Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2014.00110




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiber Hübscher

Urteil vom 4. September 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch lic. iur. Y.___

Rechtsberatung für Ausländer, Go-Re-Ma

Quaderstrasse 18/2, 7000 Chur


gegen


Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1952, arbeitete vom 1. Dezember 1987 bis 31. März 2004 für die Z.___ als Druckereimitarbeiter an zwei Produktionsstandorten im Kanton Zürich (Urk. 7/1 S. 3, S. 5) und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Danach reiste er nach A.___ aus (Urk. 7/1 S. 1).

    Mit Eingabe vom 4. Februar 2013 gelangte X.___ an die SUVA und meldete ihr unter Beilage von Unterlagen zu seiner beruflichen Tätigkeit für die Z.___ (Urk. 7/1 S. 3-5) sowie Berichten von serbischen Ärzten (Urk. 7/4) eine Berufskrankheit (Urk. 7/1 S. 1). Die SUVA tätigte Abklärungen zu den geltend gemachten Lungenbeschwerden in deren Rahmen sie insbesondere die technische Expositionsbeurteilung ihres Arbeitssicherheitsspezialisten B.___, Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Bereich Chemie, vom 4. November 2013 (Urk. 7/39) sowie weitere Berichte der serbischen Ärzte von X.___ (Urk. 7/12, Urk. 7/13 S. 5, Urk. 7/15 S. 2, Urk. 7/16, Urk. 7/21 S. 2, Urk. 7/22 S. 2) zu den Akten nahm. Sodann gab Dr. med. C.___, Fachärztin für Arbeitsmedizin, Abteilung Arbeitsmedizin der SUVA, am 23. Januar 2014 eine Beurteilung ab (Urk. 7/25). Gestützt auf diese Beurteilung verneinte die SUVA mit Schreiben vom 20. Februar 2014 ihre Leistungspflicht (Urk. 7/27). X.___ beantragte mit Schreiben vom 6. März 2014, dass er entweder in der Schweiz untersucht werde oder die SUVA eine anfechtbare Verfügung erlasse (Urk. 7/30). Die SUVA verfügte am 25. April 2014 entsprechend ihrer Mitteilung vom 20. Februar 2014 (Urk. 7/31), wogegen X.___ am 29. April 2014 Einsprache erheben liess (Urk. 7/32). Mit Einspracheentscheid vom 9. Mai 2014 wies die SUVA die Einsprache ab (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 13. Mai 2014 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 9. Mai 2014 seien ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Eventualiter sei „die Sache erneut abzuklären“ und der Beschwerdeführer für eine Untersuchung in der Schweiz aufzubieten (Urk. 1 S. 2, S. 4). Mit Beschwerdeantwort vom 18. Juni 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten [Urk. 7/1-39]).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden  soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

1.2    Nach Art. 9 Abs. 1 UVG gelten als Berufskrankheiten Krankheiten (Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind. Der Bundesrat erstellt die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen. Gestützt auf diese Delegationsnorm und Art. 14 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) hat er in Anhang I zur UVV eine Liste der schädigenden Stoffe und der arbeitsbedingten Erkrankungen erstellt. Nach der Rechtsprechung ist eine „vorwiegende" Verursachung von Krankheiten durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten nur dann gegeben, wenn diese mehr wiegen als alle andern mitbeteiligten Ursachen, mithin im gesamten Ursachenspektrum mehr als 50 % ausmachen. „Ausschliessliche" Verursachung hingegen meint praktisch 100 % des ursächlichen Anteils der schädigenden Stoffe oder bestimmten Arbeiten an der Berufskrankheit (BGE 119 V 200 E. 2a mit Hinweis).

Als Berufskrankheiten gelten nach Art. 9 Abs. 2 UVG auch andere Krankheiten, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch berufliche Tätigkeit verursacht worden sind. Diese Generalklausel bezweckt, allfällige Lücken zu schliessen, die dadurch entstehen könnten, dass die bundesrätliche Liste gemäss Anhang I zur UVV entweder einen schädigenden Stoff, der eine Krankheit verursachte, oder eine Krankheit nicht aufführt, die durch die Arbeit verursacht wurde (BGE 119 V 200 E. 2b mit Hinweis). Nach der Rechtsprechung ist die Voraussetzung des „ausschliesslichen oder stark überwiegenden" Zusammenhangs gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG erfüllt, wenn die Berufskrankheit mindestens zu 75 % durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden ist (BGE 126 V 183 E. 2b, 119 V 200 E. 2b mit Hinweis; RKUV 2000 Nr. U 408 S. 407).

    Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind gemäss Art. 9 Abs. 3 UVG Berufskrankheiten von ihrem Ausbruch an einem Berufsunfall gleichgestellt. Sie gelten als ausgebrochen, sobald die betroffene Person erstmals ärztlicher Behandlung bedarf oder arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) ist.

1.3    Im Rahmen von Art. 9 Abs. 2 UVG ist grundsätzlich in jedem Einzelfall darüber Beweis zu führen, ob die geforderte stark überwiegende (mehr als 75%ige) bis ausschliessliche berufliche Verursachung vorliegt (BGE 126 V 183 E. 4b am Ende). Angesichts des empirischen Charakters der medizinischen Wissenschaft (BGE 126 V 183 E. 4c am Anfang) spielt es für den Beweis im Einzelfall eine entscheidende Rolle, ob und inwieweit die Medizin, je nach ihrem Wissensstand in der fraglichen Disziplin, über die Genese einer Krankheit im Allgemeinen Auskunft zu geben oder (noch) nicht zu geben vermag. Wenn aufgrund medizinischer Forschungsergebnisse ein Erfahrungswert dafür besteht, dass eine berufsbedingte Entstehung eines bestimmten Leidens von seiner Natur her nicht nachgewiesen werden kann, dann schliesst dies den (positiven) Beweis auf qualifizierte Ursächlichkeit im Einzelfall aus (Urteil des Bundesgerichts U 71/05 vom 9. August 2006 E. 4.3.1).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

    Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c).


2.    

2.1    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht hinsichtlich der geltend gemachten Krankheit zu Recht verneint hat.

2.2    Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 9. Mai 2014 erwog die Beschwerdegegnerin, in ihrer Beurteilung vom 23. Januar 2014 empfehle Dr. C.___ die Ablehnung der Leistungspflicht hinsichtlich der als Verdacht auf Berufskrankheit gemeldeten COPD (chronic obstruktive pulmonary disease; chronisch obstruktive Lungenerkrankung). Deren Beurteilung sei schlüssig und überzeugend und stütze sich insbesondere auf die ausführliche Expositionsbeurteilung betreffend die ehemalige Arbeitgeberin des Beschwerdeführers vom 4. November 2013. Demgegenüber könne auf die vom Beschwerdeführer eingereichten Berichte der Ambulanzstation D.___ nicht abgestellt werden. In diesen Berichten seien die Aussagen nicht begründet und ohne fundierte technische Kenntnisse des ehemaligen Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers abgegeben worden (Urk. 2 S. 7).

2.3    Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass seine Beschwerden in direktem Zusammenhang mit seiner langjährigen Tätigkeit in der Schweiz stehen würden. Dies gehe aus der Expertise der Ambulanzstation D.___ vom 6. Dezember 2012 klar hervor. Diese Expertise basiere auf einer gründlichen Untersuchung. Die Tätigkeiten, welche er in der Schweiz ausgeübt habe, seien von den serbischen Spezialärzten berücksichtigt worden. Gerade diese Tätigkeiten, und nicht ein Nikotinabusus, seien Auslöser für die Berufskrankheit (Urk. 1 S. 3).


3.

3.1    

3.1.1    Im „Entlassungsbrief“ des E.___, wo der Beschwerdeführer von 21. Januar bis 11. Februar 2010 behandelt wurde, werden die Diagnosen „125.2 Infarctus myocardi antea, Status post infarctum myocardii Pars anterolateralis, Hypertensio arterialis, Status post oedema pulmonum, Bronchitis chronica“ genannt. Ferner wird namentlich festgehalten, dass der Beschwerdeführer ehemaliger Raucher sei (Urk. 7/4 S. 2). Die Spirometrie-Untersuchung habe eine Störung der Ventilation gemischten Typus, leichten Grades ergeben (Urk. 7/4 S. 3).

3.1.2    In der Expertise des Instituts für Arbeitsmedizin A.___ vom 6. Dezember 2012 wurden die folgenden Diagnosen angeführt: „Cardiomyopathia ischaemica dilatativa 125.8, St. post infarctus myocardii parietis anterolateralis 125.5, Morbus pulmonis obstructivus chronicus J44.8, Obs. Hypertensio arterialis 110, Hyperlipoproteinaemia E78.2, Adenoma prostatae N 40, Microcalulosis renis bill, N 20“ (Urk. 7/4 S. 12).

    Der „Schlussfolgerung“ der Ärzte des Instituts für Arbeitsmedizin A.___ ist zu entnehmen, dass auskultatorisch die Lungen mit geschwächtem Atmungsrauschen, niederen Tönen und seltenem Pfeifen festgestellt worden seien. Der Beschwerdeführer habe im Januar 2010 einen Myokard-Infarkt anterolateral und ein kompliziertes Lungenoedem erlitten (Urk. 7/4 S. 12). Die Spirometrie zeige eine mittelschwere gemischte Insuffizienz der Ventilation, vorwiegend Obstruktion. Die expiratoren Durchläufe seien vermindert bei kleinem Lungenvolumen (Urk. 7/4 S. 13).

3.1.3    Im Bericht der Ambulanzstation D.___ vom 25. Dezember 2012 werden die Diagnosen „St. post IM.OMP Dilatativa ischämia, Hypertensio arterialis I-25, HOBP St. post expositionem nitrat.“ festgehalten. Der Beschwerdeführer habe mehrere Jahre in einer Druckerei gearbeitet. Er sei vom Herzinfarkt genesen, leide aber an Lungeninsuffizienz. Es bestehe ein Bezug zwischen der Exposition gegenüber Farben in der Druckerei und der Lungenerkrankung. Die Krankheit sei dauernd und irreversibel. Der Beschwerdeführer sei erwerbsunfähig (Urk. 7/4 S. 14).

3.1.4    Dr. med. F.___, Gesundheitscenter G.___, Abteilung für allgemeine Medizin/interne Ambulanz, führte im Bericht vom 21. März 2013 die Diagnosen „I420 Cardiomyopathia congestiva, Status post oedema pulmonalis. I241 Status post infarctum myocardii inferoanterolateralis, I10 Hypertensio arterialis essentialis (primaria), J449 Morbus pulmonis obstructivus chronicus, non specificatus“ an (Urk. 7/16 S. 1).

3.1.5    Dem Bericht der Ambulanzstation D.___ vom 20. Juni 2013 ist zu entnehmen, dass während der Rehabilitation nach dem Myokardinfarkt die respiratorische Störungen entdeckt worden seien. Weil dem nicht genügend Bedeutung beigemessen worden sei, sei der Beschwerdeführer nicht behandelt worden. Es sei eine schwere respiratorische Insuffizienz schweren Grades, gemischten Typus, entdeckt worden. Der Beschwerdeführer habe während 18 Jahren in einer Druckerei mit schadhaften Farben und Lacken gearbeitet. Das schädliche Arbeitsumfeld könne zur respiratorischen Erkrankung beitragen (Urk. 7/16 S. 2).

    Im Bericht der Ambulanzstation D.___ vom 15. November 2013 wurde festgehalten, dass die Lungenfunktion des Beschwerdeführers wesentlich vermindert sei. Als sehr wahrscheinliche Ursache wurden die chemischen Mittel bei der früheren Arbeit (Druckerei) bezeichnet (Urk. 7/22).

3.2    In ihrer ärztlichen Beurteilung vom 23. Januar 2014 führte Dr. C.___ aus, in den letzten drei Jahren sei kein Methacholintest durchgeführt worden, was darauf hinweise, dass die COPD nicht dramatisch zu sein scheine. Den Berichten aus A.___ sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer einen kumulativen Nikotinabusus von mindestens 30 Packyears habe, was eine COPD mit leichter Einschränkung in der Lungenfunktionsprüfung erklären könnte (Urk. 7/25 S. 1). Sodann habe die technische Arbeitsplatzbeurteilung keine Anhaltspunkte die eine Berufskrankheit erklären könnten, zu Tage gefördert. Mithin sei die gemeldete COPD nicht überwiegend wahrscheinlich als Berufskrankheit zu qualifizieren (Urk. 7/25 S. 2).


4.    

