Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
UV.2014.00120 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Kreyenbühl
Urteil vom 31. August 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Christine Kessi
Holbeinstrasse 34, Postfach, 8034 Zürich
gegen
AXA Versicherungen AG
Generaldirektion
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1983, arbeitete seit Mai 2004 bei der Y.___ AG, zuletzt in der Funktion als Marketingfachfrau, und war dadurch bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie - gemäss Unfallmeldung UVG vom 20. November 2012 (Urk. 8/A1) - am 12. Januar 2011 während eines Handball-Matches von einer Gegenspielerin einen Schlag ins Gesicht bekam, stürzte und mit dem Kopf auf dem Boden aufschlug. Am 28. Januar 2011 begab sich die Versicherte in Behandlung bei Dr. med. Z.___, FMH Allgemeine Medizin, der im Arztzeugnis vom 21. Dezember 2012 eine Druckdolenz im Bereich C3-4 der Halswirbelsäule (HWS) rechts festhielt und angab, dass sich die Versicherte wegen Kopf- und rechtsseitigen Gesichtsschmerzen bei ihm gemeldet habe (Urk. 8/M3). In der Folge litt die Versicherte unter somatischen und psychischen Beschwerden und war ab dem 22. Februar 2011 längere Zeit ganz oder teilweise arbeitsunfähig (Urk. 8/A34/B1, Urk. 8/A34/B2 und Urk. 8/A34/B5). Am 13. Februar 2013 nahm Dr. med. A.___, FMH Neurologie, beratender Arzt der AXA, zu den medizinischen Akten Stellung (Urk. 8/M4). Mit Verfügung vom 15. März 2013 lehnte die AXA eine Leistungspflicht ab mit der Begründung, es sei nicht überwiegend wahrscheinlich, dass zwischen dem Sturz vom 12. Januar 2011 und den gemeldeten Beschwerden ein Kausalzusammenhang bestehe (Urk. 8/A7). Am 3. April 2013 führte Dr. med. Dr. med. dent. B.___, FMH Kiefer- und Gesichtschirurgie, einen operativen Eingriff am rechten Kiefergelenk der Versicherten durch, nachdem eine anterior fixierte Diskusluxation des Kiefergelenks rechts festgestellt worden war (Urk. 8/M6/2 und Urk. 8/M6/3). Am 28. Juni 2013 erhob die Versicherte gegen die Verfügung der AXA vom 15. März 2013 Einsprache (Urk. 8/A16, vgl. auch Eingabe der Versicherten vom 27. März 2013, Urk. 8/A11), welche mit Entscheid vom 21. August 2013 abgewiesen wurde. Die AXA begründete dies damit, dass das beschriebene Unfallereignis vom 12. Januar 2011 nicht als erwiesen gelten könne (Urk. 8/A18). Am 26. August 2013 teilte die AXA der Versicherten mit, dass der Einspracheentscheid vom 21. August 2013 wiedererwägungsweise aufgehoben und zusätzliche medizinische Abklärungen durchgeführt würden (Urk. 8/A19). Grund dafür war, dass die Versicherte der AXA einen Auszug aus der Krankengeschichte von Dr. Z.___ eingereicht hatte, worin dieser am 25. Februar 2011 vermerkt hatte, dass die Versicherte damals von einem Schlag einer Gegenspielerin an den Kopf während eines Handball-Matches am 12. Januar 2011 berichtet habe (vgl. Urk. 8/A17). Am 4. September 2013 gab Dr. A.___ eine weitere Stellungnahme ab (Urk. 8/M8). Mit Entscheid vom 14. April 2014, der den Einspracheentscheid vom 21. August 2013 ersetzte, wies die AXA die Einsprache der Versicherten erneut ab. Die AXA begründete dies im Wesentlichen damit, dass deren gemeldete Beschwerden nur möglicherweise auf das Unfallereignis vom 12. Januar 2011 zurückzuführen seien (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte am 22. Mai 2014 Beschwerde und beantragte, der Einspracheentscheid vom 14. April 2014 sei aufzuheben und die Sache für weitere medizinische Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 27. August 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 2. September 2014 angezeigt wurde (Urk. 9).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1.2 Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind von der versicherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt – die blosse Möglichkeit genügt nicht –, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person auswirkt (BGE 116 V 136 E. 4b, 114 V 298 E. 5b, 111 V 201 E. 6b; RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50).
1.3 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Der erstbehandelnde Dr. Z.___ hielt im Eintrag in der Krankengeschichte vom 28. Januar 2011 fest, dass die Beschwerdeführerin über beidseitiges Augenflimmern geklagt habe. Rechts sei das Augenflimmern nach ein paar Sekunden weg gewesen, links habe es 30 Minuten angedauert. Seither habe sie rechtsseitiges hämmerndes Kopfweh. Eine Nausea liege nicht vor. Dr. Z.___ vermutete, dass es sich dabei um eine Migräne handeln könnte (Urk. 8/A17/3).
2.2 Im Eintrag in der Krankengeschichte vom 25. Februar 2011 notierte Dr. Z.___, dass die Beschwerdeführerin angegeben habe, bei einem Handball-Match am 12. Januar 2011 von einer Gegenspielerin einen Schlag an den Kopf erhalten zu haben. Danach habe sie Kopfweh gehabt (Urk. 8/A17/5).
2.3 Dr. med. C.___, FMH Allgemeine Medizin, diagnostizierte im Bericht vom 21. Juni 2011 eine mittelschwere Depression. Sie erklärte, es lägen diffuse somatische Beschwerden, Ängste und eine zunehmende depressive Symptomatik vor. Vom 28. Februar bis zum 20. März 2011 sei die Beschwerdeführerin zu 100 %, vom 21. bis zum 23. März 2011 zu 50 % und vom 24. März bis zum 13. Mai 2011 wieder zu 100 % arbeitsunfähig gewesen (Urk. 8/A34/B2).
2.4 Med. pract. D.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, führte im Bericht vom 10. Juli 2011 aus, dass die Beschwerdeführerin in den letzten 2 ½ Jahren sehr viel gearbeitet habe, wöchentlich jeweils 50 bis 65 Stunden. Daneben habe sie eine Managementausbildung und anschliessend eine Marketingfachschule mit Abschluss im Mai 2010 absolviert. Währenddessen sei sie in die Geschäftsleitung befördert worden. Im Weiteren hätten nach Abschluss der Ausbildung nun Gespräche der Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann über die Kinderfrage stattgefunden, welche die Symptomatik anscheinend zusätzlich angekurbelt hätten. Die Kopfschmerzen hätten seit Januar 2011 angefangen, sich chronisch zu entwickeln. Zudem habe die Beschwerdeführerin über weitere somatische Beschwerden wie Durchfall, Rücken- und Lungenprobleme sowie Nackenverspannungen geklagt. Nachdem die medizinischen Untersuchungen allesamt ohne pathologische Befunde gewesen seien, sei es zu Herzrasen, innerer Nervosität und Schlaflosigkeit gekommen. Ende März 2011 hätte die Beschwerdeführerin einen „Nervenzusammenbruch“ mit Heulkrämpfen, Muskelzittern und Hilflosigkeitsgefühlen gehabt. Hinzu gekommen sei neu eine Sehstörung mit unscharfem Sehen. Im April 2011 nach den Ferien habe sie deutlich depressive Symptome wie Antriebsmangel, Lustlosigkeit sowie Verlustängste von nahen Angehörigen gehabt. Ihre Gedanken seien um die veränderten Körpergefühle gekreist. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin auch suizidale Gedanken entwickelt (Urk. 8/A34/B3).
2.5 Med. pract. E.___, Leitender Arzt der Privatklinik F.___, erklärte im Bericht vom 2. September 2011, dass die Beschwerdeführerin vom Verlauf her trotz ihres jugendlichen Alters eine klassische Burnout-Entwicklung beschrieben habe, die in eine zumindest mittelgradige Depression gemündet habe. Diagnostisch hätten sich demzufolge eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) gefunden (Urk. 8/A34/B5). Die Beschwerdeführerin war vom 31. Mai bis zum 15. Juli 2011 in der Privatklinik F.___ in stationärer Behandlung (vgl. Urk. 1 S. 4).
2.6 Dr. med. G.___, FMH Allgemeine Medizin, diagnostizierte im Bericht vom 17. Dezember 2012 chronifizierte rechtsseitige Gesichtsschmerzen nach anamnestischer Gesichtskontusion beim Handball-Match im Januar 2011. Er gab an, dass der Verlauf bisher sehr protrahiert gewesen sei, so dass heute das Bild eines chronifizierten Gesichtsschmerzes rechts bestehe. Weiter fänden sich bei diskreten degenerativen Veränderungen der zervikalen HWS rezidivierende Schübe eines zervikobrachialen Syndromes beidseits, welches auch schon auf Facetteninfiltrationen gut angesprochen habe. Das ganze Krankheitsgeschehen sei durch das anamnestische Unfallereignis ausgelöst worden (Urk. 8/M2).
2.7 Dr. Z.___ führte im Arztzeugnis vom 21. Dezember 2012 aus, dass sich die Beschwerdeführerin am 28. Januar 2011 zu ihm in Behandlung begeben habe. Sie habe sich wegen Kopfschmerzen und rechtsseitigen Gesichtsschmerzen gemeldet. Von einem Unfall sei nie die Rede gewesen. Erst am 15. November 2012 habe die Beschwerdeführerin von einem angeblichen „Schleudertrauma“ berichtet; sie habe am 12. Januar 2011 beim Handball-Match einen Schlag gegen die HWS erhalten. Anlässlich der Untersuchung vom 28. Januar 2011 habe er eine Druckdolenz im Bereich C3-4 der HWS rechts festgestellt. Neurologisch seien die Befunde unauffällig gewesen. Auch das Schädel-CT vom 16. Februar 2011 sei unauffällig gewesen (Urk. 8/M3).
2.8 Prof. Dr. med. H.___, FMH Radiologie und Neuroradiologie, vom Institut I.___ erklärte im an Dr. G.___ gerichteten Bericht vom 1. Februar 2013, dass gleichentags eine MR-Untersuchung des Viszerokraniums und der Kiefergelenke nativ triplanar mit Funktionsaufnahmen 3D Movie-Sequenz durchgeführt worden sei. Die Abbildung des Mittelgesichts, speziell der Orbitae, sei unauffällig und ohne Anhaltspunkte für Unfallfolgen. Weiter lägen eine fixierte anteriore Diskusluxation rechts mit mässiger Osteoarthrose des Kiefergelenks und eine fixierte anteriore Diskusluxation links ohne degenerative Veränderungen vor (Urk. 8/M6/3).
2.9 Dr. A.___ legte in der Stellungnahme vom 13. Februar 2013 (Urk. 8/M4) dar, dass dieser Schadenfall sehr auffällig sei. Er könne sich aufgrund der Akten schlecht vorstellen, dass die heutigen Gesichtsschmerzen überhaupt einen Zusammenhang zum Trauma vom 12. Januar 2011 hätten. Erinnert werden müsse an die Arbeiten von Croft et al., wonach bei einem HWS-Distorsionstrauma mit einem Kraftgrad Quebec Task-Force I bis II (wie hier maximal vorliegend) eine vollständige Abheilung innert 26 Wochen erwartet werden dürfe. Zwar könne er durchaus nachvollziehen, dass anfänglich Traumafolgen bestanden hätten, insbesondere der Drehschwindel mit Zusammenbrechen (vgl. Schreiben der Beschwerdeführerin vom 20. November 2012, Urk. 8/A2/1) deute für ihn auf eine traumatische (reversible) Canalolithiasis hin. Hier wäre allenfalls ein Epley-Manöver durchzuführen gewesen. Heute sei eine traumatische benigne paroxysmale Lagerungsschwindel-Symptomatik aber nicht mehr genannt. Auffällig sei auch, dass gegenüber Dr. med. J.___, FMH Neurologie, von der Klinik K.___ – mit dem er längere Zeit telefoniert habe - anlässlich dessen Untersuchungen und wiederholten HWS-Infiltrationsbehandlungen (vgl. Urk. 8/A3/11) nie erwähnt worden sei, dass sich je ein Unfall ereignet habe. Sämtliche Behandlungen seien über die Krankenkasse gelaufen. Sodann dürfte die psychiatrische Situation auffällig sein, wie er aufgrund der stationären Behandlung in der Privatklinik F.___ schliesse. Die Kausalität zwischen dem Unfallereignis vom 12. Januar 2011 und den gemeldeten Beschwerden sei nur möglich und der Fall könne jetzt abgeschlossen werden.
2.10 Dr. B.___ erklärte im Operationsbericht vom 3. April 2013, dass er aufgrund der anterior fixierten Diskusluxation des rechten Kiefergelenks eine Mobilisation und Reposition des Diskus nach distal vorgenommen habe. Daraufhin habe er den Diskus mit EKN PDS in der anatomisch korrekten Position fixiert (Urk. 8/M6/2).
2.11 Dr. L.___, Chiropraktor SCG, diagnostizierte im an die Beschwerdeführerin gerichteten Bericht vom 7. Mai 2013 (1) ein unfallbedingtes Distorsionstrauma der HWS, (2) einen Verdacht auf Status nach leichter Commotio Cerebri und (3) eine unfallbedingte Diskusluxation beidseits (TMG rechts/links). Er gab an, dass die von der Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerden höchstwahrscheinlich mit der Sportverletzung vom 12. Januar 2011 in Verbindung stehen würden (Urk. 8/M5).
2.12 Dr. B.___ diagnostizierte im Bericht vom 26. Juni 2013 zuhanden der Beschwerdeführerin (1) nahezu therapieresistente Schmerzen im Bereich der rechten Gesichtshälfte, zum Teil invalidisierend, (2) eine Kiefergelenksirritation, radiologisch nachgewiesen mittels MRI: anterior fixierte Diskusluxation im rechten Kiefergelenk und (3) eine begleitende, erst seit dem Ereignis aufgetretene progrediente Myoarthropathie, welche durch intensivste Physiotherapie und chiropraktische Behandlung sowie intramuskuläre Botox-Infiltration kaum zu beherrschen sei. Einerseits die Kiefergelenkssubluxation im Diskusbereich und andererseits die chronifizierten Schmerzzustände seien aufgrund des geschilderten Unfallereignisses mit plötzlichem Auftreten der Wucht durch das Sturzereignis durchaus zu erklären. Die Beschwerdeführerin sei eine sehr engagierte und motivierte Patientin, die alles unternehme, um wieder ein normales Arbeitsleben zu haben (Urk. 8/M6/1).
2.13 Dr. A.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 4. September 2013 fest, dass die beidseitige Diskusluxation im Kiefergelenk für eine degenerative und nicht für eine traumakausale Genese spreche, welche in der Regel eine einseitige Symptomatik erwarten liesse. Die Berichte von Dr. L.___ und Dr. B.___ würden keine neuen Erkenntnisse bringen. Er bleibe bei seinen Schlussfolgerungen. Die Beschwerden seien im Laufe des Jahres 2011 vollkommen unspezifisch gewesen und hätten nicht auf eine Problematik im Kiefergelenk beidseits hingedeutet (Urk. 8/M8).
3.
3.1 Das Unfallereignis der Beschwerdeführerin vom 12. Januar 2011 wurde der Beschwerdegegnerin am 20. November 2012 – das heisst mehr als eineinhalb Jahre später - gemeldet. Der betreffenden Unfallmeldung ist dabei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 12. Januar 2011 während eines Handball-Matches von einer Gegenspielerin einen Schlag ins Gesicht erhalten habe und anschliessend mit dem Kopf auf den Boden gefallen sei (Urk. 8/A1). In der Folge gab M.___, eine der drei befragten Mitspielerinnen der Beschwerdeführerin, an, dass diese damals von einer Gegenspielerin einen Schlag ins Gesicht bzw. im Kieferbereich erhalten habe (Urk. 8/A16/9-10). N.___, die zweite Mitspielerin, erklärte demgegenüber, dass die Beschwerdeführerin von einer Gegenspielerin einen Schlag auf den Kopf hinten erhalten habe (Urk. 8/A16/13; O.___, die dritte Mitspielerin, konnte zum genauen Unfallhergang keine Angaben mehr machen, vgl. Urk. 8/A16/6-7). Aus dem Eintrag in der Krankengeschichte von Dr. Z.___ vom 25. Februar 2011 geht sodann hervor, dass die Beschwerdeführerin von einer Gegenspielerin einen Schlag an den Kopf bekommen habe (Urk. 8/M7/3). Von einem daraufhin erfolgten Sturz der Beschwerdeführerin berichteten weder die drei Mitspielerinnen (vgl. Urk. 8/A16/6-14) noch wurde ein solcher von Dr. Z.___ in der Krankengeschichte erwähnt (vgl. Urk. 8/M7).
Aufgrund des Gesagten kann somit davon ausgegangen werden, dass eine Gegenspielerin der Beschwerdeführerin anlässlich des Handball-Matches vom 12. Januar 2011 einen Schlag auf Kopfhöhe versetzt hat. Angesichts der widersprüchlichen Aussagen der Mitspielerinnen ist jedoch nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt, wo genau dieser Schlag erfolgte - sprich im Gesichts-/Kieferbereich oder am Hinterkopf. Ebenfalls nicht als erstellt gelten kann, dass die Beschwerdeführerin nach dem Schlag der Gegenspielerin gestürzt und auf den Kopf gefallen ist (vgl. E. 1.2).
3.2 Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend geltend machte (Urk. 7 S. 6), ist ihre Leistungspflicht allerdings unabhängig von der Frage, ob am 12. Januar 2011 tatsächlich ein Unfallereignis mit Beteiligung des Kiefergelenks stattgefunden hat, zu verneinen, da ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen einem solchen Unfallereignis und den geltend gemachten Kieferbeschwerden nur möglich und nicht überwiegend wahrscheinlich wäre.
Dr. A.___ legte dazu in seiner Stellungnahme vom 4. September 2013, auf die sich die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid stützte, in nachvollziehbarer Weise dar, dass die beidseitige Diskusluxation im Kiefergelenk für eine degenerative und nicht für eine traumakausale Genese spreche, welche in der Regel eine einseitige Symptomatik erwarten liesse. Er habe am 4. September 2013 des längeren mit Prof. H.___ telefoniert. Dieser sehe keine Hinweise für eine unfallkausale Schädigung der Bandscheiben in den Kiefergelenken beidseits. Eine Schädigung, wie er sie im MRI beschrieben habe, sei bei jungen Frauen nicht so selten; hieraus eine Unfallkausalität ableiten zu wollen, sei nicht gerechtfertigt. Weiter führte Dr. A.___ aus, dass die Berichte von Dr. L.___ und Dr. B.___ keine neuen Erkenntnisse bringen würden. Dr. L.___ habe ohne Begründung behauptet, dass die beidseitige Luxation der Bandscheiben in den Kiefergelenken Unfallfolge sei. Damit widerspreche er den Befunden in der Literatur und auch der Einschätzung des Neuroradiologen Prof. H.___. Die Beschwerden seien im Laufe des Jahres 2011 vollkommen unspezifisch gewesen und hätten nicht auf eine Problematik im Kiefergelenk beidseits hingedeutet. Er bleibe daher bei seiner Schlussfolgerung, dass eine Kausalität zwischen dem Unfallereignis vom 12. Januar 2011 und den gemeldeten Beschwerden nur möglich sei (Urk. 8/M8).
3.3 Wie dargelegt, stellte Prof. H.___ eine beidseitige Diskusluxation im Kiefergelenk fest. Ein Schlag ins Gesicht oder der Aufprall durch einen Sturz liesse aber - wie Dr. A.___ nach Rücksprache mit Prof. H.___ festhielt - in der Regel eher eine einseitige Symptomatik erwarten. Prof. H.___, auf den sich Dr. A.___ berief, war dabei als Radiologie sehr wohl kompetent zur Beurteilung seiner MRI-Untersuchungen. Im Weiteren notierte der erstbehandelnde Dr. Z.___ am 28. Januar 2011 - im ersten Eintrag in der Krankengeschichte nach dem Unfallereignis vom 12. Januar 2011 - Augenflimmern und Kopfweh (vgl. E. 2.1). Im Arztzeugnis vom 21. Dezember 2012 diagnostizierte Dr. Z.___ eine Druckdolenz im Bereich C3-4 der HWS rechts und gab an, dass sich die Beschwerdeführerin am 28. Januar 2011 wegen Kopf- und rechtsseitigen Gesichtsbeschwerden bei ihm gemeldet habe (vgl. E. 2.7). Von Kieferbeschwerden war somit anfänglich und bis im Februar 2013 keine Rede (vgl. E. 2.1-8). Das Unfallereignis vom 12. Januar 2011 erwähnte die Beschwerdeführerin gegenüber Dr. Z.___ erst am 25. Februar 2011 - nach vier weiteren Konsultationen (Urk. 8/M7/1-3). Die Arbeitsunfähigkeit ab dem 22. Februar 2011 wurde zudem nicht mit den Folgen des Unfalls vom 12. Januar 2011 begründet, sondern mit einem Burnout (Urk. 8/A34/B1). Ein Zusammenhang des Unfallereignisses mit den nachfolgenden Beschwerden erscheint daher höchstens als möglich, nicht jedoch als überwiegend wahrscheinlich.
Dass Dr. A.___ eine Aktenbeurteilung vornahm, ist sodann nicht zu beanstanden. Denn weder die Diagnosen noch die Befunderhebung sind vorliegend umstritten. Es ging lediglich um die Beurteilung des Kausalzusammenhangs zum Unfallereignis, was rechtsprechungsgemäss in einem Aktengutachten erörtert werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_396/2011 vom 21. September 2011 E. 5.2). Von weiteren medizinischen Abklärungen sind keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abgesehen werden kann.
Mit dem Hinweis von Dr. B.___, die festgestellte progrediente Myoarthropathie sei erst seit dem Unfallereignis aufgetreten (vgl. E. 2.12), erschöpft sich dessen Argumentation im Wesentlichen in der Figur „post hoc ergo propter hoc“. Dabei wird eine Schädigung bereits deshalb als durch einen Unfall verursacht erachtet, weil sie nach diesem aufgetreten ist. Dies ist beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/bb).
Auf die Beurteilung von Dr. A.___ kann daher abgestellt werden.
3.4 Es ist demnach festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht zu Recht verneinte. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerdewird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christine Kessi
- AXA Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstKreyenbühl