Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2014.00108




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Ersatzrichter Wilhem

Gerichtsschreiberin Gasser Küffer

Urteil vom 29. Oktober 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter

Rechtsanwälte Pugatsch

Beethovenstrasse 11, Postfach, 8027 Zürich


gegen


Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1949, war als arbeitslose Person bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch unfallversichert, als sie sich am 14. Dezember 2012 bei einem Sturz eine distale intraartikuläre Radiusfaktur links zuzog. Die Versicherte suchte am 17. Dezember die Notfallsprechstunde des Y.___ auf, wo die Verletzung am 20. Dezember 2012 operativ versorgt wurde (Urk. 7/1 und 7/12, 7/17). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen.

    Am 5. Juni 2013 untersuchte der Kreisarzt Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, die Versicherte (Urk. 7/38 und ergänzende Beurteilung vom 17. Juni 2013). Gestützt auf dessen Beurteilung teilte die Suva der Versicherten am 27. Juni 2013 die Einstellung der Taggeldleistungen per Ende Juli 2013 mit (Urk. 7/43). Nach Eingang eines Untersuchungsberichts des Y.___ vom 29. August 2013 (Urk. 7/57) und einer kreisärztlichen Stellungnahme dazu vom 23. September 2013 (Urk. 7/61) hielt die Unfallversicherung mit Schreiben vom 25. September 2013 (Urk. 7/62) und – nach neuerlicher kreisärztlicher Beurteilung vom 14. November 2013 (Urk. 7/67) – mit Verfügung vom 19. November 2013 (Urk. 7/68) an der Einstellung der Taggeldleistungen per 31. Juli 2013 fest. Die Einsprache der Versicherten vom 27. Dezember 2013 (Urk. 7/69) wies sie mit Entscheid vom 26. März 2014 ab (Urk. 2).


2.    Dagegen liess X.___ am 13. Mai 2014 Beschwerde erheben und die Zusprache der gesetzlichen Leistungen unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Vernehmlassung vom 26. Mai 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).

    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

1.2    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

    Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).

1.3    Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mithin im Zeitpunkt der vollen Wiedererlangung der Fähigkeit, im bisherigen oder in einem anderen Beruf zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 16 Abs. 1 und 2 UVG in Verbindung mit Art. 6 ATSG; BGE 137 V 199 E. 2.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3), mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG).

1.4

1.4.1    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

1.4.2    Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c).


2.    

2.1    Streitig und zu prüfen ist, ob sich die Beschwerdegegnerin zu Recht auf den Standpunkt stellte, die Beschwerdeführerin sei ab 1. August 2013 in der vor der Arbeitslosigkeit zuletzt ausgeübten leichten Bürotätigkeit wieder voll – mithin im ausgeübten Pensum von 50 % - arbeitsfähig gewesen.

    Den medizinischen Akten ist hierzu Folgendes zu entnehmen:

2.2    Gemäss Bericht der Unfallchirurgie des Y.___ vom 17. Dezember 2012 rutschte die Beschwerdeführerin am 14. Dezember 2012 auf glattem Untergrund aus und zog sich dabei eine distale intraartikuläre Radiusfraktur links zu (Urk. 7/13). Am 20. Dezember 2012 erfolgte die operative Versorgung mittels einer offenen Reposition und internen Fixation (ORIF) des distalen Radius links mit winkelstabiler palmarer Radius-2-Säulenplattenosteosynthese (Urk. 7/17). Die Beschwerdeführerin wurde am 23. Dezember 2012 nach Hause entlassen und vom Y.___ bis 29. Januar 2013 arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 7/18, 7/31).

    Die behandelnde Ärztin der Beschwerdeführerin, Dr. med. A.___, Mitglied der B.___, C.___, attestierte eine weiterführende Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/18, 7/22).

    Am 13. März 2013 fand eine Verlaufskontrolle im Y.___ statt, anlässlich welcher die Beschwerdeführerin über einen zögerlichen Verlauf mit noch Schmerzen und Bewegungseinschränkungen im Bereich des linken Handgelenkes sowie über unspezifische Knieschmerzen berichtete. Der klinische und bildgebende Befund ergab eine konsolidierte Fraktur bei reizlosen Narbenverhältnissen, eine diskrete Druckdolenz diffus über dem Radius sowie freie Umwendbewegungen. Bei regelrechtem Verlauf wurde eine weitere Serie Hand-Physiotherapie verschrieben und die nächste Verlaufskontrolle auf Ende 2013 terminiert (Urk. 7/32). Die Arbeitsunfähigkeit wurde bis 12. März 2013 bestätigt (Urk. 7/22).

    Gemäss Zwischenbericht von Dr. A.___ vom 19. April 2013 klagte die Beschwerdeführerin über eine Schwäche in der linken Hand. Es zeige sich ein guter Verlauf unter Ergotherapie; jedoch lägen den Heilverlauf ungünstig beeinflussende Umstände in Form einer psychischen Überlagerung und einer Durchschlafstörung vor (Urk. 7/26). Dr. A.___ attestierte eine weiter anhaltende Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/37).

    Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 5. Juni 2013 erklärte die Beschwerdeführerin, weiterhin unter Schmerzen am linken Handgelenk zu leiden und insbesondere im Haushalt behindert zu sein. Das Greifen von Gegenständen löse nach wie vor Schmerzen aus, auch sei sie in der Kraft eingeschränkt. Den Haushalt könne sie mit Hilfe des Ehemannes, dessen Hilfe sie bei schweren Belastungen und beim Einkaufen benötige, bewältigen. Dr. Z.___ erachtete den klinischen Befund als günstig; insbesondere sei die Muskulierung der Arme dergestalt, dass eine erhebliche Entlastung durch Schonung des linken Armes nicht anzunehmen sei. Die Beweglichkeit sei nur diskret eingeschränkt und die Trophik unauffällig. Für manuell leichte Tätigkeiten sei die Beschwerdeführerin rein vom klinischen Befund her arbeitsfähig. Jedoch seien noch aktuelle Röntgenbilder zur abschliessenden Beurteilbarkeit einzuholen (Urk. 7/38).

    Nach Eingang der Röntgenaufnahmen des Y.___ vom 12. März 2013 beurteilte Dr. Z.___ die Situation dahingehend, dass die Aufnahmen perfekte Verhältnisse mit anatomisch rekonstruierter Stellung im Bereich des distalen Radius und stabiles Metall zeigen würden. Daneben erkannte er eine als wahrscheinlich vorbestehend beurteilte Ulnaplus-Variante. Die Einschätzung, wonach die früher ausgeübte Tätigkeit als Büroangestellte theoretisch ab sofort zumutbar sei, gelte weiterhin (Urk. 7/41).

    Am 27. August 2013 suchte die Beschwerdeführerin ein weiteres Mal die Klinik für Unfallchirurgie des Y.___ auf. Sie klagte über anhaltende Schmerzen im Handgelenk links bei Belastung (Hausarbeit) sowie morgens nach dem Aufwachen. Der klinische Befund ergab lediglich eine Druckdolenz distal über dem Radius. Röntgenaufnahmen vom Untersuchungstag zeigten unveränderte Stellungsverhältnisse, keine Anzeichen für eine Lockerung des Osteosynthesematerials und keine wesentliche sekundäre Dislokation. Die ossäre Konsolidation wurde als progredient beurteilt. Im Os lunatum zeigte sich eine zunehmende subchondrale, randsklerosierte Zyste (DD bei ulnar impaction). Die zuständigen Ärzte empfahlen bei persistierenden Beschwerden eine Entfernung des Osteosynthesematerials. Die Beschwerdeführerin habe sich diesbezüglich noch nicht festlegen wollen (Urk. 7/57).

    Dr. Z.___ nahm am 23. September 2013 zu den Röntgenbildern vom 27. August 2013 Stellung: Bei stabil liegender volarer Platte sei die Fraktur durchgebaut. Eine gewisse Überlänge der Ulna bestehe rein vom Bild her; lediglich der Vergleich mit Aufnahmen der Gegenseite würde eine Stellungnahme erlauben. Eine Gelenkspaltverschmälerung radiocarpal liege nicht vor, die randskelosierte Zyste im Lunatum sei zu bestätigen. Auch die neuen Befunde und Röntgenbilder führten zu keiner Änderung der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, sondern würden lediglich den kreisärztlich festgestellten Befund bestätigen (Urk. 7/61).

    Dr. A.___ bezeichnete die aktuelle Therapie in Form von Analgesie und Ergotherapie im Verlaufsbericht vom 25. September 2013 als refraktär. Die Beschwerdeführerin fühle sich aufgrund der Schmerzen im Handgelenk nicht arbeitsfähig. Als den Heilverlauf mitbeeinflussende Faktoren erwähnte sie eine psychische Mitbelastung, die altersbedingt erschwerte Arbeitssuche und den Pensionsantritt. Sie erachtete die Zuweisung geeigneter Arbeit als angezeigt (Urk. 7/63). Am 14. November 2013 nahm Dr. Z.___ zu Vorbringen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 7/64) Stellung und sprach sich dabei gegen die Notwendigkeit der geforderten neurologischen Abklärung aus, nachdem sowohl er auch als das Y.___ einen Normalbefund erhoben hätten und in der ganzen Dokumentation kein Hinweis auf ein neurologisches Substrat erkennbar sei (Urk. 7/67 S. 2).

    

3.    Der Vergleich der medizinischen Berichte führt zur Bestätigung der von der Beschwerdegegnerin gestützt auf die Einschätzung von Dr. Z.___ gefolgerten uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in einer leichten Bürotätigkeit. Die vom Y.___ und von Dr. Z.___ erhobenen klinischen Befunde waren weitgehend unauffällig. Im Y.___ beschränkte sich der am 13. März 2013 und am 27. August 2013 erhobene Befund das linke Handgelenk betreffend auf eine diskrete Druckdolenz über dem Radius (Urk. 7/32). Die Arbeitsunfähigkeit wurde lediglich bis 12. März 2013 bestätigt (Urk. 7/22) und korrespondiert folglich mit der Einschätzung von Dr. Z.___ vom 5. Juni 2013. Dass die Beschwerdeführerin im Juni 2013 bereits in der Lage war, den Haushalt, abgesehen von schweren Belastungen und dem Einkaufen, selbständig zu erledigen (vgl. Urk. 7/39/2), spricht ebenfalls für eine uneingeschränkte Leistungsfähigkeit in einer leichten Bürotätigkeit.

    Der bildgebend festgestellten Ulnaplus-Variante und der im Röntgenbild vom 27. August 2013 festgestellten subchondralen Zyste im Os lunatum (Urk. 7/57) mass nicht nur Dr. Z.___, sondern offensichtlich auch das Y.___ keine wesentliche Bedeutung für die von der Beschwerdeführerin geklagte Schmerzhaftigkeit bei, was denn auch Bestätigung findet im unauffälligen klinischen Befund des Y.___ vom 29. August 2013 (Urk. 7/57). Stringent und mit der übrigen medizinischen Aktenlage übereinstimmend erscheint die Beurteilung von Dr. Z.___ auch bezüglich der Negation jeglicher Anzeichen auf eine neurologische Problematik.

    Zusätzlich gilt es zu berücksichtigen, dass gemäss Dr. A.___ mehrere offensichtlich nicht unfallkausale Faktoren die (subjektive) Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin, welche gemäss eigenen Angaben eine halbe Invalidenrente wegen eines Augenleidens bezieht (vgl. 7/38 S. 2 unten), beeinträchtigen (vgl. Urk. 7/26 und 7/63) und selbst Dr. A.___ am 25. September 2013 die Zuweisung geeigneter Arbeit empfahl (vgl. dazu Urk. 7/63), mithin von einer wiedererlangten Arbeitsfähigkeit ausging. Ab 18. September 2013 schrieb denn bezeichnenderweise auch nicht mehr Dr. A.___, sondern Dr. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, ebenfalls tätig in der B.___, die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/65).

    Dass sich die Beschwerdeführerin zumindest bis zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 13. Mai 2014 noch nicht für die vom Y.___ empfohlene Materialentfernung bei anhaltender Schmerzhaftigkeit entschieden hat, lässt zudem Fragen in Bezug auf die Schwere der geklagten Beschwerden aufkommen.

    Damit aber rechtfertigen sich keine ernsthaften Zweifel am Vorliegen einer zumindest 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer leichten Bürotätigkeit ab 1. August 2013Der angefochtene Entscheid erweist sich als zutreffend. Die Beschwerde ist abzuweisen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter

- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigGasser Küffer