4.1    Den Berichten der serbischen Ärzte ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an einer Lungeninsuffizienz leidet. Das Vorliegen dieser Gesundheitsstörung wird von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten (Urk. 6 S. 3). Strittig ist indes, ob diesbezüglich eine Berufskrankheit vorliegt. Während namentlich die Ärzte der Ambulanzstation D.___ der Auffassung sind, es bestehe ein Zusammenhang zwischen der Exposition gegenüber chemischen Stoffen während der Arbeit des Beschwerdeführers in der Druckerei der Z.___ und seiner Lungenerkrankung (E. 3.1.3, E. 3.1.5), verneint Dr. C.___ das Vorliegen einer Berufskrankheit (E. 3.2). Hierbei stellte Dr. C.___ nicht nur auf die Arztberichte aus A.___ ab, sondern berücksichtigte auch die technische Expositionsbeurteilung vom 4. November 2013 (Urk. 7/39), in welcher namentlich der Bericht der Beschwerdegegnerin zur Untersuchung der Produktionsräume der Z.___ aus dem Jahr 1989 (Urk. 7/20) berücksichtigt wurde. Im Besuchsrapport der Arbeitssicherheit der SUVA vom 28. Dezember 1989 zur Untersuchung bei der Z.___ wurde festgehalten, der Maximale Arbeitsplatz-Konzentrations (MAK)-Wert für Isopropanol sei am Besuchstag sicher weit unterschritten worden. Es habe sich sodann kein Hinweis auf eine signifikante Exposition an anderen Lösungsmitteln ergeben. Die Lüftungsanlagen seien als Schutz gegen Lösungsmittelexposition zweckmässig und wirksam (Urk. 7/20 S. 4). In seiner Expositionsbeurteilung vom 4. November 2013 führte B.___ aus, dass bei der Tätigkeit des Beschwerdeführers eine wiederholte respektive langzeitlich relevante Überschreitung der MAK-Werte bezüglich Isopropanol, Aceton und Leichtbenzin ausgeschlossen werden könnte. Kurzzeitige Spitzen gegenüber Aceton und Leichtbenzin seien wahrscheinlich. Überschreitungen des (sehr hohen) Kurzzeitgrenzwertes von Aceton könnten nicht ausgeschlossen werden, sollten aber nur kurzzeitig vorgekommen sein (Urk. 7/39 S. 2). Der technischen Expositionsbeurteilung ist im Weiteren zu entnehmen, dass die Auswertung der Datenbank Messungen in sieben Betrieben im Zeitraum von 1999 bis 2011 ergeben habe. Dabei sei eine Vielzahl Messungen verschiedener Lösungsmittel durchgeführt worden, nur aber in einem Betrieb (ohne Lüftung) Aceton festgestellt worden. Die Messwerte hätten dabei den MAK-Wert deutlich unterschritten, sodass bei einem Betrieb mit künstlicher Lüftung eine Überschreitung ebenfalls nicht zu befürchten sei. Hinsichtlich des Stoffes Leichtbenzin ergibt sich sodann, dass dieser Stoff in keinem Messbericht ausgewiesen, hingegen mehrmals Einzelstoffe von Leichtbenzin (Hexan, Heptan, Nonan, Decan) - jedoch in unauffälligen Konzentrationen d.h. jeweils weit unterhalb der Grenzwerte liegend - gemessen worden waren (Urk. 7/39 S. 2).

Die SUVA hat gestützt auf Art. 50 Abs. 3 der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten vom 19. Dezember 1983 (VUV, SR 832.30) Grenzwerte am Arbeitsplatz aufgestellt. Diese sogenannten MAK-Werte geben diejenige maximale Konzentration eines gas-, dampf- oder staubförmigen Arbeitsstoffes in der Luft am Arbeitsplatz an, die auch bei langfristiger in der Regel täglich achtstündiger Einwirkung und einer Wochenarbeitszeit bis 42 Stunden im Allgemeinen die Gesundheit noch nicht schädigt. Die MAKWerte werden ermittelt aufgrund epidemiologischer Studien, experimenteller Untersuchungen sowie durch Analogieschlüsse und andere theoretische Überlegungen. Sie geben eine Beurteilungsgrundlage für die Bedenklichkeit oder Unbedenklichkeit der am Arbeitsplatz auftretenden Konzentrationen von Stoffen, bilden jedoch keine sicheren Grenzen zwischen gefährlichen und ungefährlichen Belastungen, indem besonders empfindliche oder in der Gesundheit beeinträchtigte Personen auch durch tiefere Konzentrationen gefährdet werden können, während kurzfristige Einwirkungen oberhalb des MAK-Wertes noch nicht bedeuten, dass gesundheitliche Störungen auftreten. Die MAK-Werte werden regelmässig neuen Erkenntnissen angepasst (Urteil des Bundesgerichts U 293/99 vom 11. Mai 2000 E. 2.b).

Nachdem sich weder gestützt auf den Besuchsrapport (Urk. 7/20 S. 3-4) bei der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers ein Hinweis für eine signifikante Exposition gegenüber Lösungsmitteln ergab, noch eine solche im Hinblick auf die Messdaten in ähnlichen Betrieben zu erwarten wäre (vgl. vorstehend), ist eine relevante Exposition des Beschwerdeführers gegenüber dem in Ziffer 1 des Anhangs 1 zur UVV als schädigender Stoff aufgelisteten Aceton zu verneinen. Gleiches gilt für Leichtbenzin, weshalb offen bleiben kann, ob dieses mit dem schädigenden StoffBenzin im Sinne von Ziffer 1 des Anhangs 1 zur UVV gleichzusetzen ist. Gestützt auf die vorgenannte Expositionsbeurteilung verneinte Dr. C.___ das Vorliegen einer Berufskrankheit, was zu überzeugen vermag.

    Die aufgelegten Arztberichte aus A.___ begründen keine Zweifel an dieser Beurteilung. Die Aussage der Ärzte der Ambulanzstation D.___, wonach der Beschwerdeführer bei seiner Arbeit für die Z.___ gegenüber schädigenden Stoffen exponiert gewesen sei, stützen sich einzig auf dessen Angaben. Fachliche Beurteilungen, welche sich dazu äussern, welchen Stoffen und in welcher Konzentration der Beschwerdeführer an seinem ehemaligen Arbeitsplatz ausgesetzt gewesen sein könnte, werden nicht berücksichtigt. Trotz entsprechender Hinweise in den Akten setzen sich die Ärzte der Ambulanzstation D.___ im Gegensatz zu Dr. C.___ sodann auch nicht damit auseinander, ob die COPD des Beschwerdeführers auf dessen langjährigen Zigarettenkonsum zurückzuführen sein könnte. Der 1952 geborene Beschwerdeführer begann den Zigarettenkonsum im Alter von 25 Jahren und sistierte den Nikotinkonsum erst im Jahr 2009 (Urk. 7/11 S. 2). Nach dem Gesagten ist auf die Beurteilung von Dr. C.___ vom 23. Januar 2014 (Urk. 7/25) abzustellen.

    Es kommt hinzu, dass laut Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin FMH, SUVA Abteilung Arbeitsmedizin, Drucker zwar während ihrer Tätigkeit gegenüber atemwegsreizenden Stoffen exponiert sind. Spätfolgen sind indes allenfalls dann zu erwarten, wenn schon während der Tätigkeit immer wieder diesbezügliche Beschwerden auftreten und diese auch mit einer Arbeitsunfähigkeit verbunden sind (Ärztliche Beurteilung von Dr. H.___ vom 9. April 2013, Urk. 7/6 S. 2). Diesbezüglich finden sich bei den Akten keine Arztberichte. Dem Schreiben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 20. Juni 2013 ist vielmehr zu entnehmen, dass dieser während seiner Tätigkeit in der Schweiz bis Ende 2003 nie unter ernsthaften Beschwerden gelitten habe. Zu diesem Zeitpunkt seien Atemprobleme und ein unregelmässiger Herzschlag aufgetreten, wovon er seinen Vorgesetzen in Kenntnis gesetzt habe (Urk. 7/11 S. 2). Auch bis zur Ausreise aus der Schweiz per Ende März 2004 liess sich der Beschwerdeführer nie wegen Lungenbeschwerden behandeln, denn er führte aus, er habe sich in der Schweiz nie in ärztlicher Behandlung befunden (Urk. 7/11 S. 2). In Anbetracht dieser Aktenlage ist die Beschwerdegegnerin mithin zu Recht davon ausgegangen, dass die beim Beschwerdeführer diagnostizierte COPD nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausschliesslich oder vorwiegend (bzw. mit einem Anteil von mehr als 50 % am gesamten Ursachenspektrum) durch in Ziffer 1 des Anhangs 1 zur UVV aufgeführte Stoffe verursacht worden ist (Urk. 2 S. 8). Anhaltspunkte für eine arbeitsbedingte Erkrankung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 14 UVV und Ziffer 2 des Anhangs 1 zur UVV bestehen nicht.

4.2    Der Beschwerdeführer bringt vor, seine „langjährige Tätigkeiten in der Schweiz“ habe die Berufskrankheit ausgelöst (Urk. 1 S. 3). Gestützt auf die ärztliche Beurteilung von Dr. C.___ vom 23. Januar 2014 (Urk. 7/25) ist das Vorliegen einer Berufskrankheit unter dem Titel Krankheit, welche ausschliesslich oder stark überwiegend durch die berufliche Tätigkeit verursacht wurde (Art. 9 Abs. 2 UVG), aber ebenfalls zu verneinen.

4.3    Auf weitere Abklärungen dazu, ob es sich bei der COPD des Beschwerdeführers um eine Berufskrankheit handelt, aufgrund derer die Beschwerdegegnerin leistungspflichtig wäre, kann verzichtet werden, da von diesen keine zusätzlichen Aufschlüsse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung, vgl. BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d).

    Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- lic. iur. Y.___

- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstHübscher