Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
UV.2014.00111 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiber Brühwiler
Urteil vom 16. November 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier
Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich
gegen
Solida Versicherungen AG
Saumackerstrasse 35, Postfach, 8048 Zürich
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Fürsprecher Martin Bürkle
Stiffler & Partner, Rechtsanwälte
Dufourstrasse 101, Postfach, 8034 Zürich
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1972, strebte nach der obligatorischen Schulzeit eine Karriere als Profifussballer an, weshalb er neben dem Fussball unter anderem als Reinigungsangestellter bei der Y.___, angestellt und in dieser Funktion bei der Krankenkasse Helvetia (heute: Helsana Krankenkasse) für die kurzfristigen Leistungen (Heilungskosten, Taggeld) und bei den Solida Versicherungen AG (nachfolgend: Solida) für die langfristigen Leistungen (Invalidenrente, Integritätsentschädigung) obligatorisch gegen Unfälle und Berufskrankheiten versichert war (vgl. Urk. 17/A58; Urk. 17/A58 S. 2 oben). Am 7. März 1992 erlitt er als Beifahrer einen Autounfall (Urk. 17/A2). Dabei zog er sich eine Bimalleolarfraktur rechts, eine Rissquetschwunde (RQW) mit kleinem Muskelriss und Nervenkontusion des Ulnaris über dem linken Ellbogengelenk mit wechselnden Neuropraxiebeschwerden, eine Schürfwunde über dem rechten Ellbogengelenk sowie eine leichte Schulterkontusion rechts zu (Urk. 17/M1-2). Die Helvetia Krankenasse erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld) und stellte diese mit Verfügung vom 25. Oktober 1994 per 31. Oktober 1994 ein (Urk. 17/A37). Mit Verfügung vom 7. November 1994 sprach die Solida dem Versicherten für die Restfolgen des Unfalles eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer Integritätseinbusse von 14 % (Fr. 13‘608.--) zu (Urk. 17/A39).
1.2 Mit Verfügung vom 19. Februar 2004 verneinte die Invalidenversicherungsstelle des Kantons Solothurn (IV-Stelle Solothurn) gestützt auf einen ermittelten Invaliditätsgrad von 15 % einen Anspruch des Versicherten auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente (Urk. 17/A48/2). Zum gleichen Ergebnis gelangte auch die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die das erneute Leistungsgesuch des Versicherten vom 4. September 2006 gestützt auf einen ermittelten Invaliditätsgrad von 17 % mit Verfügung vom 23. Oktober 2009 abwies (Urk. 17/A50).
1.3 Am 12. November 2009 ersuchte der Versicherte die Solida um Prüfung der Rentenfrage im Unfallversicherungsverfahren (Urk. 17/A51). Der von der Solida erstellte Einkommensvergleich ergab keine Erwerbseinbusse, weshalb sie mit Verfügung vom 28. September 2012 einen Rentenanspruch verneinte (Urk. 17/62). Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache vom 30. Oktober 2012 (Urk. 17/A63) wies sie mit Einspracheentscheid vom 31. März 2014 ab (Urk. 17/A67 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 16. Mai 2014 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 31. März 2015 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei ihm rückwirkend eine angemessene Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).
Die Solida beantragte mit Beschwerdeantwort vom 13. Oktober 2014 die Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 5. November 2014 (Urk. 18) wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt, dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort (Urk. 16) zugestellt und die Akten der Invalidenversicherung (Urk. 21/1-146) beigezogen (Urk. 16). Die Akten der IV-Stelle (Urk. 21/1-146) wurden sodann den Parteien zur Einsicht zugestellt (Urk. 22).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Im angefochtenen Einspracheentscheid sind die rechtlichen Erwägungen zur Leistungspflicht des Unfallversicherers und zum Invaliditätsgrad (Art. 18 Abs. 1 des Gesetzes über die Unfallversicherung, UVG; Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 3 ff. Ziff. 2 lit. a und b). Darauf kann, mit der nachfolgenden Ergänzung verwiesen werden.
1.2 Zur Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 mit Hinweisen).
Soll bei der Festsetzung des Valideneinkommens eine berufliche Weiterentwicklung, welche die versicherte Person normalerweise vollzogen hätte, mitberücksichtigt werden, so müssen praxisgemäss konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Sodann genügen blosse Absichtserklärungen der versicherten Person nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits im Zeitpunkt des Unfalls durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums, Ablegung von Prüfungen usw. kundgetan worden sein (SVR 2010 UV Nr. 13 S. 51, Urteil des Bundesgerichts 8C_550/2009 vom 12. November 2009 E. 4.1 mit zahlreichen weiteren Hinweisen).
1.3 Beginnt die Rente mehr als fünf Jahre nach dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit, so ist der Lohn massgebend, den der Versicherte ohne den Unfall oder die Berufskrankheit im Jahr vor dem Rentenbeginn bezogen hätte, sofern er höher ist als der letzte vor dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit erzielte Lohn (Art. 24 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ermittelte im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) ein Valideneinkommen gestützt auf den vom Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit bei der Y.___ als Reinigungsangestellter vor dem Unfall erzielten Lohn, aufgerechnet auf ein 100%-Pensum und nominallohnangepasst im Betrag von Fr. 54‘600.--. Die im Sommer 1991 zugunsten einer Fussballerkarriere abgebrochene Lehre als Elektromonteur sowie deren geplante Fortsetzung im August 1993 liessen nicht darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer die Ausbildung abgeschlossen hätte, weshalb nicht der Validenlohn als Elektromonteur heranzuziehen sei (S. 4).
2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), es habe bereits vor dem Unfall festgestanden, dass er seine unterbrochene Lehre als Elektromonteur ohne den Unfall ab August 1993 hätte fortsetzen können, ein neuer Lehrbetrieb sei bereits gefunden worden (S. 6 f.). Es sei somit wie die IV-Stelle in ihrer Verfügung vom 23. Oktober 2009 bei der Bemessung des Valideneinkommens vom Lohn eines ausgelernten Elektromonteurs auszugehen (S. 8).
2.3 Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers (nach Abschluss der beruflichen Massnahmen), insbesondere die Invaliditätsbemessung beziehungsweise die Höhe des Valideneinkommens sowie die Höhe des versicherten Verdienstes.
Unbestritten sind hingegen die zumutbare Arbeitsfähigkeit von 95 % in einer leidensangepassten Tätigkeit sowie das ermittelte Invalideneinkommen im Betrag von Fr. 64‘466.-- (Urk. 1 S. 8 Ziff. 7.2; Urk. 16 S. 9 Ziff. 20). Dieses ergibt sich gestützt auf die Verfügung der IV-Stelle vom 23. Oktober 2009 (Urk. 21/139). Darin ging die IV-Stelle von einer behinderungsangepassten Arbeitsfähigkeit von 95 % aus. Zwar wies die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hin, dass das vom Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) genannte Arbeitsprofil „leicht bis intermittierend mittelschwer ohne Notwendigkeit zu längerem Gehen und Stehen insbesondere in unebenem Gelände, wie länger dauernden rein sitzenden Körperhaltungen sowie ohne Überbelastung des linken Armes und des linken Handgelenkes“ (vgl. Urk. 21/125 S. 4) nicht auf den vorliegend zu beurteilenden Unfall vom 7. März 1992 zurückzuführen sei (Urk. 16 S. 9), weshalb die Einschränkung von 5 % unfallfremd und in der vorliegenden Beurteilung ausser Acht zu lassen wäre, womit eine vollständige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer Bürotätigkeit (als leidensangepasste Tätigkeit) bestehen würde. Da die Beschwerdegegnerin an ihrem Einkommensvergleich und damit am gestützt auf eine 95%ige Arbeitsfähigkeit ermittelten Invalideneinkommen festhält, welches zudem zu Gunsten des Beschwerdeführers ausfällt, kann es bei dieser Feststellung sein Bewenden haben.
3.
3.1 Zur Klärung eines allfälligen Rentenanspruchs beziehungsweise des Valideneinkommens ist in einem ersten Schritt der Vergleichszeitpunkt zu bestimmen.
3.2 Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE 134 V 109, vgl. auch Urteil 8C_454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).
3.3 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den beigezogenen IV-Akten, dass der Beschwerdeführer mit Beginn am 14. August 1995 eine Umschulung im Hinblick auf die Tätigkeit als kaufmännischer Angestellter im Aussendienst an der Z.___-Handelsschule in Angriff nahm und hierfür bis zum Juli 1997 von der Invalidenversicherung im Rahmen von Eingliederungsmassnahmen (Umschulung, Taggeld) unterstützt wurde (vgl. Urk. 21/16; Urk. 21/26/6; Urk. 21/26/12-13). Diese Umschulung brach er trotz genügender Leistungen im 2. Semester ab, woraufhin die IV-Stelle des Kantons Solothurn die Umschulung zum Technischen Kaufmann an der A.___ als sinnvoller erachtete und ihm die Umschulung vom 28. August 1997 bis zum 15. Juli 1998 finanzierte (vgl. Urk. 21/32; Urk. 21/35). Die Abschlussprüfung bestand der Beschwerdeführer jedoch nicht und lehnte auch das Nachholen der Abschlussprüfung ab. Stattdessen suchte er sich Arbeit im Aussendienst (vgl. Abschlussbericht vom 27. März 2000; Urk. 21/52/2-3), weshalb die IVStelle des Kantons Solothurn die beruflichen Eingliederungsmassnahmen mit Verfügung vom 12. Juni 2000 (Urk. 21/52/1) einstellte. Folglich wäre der Rentenbeginn frühestmöglich auf den Juni 2000 festzusetzen.
4.
4.1 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222).
4.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, was der Beschwerdeführer aufgrund seiner beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände zu erwarten gehabt hätte, wenn er nicht invalid geworden wäre. Dabei entspricht es empirischer Erfahrung, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, weshalb Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst ist (RKUV 1993 Nr. U 169 S. 100 f. E. 3b). Für die Annahme einer mutmasslichen beruflichen Weiterentwicklung wird der Nachweis konkreter Anhaltspunkte dafür verlangt, dass die versicherte Person einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen auch tatsächlich realisiert hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (vgl. vorstehend E. 1.2).
Arbeitete die versicherte Person vor dem Unfall nur teilzeitlich, so wird – anders als in der Invalidenversicherung oder bei der Ermittlung der Arbeitsunfähigkeit für die Taggelder (BGE 135 V 287) – der Lohn auf ein 100%-Pensum umgerechnet. Begründet wird dies damit, dass das Valideneinkommen unabhängig davon zu bestimmen ist, ob die versicherte Person vor dem Unfall ihre Arbeitskraft ganz oder nur teilweise eingesetzt hat; diesem Faktor werde nämlich in der Unfallversicherung bereits dadurch Rechnung getragen, dass die Renten aufgrund des versicherten Verdienstes (Art. 15 UVG) festgesetzt werden (BGE 119 V 475 E. 2b S. 481).
4.3 Der Beschwerdeführer war zuletzt bis zum Unfall bei der Y.___ in einem 30%-Pensum angestellt und erzielte einen Lohn von Fr. 1‘050.-- beziehungsweise aufgerechnet auf ein Vollzeitpensum von Fr. 42‘000.-- und nominallohnangepasst von Fr. 54‘600.-- im Jahr 2007 (Urk. 2 S. 4). Dass er diesen Beruf auch nach dem Unfall weiterausgeübt hätte, ist wenig wahrscheinlich, zumal er diese Tätigkeit nur ausgeübt hatte, um seine Fussballerkarriere vorantreiben zu können sowie während der Lehrstellensuche (vgl. Urk. 1 S. 3). Ebenso wenig wahrscheinlich ist aber auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach bereits vor dem Unfall festgestanden habe, dass er seine unterbrochene Lehre als Elektromonteur ab August 1993 hätte fortsetzen können und deshalb von einem hypothetischen Valideneinkommen als Elektromonteur auszugehen sei (Urk. 1 S. 6 f.). Diesbezüglich ist ihm entgegenzuhalten, dass eine berufliche Weiterentwicklung durch konkrete Anhaltspunkte belegt sein muss, damit sie berücksichtigt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2008 vom 5. Juni 2008 E. 3.2.2). Es ist nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer seine abgebrochene Lehre ab August 1993 bei der Firma B.___ AG, fortgesetzt hätte, zumal er diese Aussage erst anlässlich der Berufsberatung bei der IV-Stelle des Kantons Aargau am 20. April 1995, mithin drei Jahre nach dem Unfall, gemacht hat (vgl. Urk. 17/A56), ohne jedoch einen schriftlichen Lehrvertrag oder eine Bestätigung des Lehrbetriebes einzureichen oder nach dem Unfall dessen Auflösung beizubringen. Zudem erscheint eine Pause in der Lehre von zwei Jahren – wäre der Wunsch nach einem Lehrabschluss als Elektromonteur tatsächlich vorgelegen – nicht als glaubwürdig. Hätte er die Lehre wirklich abschliessen wollen, hätte er diese so bald wie möglich weitergeführt, um ausbildungs- und schultechnisch nicht noch mehr zu vergessen. Auch geht aus dem Berufsberatungsbericht der IV-Stelle vom 20. April 1995 hervor, dass er diese Berufswahl vor allem auf Empfehlung seiner Eltern begonnen hat (Urk. 17/A56 S. 2), es mithin nicht sein eigenes Bedürfnis war, den Beruf des Elektromonteurs zu erlernen. All dies lässt darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Lehre als Elektromonteur nicht fortgesetzt und erfolgreich abgeschlossen hätte, womit dieses Einkommen für die Ermittlung des Validenlohns nicht herangezogen werden kann.
4.4 Es erscheint daher aufgrund der konkreten Umstände (Umschulung im Rahmen der von der Invalidenversicherung erbrachten Eingliederungsmassnahmen; vgl. vorstehend E. 3.3) angebracht, in Bezug auf das Valideneinkommen auf das Einkommen als Technischer Kaufmann (mit Ausbildung, aber ohne Abschluss) abzustellen. Diesbezüglich kann hier auf den von der IV-Stelle erhobenen Wert (LSE TA 7 Ziff. 23, zitiert aus LSE 2006, herausgegeben vom Bundesamt für Statistik, Ausgabe 2007) für andere kaufmännische Tätigkeiten, Niveau 4 (Prüfung nicht bestanden) für das Jahr 2007 von Fr. 67‘859.-- abgestellt werden.
Dass die IV-Stelle in ihrer Verfügung vom 23. Oktober 2009 im Einkommensvergleich sich von der nicht zu folgenden (vgl. vorstehend E. 4.3) - Annahme leiten liess, der Beschwerdeführer hätte die Lehre zum Elektromonteur fortgeführt und erfolgreich abgeschlossen, und somit ein Valideneinkommen für Bauberufe (LSE 2006 TA1, Anforderungsniveau 3) von Fr. 70‘124.-- erzielt (Urk. 17/A50 S. 2), ist im Übrigen vorliegend nicht von Belang, da die Invaliditätsschätzung der Invalidenversicherung der Unfallversicherung gegenüber keine Bindungswirkung entfaltet (BGE 131 V 362).
4.5 Das Invalideneinkommen ermittelte die Beschwerdegegnerin gestützt auf das von der IV-Stelle in der Verfügung vom 23. Oktober 2009 für das Jahr 2007 veranschlagte Invalideneinkommen von Fr. 64‘466.-- (Urk. 2 S. 5 lit. e; Urk. 17/A50; vgl. vorstehend E. 2.3). Dieses Invalideneinkommen wurde vom Beschwerdeführer nicht bemängelt und ist auch nach Akten- und Rechtslage nicht zu beanstanden.
4.6 Aus der Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen für das Jahr 2007 resultiert eine Einbusse von Fr. 3‘393.-- (Fr. 67‘859.-- reduziert um Fr. 64‘466.--), was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 5 % entspricht.
Selbst wenn man aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer nie ein existenzsicheres Einkommen erwirtschaftet hat, das Valideneinkommen gestützt auf die Tabellenlöhne eines Hilfsarbeiters in allen Bereichen (LSE TA 1 Ziff. 1-93, zitiert aus LSE 2006, Ausgabe 2007) abstellen wollte, würde sich der Lohn für Hilfsarbeiten (Zentralwert) für das Jahr 2007 auf Fr. 60‘144.-- belaufen, womit ebenso wenig ein Rentenanspruch entstünde, wie wenn auf die vor dem Unfall zuletzt ausgeübte Tätigkeit in der Reinigungsbranche abgestellt werden würde. Diesfalls ergäbe sich ein auf ein Vollzeitpensum hochgerechneter und nominallohnangepasster Validenlohn gemäss der Berechnung der Beschwerdegegnerin von Fr. 54‘600.-- (Urk. 2 S. 4).
5. Damit erübrigt sich auch die beschwerdeweise beantragte Prüfung des versicherten Verdienstes (Urk. 1 S. 9 f.).
6. Bei diesem Ergebnis stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer ausgehend von der am 12. November 2009 erfolgten Leistungsanmeldung weiter als fünf Jahre zurück Anspruch auf Rentenleistungen hätte, womit unter Umständen für die Zeitperiode vom 1. Juni 2000 bis 1. Juli 2001 (Inkrafttreten der festgeschriebenen Massgeblichkeitsgrenze von 10 % gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG) gestützt auf die Übergangsbestimmung von Art. 118 Abs. 5 UVG ein Rentenanspruch entstehen könnte.
Dieser Möglichkeit steht hingegen Art. 24 Abs. 1 ATSG entgegen, wonach der Anspruch auf ausstehende Leistungen fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung geschuldet war, erlischt. In Anwendung dieser Bestimmung bleibt es dabei, dass eine rückwirkende Ausrichtung von Leistungen einer Verwirkungsfrist von fünf Jahren unterliegt, welche rückwärts ab dem Zeitpunkt der Anmeldung berechnet wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_582/2007 vom 18. Februar 2008). Nachdem diese hier am 12. November 2009 erfolgt war, fällt nach dem Gesagten eine rückwirkende Ausrichtung einer Invalidenrente weiter als November 2004 zurück ausser Betracht, womit die Übergangsbestimmung gemäss Art. 118 Abs. 5 UVG nicht zur Anwendung gelangt und es beim abweisenden Rentenentscheid bleibt.
7. Zusammenfassend resultiert aus der Invaliditätsbemessung ein Invaliditätsgrad von maximal 5 %, womit unter Berücksichtigung der Anspruchserlöschung im November 2004 und gestützt auf Art. 18 Abs. 1 UVG kein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht.
Demnach ist der Einspracheentscheid zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.
8. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat gemäss der eingereichten Aufstellung vom 7. Oktober 2015 (Urk. 27) zeitliche Aufwendungen von 13.7 Stunden sowie Barauslagen im Gesamtbetrag von Fr. 107.-- gehabt. In Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- für das Jahr 2014 sowie von Fr. 220.-- für das Jahr 2015 und unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 8 % beläuft sich damit die Entschädigung, die dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auszurichten ist, auf Fr. 3‘107.15.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerdewird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier, Zürich, wird mit Fr. 3‘107.15 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier
- Fürsprecher Martin Bürkle
- Bundesamt für Gesundheit
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannBrühwiler