Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2014.00122




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiberin Kobel

Urteil vom 30. September 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Dr. Y.___

Z.___ Beratungen



gegen


Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1964, trat am 13. Mai 2013 eine Vollzeitstelle im P.___ an, die bis zum 13. August 2013 befristet war und ihr durch die Personalverleihunternehmung Y.___ AG vermittelt worden war. Im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses war sie bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen obligatorisch versichert. Am 6. August 2013 liess sie der Suva melden, dass sie am 27. Juli 2013 bei einer Fahrt mit dem Trottinet an einem Berghang gestürzt sei und Verletzungen im Bereich des Thorax erlitten habe (Urk. 9/2). Es wurden bildgebende Untersuchungen der Halswirbelsäule, der linken Schulter und des Thorax sowie auch der rechten Schulter gemacht (Berichte der Sport-clinic Z.___ vom 30. Juli, vom 5. August und vom 30. September 2013, Urk. 9/14, Urk. 9/15 und Urk. 9/34), und die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht (Schreiben der Suva vom 9. August 2013, Urk. 9/3).

    Nachdem Dr. med. A. A.___, Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie, nach einer Konsultation vom 7. November 2013 den Befund einer Partialruptur der Rotatorenmanschette der rechten Schulter erhoben und eine Operation empfohlen hatte (Urk. 9/35), ersuchte die Klinik O.___ die Suva am 13. November 2013 um Kostengutsprache für diese Operation (Urk. 9/31). Der Suva-Kreisarzt Dr. med. M. B.___ verneinte einen Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 27. Juli 2013 und beurteilte die Unfallfolgen als weggefallen seit dem 1. Oktober 2013 (Urk. 9/36), worauf die Suva der Versicherten mit Schreiben vom 25. November 2013 mitteilte, sie richte ab dem 28. November 2013 keine Leistungen mehr aus, auch nicht für die geplante Operation der rechten Schulter (Urk. 9/38). Auf die Einwendungen der Versicherten vom 2. Dezember 2013 hin (Urk. 9/49) nahm die Suva unter anderem zwei Berichte von Dr. med. C.___, Spezialärztin für Neurologie, vom 7. und vom 22. Oktober 2013 über Untersuchungen wegen Schwindel zu den Akten (Urk. 9/50/9-12) und liess durch Dr. B.___ die Aktenbeurteilung vom 8. Januar 2014 erstellen (Urk. 9/52). Danach bestätigte sie die Leistungseinstellung mit Verfügung vom 10. Januar 2014 (Urk. 9/53). Die Einsprache der Versicherten vom 30. Januar und vom 5. März 2014 (Urk. 9/54 und Urk. 9/56) wies die Suva mit Entscheid vom 10. April 2014 ab (Urk. 2 = Urk. 9/58).


2.    X.___, vertreten durch Dr. Y.___, liess gegen den Einspracheentscheid vom 10. April 2014 mit Eingabe vom 26. Mai 2014 Beschwerde erheben (Urk. 1) und die Aufhebung des Entscheids sowie die Verpflichtung der Suva zur Erbringung der gesetzlichen Leistungen beantragen (Urk. 1 S. 2). Die Suva beantragte in der Beschwerdeantwort vom 3. September 2014 (Urk. 8), die Sache sei in teilweiser Gutheissung der Beschwerde zur weiteren Abklärung zurückzuweisen (Urk. 8 S. 2). Am 8. September 2014 wurde die Beschwerdeantwort der Versicherten zur Kenntnis gebracht (Urk. 10).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Gestützt auf Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) erbringt der Unfallversicherer Leistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten. Die Leistungspflicht setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat (BGE 129 V 177 E. 3 mit Hinweisen). Ist die Unfallkausalität eines bestimmten Gesundheitsschadens einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, so entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Die Beweislast für diese anspruchsaufhebende Tatsache liegt beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142
S. 76 E. 4b).

1.2    Die Unfallversicherung für Arbeitnehmende beginnt nach Art. 3 Abs. 1 UVG an dem Tag, an dem der Arbeitnehmer aufgrund der Anstellung die Arbeit antritt oder hätte antreten sollen, in jedem Fall aber im Zeitpunkt, da er sich auf den Weg zur Arbeit begibt. Nach Art. 3 Abs. 2 UVG endet die Versicherung mit dem 30. Tag nach dem Tage, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhört, wobei der Versicherer dem Versicherten nach Art. 3 Abs. 3 UVG die Möglichkeit zu bieten hat, die Versicherung durch besondere Abrede bis zu 180 Tage zu verlängern. Als Lohn im Sinne von Art. 3 Abs. 2 UVG gelten unter anderem auch die Taggelder der obligatorischen Unfallversicherung und jene der Krankenkassen, welche die Lohnfortzahlung ersetzen (vgl. Art. 7 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV] in Verbindung mit Art. 3 Abs. 5 UVG).


2.

2.1    Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids und der ihm zugrunde liegenden Verfügung vom 10. Januar 2014 ist die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die Zeit nach dem 28. November 2013.

    Die Beschwerdegegnerin verneinte diese Leistungspflicht in der Verfügung vom 10. Januar 2014 gestützt auf die Aktenbeurteilung von Dr. B.___ vom 8. Januar 2014 mit der Begründung, spätestens am 28. November 2013 sei der Gesundheitszustand, wie er vor dem Unfall bestanden habe (status quo ante) oder wie er sich auch ohne den Unfall eingestellt hätte (status quo sine), erreicht gewesen (Urk. 9/53). Den Fragen an Dr. B.___ und dessen Ausführungen vom 8. Januar 2014 (Urk. 9/52) ist zu entnehmen, dass mit dem besagten Unfall derjenige vom 27. Juli 2013 gemeint war. Hauptargument der Beschwerdeführerin in der Einsprache war daraufhin, im Bericht von Dr. C.___ vom 22. Oktober 2013 (Urk. 9/50) sei ein zweiter Unfall erwähnt, den sie wenige Tage vor der Konsultation der Neurologin erlitten habe, und es sei dieser zweite Unfall, der zur behandlungsbedürftigen Verletzung an der rechten Schulter geführt habe (Urk. 9/56 S. 2 f. und S. 4). Dementsprechend nahm die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid zusätzlich Bezug auf das geltend gemachte zweite Unfallereignis, vertrat jedoch die Auffassung, weder im Bericht von Dr. C.___ vom 22. Oktober 2013 noch in den Einwendungen der Beschwerdeführerin vom 2. Dezember 2013 sei eine Beteiligung der rechten Schulter (bei diesem zweiten Ereignis) erwähnt, weshalb höchstens von einer einfachen Schulterkontusion auszugehen sei, die nach sechs Wochen abgeheilt sein müsse (Urk. 2 S. 4).

2.2    Für die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin nach dem 28. November 2013 ist daher nicht nur der Unfall vom 27. Juli 2013 relevant, sondern gemäss den zutreffenden Überlegungen in der Beschwerdeantwort (Urk. 8 S. 3 f.) ist auch die Rolle des Ereignisses vom Oktober 2013 einzubeziehen. Dabei kann das Verfahren entgegen der Meinung der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 8 S. 4) nicht aufgeteilt werden in ein solches betreffend die Folgen des Unfalls vom 27. Juli 2013 und in ein weiteres betreffend die Folgen des Unfalls vom Oktober 2013. Denn Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids ist die Leistungspflicht nach dem 28. November 2013 als solche, und den beiden Unfällen kommt dabei der Charakter von Sachverhaltselementen zu, die für diese Leistungspflicht relevant sind. Sie bilden also Bestandteile der Begründung, und können in dieser Eigenschaft nicht selbständig angefochten und beurteilt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C 162/2009 vom 28. August 2009, E. 3.2). Angesichts dieser Rechtslage ist der Vorschlag der Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin solle sich vorab dazu äussern, ob auf das Weiterführen des Prozesses in Bezug auf den Unfall vom 27. Juli 2013 und dessen Folgen verzichtet werden könne (Urk. 8 S. 4), nicht zielführend. Denn einem Urteil, das isoliert die Frage nach den Folgen des Unfalls vom 27. Juli 2013 beantwortete, käme der Charakter eines Feststellungsentscheids zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C 162/2009 vom 28. August 2009, E. 3.2), und es besteht kein Rechtsschutzinteresse, einen solchen zu treffen.

2.3    Hingegen ist der Beschwerdegegnerin darin zuzustimmen (vgl. Urk. 2 S. 2 ff.), dass der Sachverhalt hinsichtlich der Auswirkungen des Ereignisses vom Oktober 2013 auf die Beschwerden in der Zeit nach dem 28. November 2013 und insbesondere auf die Problematik der rechten Schulter der weiteren Abklärung bedarf. Denn tatsächlich scheint zum einen Dr. B.___ bei der Abgabe der Beurteilung vom 8. Januar 2014 keine Kenntnis vom Sturz vom Oktober 2013 gehabt zu haben, und zum anderen kann ohne vertiefte Prüfung nicht von der Abheilung der Folgen dieses Sturzes innert sechs Wochen ausgegangen werden, da die Beschwerdeführerin zutreffend darauf hinweisen lässt, dass der Befund einer Partialruptur der Rotatorenmanschette zum ersten Mal von Dr. A.___ am 7. November 2013 erhoben wurde (Urk. 9/35), wogegen die Sport Clinic bei der Arthro-Magnetresonanztomographie vom 30. September 2013 (noch) keine Rotatorenmanschettenruptur hatte finden können (Urk. 9/34). Neben den Abklärungen zu den Auswirkungen des Ereignisses vom Oktober 2013 auf die Schulterproblematik wird sich die Beschwerdegegnerin auch mit der Frage zu befassen haben, ob dieses Ereignis im Sinne der vorstehend genannten Anforderungen in Art. 3 UVG (E. 1.2) bei ihr versichert war. Die Beschwerdeführerin hat dazu in der Einspracheschrift vom 5. März 2014 Überlegungen gemacht (Urk. 9/56 S. 4); auf diese ist jedoch hier nicht einzugehen, da sich die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid und in der Beschwerdeantwort noch nicht dazu geäussert hat.

    Der angefochtene Einspracheentscheid ist daher, wie von der Beschwerdegegnerin beantragt, aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen tätige und hernach über ihre Leistungspflicht nach dem 28. November 2013 neu verfüge.


3.    Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskriterien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]) den Zeitaufwand und die Barauslagen.

    Unter Berücksichtigung dieser Kriterien rechtfertigt es sich, dem Beschwerde-führer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache-entscheid vom 10. April 2014 aufgehoben und die Sache an die Suva zurückgewiesen wird, damit sie die weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen tätige und hernach über ihre Leistungspflicht nach dem 28. November 2013 neu verfüge.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent-schädigung von Fr. 1‘200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Dr. Y.___

- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

- Bundesamt für Gesundheit

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigKobel