte sich ein zweites Mal mit Schreiben vom 27. Februar 2014 (Urk. 9/273), die erneut ablehnende Stellungnahme des Vertreters der Versicherten datiert vom 14. März 2014 (Urk. 9/274). In der Folge hielt die SUVA mit Zwischenverfügung vom 26. März 2014 an der Begutachtung durch Dr. A.___ fest (Urk. 9/276 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Vertreter der Versicherten am 12. Mai 2014 Beschwerde und beantragte, es sei auf die vorgesehene Begutachtung zu verzichten, eventualiter sei der Gutachtensauftrag der Klinik Y.___ beziehungsweise Prof. Dr. med. C.___ zu erteilen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 9. Juli 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was dem Vertreter der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21. Juli 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).
Das Gericht nahm von Amtes wegen das Urteil vom 31. Januar 2014 betreffend das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren der Beschwerdeführerin zu den Akten (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Zwischenverfügung vom 26. März 2014 damit, dass das für das IV-Verfahren massgebende Gutachten bereits drei Jahre zurückliege und für eine Revision nicht mehr genügend aktuell sei. Die Klinik Y.___ würden sie in erster Linie als Rehaklinik und nicht als Gutachterstelle betrachten; zudem könne nach zwölf Jahren nicht mehr von einer Verlaufsbegutachtung ausgegangen werden. Aus diesen Gründen würden sie an der Begutachtung durch Dr. A.___ festhalten (Urk. 2).
1.2 Demgegenüber machte der Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass gestützt auf das Z.___-Gutachten vom 28. April 2011 – entsprechend den Ausführungen des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich im Urteil IV.2013.01057 vom 31. Januar 2014 – von einer seit Jahren unveränderten Beschwerdesituation auszugehen sei, so dass keine weitere Begutachtung nötig sei. Eine solche würde vielmehr den Anschein einer nicht zulässigen second-opinion erwecken. Wenn überhaupt, sei die Klinik Y.___ mit der Begutachtung zu beauftragen, da bei Rentenrevisionen in aller Regel die bisher beauftragte Gutachterstelle zu berücksichtigen sei (Urk. 1).
2.
2.1 Bei einer revisionsweisen Überprüfung eines Rentenanspruchs von Amtes wegen lässt sich der Versicherungsträger in der Regel von einem vorgemerkten Anpassungstermin leiten, der in der Verwaltungspraxis in einem ungefähren Abstand von drei Jahren festgelegt wird, aber auch früher liegen kann. Unabhängig von einem solchen Termin erfolgt ferner die Abklärung, wenn der Versicherungsträger Kenntnis von einer allenfalls anpassungsrelevanten Änderung des Sachverhalts erhält (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Rz. 29 zu Art. 17).
Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Zwischenverfügung war das im Rahmen des IV-Verfahrens erstellte Z.___-Gutachten vom 28. April 2011 rund drei Jahre alt. Selbst wenn die Beschwerdegegnerin dannzumal den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin einer revisionsweisen Überprüfung unterzogen hätte – was nicht erfolgt ist –, stünde es ihr praxisgemäss ohne weiteres zu, ein aktuelles Verlaufsgutachten einzuholen. Die ins Auge gefasste Abklärung bei Dr. A.___ stellt dabei aufgrund des zeitlichen Ablaufs seit der Begutachtung beim Z.___ keine second-opinion dar, sondern soll die revisionsweise Überprüfung des Rentenanspruchs anhand einer aktuellen medizinischen Einschätzung ermöglichen. Vor diesem Hintergrund ist die Anordnung eines weiteren Gutachtens nicht zu beanstanden.
2.2 Zur Wahl der Gutachterstelle im Rahmen eines Revisionsverfahrens hielt das Bundesgericht fest, dass es nicht grundsätzlich unzulässig sei, im Revisionsverfahren einen anderen Gutachter oder eine andere Gutachterstelle beizuziehen als bei der Rentenzusprechung oder einer früheren Revision. Weil ein Gutachten nur beweistauglich sei, wenn darin aus neutraler Sicht die rechtsrelevanten Tatsachen dargelegt würden, spreche nichts dagegen, einen neuen Experten mit der Verlaufsbegutachtung zu beauftragen, selbst wenn der ursprüngliche Gutachter weiterhin verfügbar wäre. Indes sei unter Würdigung der gesamten Aktenlage einlässlich zu prüfen, ob eine geänderte (neue) ärztliche Stellungnahme zur Arbeitsunfähigkeit bloss eine Neubeurteilung oder aber Ausdruck tatsächlich geänderter Verhältnisse sei (Urteil 9C_742/2010 vom 6. Januar 2011 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen).
2.3 Auch wenn die Klinik Y.___ somit willens und in der Lage wäre, ein entsprechendes Verlaufsgutachten zu erstellen, steht es der Beschwerdegegnerin frei, die Begutachtung einer anderen Fachstelle zu übertragen. Die von der beschwerdeführenden Partei ins Feld geführte Erwägung 3.3.1 in BGE 137 V 210 (Urk. 1 S. 8), wonach die offenen Fragen oder Zweifel an den gutachtlichen Schlussfolgerungen in erster Linie mit den Verfassern des betreffenden Gutachtens geklärt werden sollen, bezieht sich auf das Vorgehen bei einfacher Ergänzungsbedürftigkeit eines externen Gutachtens (zufolge von Unklarheiten, unvollständiger Beantwortung oder dem Auftauchen neuer Fragen). Da es im vorliegenden Verfahren aber um ein eigentliches Verlaufsgutachten nach üblichem Zeitablauf geht, vermögen die Einwände des Vertreters der Beschwerdeführerin nicht zu überzeugen.
Weiter wurde die Gutachterstelle der beschwerdeführenden Partei vorgängig mitgeteilt (Urk. 9/269) und die Beschwerdegegnerin äusserte sich mit Schreiben vom 27. Februar 2014 zu den geltend gemachten Einwänden des Vertreters der Beschwerdeführerin (Urk. 9/273). Dieser nahm zur Frage der Begutachtung ein zweites Mal mit Schreiben vom 14. März 2014 Stellung (Urk. 9/274). Auch in formeller Hinsicht ist das Vorgehen der Beschwerdegegnerin somit nicht zu beanstanden. Darüber hinaus werden vom Vertreter der Beschwerdeführerin gegenüber Dr. A.___ keine eigentlichen Ablehnungsgründe geltend gemacht.
Zuletzt ist darauf hinzuweisen, dass die Sachlage nicht vollends mit jener im IV-Verfahren zu vergleichen ist, da sich die massgeblichen Referenzverfügungen auf unterschiedliche medizinische Einschätzungen stützen. So erfolgte die ursprüngliche Leistungszusprache im Bereich der Invalidenversicherung aufgrund einer Einschätzung der Klinik D.___ aus dem Jahre 1998 (Urteil des hiesigen Gerichts IV.2013.01057 vom 31. Januar 2014 E. 3.1, Urk. 11), während im Bereich der Unfallversicherung das Gutachten der Klinik Y.___ aus dem Jahr 2002 massgebend ist.
2.3 Aus all diesen Gründen ist das Vorgehen der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden, was in Abweisung der Beschwerde zur Bestätigung des angefochtenen Zwischenentscheides vom 26. März 2014 führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Simon Kehl
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubSchetty