Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
UV.2014.00125 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Vogel
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiber Kreyenbühl
Urteil vom 17. September 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter
Rechtsanwälte Pugatsch
Beethovenstrasse 11, Postfach, 8027 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann
Egli Mattmann Hehli, Rechtsanwälte Notare
Murbacherstrasse 3, 6003 Luzern
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1971, war über eine Anstellung bei der Y.___ bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er im Rahmen eines seit September 2010 andauernden Einsatzes als Reinigungsfachmann bei den Z.___ am 1. März 2011 über ein Podest lief und dabei mit dem linken Fuss umknickte (Schadenmeldung UVG vom 18. März 2011, Urk. 8/13). Der erstbehandelnde Dr. med. A.___, FMH Allgemeine Medizin, diagnostizierte daraufhin eine posttraumatische Subluxation der Peronealsehnen des oberen Sprunggelenks (OSG) links (Arztzeugnis UVG vom 7. April 2011 [Eingangsdatum], Urk. 8/16). Die SUVA trat auf den Schaden ein und erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen. Am 12. Mai 2011 nahm Dr. med. B.___, FMH Orthopädische Chirurgie, einen operativen Eingriff am linken OSG des Versicherten vor (Vertiefung der Trochlea peroneale und Rekonstruktion des Sprunggelenks links, vgl. Operationsbericht vom 12. Mai 2011, Urk. 8/35). Der Heilverlauf war erheblich protrahiert, und vom 14. Januar bis zum 1. Februar 2013 wurde der Versicherte in der Reha-Abteilung der C.___ stationär behandelt (Austrittsbericht vom 6. März 2013, Urk. 8/194). Am 19. März 2013 (Urk. 8/197) und am 10. April 2013 (Urk. 8/202) nahm Kreisarzt Prof. Dr. med. D.___, FMH Orthopädie und Unfallchirurgie, eine medizinische Aktenbeurteilung vor. Mit Schreiben vom 12. April 2013 teilte die SUVA dem Versicherten mit, dass von einer weiteren Behandlung keine wesentliche Besserung der Folgen des Unfalles vom 1. März 2011 mehr zu erwarten sei. Der Schadenfall werde unter Übernahme der bisherigen Heilkosten grundsätzlich abgeschlossen, wobei die SUVA zunächst weiterhin die Kosten einer Medizinischen Trainingstherapie (MTT) übernehme und sich danach mit Fr. 300.-- an einem Fitness-Abo beteilige. Die Taggeldleistungen würden sodann per 30. April 2013 eingestellt (Urk. 8/205). In der Folge reichte der Versicherte den Bericht von PD Dr. med. E.___, Chefarzt Rheumatologie der C.___, vom 24. April 2013 ein (Urk. 8/209), und am 10. Juni 2013 führte Kreisarzt Prof. D.___ eine Untersuchung des Versicherten durch (vgl. Bericht vom 10. Juni 2013, Urk. 8/224). Mit Verfügung vom 5. Dezember 2013 verneinte die SUVA einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung (Urk. 8/242). Die dagegen vom Versicherten am 13. Januar 2014 erhobene Einsprache (Urk. 8/256) wies die SUVA mit Entscheid vom 8. April 2014 (Urk. 2) ab.
2. Dagegen erhob der Versicherte am 26. Mai 2014 Beschwerde und beantragte, es seien ihm in Aufhebung des angefochtenen Entscheids eine angemessene Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung auszurichten. Eventuell sei durch die Beschwerdegegnerin eine spezialärztliche Begutachtung zur Abklärung der Unfallfolgen durchzuführen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 30. Juni 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 2. Juli 2014 angezeigt wurde (Urk. 9).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) sind Versicherungsleistungen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt voraus, dass zwischen dem versicherten Ereignis und dem eingetretenen Schaden (Invalidität, Integritätseinbusse) ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 129 V 181 E. 3.1-2 mit Hinweisen).
1.2 Wird der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 % (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) invalid, so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
1.3 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Abs. 3).
Die Medizinische Abteilung der SUVA hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c).
2.
2.1 Dr. med. F.___, FMH Rheumatologie, gab im Bericht betreffend DXAMessung vom 15. April 2009 an, dass beim Beschwerdeführer eine bekannte Osteogenesis imperfecta Typ I vorliege. Der Messbefund der Lendenwirbelsäule (LWS) aus dem Jahr 2007 sei osteoporotisch gewesen. Die aktuell durchgeführte Knochendichtemessung nach DXA der trabekulär betonten LWS (analysiert worden seien die Lendenwirbelkörper 2 bis 4) ergebe mit einem totalen T-Score von - 3,7 SD nach wie vor einen Wert im osteoporotischen Messbereich. Über dem proximalen linken Femur (adominante Seite) sei ein totaler T-Score von - 0,6 SD gemessen worden, entsprechend einem Normalbefund gemäss gültiger WHO-Klassifikation aus dem Jahr 1994. Die Verlaufsmessung zeige aktuell eine Zunahme der Knochendichte um 11,9 % in den letzten zwei Jahren unter der Therapie mit einem Bisphosphonat-Präparat. Zusätzlich habe der Beschwerdeführer Calcimagon D3 (2 Tabletten pro Tag) eingenommen. Er empfehle vorerst die Fortführung der Bisphosphonat-Therapie in sechsmonatlichen Abständen. Zudem müsse weiterhin eine Supplementation von Kalzium und Vitamin D3 erfolgen. Er habe dem Beschwerdeführer auch geraten, eine regelmässige achsenskelettbelastende Tätigkeit durchzuführen. Von seiner Belastung am Arbeitsplatz, wo er als Lagerist ca. 30 kg heben müsse, habe er ihm vorerst nicht abgeraten. Es empfehle sich aber, in zwei Jahren eine erneute Knochendichtemessung zwecks Therapiekontrolle durchzuführen (Urk. 8/117/8-9).
2.2 Nach dem Unfallereignis vom 1. März 2011 diagnostizierte der erstbehandelnde Dr. A.___ im Arztzeugnis UVG (ohne Datum; Eingangsdatum: 7. April 2011) eine posttraumatische Subluxation der Peronealsehnen des OSG links. Er erklärte, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. März 2011 zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 8/16).
2.3 Prof. Dr. med. G.___, Chefarzt Radiologie der C.___, gab im Bericht vom 24. März 2011 an, dass die durchgeführte MRI-Untersuchung des OSG links dünne, aber intakte Peronealsehnen inframalleolär gezeigt habe. Weiter liege ein Os tibiale externum Typ II vor (Urk. 8/30).
2.4 Dr. F.___ führte im Bericht vom 17. April 2011 aus, dass der Beschwerdeführer weiterhin osteoporotische Knochendichtewerte über der trabekulär betonten LWS aufweise. In der aktuellen Untersuchung sei aber eine Zunahme der Knochendichte von - 3,7 SD aus dem Jahr 2009 auf einen Wert von - 3,4 SD festzustellen. Über dem proximalen linken Schenkelhals sei es zu einer Abnahme der Knochendichte um 6 % gekommen. Die Gabe eines Bisphosphonat-Präparates sei weiterhin indiziert, und zusätzlich müssten Kalzium (800 mg bis 1‘200 mg pro Tag) und Vitamin D3 (800 bis 1‘200 IE) substituiert werden. Die nächste DXA-Verlaufsvermessung sei in zwei Jahren durchzuführen (Urk. 8/117/1-2).
2.5 Dr. B.___ erklärte im Operationsbericht vom 12. Mai 2011, dass er eine Vertiefung der Trochlea peroneale und Rekonstruktion des Sprunggelenks links vorgenommen habe. Dieser Eingriff sei indiziert gewesen, weil die Schmerzen des Beschwerdeführers am lateralen Malleolus mit Subluxieren der Peronealsehnen persistiert hätten (Urk. 8/35).
2.6 Im Bericht vom 30. August 2011 führte Dr. B.___ aus, dass die Operationsnarbe reizlos und etwas hypertroph sei. Das OSG links sei massiv geschwollen, die OSG-Beweglichkeit bei Dorsalextension/Plantarflexion 10/0/20° schmerzfrei. Die Plantarflexion sei im Vergleich zur Gegenseite deutlich abgeschwächt. Vonseiten der Peronealsehnen sei die Situation stabil und eine Luxation oder Subluxation nicht auslösbar (Urk. 8/71).
2.7 Im Bericht vom 5. Dezember 2011 gab Dr. B.___ an, dass sich im Vergleich zur letzten Konsultation (vom 27. September 2011) nur wenige Fortschritte bezüglich der Kraft der Peronealsehnen zeigen würden, bei nach wie vor deutlicher Schwellung. Eine Besserung des Befundes sei durchaus noch zu erwarten, eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit bei der Y.___ aber kaum mehr. Eine Umschulung in eine vorwiegend wechselhaft sitzende und stehende Tätigkeit ohne Heben und Tragen von schweren Lasten sei sicher indiziert (Urk. 8/82).
2.8 Dr. E.___ von der C.___ erklärte im Bericht vom 5. April 2012, dass anamnestisch eine Osteogenesis imperfecta Typ I vorliege. Der Beschwerdeführer habe im Kindesalter rezidivierende Frakturen erlitten. Festzustellen seien klinisch blaue Skleren und eine nur geringe Hypermobilität (Beighton-Score 2/9). Die Familienanamnese sei nicht sicher erhebbar. Die Tochter leide unter der gleichen Erkrankung. Aktuell nehme er alle sechs Monate Denosumab 60 mg. Im Weiteren würden anamnestisch und klinisch zurzeit keine Anhaltspunkte für ein florides „Chronic Regional Pain Syndrome“ (CRPS) bestehen. Die aktuelle MRI-Untersuchung des Fusses links habe zu erwartende postoperative Befunde und eine Stressreaktion in der Diaphyse des Os metatarsale V links gezeigt. Eine ins Auge gefasste IV-Umschulung zum Billetkontrolleur würde er unterstützen. Der Beschwerdeführer sei weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/96).
2.9 Dr. A.___ bestätigte mit ärztlichem Zeugnis vom 9. Mai 2012, dass der Beschwerdeführer unter einer Osteogenesis imperfecta Typ I leide und deshalb alle ossären und ligamentären Heilungen - im Vergleich zu „Gesunden“ - seit Jahren immer mit grossen Verzögerungen eintreten würden. Auch im vorliegenden Fall sei von jetzt an mit einer mindestens sechsmonatigen Verzögerung zu rechnen, bis der Beschwerdeführer sich von den Folgen eines relativ leichten Unfalles (Distorsion des linken Fusses am 1. März 2011) erholt habe. Es sei eine Tatsache, dass die wenigsten Orthopäden Erfahrung hätten bei der Behandlung von solchen Patienten, da diese Krankheit äusserst selten sei. Das Stadium I sei das leichteste Stadium, bei schwereren Stadien könnten spontane Knochenfrakturen auftreten. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nochmals ca. sechs Monate brauche, bis eine definitive Beurteilung der Fussfunktion durchgeführt werden könne (Urk. 8/114).
2.10 Dr. med. H.___, Oberärztin der Reha-Abteilung der C.___, erklärte im Bericht vom 13. Februar 2013, dass durch den Rehabilitationsaufenthalt des Beschwerdeführers (vom 14. Januar bis zum 1. Februar 2013) eine Verbesserung der Belastbarkeit und eine leichte Schmerzregredienz habe erreicht werden können. Inwieweit der Gesundheitszustand gehalten oder allenfalls noch weiter verbessert werden könne, könne derzeit nicht beurteilt werden. Zur Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als Reinigungsfachmann sei eine gutachterliche Beurteilung ratsam, ebenso zur Beurteilung der allgemeinen Arbeitsfähigkeit. Für eine körperlich leichte, wechselnd belastende Tätigkeit sei der Beschwerdeführer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt voll arbeitsfähig (Urk. 8/187).
2.11 Kreisarzt Prof. D.___ gab in der Stellungnahme vom 19. März 2013 an, er sei nach gemeinsamer Besprechung und Durchsicht des medizinischen Befundberichtes der C.___ vom 6. November 2012 (richtig: 7. November 2012) der Auffassung, dass der Beschwerdeführer für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten wieder ganztags leistungsfähig sei. Zu vermeiden seien ausschliesslich gehende Tätigkeiten, und der Beschwerdeführer müsse frei sein, zwischen Sitzen, Gehen und Stehen zu wechseln (Urk. 8/197). Am 10. April 2013 ergänzte Kreisarzt Prof. D.___, dass der medizinische Endzustand erreicht sei und dass die Beschwerdegegnerin zunächst noch eine Medizinische Trainingstherapie und danach eine Fitnessbehandlung übernehmen sollte (Urk. 8/202).
2.12 Dr. E.___ von der C.___ legte im Bericht vom 24. April 2013 dar, dass aufgrund des bisherigen Verlaufs mittel- bis langfristig mit keiner substanziellen Besserung des Zustands des Beschwerdeführers zu rechnen sei. Unter den gegebenen Umständen empfehle er die Durchführung einer kreisärztlichen Untersuchung und die Prüfung der Rentenfrage. Weiter empfehle er eine behutsame Reintegration in den Arbeitsalltag. Die Unterstützung der Invalidenversicherung und ein mögliches, gemäss Beschwerdeführer andiskutiertes Arbeitstraining erachte er als sinnvoll. Seit dem 27. Februar 2013 sei der Beschwerdeführer zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 8/209).
2.13 Im Bericht vom 6. Juni 2013 hielt Dr. E.___ von der C.___ fest, dass der Beschwerdeführer seit fünf Wochen als Hauswart/Bademeister bei der Stadt I.___ arbeite. Hiermit sei ein wichtiger Schritt im Hinblick auf die berufliche Reintegration erfolgt. Die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers betrage nach wie vor 50 % (Urk. 8/248/201-202).
2.14 Kreisarzt Prof. D.___ erklärte im Bericht vom 10. Juni 2013, dass sich die funktionellen Defizite des Beschwerdeführers nach Kenntnis der medizinischen Befundberichte von Dr. E.___ bzw. der C.___ im Vergleich zur heutigen Untersuchung nicht mehr wesentlich geändert hätten, so dass vom medizinischen Endzustand auszugehen sei. Von weiteren therapeutischen Behandlungen sei keine wesentliche Verbesserung mehr zu erwarten. Der Beschwerdeführer habe im Gespräch auch angegeben, dass er nicht mehr von einer relevanten Veränderung der Problematik ausgehe. Aus kreisärztlicher Sicht seien ihm leichte bis mittelschwere Arbeiten ganztags zuzumuten. Ausschliesslich gehende und stehende Tätigkeiten sollten ebenso wie Arbeiten, die Heben oder Tragen über 15 kg beinhalten würden, aus dem Tätigkeitsprofil ausgeschlossen werden. Die Voraussetzungen für eine Integritätsentschädigung seien im konkreten Fall nicht erfüllt (Urk. 8/224/5-6).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspracheentscheid vom 8. April 2014 (Urk. 2), mit dem sie die Verneinung eines Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung bestätigte (vgl. auch Verfügung vom 5. Dezember 2013, Urk. 8/242), in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf den Bericht von Kreisarzt Prof. D.___ vom 10. Juni 2013 (Urk. 8/224).
3.2 Kreisarzt Prof. D.___ legte im Bericht vom 10. Juni 2013 - in Kenntnis und Auseinandersetzung mit den Vorakten - dar, dass beim Beschwerdeführer ein Zustand nach OSG-Distorsion links am 1. März 2011 und operativ versorgter Subluxation der Peronealsehne links am 12. Mai 2011 bestehe. Weiter liege eine Osteogenesis imperfecta Typ I vor. Die Beweglichkeit des linken OSG in Dorsalextension und in Pro- und Supination sei mässiggradig und die Belastungsintoleranz des linken OSG gering- bis mässiggradig eingeschränkt. Zudem bestünden am linken OSG immer noch schmerzhafte Schwellungen, die überwiegend bei Belastung auftreten würden. Die bildgebenden Befunde würden stationäre postoperative Veränderungen nach Refixation der Peronealsehnen mit wenig Knochenmarködem am distalen Anteil des Schaftes des Metatarsale V sowie eine unauffällige Plantarfaszie und Achillessehne zeigen. Nach Kenntnis der medizinischen Befundberichte von Dr. E.___ bzw. der C.___ hätten sich die funktionellen Defizite im Vergleich zur heutigen Untersuchung nicht mehr wesentlich geändert, so dass vom medizinischen Endzustand auszugehen sei. Von weiteren therapeutischen Behandlungen sei keine wesentliche Verbesserung mehr zu erwarten. Der Beschwerdeführer habe im Gespräch auch angegeben, dass er nicht mehr von einer relevanten Veränderung der Problematik ausgehe. Aus kreisärztlicher Sicht seien dem Beschwerdeführer leichte bis mittelschwere Arbeiten ganztags zuzumuten. Ausschliesslich gehende und stehende Tätigkeiten sollten ebenso wie Arbeiten, die Heben oder Tragen über 15 kg beinhalten, aus dem Tätigkeitsprofil ausgeschlossen werden. Die Voraussetzungen für eine Integritätsentschädigung seien im konkreten Fall nicht erfüllt (Urk. 8/224/5-6).
3.3 Die Beurteilung von Kreisarzt Prof. D.___ betreffend Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in den umschriebenen angepassten Tätigkeiten, die auf einer eingehenden klinischen Untersuchung beruht, ist angesichts der genannten Befunde nachvollziehbar. Das angegebene Tätigkeitsprofil deckt sich im Wesentlichen auch mit der Einschätzung von Dr. H.___ von der C.___, die im Bericht vom 13. Februar 2013 – nach dem stationären Rehabilitationsaufenthalt des Beschwerdeführers – erklärt hatte, dass dieser nun auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für eine körperlich leichte, wechselnd belastende Tätigkeit voll arbeitsfähig sei (vgl. E. 2.10).
Die Berichte von Dr. E.___ von der C.___ vom 24. April und vom 6. Juni 2013 vermögen die Beurteilung von Kreisarzt Prof. D.___ nicht in Zweifel zu ziehen. Dr. E.___ hat in diesen Berichten nicht begründet dargetan, weshalb der Beschwerdeführer seit dem 27. Februar 2013 nach wie vor zu 50 % arbeitsunfähig sei, wobei – entgegen den Darlegungen des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 4) – auch nicht ganz klar ist, ob er damit überhaupt die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit oder doch die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Reinigungsfachmann meinte (vgl. E. 2.1213).
Sodann hat Kreisarzt Prof. D.___ in seinem Bericht vom 10. Juni 2013 nicht ausschliesslich (und isoliert) die Folgen der OSG-Verletzung links betrachtet, sondern auch den Vorzustand bzw. die Tatsache, dass der Beschwerdeführer unter einer unfallfremden Osteogenesis imperfecta Typ I leidet, berücksichtigt (vgl. Abschnitte „2. Aktenmässiger Verlauf“, „3. Angaben des Versicherten“ und „5. Beurteilung“, Urk. 8/224). Kreisarzt Prof. D.___ hat der seit Geburt bestehenden Osteogenesis imperfecta Typ I aber offensichtlich nicht die gleiche Bedeutung beigemessen wie der Beschwerdeführer, was aufgrund der medizinischen Vorakten nachvollziehbar erscheint. Entgegen den Darlegungen des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 4) ist in den Berichten von Dr. F.___ vom 15. April 2009 und vom 17. April 2011 nicht die Rede von einer stetigen Abnahme der Knochendichte. Aus den beiden Berichten von Dr. F.___ geht vielmehr hervor, dass der Beschwerdeführer offenbar auf die Therapie angesprochen hat und es seit dem Jahr 2007 eher zu einer Zunahme als zu einer Abnahme der Knochendichtewerte gekommen ist (vgl. E. 2.1 und E. 2.4). Im Übrigen ist denn auch nicht aktenkundig, dass sich dieser krankhafte Vorzustand aufgrund des Unfalles vom 1. März 2011 verschlimmert hätte. Ebenso wenig stichhaltig ist schliesslich der Einwand des Beschwerdeführers, er habe den „Tatbeweis“ geliefert, dass die von Kreisarzt Prof. D.___ als zumutbar erachtete Arbeitsleistung nicht realisierbar sei, da ihm die 60%-Stelle als Platzwart auf der Sportanlage J.___ bereits in der Probezeit gekündigt worden sei (vgl. Urk. 1 S. 5). Dies schon deshalb nicht, weil in der betreffenden Austrittsverfügung der Gemeinde I.___ vom 20. März 2014 nicht die Rede davon ist, dass der Beschwerdeführer die von Arbeitgeberseite her gestellten Erwartungen aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht erfüllt habe (vgl. Urk. 3/5).
3.4 Im Weiteren ist auch die Beurteilung von Kreisarzt Prof. D.___, wonach die Voraussetzungen für eine Integritätsentschädigung nicht erfüllt seien, angesichts der genannten Befunde plausibel. Wie ein Blick in die SUVA-Tabelle 6 (Integritätsschaden bei Gelenkinstabilitäten) zeigt, ist bei Vorliegen einer mässigen (mittelschweren) Instabilität des OSG keine Integritätsentschädigung geschuldet. Von einem Integritätsschaden (von 5 % bis 10 %) wäre sodann bei Vorliegen einer schweren Instabilität des lateralen OSG auszugehen. Eine solche schwere Instabilität ist aber nicht ausgewiesen. Ferner ist der SUVA-Tabelle 2 (Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den unteren Extremitäten) zu entnehmen, dass eine erhebliche Schädigung des OSG (Integritätsschaden von 15 %) etwa dann gegeben ist, wenn dieses im rechten Winkel steif ist (vgl. http://www.suva.ch/startseite-suva/unfall-suva/versicherungsmedizin-suva/integritaetsentschaedigung-suva.htm). Auch ein derartiger oder vergleichbarer Gesundheitsschaden ist indes nicht ausgewiesen. Anderslautende ärztliche Einschätzungen zur Frage der Integritätsentschädigung sind im Übrigen nicht aktenkundig.
3.5 Es ist somit festzuhalten, dass auf die Beurteilungen von Kreisarzt Prof. D.___ abgestellt werden kann. Von weiteren medizinischen Abklärungen sind keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten.
4.
4.1 Beim im Rahmen der Bemessung des Invaliditätsgrades vorgenommenen Einkommensvergleich ging die Beschwerdegegnerin von einem Valideneinkommen des Beschwerdeführers von Fr. 56‘750.-- aus. Das Invalideneinkommen setzte sie zunächst mittels der Lohnangaben aus der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) auf Fr. 57‘060.-- fest, weshalb offensichtlich ein Invaliditätsgrad von 0 % resultiert. Alternativ errechnete sie gestützt auf die Tabellenlöhne gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik sodann ein Invalideneinkommen von Fr. 53‘427.-- (Fr. 62‘856.-- abzüglich Leidensabzug von 15 %), was zu einem Invaliditätsgrad von aufgerundet 6 % (Fr. 3‘323.-- : Fr. 56‘750.--) führt (vgl. Urk. 8/242 und Urk. 2 S. 6-10). Bei beiden Berechnungsarten resultiert damit kein rentenbegründender Invaliditätsgrad von mindestens 10 %. Dieser Einkommensvergleich wurde vom Beschwerdeführer ausdrücklich nicht in Zweifel gezogen (vgl. Urk. 1 S. 3).
4.2 Zu ergänzen bleibt, dass die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen von Fr. 56‘750.--, das sich auch auf dem Lohnniveau des vom Beschwerdeführer zuvor erzielten Einkommens bewegt (vgl. Urk. 8/248/94), zu Recht nicht mit dem Tabellenlohn von Arbeitnehmern des Anforderungsniveaus 4 (Total) gemäss LSE 2010 (Tabelle TA1 S. 26) parallelisiert hat. Denn im Rahmen der Parallelisierung ist als Vergleichseinkommen der branchenspezifische Tabellenlohn gemäss LSE heranzuziehen. Dieser beträgt im Bereich Reinigung und öffentliche Hygiene (Anforderungsniveau 4) Fr. 4‘762.-- pro Monat bzw. Fr. 57‘144.-- pro Jahr (vgl. LSE 2010, Tabelle T7S S. 31 Ziff. 35) und ist somit auch unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden im Jahr 2013 (vgl. Bundesamt für Statistik, Statistik der betriebsüblichen Arbeitszeit, 1990 - 2014) sowie der Nominallohnentwicklung (vgl. Bundesamt für Statistik, Entwicklung der Nominallöhne, Konsumentenpreise und Reallöhne, 1976 – 2014, T39) – nur unwesentlich höher als das vom Beschwerdeführer tatsächlich erzielte Valideneinkommen. Demzufolge kann vorliegend von vornherein ausgeschlossen werden, dass eine allfällige Parallelisierung der Vergleichseinkommen, im Rahmen welcher lediglich derjenige Teil berücksichtigt werden dürfte, der eine 5%ige Lohnabweichung übersteigt, zu einem erheblich höheren Valideneinkommen und damit auch zu einem rentenbegründenden Invaliditätsgrad von mindestens 10 % führen würde (vgl. zum Ganzen Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, N 119 ff. zu Art. 28a).
Damit ist auch gesagt, dass der Beschwerdeführer mit Blick auf die ebenfalls mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts von heute bestätigte Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, vom 17. Juni 2014 nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Die IVStelle stellte dabei im betreffenden Einkommensvergleich nämlich sowohl beim Validen- als auch beim Invalideneinkommen des Beschwerdeführers auf den Tabellenlohn für Arbeitnehmer des Anforderungsniveaus 4 (Total) gemäss LSE 2010 ab, weshalb - unter Berücksichtigung eines Leidensabzuges von 10 % - ein dem entspre-chender Invaliditätsgrad von 10 % resultierte (vgl. Verfahren IV.2014.00795).
4.3 Die Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung demnach zu Recht verneint. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. April 2014 erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter
- Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstKreyenbühl