Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2014.00112 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Vogel
Ersatzrichterin Slavik
Gerichtsschreiber Möckli
Urteil vom 26. August 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
Advokatur Glavas AG
Markusstrasse 10, 8006 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1964, war als Lastwagenchauffeur bei der Y.___ AG, angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 22. September 2011 bei der Arbeit rückwärts von einer Hebebühne rutschte. Die Erstbehandlung bei Dr. Z.___, Allgemeinmedizin FMH, ergab eine HWS-Distorsion (Urk. 10/6). In der Folge war der Versicherte vollständig arbeitsunfähig. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen (Heilbehandlungskosten, Taggelder).
Am 16. März 2012 stürzte der Versicherte auf einer Treppe und zog sich einen Schlüsselbeinbruch zu, der im A.___ versorgt wurde (Urk. 9/12). Die SUVA erbrachte auch für die Folgen dieses Unfalles die gesetzlichen Versicherungsleistungen.
Mit Verfügung vom 6. Januar 2014 stellte die SUVA die Leistungen per 31. Januar 2014 ein (Urk. 9/85). Dagegen erhob der Versicherte am 14. Januar 2014 Einsprache (Urk. 9/86-87; Urk. 9/91), welche die SUVA mit Einspracheentscheid vom 2. April 2014 (Urk. 2) abwies.
2. Dagegen erhob X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Glavas, am 19. Mai 2014 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte die Weiterausrichtung der Versicherungsleistungen, eventualiter die Anordnung einer polydisziplinären Abklärung. In ihrer Beschwerdeantwort vom 25. Juni 2014 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Die vom Beschwerdeführer am 12. August 2014 eingereichte Eingabe (Urk. 12) wurde der Beschwerdegegnerin am 14. August 2014 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 14).
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie auf die Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerdegegnerin hat die zur Beurteilung der Streitsache massgeblichen rechtlichen Grundlagen zutreffend wiedergegeben (Urk. 2). Es betrifft dies insbesondere die Bestimmungen über den Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung im Allgemeinen (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG]), den nebst anderem vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden (BGE 129 V 177 E. 3.1), die vorausgesetzte Adäquanz des Kausalzusammenhangs im Allgemeinen (BGE 129 V 177 E. 3.2), bei psychischen Unfallfolgen (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133) und bei Folgen eines Unfalls mit HWS-Schleudertrauma oder äquivalenter Verletzung (BGE 117 V 359, BGE 134 V 109) ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist Folgendes: Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung). In einem solchen Vorgehen liegt kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d).
2.
2.1 Anlässlich des Sturzes von der Hebebühne am 22. September 2011 wurde beim Beschwerdeführer eine HWS-Distorsion diagnostiziert (Urk. 10/6). Der Unfall ereignete sich während der Arbeit bei der Y.___ AG; das Arbeitverhältnis war dem Beschwerdeführer bereits vor dem Unfall auf den 31. Oktober 2011 gekündigt worden, wobei sich die Kündigungsfrist unfallbedingt bis am 31. Mai 2012 verlängerte (Urk. 9/2). Im Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma vom 10. Oktober 2011 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer am Morgen des 22. September 2011 von einer Hebebühne auf den Rücken und Hinterkopf gestürzt sei und seither über starke Kopfschmerzen, Übelkeit und Kribbelparästhesien in den rechten Fingern klage. Er habe sich deshalb am Folgetag nach dem Unfall zum Arzt begeben. Bewusstlosigkeit, Schwindel, Erbrechen, Hör- oder Sehstörungen lägen nicht vor. Im Röntgen hätten sich leichte degenerative Verändungen im Bereich der unteren HWS gefunden (Urk. 10/6).
2.2 Aufgrund der fortdauernden Arbeitsunfähigkeit wurde in der Rehaklinik C.___ am 17. Januar 2012 ein ambulantes Assessment durchgeführt. Die instruierten Übungen seien dem Beschwerdeführer in Form eines Heimprogrammes abgegeben worden (Urk. 10/30).
2.3 Am 20. Januar 2012 berichtete Dr. Z.___ von einem zerviko-spondylogenen Syndrom nach HWS-Distorsionstrauma; es werde Physiotherapie durchgeführt und eine stationäre Rehabilitation empfohlen. Die Behandlung dauere voraussichtlich noch ein bis drei Monate; ein bleibender Nachteil sei nicht zu erwarten (Urk. 10/34).
2.4 Am 7. Februar 2012 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass nach telefonischer Rücksprache mit der Rehaklinik C.___ eine intensive Physiotherapie begonnen werden sollte; zudem werde empfohlen, dass sich der Beschwerdeführer in eine psychiatrische Behandlung begebe (Urk. 10/38).
2.5 Am 16. März 2012 stürzte der Beschwerdeführer - nach eigenen Angaben nach einer kurzen Schwindelattacke - von der Treppe und brach sich das Schlüsselbein (Urk. 9/2). Der Bruch wurde am 20. März 2012 im A.___ operativ durch eine Plattenosteosynthese behandelt (Urk. 9/12).
2.6 Am 14. Juni 2012 berichtete Dr. Z.___, dass der Verlauf des zervikospondylogenen Syndroms nach HWS-Distorsion bis zum Unfall mit dem Schlüsselbeinbruch recht ansprechend verlaufen sei. Seither habe aber leider die Physiotherapie wieder sistiert werden müssen. Als unfallfremder Faktor mit negativem Einfluss auf den Heilungsverlauf sei zu erwähnen, dass dem Beschwerdeführer kein stationärer Aufenthalt in der Rehaklinik C.___ möglich gewesen sei, weil er den Zustand der anderen, schwer verletzten Patienten nicht ertragen habe. Gegenwärtig finde eine ambulante Psychotherapie statt sowie eine antidepressive und analgetische Medikation. Nach Abheilen der Schlüsselbeinfraktur werde die Physiotherapie wieder aufgenommen. Die Dauer der Behandlung sei noch nicht vorhersehbar, es sei aber eher nicht mit bleibenden Nachteilen zu rechnen (Urk. 9/31).
2.7 Am 27. Juli 2012 wurde der Beschwerdeführer durch Dr. med. D.___, Neurologie FMH, untersucht. Beim Beschwerdeführer stünden nach den beiden Unfällen aktuell vor allem Befindlichkeitsstörungen mit Nervosität, Schlafstörungen und Gereiztheit sowie eine depressive Grundstimmung im Vordergrund. Daneben würden rechtsbetonte Nackenschmerzen, Schwindel und intermittierend Kribbelparästhesien der ulnaren Handpartie rechts angegeben. Bezüglich der psychiatrischen Beschwerden werde eine Anpassungsstörung nach dem Unfall im September 2011 vermutet. Die Nackenbeschwerden würden derzeit mit Physiotherapie zweimal wöchentlich behandelt, was unbedingt weiterzuführen sei. Schwindelbeschwerden seien häufig nach HWS-Distorsion. Für einen Lagerungsschwindel oder eine Neuronitis vestibularis würden sich keine klinischen Zeichen finden lassen. Bei den beschriebenen intermittierenden Fühlstörungen in Form von Kribbelparästhesien im Bereich der ulnaren Handpartie handle es sich am ehesten um eine Irritation des Nervus ulnaris im Bereich des Sulcus ulnaris, allenfalls auch im Bereich des Plexus brachialis nach Schulterverletzung. Die diesbezüglichen Neurographien seien normal. Es lägen wohl wenig alltagsrelevante Beschwerden vor. Aus neurologischer Sicht fänden sich keine persistierenden fokalen Defizite. Insbesondere würden sich keine Zeichen einer hochzerviklaen Schädigung, einer Hirnstammläsion oder einer radikulären Schädigung finden. Dies werde durch die bisherige kernspintomographische Untersuchung gestützt, könnte aber diagnostisch noch weiter ergänzt werden. Beim Beschwerdebild handle es sich überwiegend um eine Problematik aus dem psychiatrischen Bereich in Form einer Anpassungsstörung. Ein stationärer Rehabilitationsaufenthalt sei zu empfehlen. Eine Neurorehabilitation sei nicht indiziert (Urk. 10/90).
2.8 Am 27. August 2012 berichtete Dr. med. E.___, Spezialarzt Psychiatrie und Psychotherapie, dass der Beschwerdeführer an einer zur Zeit eher mittelgradigen depressiven Episode nach Unfall leide. Es sei davon auszugehen, dass sich die Besserung fortsetze und der Beschwerdeführer sich wieder in den Arbeitsprozess eingliedern könne.
2.9 Am 12. September 2012 wurde die von Dr. D.___ zum Ausschluss einer Dissektion der Vertebralarterien empfohlene diagnostische Ergänzungsuntersuchung der Halsregion inklusive der Hirnstammregion im MRI-Zentrum des Spitals F.___ durchgeführt. Im Vergleich zur Voruntersuchung im November 2011 würden sich im Wesentlichen stationäre degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule zeigen. Es bestünden keine Hinweise auf eine Dissektion der hirnversorgenden Arterien, insbesondere nicht der Arteria vertebralis beidseits (Urk. 10/110).
2.10 Am 17. Dezember 2012 erfolgte eine kreisärztliche Untersuchung. Dr. med. G.___ führte an, dass auf strukturell-objektivierbarer Ebene keine somatischen Folgen des Unfalles vom 22. September 2011 vorlägen. Die diagnostischen Untersuchungen hätten keine strukturellen somatischen Läsionen objektivieren können. Von einer weiteren Behandlung der Unfallfolgen könne keine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes erwartet werden. Es gäbe keine unfallbedingten Veränderungen, welche als Fokus oder Ansatzpunkt einer weiteren therapeutischen Intervention gesehen werden könnten. Das anlässlich der operativen Behandlung des Schlüsselbeinbruchs vom 16. März 2012 eingesetzte Osteosynthesematerial verursache eventuell noch eine Einschränkung bei der Abduktion des Armes. Hier sei an eine Osteosynthesematerialentfernung zu denken, weshalb dem Beschwerdeführer empfohlen werde, sich erneut im A.___ vorzustellen. Überkopfarbeiten seien infolge dieses zweiten Unfalles gegenwärtig noch nicht zumutbar (Urk. 10/113).
2.11 Am 27. Juni 2013 wurde im A.___ das Osteosynthesenmaterial am rechten Schlüsselbein entfernt (Urk. 10/145).
2.12 Am 13. Dezember 2013 berichtete Dr. G.___, dass ein MRT der Sternumregion veranlasst worden sei und nun ein MRT der rechten Schulter vom 11. November 2013 und ein MRT der Sternoklavikulargelenksregion mit Manubrium sterni und Sternokostalgelen 1 und 2 vorlägen. Hierbei seien keine posttraumatischen Läsionen bekannt geworden; es habe sich eine annähernd seitengleiche leichte Sternoklavikulargelenksarthrose gezeigt. Da in diesem Bereich keine konkreten traumatischen Läsionen gefunden worden seien und die Arthrose zudem seitengleich sei, sei auch nicht davon auszugehen, dass diese durch die Schlüsselbeinfraktur auf der rechten Seite richtunggebend beeinflusst worden sei. Entsprechend dem Ausmass der SC-Gelenksarthrose sei allerdings auch nicht nachvollziehbar, dass diese massive Beschwerden verursache. Im zusätzlich durchgeführten MRT der rechten Schulter hätten sich keine relevanten unfallbedingten Folgeerscheinungen gezeigt. Mit beiden Untersuchungen könne nun eindeutig festgestellt werden, dass der Schlüsselbeinbruch keine Folgen mehr zeitige, die in irgendeiner Art und Weise ein Zumutbarkeitsprofil sowohl bezüglich der angestammten Tätigkeit als auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einschränke. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden seien nicht mehr unfallkausal zu begründen. Es gäbe auch keine Unfallfolgen, die einen Integritätsschaden begründen liessen (Urk. 10/157).
3. Aus den medizinischen Berichten ergibt sich, dass aus somatischer Sicht sowohl die Folgen des Sturzes von der Hebebühne mit HWS-Distorsion am 22. September 2011 als auch der Schlüsselbeinbruch vom 16. März 2012 vollständig abgeheilt sind. Der erste Unfall hat gemäss den Untersuchungsberichten nach Kernspintomographie und MRT insbesondere keine Hirnschädigung oder radikuläre Schädigung verursacht und es liegt keine Dissektion der hirnversorgenden Arterien vor. Auch die klinischen Untersuchungen schliessen eine Hirnverletzung aus. Gemäss Arthro-MRT der rechten Schulter vom 11. November 2013 haben sich keine unfallbedingten Folgeerscheinungen mehr gezeigt. Der Beschwerdeführer machte mit Eingabe vom 12. August 2014 (Urk. 12) geltend, Dr. G.___ habe im Dezember 2012 das Ausmass der Beschwerden nach Schlüsselbeinfraktur nicht hinlänglich erkannt, und gab das MRI des Schlüsselbeins nach Entfernung des Osteosynthesematerials vom November 2013 zu den Akten. In seinem Bericht vom 13. Dezember 2013 hat Dr. G.___ indes die Entfernung des Osteosynthesenmaterials im Juni 2013 sowie die MRT-Diagnostik vom November 2013 berücksichtigt und hierzu ausdrücklich festgestellt, dass der Schlüsselbeinbruch keine Folgen mehr zeitige, die in irgendeiner Art und Weise die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen könnten. Nach nachvollziehbarer Auffassung von Dr. D.___ und Dr. G.___ können die vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden somit nicht mehr auf die beiden Unfälle zurückgeführt werden. Auf weitere Untersuchungen, insbesondere auf die beantragte polydisziplinäre Abklärung zu einer allfälligen Verletzung des Gehirns als Folge des ersten Unfalles kann gestützt auf die plausible Beurteilung dieser beiden Ärzte verzichtet werden, da weder aufgrund der diagnostischen Untersuchungsergebnisse noch aufgrund der Beobachtungen in der klinischen Untersuchung des Beschwerdeführers von den untersuchenden Ärzten, denen der Unfallhergang hinlänglich bekannt war, je ein Verdacht auf eine folgenschwere Verletzung des Kopfes und der Hirnregion geäussert wurde. Festzuhalten bleibt, dass es für die vorliegende Beurteilung der Leistungseinstellung keine Rolle spielt, ob sich die erlittenen Unfälle, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, mit Kopfaufprall ereignet hatten oder nicht, da nach den nachvollziehbaren medizinischen Berichten davon auszugehen ist, dass spätestens zum Zeitpunkt der Leistungseinstellung keine unfallbedingten organisch erklärbaren Beschwerden mehr vorlagen.
4.
4.1 Vielmehr berichten alle involvierten Ärzte, dass sich beim Beschwerdeführer nach den beiden Unfällen psychische Beeinträchtigungen gezeigt hätten. So wurde dem Beschwerdeführer bereits in der Rehaklinik C.___ eine psychiatrische Behandlung empfohlen. Dr. Z.___ berichtete am 14. Juni 2012 von einer ambulanten Psychotherapie sowie einer antidepressiven Medikation. Dr. D.___ gab in seinem Bericht vom 27. Juli 2012 an, dass beim Beschwerdeführer vor allem Befindlichkeitsstörungen mit Nervosität, Schlafstörungen und Gereiztheit sowie eine depressive Grundstimmung vorherrschend seien. Er vermutete eine Anpassungsstörung nach dem ersten Unfall. Schliesslich führte auch der behandelnde Psychiater Dr. E.___ an, dass der Beschwerdeführer nach den Unfällen an einer depressiven Erkrankung leide, die im Zeitpunkt seiner Untersuchung mittelgradig ausgeprägt sei.
4.2 Damit eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für diese organisch nicht hinreichend nachweisbaren und insbesondere psychischen Beschwerden nach den beiden Unfallereignissen in Frage käme, müssten diese in einem adäquaten Zusammenhang zu den Unfällen stehen (zum Ganzen: E. 1). Der Sturz auf der Treppe ist als leichtes Unfallereignis zu werten, das in der Regel nicht geeignet ist, einen psychischen Gesundheitsschaden hervorzurufen. Beim Sturz von der Hebebühne kann von einem ganz knapp mittelschweren Unfallereignis an der Grenze zu als leicht zu qualifizierenden Unfällen gesprochen werden, so dass hier die höchstrichterlichen Adäquanzkriterien geprüft werden müssen, um den Zusammenhang zwischen dem Sturz und den psychischen Folgen zu beurteilen. Dabei ist eine Gesamtwürdigung der folgenden unfallbezogenen Umstände erforderlich:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalles;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit.
4.3 Beim Sturz von der Hebebühne lagen weder besonders dramatische Begleitumstände vor, noch war der Sturz besonders eindrücklich. Der Beschwerdeführer erlitt in diesem Zusammenhang auch keine besonderen Verletzungen, die erfahrungsgemäss häufig psychische Erkrankungen auslösen. Die ärztliche Behandlung der nachweisbaren somatischen Unfallfolgen fand in einem üblichen Zeitraum statt und kann nicht als ungewöhnlich lang bezeichnet werden. Die körperlichen Dauerschmerzen können wie ausgeführt nicht auf somatisch nachweisbare Unfallfolgen zurückgeführt werden. Eine ärztliche Fehlbehandlung liegt offensichtlich nicht vor. Zwar kann der Heilungsverlauf angesichts des erlittenen Unfallereignisses als schwierig bezeichnet werden, indes liegt dies, wie die involvierten Ärzte nachvollziehbar dargelegt haben, nicht an den unfallbedingten Verletzungen, sondern vielmehr an der Überlagerung mit einer Anpassungsstörung. Hierzu ist zu erwähnen, dass gemäss den Akten die Möglichkeiten der Behandlung der psychischen Beschwerden noch nicht gänzlich ausgeschöpft wurden und mit einer engmaschigen Therapie die Wiederaufnahme einer Arbeit gemäss den involvierten Ärzten realistischerweise angestrebt werden könnte. Schliesslich kann die physisch bedingte Arbeitsunfähigkeit nach dem Unfall nicht als besonders schwer oder lang bezeichnet werden; auch hier überwiegt die psychische Komponente, welche der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit im Wege steht. Die noch vorhandenen psychischen Beschwerden können somit in keiner Weise in einen adäquaten Zusammenhang mit dem Sturz von der Hebebühne gebracht werden.
5. Die Leistungseinstellung mit Einspracheentscheid vom 2. April 2014 erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstMöckli