Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2014.00123




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiberin Locher

Urteil vom 17. Februar 2016

in Sachen


X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Markus Loher

schadenanwaelte.ch AG

Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich


gegen


Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin


vertreten durch Rechtsanwalt Reto Bachmann

Lischer Zemp & Partner, Rechtsanwälte und Notare

Schwanenplatz 4, 6004 Luzern





Sachverhalt:

1.    Der 1942 geborene X.___ war seit 1980 als Geschäftsleiter bei der Y.___ SA angestellt und in dieser Funktion bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: SUVA) im Rahmen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) obligatorisch versichert (Urk. 8/1). Am 6. April 2009 fiel ihm bei der Arbeit eine circa 300 Kilogramm schwere Stahlplatte zunächst gegen den rechten Oberschenkel und dann auf den rechten Fuss (Urk. 8/3). In der Folge erbracht die SUVA die gesetzlichen Leistungen. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2010 teilte sie dem Versicherten die Einstellung der Taggelder mit Wirkung per 31. Oktober 2010 mit (Urk. 8/52). Am 31. August 2012 verfügte die Verwaltung die Ausrichtung einer Integritätsentschädigung von Fr. 22‘050.-- auf der Basis einer Integritätseinbusse von 17.50 %. Gleichzeitig verneinte sie – unter Hinweis auf das Fehlen einer erheblichen unfallbedingten Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit – einen Rentenanspruch (Urk. 8/80). Die dagegen erhobene Einsprache vom 2. Oktober 2012 (Urk. 8/81) wies sie – nachdem Vergleichsverhandlungen gescheitert waren – mit Entscheid vom 7. April 2014 ab (Urk. 8/100 = Urk. 2).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 7. April 2014 erhob der Versicherte am 26. Mai 2014 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei betreffend die Rentenfrage aufzuheben und es sei ihm eine Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 100 % zuzusprechen; eventuell sei ihm eine Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 63 % auszurichten und subeventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 9. Juli 2014 schloss die SUVA auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 14. Juli 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).


3.    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die mit Verfügung vom 31. August 2012 zugesprochene Integritätsentschädigung nicht angefochten hat (Urk. 1 S. 2; vgl. auch Urk. 8/76). Strittig und zu prüfen ist vorliegend demnach ausschliesslich der Rentenanspruch.


2.    

2.1    Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).    

2.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).

2.3    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

2.4    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

    Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser angemessen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2).

3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid vom 7. April 2014 (Urk. 2) – unter Hinweis auf den Bericht ihres Kreisarztes Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation – damit, dass der Beschwerdeführer aufgrund der auf den am 6. April 2009 erlittenen Arbeitsunfall zurückzuführenden physischen Beschwerden in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Betreffend das vor dem Unfallereignis ausgeübte Arbeitspensum bei der Firma Y.___ SA sei angesichts der vom Versicherten anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung gemachten Aussage davon auszugehen, dass dieses 50 % betragen habe. Gestützt auf die in den letzten fünf Jahren vor dem Unfall im individuellen Konto eingetragenen Einkommen ergebe sich – bei Aufrechnung auf 100 % – ein Valideneinkommen von Fr. 52‘471.--. Zur Ermittlung des Invalideneinkommens sei auf die LSE abzustellen. Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 15 % resultiere ein solches von Fr. 52‘595.--. Folglich zeige sich bei der Gegenüberstellung des Validen- mit dem Invalideneinkommens keine Einschränkung, weshalb ein Rentenanspruch zu verneinen sei (Urk. 2 S. 4 ff.).

3.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, im Zeitpunkt des Einspracheentscheids sei er beinahe 73 Jahre alt gewesen. Er habe die meiste Zeit in einer Werkstatt gearbeitet und sei handwerklich tätig gewesen. Vor diesem Hintergrund sei kein Arbeitgeber bereit, ihn einzustellen. Seine Resterwerbsfähigkeit sei deshalb auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr verwertbar, was zum Anspruch auf eine ganze Rente führe. Sofern das Gericht von einer Verwertbarkeit der Resterwerbsfähigkeit ausgehe, sei davon auszugehen, dass er vor dem Unfall bei der Y.___ SA ein Arbeitspensum von 25 % ausgeübt habe. Gestützt auf den am 28. Dezember 2007 abgeschlossenen Arbeitsvertrag sei von – wiederum auf 100 % hochgerechneten – Einkünften von Fr. 154‘155.50 und damit von einem Valideneinkommen im Maximalbetrag des versicherten Verdienstes von Fr. 126‘000.-- auszugehen. In Bezug auf das von der Beschwerdegegnerin bemessene Invalideneinkommen rechtfertige sich ein leidensbedingter Abzug von 25 %. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 126‘000.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 46‘407.-- resultiere ein Invaliditätsgrad von 63.17 %, was Anspruch auf eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 63 % gebe (Urk. 1 S. 7 ff.).


4.    

4.1    Betreffend die Auswirkungen der aus dem Unfall vom 6. April 2009 verbleibenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit geht aus den medizinischen Akten Folgendes hervor:

    Unmittelbar nach dem Unfallereignis liess sich der Beschwerdeführer bis am 16. April 2009 von den Ärzten des Spitals A.___ behandeln. Diese stellten im Bericht vom 16. April 2009 (Urk. 8/3) folgende Diagnosen (S. 1):

- Quetschtrauma Vorfuss rechts mit

- schwerem Weichteiltrauma

- Trümmerfraktur der Grund- und Mittelphalanx Dig. II-IV sowie der Metatarsaleköpfchen III und II

- Trümmerfraktur der Endphalanx Dig. I sowie subkapitaler und Basisfraktur der Grundphalanx Dig. I

- deutlicher Verkürzungskomponente des II. und III. Strahls sowie Verkürzung der IV. und V. Zehe

- Subluxationsstellung der Endphalanx Dig. I

- Rissquetschwunde Oberschenkel rechts ventromedial

- Kontusion Knie rechts

    Sie führten aus, in Anbetracht der erhobenen Befunde und dem vorgeschlagenen Prozedere der Amputation nicht perfundierter Extremitätenanteile habe der Beschwerdeführer eine Verlegung in die B.___ Klinik gewünscht (S. 2).

4.2    Am 20. April 2009 überwiesen die Ärzte der B.___ Klinik den Beschwerdeführer zur Amputation des rechten Vorfusses an die Universitätsklinik C.___ (Urk. 8/5). Nachdem sie den Versicherten bis am 23. Mai 2009 stationär behandelt hatten, nannten die in der Technischen Orthopädie tätigen Mediziner im Austrittsbericht vom 2. Juni 2009 (Urk. 8/8) nachstehende Diagnosen (S. 1):

- Quetschtrauma Vorfuss rechts 6. April 2009 mit

- schwerem Weichteiltrauma

- Trümmerfrakturen Dig. I bis V

- dislozierten subkapitalen Frakturen Metatarsale II und III

- Luxation IP-Gelenk Dig. I

- Transmetatarsale Amputation Fuss rechts am 27. April 2009

- Dorsolaterale Tibiaplateaufraktur

- Rissquetschwunde Oberschenkel rechts ventromedial

- Multiple Raumforderungen in der Leber unklarer Ätiologie

- Grössenkonstanz seit April 2008 (CT)

- Leberbiopsie: Lebersteatose ohne relevante Fibrose, keine Neoplasie nachgewiesen (2008, Spital A.___)

- Differentialdiagnose: fokale Minder-/Mehrverfettung, Regeneratknoten

- Thrombopenie unklarer Ätiologie

- Knochenmarkspunktion ohne Lymphom-Nachweis (2009, Spital A.___)

    Sie berichteten, die transmetatarsale Vorfussamputation sei komplikationslos erfolgt. Die Wundheilung sei problemlos verlaufen und die Orthese habe angepasst werden können. Der Beschwerdeführer habe über seit dem Unfall bestehende Schmerzen am Knie rechts geklagt. Das MRI habe eine Fraktur der Hinterkante vom lateralen Tibiaplateau ohne grössere Dislokation gezeigt, die konservativ therapiert worden sei. Der Versicherte habe am 23. Mai 2009 in gutem Allgemeinzustand entlassen werden können (S. 2).

4.3    Die Ärzte der Universitätsklinik C.___, Technische Orthopädie, hielten in ihrem Bericht vom 28. Juli 2009 fest, aus Sicht der Nachbehandlung der Vorfussamputation bestehe ein sehr guter Verlauf. Um die Kniegelenksbeschwerden weiter zu differenzieren, sei eine Vorstellung in der Kniesprechstunde vereinbart worden (Urk. 8/13).

4.4    Die in der Kniesprechstunde am 17. September 2009 durchgeführte Untersuchung (Bericht vom 28. September 2009) ergab gemäss den Ärzten der Universitätsklinik C.___ die Diagnosen einer beginnenden medial betonten Gonarthrose rechts mit Verdacht auf medialen Meniskusriss, eines Jumpers Knee und einer Quadrizepsenthesopathie. Sie empfahlen nebst der Anfertigung eines MRIs die Durchführung von Physiotherapie mit Muskeldehnung und Kräftigung (Urk. 8/19).

4.5    Am 23. Oktober 2009 wurde der Beschwerdeführer von den Ärzten der Universitätsklinik C.___, Technische Orthopädie, erneut untersucht. Diese gaben im Bericht vom 27. Oktober 2009 an, betreffend die Vorfussamputation bestehe ein recht guter Verlauf und der Versicherte komme mit der Schuhversorgung gut zurecht. Aufgrund der relativ plötzlich aufgetretenen, einschiessenden thorakalen Beschwerden sei eine konventionell radiologische Abklärung veranlasst worden, die keinen Hinweis auf Frakturen ergeben habe. Es sei zusätzlich eine MRI-Abklärung des Rückens geplant (Urk. 8/22).

4.6    In ihrem Bericht vom 16. November 2009 über die Verlaufskontrolle nach einem am rechten Knie durchgeführten MRI (vgl. Urk. 8/23) hielten die Ärzte des Universitätsspitals C.___, Knie- und Sportverletzungen, fest, nachdem unter konservativer Therapie ein Rückgang der Beschwerden zu verzeichnen gewesen sei und aktuell weder klinisch noch radiologisch Hinweise für eine Meniskusläsion bestehen würden, sei eine Weiterführung der konservativen Therapie mit Quadrizepstraining bei ausgeprägter Quadrizepsschwäche rechtsseitig bei gleichzeitiger Dehnung der Muskulatur zu empfehlen. Aufgrund der günstigen Entwicklung seien keine Nachkontrollen geplant (Urk. 8/24).

4.7    Gestützt auf die Ergebnisse der MRI-Untersuchung der Brustwirbelsäule berichtete Dr. med. D.___, Oberarzt an der Universitätsklinik C.___, Technische Orthopädie, am 9. Dezember 2009, die Rückenschmerzen seien durch eine Spondylose der Brustwirbelkörper (BWK) 6/7 verursacht. Betreffend den rechtsseitigen Vorfussstumpf bestünden keine Probleme (Urk. 8/27).

4.8    Nachdem er den Beschwerdeführer am 18. Mai 2010 kreisärztlich untersucht hatte, hielt Dr. Z.___ in seinem gleichentags verfassten Bericht fest, der Beschwerdeführer habe sich adäquat mit dem Status nach transmetatarsaler Vorfussamputation arrangiert. Die vom Versicherten präzise geschilderten Beschwerden im Bereich des rechten Kniegelenkes hätten zwei wahrscheinlich unterschiedliche Ursprünge. Der elektrisierende Schmerz, welcher auf Berührung unterhalb der Weichteilnarbe auftrete, sei verdächtig auf eine neuropathische Komponente. Es bestehe die Möglichkeit, dass der Schmerz durch einen sensiblen Ast des Nervus femoralis unterhalten werde. Er rate deshalb zu einer neurologischen Untersuchung. Die Schwellungsneigung im vorderen Teil des Kniegelenkes sei am ehesten auf einen lokalen Lymphstau unterhalb der Weichteilverletzung am distalen Unterschenkel zurückzuführen. Es sei zu vermuten, dass die oberflächlichen Lymphbahnen destruiert worden seien, jetzt belastungsabhängig die Lymphkapazität im Drainagegebiet nicht ausreiche und es so zu gelegentlichen belastungsabhängigen Lymphstauungen lokal komme. Er empfehle deshalb die Verordnung eines Kompressionsstrumpfes. Hinweise auf eine Pathologie im Bereich der Kniebinnenstrukturen – so der Kreisarzt weiter – seien weder aufgrund der klinischen Untersuchung noch der MRI-Untersuchung vom 4. November 2009 ersichtlich. Auch die konventionelle Röntgendiagnostik des rechten Kniegelenkes vom 27. April 2009 habe beim 68-jährigen Beschwerdeführer eher unterdurchschnittliche, altersbedingte degenerative Veränderungen gezeigt (S. 3).

    Zur Frage der Arbeitsfähigkeit führte der Kreisarzt aus, eine ausschliesslich stehende respektive gehende Tätigkeit – wie sie der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben vor dem Unfallereignis durchgeführt habe – sei nach der transmetatarsalen Vorfussamputation selbst bei optimaler Schuhzurichtung nicht mehr zumutbar. Insofern sei längerfristig nicht mehr von einer vollschichtigen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auszugehen. Leichte, wechselbelastende Tätigkeiten seien hingegen ganztags zumutbar, wobei bis zu zirka 40 % der täglichen Arbeitszeit aus einer mittelschweren Arbeit bestehen dürfe. Die stehenden und gehenden Phasen sollten zirka einen Drittel der täglichen Arbeitszeit nicht übersteigen und die einzelnen Phasen dürften maximal eine Stunde andauern. Die Ausübung von Tätigkeiten in kniender oder hockender Position sei nicht möglich. Bei fehlenden traumatischen Läsionen sei bezüglich des Sturzes auf den Rücken am 1. Oktober 2009 davon auszugeben, dass sechs Monate nach dem Unfallereignis keine unfallbedingten Beschwerden mehr vorliegen würden (S. 4).

4.9    Anlässlich der Untersuchung vom 22. Juni 2010 in der Sprechstunde für Technische Orthopädie berichtete der Beschwerdeführer, er sei mit der Schuhzurichtung zufrieden. Der Vorfussstumpf sei problem- und reizlos. Phantomschmerzen bestünden keine. Er leide jedoch unter suprapatellären Kribbeldysästhesien im Bereich der supragenikulären Rissquetschwunde, die intermittierend auftreten würden. Dr. med. E.___, Teamleiter Technische Orthopädie und Dr. med. F.___, Assistenzarzt, hielt dazu fest, anamnestisch liege der Verdacht auf ein Narbenneurom im Bereich eines genikulären Hautastes nach Quetschtrauma suprapatellar vor. Klinisch lasse sich kein Tinel-Phänomen reproduzieren. Sie würden trotzdem die Kollegen der Neurologie im Haus bitten, mittels neurologischer Untersuchung zu prüfen, ob diese Verdachtsdiagnose objektiviert werden könne (Bericht vom 25. Juni 2010 [Urk. 8/42]).

4.10    Gestützt auf die Ergebnisse seiner neurologischen und neurophysiologischen Untersuchung vom 12. August 2010 stellte Prof. Dr. med. G.___, Chefarzt und Direktor des Paraplegikerzentrums der Universitätsklinik C.___, in seinem gleichentags verfassten Bericht (Urk. 8/47) folgende Diagnosen (S. 1):

- Status nach sehr inkompletter Teilstörung des Nervus tibialis rechts in der Höhe des Knies ohne anhaltendes sensomotorisches Defizit

- Kein typisches neuropathisches Schmerzsyndrom, keine Phantom- schmerzen

- Belastungsassoziierte Schmerzen rechtes Knie

    Als weitere neurologische Diagnose führte er nächtliche Krämpfe im rechten Unterschenkel an und empfahl eine Medikation mit Magnesium (S. 1).

4.11    Dr. med. H.___, Oberarzt i.V. an der Universitätsklinik C.___, Technische Orthopädie, berichtete am 2. September 2010 über eine regelrechte Verlaufskontrolle bei nun beschwerdeärmerem Patienten. Die neue Schuhversorgung werde im September erfolgen (Urk. 8/49).


5.

5.1    Nach Lage der Akten steht fest und ist unbestritten (vgl. Urk. 2 S. 4), dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit in der Y.___ SA aufgrund der verbleibenden Unfallfolgen nicht mehr zumutbar ist (Urk. 8/37 S. 4). In einer behinderungsangepassten Tätigkeit ist er indes gemäss der – in Anbetracht der erhobenen Befunde und der daraus resultierenden funktionellen Einschränkungen durchaus einleuchtenden – Beurteilung des Kreisarztes Dr. Z.___ vom 18. Mai 2010 zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 8/37 S. 4). Damit im Einklang steht, dass betreffend die Vorfussamputation die Ärzte der Universitätsklinik C.___ durchgehend von einem guten Verlauf berichteten (Urk. 8/12, 8/13, 8/22, 8/27 und 8/49). Hinsichtlich der Knieproblematik – sofern sie überhaupt unfallbedingt war – konnte unter konservativer Therapie ein Rückgang der Beschwerden verzeichnet werden, es bestanden keine Hinweise für eine Meniskusläsion, der Beschwerdeführer war auf keine regelmässige Schmerzmitteleinnahme mehr angewiesen und die behandelnden Ärzte verzichteten aufgrund der günstigen Entwicklung auf Nachkontrollen (Urk. 8/24). Zudem konnte der Chefarzt des Paraplegikerzentrums der Universitätsklinik C.___ kein neuropathisches Schmerzsyndrom und keine Phantomschmerzen feststellen (Urk. 8/47 S. 1) und die Rückenschmerzen waren auf eine – unfallfremde – Spondylose der BWK 6/7 zurückzuführen (Urk. 8/27 S. 2). Dass Dr. H.___ in seinem Bericht vom 13. Mai 2011 keine Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit abgab und hiefür die Verlaufskontrolle im Juni 2011 abwarten wollte (Urk. 8/61), vermag – entgegen dem Beschwerdeführer (Urk. 1 S. 12) – das vom Kreisarzt überzeugend begründete Zumutbarkeitsprofil nicht in Zweifel zu ziehen. So lagen dem betreffenden Arzt im Vergleich zu Dr. Z.___ – mit Ausnahme der Ergebnisse der neurologischen und neurophysiologischen Untersuchung vom 12. August 2010, bei der jedoch ein typisches neuropathisches Schmerzsyndrom nicht festgestellt werden konnte (vgl. Urk. 8/47) – keine neuen Untersuchungsbefunde vor. Die gegenwärtige Behandlung bestand einzig in einer orthopädieschuhtechnischen Versorgung und die Ergreifung weiterer Therapiemassnahmen erachtete Dr. H.___ nicht für indiziert (Urk. 8/61/1-2 S. 2). Die Beschwerdegegnerin ging demnach zu Recht von einer vollzeitlichen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit aus.

5.2    Der Beschwerdeführer macht geltend, im Zeitpunkt des Einspracheentscheids sei er beinahe 73 Jahre alt gewesen und habe (zumeist) handwerklich gearbeitet, weshalb kein Arbeitgeber bereit wäre, ihn einzustellen. Seine Resterwerbsfähigkeit sei folglich auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr verwertbar (Urk. 1 S. 7 f.).

    Diesbezüglich bleibt darauf hinzuweisen, dass der Bundesrat im Bereich der Unfallversicherung gestützt auf Art. 18 Abs. 3 UVG in Art. 28 Abs. 4 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) eine besondere Regelung für die Ermittlung des Invaliditätsgrades bei Versicherten getroffen hat, welche die Erwerbstätigkeit nach dem Unfall altershalber nicht mehr aufnehmen (Variante I) oder bei denen sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit auswirkt (Variante II). In diesen Fällen sind gemäss Art. 28 Abs. 4 UVV für die Bestimmung des Invaliditätsgrades die Erwerbseinkommen massgebend, die ein Versicherter im mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte. Damit wird bei der Invaliditätsbemessung einerseits dem Umstand Rechnung getragen, dass nebst der – grundsätzlich allein versicherten unfallbedingten Invalidität auch das vorgerückte Alter eine Ursache der Erwerbslosigkeit oder -unfähigkeit bildet. Andererseits wird berücksichtigt, dass die Invalidenrente der Unfallversicherung bis zum Tod der Versicherten zur Ausrichtung gelangt (Art. 19 Abs. 2 UVG). Mit Art. 28 Abs. 4 UVV soll demnach verhindert werden, dass bei älteren Versicherten zu hohe Invaliditätsgrade resultieren und Dauerrenten zugesprochen werden, wo sie mit Blick auf die unfallbedingte Invalidität eher die Funktion von Altersrenten aufweisen (BGE 122 V 418 E. 3a S. 421 f. mit Hinweisen).

    Das geltend gemachte vorgerückte Alter des Beschwerdeführers ist bei der Beurteilung der Zumutbarkeit im Bereich der Unfallversicherung demgemäss nicht zu berücksichtigen, weshalb auch der Verweis (vgl. Urk. 1 S. 7) auf der dem Bundesgerichtsurteil 9C_979/2009 (vom 10. Februar 2010) zugrunde liegende Sachverhalt, der einen Fall aus dem Rechtsgebiet der Invalidenversicherung betrifft, nicht einschlägig ist. Nach der Rechtsprechung findet Art. 28 Abs. 4 (Variante II) UVV auch dann Anwendung, wenn das vorgerückte Alter einer versicherten Person das Zumutbarkeitsprofil – wie vorliegend – nicht zusätzlich beeinflusst, also keine zusätzlichen Einschränkungen des funktionellen Leistungsvermögens mit sich bringt, aber einer Verwertung der Restarbeitsfähigkeit (auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt) trotzdem entgegensteht, weil kein Arbeitgeber einen Angestellten im oder kurz vor dem AHV-Alter mit gesundheitlichen Einschränkungen einstellen würde (Urteile des Bundesgerichts 8C_346/2013 vom 10. September 2013 E. 4.1 f. und 8C_806/2012 vom 12. Februar 2013 E. 2 und E. 5.2.2).

6.

6.1

6.1.1    Bei der Ermittlung des Invaliditätsgrads ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass der Beschwerdeführer bei der Y.___ SA ein Arbeitspensum von 50 % inne hatte (Urk. 2 S. 6), wogegen dieser ein solches von 25 % geltend macht (Urk. 1 S. 9 f.).

6.1.2    Der Beschwerdeführer war ursprünglich Alleinaktionär der Y.___ SA, deren Aktienkapital aus 400 Aktien bestand. Im Jahr 2002 verkaufte er 300 Aktien an I.___, dem er in den darauffolgenden Jahren auch die weiteren 100 Aktien übertrug (Urk. 1 S. 5 f. und Urk. 3/6-12). Der Beschwerdeführer blieb weiterhin als einziger Angestellter im Unternehmen tätig und übte die Funktion eines Betriebsleiters aus. I.___ ist in J.___ wohnhaft (Urk. 1 S. 6 und Urk. 3/5). Vor diesem Hintergrund hat die Arbeitstätigkeit des Versicherten bei der Y.___ SA erhebliche Ähnlichkeiten mit einer selbständigen Erwerbstätigkeit, wobei insbesondere das Quantitativ der tatsächlich ausgeführten Arbeiten in seiner Entscheidung liegt. In dieser Konstellation obliegt der Nachweis über das effektiv ausgeübte Arbeitspensum dem Beschwerdeführer. Das nach Erlass des Einspracheentscheids von I.___ aufgesetzte Schreiben vom 30. April 2014 (Urk. 3/5) ist diesbezüglich beweismässig nicht verwertbar. Denn es hat einzig zum Inhalt, dass I.___ mit dem Beschwerdeführer eine 25%ige Anstellung bei der Y.___ SA vereinbart hat. Dem Brief ist betreffend das tatsächlich vom Versicherten geleistete Arbeitspensum hingegen nichts zu entnehmen, was auch mit dem Wohnsitz von I.___ in J.___ zu erklären sein dürfte. Dem Beschwerdeführer kann daher nicht gefolgt werden, wenn er das Valideneinkommen auf der Basis eines Arbeitspensums von 25 % ermitteln möchte. Angesichts des Umstands, dass er hauptsächlich handwerklich tätig war (Urk. 1 S. 7) und die Y.___ SA 2009 keinen grossen Gewinn erzielte (Urk. 8/57), ist im Übrigen ein solchermassen berechnetes Valideneinkommen von Fr. 154‘155.50 (Urk. 1 S. 11) – auch angesichts der im Auszug aus dem individuellen Konto (insbesondere in den letzten Jahren) ausgewiesenen Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers (Urk. 8/33)ohnehin wenig überzeugend.

    Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 9 f.) ist zu schliessen, dass er der Y.___ SA so gut wie unbeschränkt zur Verfügung stand, zumal seine Einzelfirma an der gleichen Adresse domiziliert war. Angesichts dessen und aufgrund des Geschäftsgangs ersterer Unternehmung - im Jahr 2009 hatte die Firma, wie bereits ausgeführt, keinen grossen Gewinn erzielt (Urk. 8/57) ist anzunehmen, dass er selbst bei Erfüllung des vereinbarten Arbeitspensums keinen zusätzlich eingegangenen Auftrag abgelehnt hätte. Vor diesem Hintergrund bedeutet nun eine ein vollzeitliches Arbeitspensum nicht abdeckende Auftragslage nicht, dass der Beschwerdeführer per se als teilzeitlich tätiger Mitarbeiter zu sehen ist. Vielmehr könnte gar – in Übereinstimmung mit den Angaben auf der Schadenmeldung vom 9. April 2009 (Urk. 8/1) – von einem Beschäftigungsgrad von 100 % ausgegangen werden.

6.1.3    Jedenfalls nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin - aufgrund der anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom Beschwerdeführer gemachten Angaben - ein Arbeitspensum von 50 % angenommen hat (Urk. 2 S. 6). In Anbetracht des vorhin Ausgeführten (vgl. insbesondere E. 6.1.2 hievor) ist der Versicherte zwar formell bei der Y.___ SA angestellt, faktisch aber gestaltet sich sein Arbeitsalltag ähnlich dem eines selbständig Erwerbstätigen. Vor diesem Hintergrund ist – auch angesichts der ausgewiesenen Schwankungen beim AHV-rechtlich beitragspflichtigen Einkommen – nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das dem Einkommensvergleich zugrunde zu legende Valideneinkommen anhand dem Durchschnitt der im individuellen Konto verbuchten Löhne der letzten fünf Jahre unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung auf ein Vollzeitpensum hochgerechnet hat (Urteile des Bundesgerichts 8C_211/2013 vom 3. Oktober 2013 E. 4.2 und 8C_576/2008 vom 10. Februar 2009 E. 6.2).

6.2    Bei der Berechnung des Invalideneinkommens stellte die Beschwerdegegnerin zu Recht auf den Tabellenwert für Hilfsarbeitertätigkeiten ab, was nicht zu beanstanden ist und vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird (Urk. 1 S. 12). Aufgrund der gesamten Umstände erscheint sodann der gewährte Abzug von 15 % als eher grosszügig. So steht dem Beschwerdeführer aufgrund des vom Kreisarzt Dr. Z.___ definierten Zumutbarkeitsprofils (Urk. 8/37 S. 4) noch ein weites Gebiet offen, in dem er vollzeitlich ohne Leistungseinbusse tätig sein kann. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers, er könne aufgrund seines fortgeschrittenen Alters den Durchschnittslohn gemäss LSE nicht erzielen (Urk. 1 S. 11), betrifft, ist daran zu erinnern, dass im vorliegenden Fall für die Bestimmung des Invaliditätsgrades von einem Versicherten im mittleren Alter ausgegangen wird (E. 5.2).

6.3    Angesichts der solchermassen ermittelten Vergleichseinkommen ergibt sich – auch wenn bei der Berechnung des Valideneinkommens von einer durchschnittlichen betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.6 (statt 41.7) Stunden pro Woche im Jahr 2010 und einer Nominallohnentwicklung bei Männern von 2.1 % (2009) und 0.7 % (statt 0.8 % im Jahr 2010; www.bfs.admin.ch Tabellen „Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen“ und „Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne“) ausgegangen wird – kein rentenbegründender Invaliditätsgrad. Bei Annahme einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit übersteigt das Invalideneinkommen das Valideneinkommen gar noch mehr.

6.4    Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch verneinte. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Markus Loher

- Rechtsanwalt Reto Bachmann

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin



GräubLocher