Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2014.00126




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiberin Oertli

Urteil vom 30. Mai 2016

in Sachen


X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta

Aliotta Rechtsanwälte

Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 Winterthur


gegen


Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin


vertreten durch Rechtsanwalt Christian Leupi

Grossenbacher Rechtsanwälte AG

Zentralstrasse 44, 6003 Luzern




Sachverhalt:

1.    Der 1953 geborene X.___ arbeitete seit dem 1. August 2008 bei der Y.___ AG (firmiert laut www.zefix.ch seit März 2013 als Z.___ AG) als Objektbetreuer FM und war damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert, als sich der am 12. Juli 2011 gemeldete Berufsunfall vom 15. Dezember 2010 ereignete. Laut Unfallbeschreibung war dem Versicherten beim Einfüllen von Streusalz in den Streu-Anhänger ein Gebindesack mit einem Gewicht von 25 Kilogramm ausgerutscht. Beim Versuch, den Sack aufzufangen, habe sich der Versicherte an den Schultern und an den Oberarmen verletzt (Urk. 9/1). Die SUVA kam für Heilbehandlungskosten und Taggeld auf (Urk. 9/18-19). Mit Verfügung vom 30. Januar 2014 sprach sie dem Versicherten eine Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 21 % mit Wirkung ab 1. Oktober 2013 sowie eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 10 % zu (Urk. 9/154), woran sie auf Einsprache des Versicherten hin im Entscheid vom 15. April 2014 festhielt (Urk. 2).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 15. April 2014 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 26. Mai 2014 Beschwerde (Urk. 1) mit den Anträgen, der Entscheid sei aufzuheben (S. 1 Ziff. 1) und es sei ihm eine höhere Invalidenrente zuzusprechen, mindestens aber eine solche gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 40 % (Ziff. 2). Zudem sei ihm eine höhere Integritätsentschädigung zuzusprechen (Ziff. 3). Im Weiteren sei durch das Gericht eine medizinische polydisziplinäre Begutachtung durchzuführen (Ziff. 4). In formeller Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Ziff. 5) sowie die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung (Ziff. 6). Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 20. August 2014 (Urk. 8), die Beschwerde sei abzuweisen und es sei der Einspracheentscheid vom 15. April 2014 zu bestätigen. Mit Replik (vom 25. September 2014, Urk. 13) und Duplik (vom 30. Oktober 2014, Urk. 17) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Mit Eingabe vom 13. November 2015 (Urk. 19) legte der Beschwerdeführer weitere medizinische Unterlagen auf (Urk. 20/1-5) und am 2. Dezember 2015 teilte er mit, dass er am 23. November 2015 erneut einen Unfall erlitten habe (Urk. 23 unter Beilage von Urk. 24/1-8). Am 4. Dezember 2015 nahm die Beschwerdegegnerin Stellung zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. November 2015 (Urk. 26), wovon der Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 9. Dezember 2015 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 27).

    Mit Beschluss vom 21. April 2016 wurde den Parteien betreffend den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiteren Abklärungen in Aussicht gestellt und dem Beschwerdeführer – wie bei dieser Sachlage angezeigt (BGE 137 V 314) – Frist zur Stellungnahme angesetzt und er wurde auf die Möglichkeit eines Beschwerderückzugs aufmerksam gemacht (Urk. 29). Mit Eingabe vom 17. Mai 2016 zog der Beschwerdeführer die Beschwerde betreffend den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung zurück (Urk. 31). Zudem verzichtete er auf die mit der Beschwerde beantragte (Urk. 1 S. 2 Ziff. 6) Durchführung einer öffentlichen Verhandlung (Urk. 32).


3.    Am 10. November 2015 verfügte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dass dem Beschwerdeführer kein Anspruch auf eine Invalidenrente zustehe. Die dagegen am 14. Dezember 2015 erhobene Beschwerde wurde mit heutigem Urteil in dem Sinne gutgeheissen, dass die Sache zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde (Prozess-Nr. IV.2015.01290).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

1.2    Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3).

1.3    Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121).

Nach Art. 18 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Art. 16 ATSG abweichen.

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.    

2.1    Die SUVA stellte in ihrem Einspracheentscheid auf den Bericht über die kreisärztliche Abschlussuntersuchung vom 20. September 2013 von Prof. Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, ab (Urk. 1 S. 6 f. und S. 11 ff. E. 5 ff.). Zur Berechnung des Invaliditätsgrades zog sie DAP-Löhne (Dokumentation von Arbeitsplätzen) heran (S. 9 f. E. 4.b.aa). In ihrer Beschwerdeantwort vom 20. August 2014 führte die Beschwerdegegnerin aus, die vom Beschwerdeführer aufgelegten Berichte von PD Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie, vom 14. Oktober 2013 und von Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, vom 9. Mai 2014 vermöchten die kreisärztliche Beurteilung vom 20. September 2013 nicht in Zweifel zu ziehen, da in diesen Berichten die unfallkausalen Beschwerden nicht von den unfallfremden Beschwerden unterschieden würden (Urk. 8 Ziff. 17.3).

2.2    Der Beschwerdeführer bestritt in seiner Beschwerde vom 26. Mai 2014 (Urk. 1) die Beweiswertigkeit des kreisärztlichen Untersuchungsberichts von Prof. Dr. A.___ vom 20. September 2013. Er verwies auf die im Auftrag des Krankentaggeldversicherers SWICA Gesundheitsorganisation verfasste Expertise von PD Dr. B.___ vom 14. Oktober 2013 und den Bericht von Dr. C.___ vom 9. Mai 2014 und rügte in diesem Zusammenhang, dass die Beschwerdegegnerin nicht die vollständigen Akten der IV-Stelle bis zum 15. April 2014 beigezogen habe (Urk. 1 Ziff. 2.1 ff.). Die aktuelle medizinische Aktenlage wecke begründete Zweifel an der kreisärztlichen Beurteilung, weshalb eine Begutachtung durch einen unabhängigen Sachverständigen erforderlich sei (Ziff. 2.11). Insgesamt könne er die verbliebene krankheits- und unfallbedingt eingeschränkte Arbeitsfähigkeit an seiner momentanen Arbeitsstelle bei einem Pensum von 50 % optimal verwerten (Ziff. 2.14). Der Beschwerdeführer bestritt zudem das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Invalideneinkommen (Ziff. 2.18 ff.). In der Replik vom 25. September 2016 rügte der Beschwerdeführer erneut, dass SUVA-Kreisarzt Prof. Dr. A.___ nicht über alle relevanten medizinischen Akten verfügt habe (Urk. 13 S. 2 f.). Er legte zudem zwei neue Arztberichte auf (Urk. 14/1-2).

2.3    Zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. In Bezug auf den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung ist die Beschwerde als durch Rückzug der Beschwerde (Urk. 31) erledigt abzuschreiben.


3.

3.1    Am 20. September 2013 untersuchte SUVA-Kreisarzt Prof. Dr. A.___ (Urk. 9/137) den Versicherten, den er bereits am 8. Juni 2012 zur kreisärztlichen Kontrolle gesehen hatte (Urk. 9/63), nach der (zusätzlich) operativen Versorgung der rechten Schulter am 22. Februar 2013. Er beurteilte den medizinischen Endzustand bezüglich der linken und der rechten Schulter. Nach einer Zusammenfassung des aktenmässigen Verlaufs und der Angaben des Versicherten beschrieb Prof. Dr. A.___ namentlich die folgenden Befunde: Es zeige sich ein Schultergeradstand mit reizlosen Narbenverhältnissen bei beiden Schultergelenken. Im Seitenvergleich bestehe keine Überwärmung. Die Schultergelenke zeigten den folgenden Bewegungsumfang: Ante-/Retroversion der Schultergelenke rechts 120-0-40° und links 135-0-40°, Ab-/Adduktion rechts 120-0-20° und links 135-0-30°, Aussen-/Innenrotation rechts 40-0-80° und links 60-0-80°. Prof. Dr. A.___ gab weiter an, es bestehe auf beiden Seiten ein Druckschmerz bei der ventralen Gelenkkapsel, links stärker als rechts. Nacken- und Schürzengriff seien auf beiden Seiten end- bis mässiggradig schmerzhaft eingeschränkt. Auf einen Provokations- und Stabilitätstest habe er situationsbedingt verzichtet. Es bestünden keine Sensibilitätsstörungen und keine motorischen Ausfälle der oberen Extremitäten. Die Muskeleigenreflexe seien mittellebhaft, seitengleich auslösbar.

    Prof. Dr. A.___ befand, es bestehe beim linken Schultergelenk eine geringe Bewegungseinschränkung und eine mässiggradige Belastungsintoleranz bei einem Zustand nach offener Rotatorenmanschettenrekonstruktion vom 25. April 2010 sowie dreimaliger Revision und Arthrotomie wegen septischer Arthritis.

    Beim rechten Schultergelenk liege eine gering- bis mässiggradige Bewegungs- einschränkung sowie eine mässiggradige Belastungsintoleranz vor bei einem Zustand nach offener Rotatorenmanschettenrekonstruktion wegen einer Supra- spinatussehnenläsion sowie einer Bizepstenotomie vom 22. März 2013.

    Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass sich die Probleme bei der rechten Schulter nach der operativen Revision zwar gebessert hätten. Das rechte Schultergelenk sei jedoch immer noch bewegungseingeschränkt und schmerze bei Belastungen sowie nachts. Das linke Schultergelenk sei nach Angabe des Versicherten ebenfalls bewegungseingeschränkt, jedoch nicht so stark ausgeprägt wie rechtsseitig. Die fehlende Kraft im linken Arm störe ihn erheblich.

    Prof. Dr. A.___ gab im Weiteren an, bei der aktuellen kreisärztlichen Untersuchung habe sich an den Schultergelenken eine gering- bis mässiggradige Bewegungseinschränkung in allen Bewegungsrichtungen mit reizlosen Haut- und Weichteilverhältnissen gezeigt. Neurologische Ausfälle könnten zum aktuellen Zeitpunkt beiderseits sicher ausgeschlossen werden. Nach Kenntnis der medizinischen Befundberichte hätten sich die Funktionseinschränkungen an beiden Schultergelenken im Vergleich zur aktuellen Untersuchung nicht mehr wesentlich verändert, so dass aus medizinischer Sicht vom medizinischen Endzustand auszugehen sei. Bezüglich der angestammten Tätigkeit als Hauswart sei aus medizinischer Sicht ein 50%iges Leistungsvermögen zumutbar. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könne der Versicherte leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten ganztags verrichten. Heben und Tragen von Lasten über 15 Kilogramm in Hüfthöhe, 10 Kilogramm in Brusthöhe und 5 Kilogramm in Schulterhöhe seien ebenso wie repetitive Belastungen der oberen Extremitäten und Überkopfarbeiten aus dem Tätigkeitsprofil auszuschliessen.

3.2    Am 14. Oktober 2013 verfasste PD Dr. B.___ im Auftrag des Krankentaggeldversicherers SWICA Gesundheitsorganisation eine medizinische Expertise nach einer Befragung und Untersuchung vom 10. Oktober 2013 (Urk. 9/150). Er gab an, der Beschwerdeführer sei durch die verschiedenen degenerativen Veränderungen ganz erheblich in seinem Gesundheitszustand beeinträchtigt. Im Bereich der Schultergelenke sei es links nach einer Rotatorenmanschettenrekonstruktion zum Infekt gekommen mit vermutlich konsekutiver Omarthrose und mit deutlichen Funktionseinschränkungen in allen Bewegungsexkursionen. Rechts sei dagegen nach Rekonstruktion der Rotatorenmanschette ein recht gutes Resultat entstanden, das sich im weiteren Verlauf noch etwas verbessern dürfte. Im Bereich der Kniegelenke sei es links nach multiplen Voroperationen schliesslich zur Implantation einer zementierten Knietotalprothese gekommen, bei der sich nun der Verdacht auf eine Lockerung der tibialen Komponente abzeichne. Die rezidivierenden Ergüsse sowie die leichte Überwärmung könnten auf einen Lowgrade-Infekt hinweisen. Am rechten Knie bestehe ebenfalls eine femoropatellarbetonte Gonarthrose, die früher oder später auch zum prothetischen Ersatz des Kniegelenkes führen werde.

    In der beruflichen Tätigkeit als Hauswart und Objektbetreuer sei der Beschwerdeführer glaubhaft und definitiv zu 50 % arbeits(un)fähig. In Bezug auf andere Tätigkeiten sei der Beschwerdeführer bei längeren Gehleistungen, Verrichtungen in gebeugter und kniender Stellung, Zwangshaltungen sowie bei Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten eingeschränkt. Zudem sei er bei Arbeiten über Schulterhöhe behindert (links nicht ausführbar und rechts mit verminderter Kraft). Die Arbeitsfähigkeit sei glaubhaft zu 50 % eingeschränkt. Für leichtere, vorwiegend sitzend auszuführende Arbeiten, Kontrollarbeiten, manuelle Arbeiten etc. sei der Beschwerdeführer arbeitsfähig. Die zurzeit ausgeübte Tätigkeit als Hauswart und Objektbetreuer mit einem Pensum von 50 % laste ihn aber soweit aus, dass die Ausführung zusätzlicher angepasster Tätigkeiten nicht mehr zumutbar sei.

3.3    Kurz nach Erlass des strittigen Einspracheentscheides vom 15. April 2014 (Urk. 2) berichtete der Rheumatologe Dr. med. C.___ dem Hausarzt Dr. med. D.___ am 9. Mai 2014 über eine rheumatologische Beurteilung vom 5. Mai 2014 (Urk. 3/6). Er stellte die folgenden Diagnosen:

    PHS rechts bei/mit

- transmuraler Supraspinatussehnenruptur

- Status nach Rotatorenmanschettenrekonstruktion rechts 2012

PHS links bei/mit

- beginnender Omarthrose mit Bewegungseinschränkung

- Status nach septischer Arthritis nach dreimaliger Revision und Arthrotomie bei einem Status nach offener Rotatorenmanschettenrekonstruktion vom 25.10.11

    Femoropatellär betonte Gonarthrose rechts

    belastungsabhängige Knieschmerzen links bei/mit

- Status nach Mosaikplastik laterale Trochlea und laterale Patellafacette, Distalisierung und Medialisierung der Tuberositas tibiae und proximales Realignement Knie links November 2001

- Status nach Resektion laterale Patellafacette, peripatelläre Denervation und Verlängerung des lateralen Retinakulums links 07/02

- Status nach Implantation einer patellofemoralen Knieteilprothese links am 15.01.07 bei Femoropatellararthrose

- Status nach Implantation einer Knietotalendoprothese am 18.06.12

    Symptomatische Senk-Spreiz-Füsse beidseits

    Adipositas (BMI 33 kg/m2)

    Dr. C.___ gab an, er kenne den Beschwerdeführer seit Mai 1997 wegen der obgenannten Beschwerden. Wegen der posttraumatischen Rotatorenmanschettenruptur beidseits habe der Beschwerdeführer eine 21 % Rente der SUVA erhalten. Aufgrund der Gesamtsituation bestehe seit zwei Jahren eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit, die von Dr. E.___, Chefarzt im Departement Chirurgie am F.___, ausgestellt werde.

    Dr. C.___ erklärte, der Beschwerdeführer sei nach wie vor glaubwürdig als Hauswart eingeschränkt. Vor allem längere Arbeiten über der Horizontalen seien deutlich erschwert, ebenso das Stossen und Ziehen (z.B. Rasen mähen). Auch Krafteinsätze vor allem mit der linken Hand seien praktisch unmöglich. Aufgrund der Knieproblematik sei längeres Gehen insbesondere auf unebenem Gelände eingeschränkt. Das Knien, die Hockestellung und das Kriechen seien unmöglich. Aufgrund der Gesamtsituation sei aus seiner Sicht eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit gerechtfertigt. Allenfalls wäre aus Sicht der Invalidenversicherung eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) beziehungsweise ein Gutachten eine mögliche Option, um allen Beteiligten gerecht zu werden.


4.    

4.1    Der Beschwerdeführer zog sich beim Unfallereignis vom 15. Dezember 2010 auf beiden Seiten eine Rotatorenmanschettenruptur zu, die am 25. Oktober 2011 (links) und am 22. Februar 2013 (rechts) von Dr. E.___ im F.___ operativ versorgt wurden. Nach dem operativen Eingriff an der linken Schulter waren wegen eines therapieresistenten Wundinfektes mehrere Folgeoperationen nötig (vgl. Urk. 9/21-33 und Urk. 9/107/2-3). Es blieben Einschränkungen zurück; der damalige Operateur Dr. E.___ berichtete am 29. April 2014 (Urk. 14/1) von einer leichten Funktionseinschränkung; der SUVA-Kreisarzt ging von einer geringen Bewegungseinschränkung und einer mässiggradigen Belastungsintoleranz aus. PD Dr. B.___ gab deutliche Funktionseinschränkungen in allen Bewegungsexkursionen an. Demgegenüber verbesserte sich der Zustand der rechten Schulter laut PD Dr. B.___ seit der Beurteilung durch den SUVA-Kreisarzt nochmals, insgesamt konnte dort ein recht gutes Ergebnis erzielt werden (vgl. auch der Bericht des Operateurs vom 29. April 2014, Urk. 14/1). Daneben leidet der Beschwerdeführer an Kniebeschwerden, die nicht Folgen des Unfalls sind. Laut Bericht von Dr. E.___ standen am 29. April 2014 die erneuten linksseitigen Knieschmerzen im Vordergrund (Urk. 14/1).

4.2    Vorwegzuschicken ist, dass die Expertise des SUVA-Kreisarztes zur Abschluss- untersuchung vom 20. September 2013 (E. 3.1) sämtliche Voraussetzungen für eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage bezüglich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erfüllt (vgl. E. 1.4). Sie ist schlüssig, für die Fragestellung der abschliessenden Beurteilung der unfallbedingten Einschränkungen umfassend, berücksichtigt die Angaben des Beschwerdeführers und erging in Kenntnis der medizinischen Aktenlage. Eine wesentliche Abweichung zu den Einschätzungen der Behandler besteht entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht - dies gilt auch für die vom Beschwerdeführer angerufene Expertise von PD Dr. B.___ zuhanden des Krankentaggeldversicherers vom 14. Oktober 2013 (E. 3.2) und für den Bericht von Dr. C.___ vom 9. Mai 2014 (E. 3.3).

    PD Dr. B.___ bezog in seine Stellungnahme zuhanden des Krankentaggeldversicherers auftragsgemäss die nicht unfallbedingten Kniebeschwerden mit ein, weshalb auf das von ihm formulierte Belastungsprofil nur beschränkt abgestellt werden kann. Zudem nahm er das 50 %-Pensum als Hauswart und Objektbetreuer als gegeben an. Er erklärte, darüber hinaus seien keine zusätzlichen angepassten Tätigkeiten zumutbar. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 Ziff. 2.4) ist dem Bericht von PD Dr. B.___ indes nicht zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer in einer ausschliesslich angepassten Tätigkeit keine 100%ige Arbeitsfähigkeit zugemutet werden könne.

    Betreffend die medizinische Beurteilung der schulterbedingten Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit wurden sowohl von PD Dr. B.___ und Dr. C.___ als auch von Prof. Dr. A.___ Arbeiten über Schulterhöhe beziehungsweise über der Horizontalen oder Kopfhöhe als problematisch beurteilt. PD Dr. B.___ erachtete „leichtere“ Arbeiten als angepasst; Prof. Dr. A.___ gab an, es seien leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar, wobei er konkrete Gewichtslimiten je nach Arbeitshöhe formulierte. Dr. C.___ thematisierte darüber hinaus die fehlende Kraft namentlich in der linken Hand, wovon der Beschwerdeführer auch Prof. Dr. A.___ berichtet hatte. Erhebliche Divergenzen betreffend die schulterbedingten Einschränkungen gibt es mithin nicht. Einig sind sich PD Dr. B.___, Dr. C.___ und Prof. Dr. A.___ auch in Bezug auf die bloss 50%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Hauswart und Objektbetreuer wobei PD Dr. B.___ und Dr. C.___ dieses Pensum sogar unter Einbezug der unfallfremden Kniebeschwerden noch als möglich erachteten. Dr. C.___ nahm in seinem Bericht auf die SUVA-Rente im Umfang eines Invaliditätsgrades von 21 % Bezug, ohne daran Kritik zu üben. Zum prozentualen Umfang der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (und unter Berücksichtigung einzig der unfallbedingten Einschränkungen) nahm aber nur Prof. Dr. A.___ Stellung.

4.3    Nicht ersichtlich ist sodann, weshalb der vollständige Beizug der IV-Akten bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 15. April 2014 zu einem anderen Ergebnis hätte führen sollen (vgl. der Vorhalt in Urk. 1 Ziff. 2.5 S. 8), zumal nach dem Gesagten beide vom Beschwerdeführer angerufenen Berichte aus den IV-Akten keine Zweifel an der Richtigkeit der Schlussfolgerungen des SUVA-Kreisarztes zu begründen vermögen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.2-4.7). Selbst die erst über ein Jahr nach dem Einspracheentscheid ergangene Einschätzung von med. pract. G.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, vom regionalen ärztlichen Dienst der IV-Stelle (RAD, Urk. 28) stimmt mit dem Ergebnis des kreisärztlichen Abschlussberichtes überein. Bei der Untersuchung vom 5. Mai 2015 durch die RAD-Ärztin med. pract. G.___ zeigte sich zwar, dass sich das Operationsergebnis an der rechten Schulter nochmals verbesserte und die Beweglichkeit deutlich gesteigert werden konnte, während med. pract. G.___ bei der linken Schulter einen teilweise geringeren Bewegungsumfang mass als der SUVA-Kreisarzt im Bericht vom 20. September 2013 (Ante-/Retroversion von 110-0-30° gegenüber 135-0-40°, Ab-/Adduktion von 100-0-30° gegenüber 135-0-3 und Innen-/Aussenrotation 90-0-50° gegenüber 60-0-8). Diese Abweichungen in den Messergebnissen wären – wie das Gericht mit Beschluss vom 21. April 2016 in Erwägung zog (Urk. 29) – unter Umständen bei der Bemessung der Integritätsentschädigung von Bedeutung (vgl. die SUVA-Feinrastertabelle 1), die aber nicht mehr im Streit liegt (vgl. Urk. 31). In Bezug auf die schulterbedingten Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit ergeben sich aus dem Bericht von med. pract. G.___ aber keine Abweichungen. Das Belastungsprofil ist bezüglich der schulterbedingten Defizite mit dem Beschrieb der möglichen Tätigkeiten durch Prof. Dr. A.___ vergleichbar. Der Umstand, dass med. pract. G.___ auch in einer angepassten Tätigkeit von einer nur 80%igen Arbeitsfähigkeit ausging, ist mit den unfallfremden weiteren Beschwerden am Bewegungsapparat zu erklären. Weitere Abklärungen sind bei dieser Sachlage nicht angezeigt (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3).

4.4    Anzumerken bleibt, dass die vom Beschwerdeführer aufgelegten Berichte betreffend eine Operation am linken Knie, multilokuläre Fussbeschwerden sowie Fingerarthrose (Urk. 20/1-5) und einen erneuten Unfall am 23. November 2015 (Urk. 24/1-8) zur Beurteilung der Folgen des hier einzig relevanten Unfallereignisses vom 15. Dezember 2010 mit Verletzungen an den Schultern nichts beizutragen vermögen.

4.5    Nach dem Gesagten ist erstellt, dass dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung einzig der unfallbedingten Schulterbeschwerden leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten ganztags zumutbar sind. Auszuschliessen sind das Heben und Tragen von Lasten über 15 Kilogramm in Hüfthöhe, von 10 Kilogramm in Brusthöhe und von 5 Kilogramm in Schulterhöhe sowie repetitive Belastungen der oberen Extremitäten und Überkopfarbeiten.


5.

5.1    Der Beschwerdeführer ging davon aus, dass er die verbliebene Restarbeitsfähigkeit mit einem 50%-Pensum am bisherigen Arbeitsort optimal ausschöpfe (Urk. 1 Ziff. 2.14).

5.2     Nach der Rechtsprechung kann bei der Bestimmung des Invalideneinkommens grundsätzlich nur dann von den mit der aktuell ausgeübten Arbeit effektiv erzielten Einkünften ausgegangen werden, wenn ein besonders stabiles Arbeitsverhältnis eine Bezugnahme auf den allgemeinen Arbeitsmarkt praktisch erübrigt, wenn mit der ausgeübten Arbeit die verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausgeschöpft wird und wenn das dabei erzielte Einkommen als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint (BGE 139 V 592 E. 2.3 mit Hinweisen). Ein Abstellen auf den an der bisherigen Arbeitsstelle im zumutbaren 50%-Pensum erzielten Verdienst scheitert bereits daran, dass angesichts der erstellten ganztägigen Einsatzmöglichkeit in einer angepassten Tätigkeit bei einer bloss 50%igen Arbeitstätigkeit keine volle Ausschöpfung des verbliebenen Leistungsvermögens angenommen werden kann. Daran vermag auch das Alter des Beschwerdeführers – er war im Zeitpunkt der Abschlussuntersuchung bei Prof. Dr. A.___ knapp 60 Jahre alt – nichts zu ändern, da das vorgerückte Alter im Bereich der Unfallversicherung bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 28 Abs. 4 UVV gerade nicht berücksichtigt wird (vgl. BGE 122 V 418 E. 3a und Urteil des Bundesgerichts 8C_594/2013 vom 11. November 2013 E. 4.2).


6.

6.1    Ist kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die DAP-Zahlen herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin hat den Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG gestützt auf Werte aus ihrer DAP vorgenommen. Der Beschwerdeführer wandte gegen dieses Vorgehen im Grundsatz zu Recht nichts ein. Er bestritt allerdings das vom SUVA-Kreisarzt formulierte Belastungsprofil und in diesem Sinne, dass er angesichts der unfallbedingten Einschränkungen nicht in der Lage sei, die in den fünf ausgewählten DAP-Blättern beschriebenen Tätigkeiten ausführen (Urk. 1 Ziff. 2.13 und 2.19). Dem kann nicht gefolgt werden.

6.2     Vorwegzuschicken ist, dass die von der Beschwerdegegnerin beigebrachten DAP-Unterlagen (Urk. 9/142) den von der Rechtsprechung aufgestellten Erfordernissen an eine Invaliditätsbemessung gestützt auf die DAP in jeder Hinsicht genügen (vgl. BGE 139 V 592 E. 6.3, 129 V 472 E. 4.7.2). So hat die Beschwerdegegnerin nebst fünf DAP-Blättern mit für den Beschwerdeführer trotz Behinderung geeigneten Stellen namentlich hinreichende Auskünfte über die Gesamtzahl der in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze aufgelegt, welchen die dort jeweils zu erwartenden Höchst- und Tiefstlöhne sowie auch die dabei durchschnittlich erzielte Entlöhnung entnommen werden können. Das angewandte Auswahlermessen und die Repräsentativität der ausgewählten DAP-Blätter sind damit (und waren es bereits im Zeitpunkt der Einsprache) hinreichend überprüfbar.

    Der Beschwerdeführer bemängelte wie gesagt (einzig) das vom SUVA-Kreisarzt Prof. Dr. A.___ formulierte Belastungsprofil an sich und zu Recht nicht die Vereinbarkeit der ausgewählten Arbeitsstellen aus der DAP (Prüfer Schlusskontrolle DAP-Nummer 10047, Werkzeugausgabe/Schleifen DAP-Nummer 6208, Abtöner DAP-Nummer 647, Richter im Maschinenbau DAP-Nummer 843929 sowie Produktionsmitarbeiter/Gipfelformer DAP 9954) mit diesem Belastungsprofil. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen im Einspracheentscheid verwiesen werden (Urk. 2 E. 4.b.aa.), wobei anzumerken bleibt, dass die ausgewählten DAP-Profile auch weder häufige Arbeiten oberhalb der Taillenhöhe noch ein Ausschöpfen der zumutbaren Gewichtslimiten beinhalten (vgl. das von der RAD-Ärztin in Urk. 28 formulierte Belastungsprofil).

6.3     Der an den ausgewählten fünf Arbeitsstellen im Jahr 2013 erzielbare Lohn beläuft sich auf durchschnittlich Fr. 68‘335.20 ([Fr. 67‘763.-- + Fr. 67‘993.-- + Fr. 68‘250.-- + Fr. 68‘250.-- + Fr. 69‘420.-- = Fr. 341‘676.--]/5). Verglichen mit dem laut Arbeitgeberauskunft ohne Unfall mutmasslich erreichten Jahreslohn (Valideneinkommen) von Fr. 86800.-- (Urk. 9/129/1; zur korrekten Hinzurechnung der Verpflegungszulage vgl. Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV) ergibt sich ein Invaliditätsgrad von gerundet 21 %.

    Die von der SUVA zugesprochene Rente erweist sich somit als rechtens, weshalb die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen ist.

    


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als durch Rückzug der Beschwerde abgeschrieben wird.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Massimo Aliotta

- Rechtsanwalt Christian Leupi, unter Beilage des Doppels von Urk. 31

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubOertli