Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2014.00117




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiber Hübscher

Urteil vom 4. September 2015

in Sachen

Helsana Versicherungen AG

Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf

Beschwerdeführerin


Zustelladresse: Helsana Versicherungen AG

Recht & Compliance

Postfach, 8081 Zürich Helsana


gegen


Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin


vertreten durch Rechtsanwalt Christian Leupi

Grossenbacher Rechtsanwälte AG

Zentralstrasse 44, 6003 Luzern




weitere Verfahrensbeteiligte:


X.___

Beigeladener


vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Heidi Frick-Moccetti

Seestrasse 41, 8002 Zürich






Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1977, arbeitete seit 14. April 2010 beim Personalvermittlungsunternehmen Y.___ und wurde bei verschiedenen Unternehmungen als Kranführer eingesetzt (Urk. 9/1, Urk. 9/56). In dieser Eigenschaft war er bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 9/1). Am 26. August 2010 rutschte er beim Hinuntersteigen einer Treppe mit dem rechten Fuss aus und erlitt einen Bruch des Fersenbeins (Kalkaneus) rechts, eine obere Sprunggelenks (OSG)-Distorsion rechts sowie eine Kalkaneus-Kontusion links (Urk. 9/1, Urk. 9/10). Die SUVA erbrachte bis zur formlosen Leistungseinstellung per 9. Mai 2011 Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen (Urk. 10/18). Am 15. Mai 2011 zog sich der Versicherte durch herabfallende Glasteile einer Fensterscheibe auf Höhe des rechten Ellenbogens eine fünf cm lange, querverlaufende Schnittwunde mit Durchtrennung und Teilschädigung von Nerven sowie Teilschädigung eines Muskels zu (Urk. 10/16 S. 4, Urk. 10/3). Mit Verfügung vom 27. Dezember 2013 stellte die SUVA ihre aufgrund von Arbeitsunfähigkeit nach dem Unfall vom 15. Mai 2011 gegenüber X.___ erbrachten Taggeldleistungen per 31. Dezember 2013 ein und teilte diesem mit, dass sie als Heilungskosten in Zukunft noch Schmerzmedikamente, Lyrica® sowie orthopädische Schuhversorgung (zwei Paare) übernehme (Urk. 9/149 S. 1).

    Dagegen erhoben der Versicherte und seine Krankenversicherung, die Helsana Versicherungen AG (nachfolgend: Helsana), am 28. Januar 2014 Einsprache (Urk. 9/145, Urk. 9/158). In der Folge sprach die SUVA X.___ am 26. Februar 2014 bei einem Invaliditätsgrad von 46 % mit Wirkung ab 1. Januar 2014 eine Invalidenrente im Betrag von Fr. 3‘286.40 sowie bei einer Integritätseinbusse von insgesamt 35 % eine Integritätsentschädigung von Fr. 44‘100.-- zu (Urk. 9/165). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 26. März 2014 ebenfalls Einsprache (Urk. 10/251). Die SUVA vereinigte die Einspracheverfahren und wies die Einsprachen von X.___ und der Helsana mit Entscheid vom 29. April 2014 ab (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die Helsana mit Eingabe vom 20. Mai 2014 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sei die SUVA zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen zu erbringen (Urk. 1 S. 2). X.___ erhob am 28. Mai 2014 ebenfalls Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 29. April 2014 (Urk. 1 im Prozess Nr. UV.2014.00131).

    Am 22. September 2014 erstattete die SUVA die Beschwerdeantwort für beide Beschwerdeverfahren (Urk. 8, unter Beilage ihrer Akten [Urk. 9/1-171, Urk. 10/1-276]), wobei sie auf Abweisung beider Beschwerden schloss.

    Im Prozess Nr. UV.2014.00131 setzte das hiesige Gericht X.___ mit Beschluss vom 16. Oktober 2014 Frist an, um zu der vom Gericht in Aussicht genommenen möglichen reformatio in peius Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzuziehen. Am 11. November 2014 zog X.___ seine Beschwerde zurück, und der Prozess Nr. UV.2014.00131 wurde mit Verfügung vom 18. November 2014 als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

    Mit Verfügung vom 5. Februar 2015 wurde X.___ zum vorliegenden Prozess beigeladen (Urk. 11). Der Beigeladene liess sich innert der angesetzten Frist nicht vernehmen, was den Verfahrensbeteiligten mit Mitteilung vom 19. März 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.






Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden  soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

1.2    Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen, nämlich auf die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medizinische Hilfsperson sowie im weiteren durch den Chiropraktor (lit. a), die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten Arzneimittel und Analysen (lit. b), die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals (lit. c), die ärztlich verordneten Nach- und Badekuren (lit. d) und die der Heilung dienlichen Mittel und Gegenstände (lit. e).

    Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu und sind allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen, geht die Unfallversicherung zur Berentung über, wenn der Unfall eine Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts hinterlässt (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario; BGE 116 V 41 E. 2c).

1.3    Nach Festsetzung der Rente werden dem Bezüger gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (Art. 10 bis 13 UVG) gewährt, wenn er zur Erhaltung seiner verbleibenden Erwerbsfähigkeit dauernd der Behandlung und Pflege bedarf. Im dazwischen liegenden Bereich, nämlich wenn einerseits von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG mehr erwartet werden kann und anderseits die Voraussetzungen von Art. 21 Abs. 1 UVG nicht erfüllt sind, hat der Unfallversicherer keine Heilbehandlung mehr zu übernehmen; an seine Stelle tritt der obligatorische Krankenpflegeversicherer (BGE 140 V 130 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 134 V 109 E. 4.1-4.2).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

    Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c).


2.    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin dem Beigeladenen nach der Festsetzung der Rente gestützt auf Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG, über die bereits zugesprochenen Schmerzmedikamente, Lyrica® sowie orthopädische Schuhversorgung (zwei Paare) hinaus, weitere Pflegeleistungen und Kostenvergütungen nach Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG zu erbringen hat (Urk. 1 S. 3).


3.    Im Bericht zur kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 25. Oktober 2013 hielt SUVA-Kreisarzt Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, fest, am rechten Fuss sei der versicherungsmedizinische Endzustand bereits bei der letzten Kreisarztuntersuchung vom 24. Januar 2013 erreicht gewesen. Knapp zweieinhalb Jahre nach der Nervenverletzung am proximalen Unterarm links sei versicherungsmedizinisch der Endzustand auch hier erreicht. Weitere Verbesserungen seien nicht zu erwarten und wenn solche eintreten würden, wären diese minimal und bezüglich der Funktion nicht bedeutend. Erfolgsversprechende Therapieoptionen könnten nicht angegeben werden. Weiter zu übernehmen seien hingegen die analgetische Behandlung und auch die schmerzdistanzierende Behandlung mit Lyrica®. Des Weiteren brauche der Beigeladene auch weiterhin einen zugerichteten Schuh. Es wäre gerechtfertigt, ihm jeweils zwei Paare zur Verfügung zu stellen (Urk. 10/193 S. 8).


4.    Die Beschwerdeführerin beantragt, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beigeladenen unter dem Titel Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG sämtliche Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu gewähren, welche er zur Erhaltung seiner verbleibenden Erwerbsfähigkeit bedürfe (Urk. 1 S. 3). Gemäss SUVA-Kreisarzt Dr. Z.___ ist der Endzustand hinsichtlich der Unfallfolgen am rechten Fuss und linken Unterarm erreicht. Dies blieb vorliegend unbestritten. Ferner bezeichnete Dr. Z.___ - in Kenntnis der Vorakten (insbes. Urk. 10/193 S. 1 bis S. 3) und nachdem er den Beigeladenen untersucht sowie zu seinen Beschwerden und gegenwärtigen Therapien befragt hatte (insbes. Urk. 10/193 S. 4)  auch diejenigen Leistungen, für welche die Beschwerdegegnerin weiterhin aufzukommen hat. Dabei handelt es sich um die nach Festsetzung der Rente zur Erhaltung der verbleibenden Erwerbsfähigkeit noch nötigen Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG). Die Beschwerdeführerin erhebt gegen diesen Bericht von Dr. Z.___ (Urk. 10/193) keine Einwände. Welche Arztbesuche und medizinische Behandlungen (Urk. 1 S. 3) darüber hinaus zur Erhaltung der verbleibenden Erwerbsfähigkeit des Beigeladenen noch notwendig sein sollen, wird von ihr nicht begründet. Der Bericht zur kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 25. Oktober 2013 von Dr. Z.___ (Urk. 10/193) überzeugt und es ist auf diesen Bericht abzustellen. Mit der durch den angefochtenen Einspracheentscheid vom 29. April 2014 (Urk. 2) bestätigten Verfügung vom 27. Dezember 2013 (Urk. 9/149) folgte die Beschwerdegegnerin der Empfehlung ihres Kreisarztes. Es ist mithin nicht zu beanstanden, dass sie dem Beigeladenen nach der Einstellung der Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen per 31. Dezember 2013 noch Schmerzmedikamente, Lyrica® sowie orthopädische Schuhversorgung (zwei Paare) zusprach. Im Übrigen hat der Rentenbezüger nach Art. 21 Abs. 3 UVG bei Rückfällen und Spätfolgen Anspruch auf Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (Art. 10 bis 13 UVG; Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV]). Dass ein Rückfall oder Spätfolgen vorlägen, wird von der Beschwerdeführerin nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich.

    Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Helsana Versicherungen AG

- Rechtsanwalt Christian Leupi

- Rechtsanwältin Dr. Heidi Frick-Moccetti

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstHübscher