Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2014.00130




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Tiefenbacher

Urteil vom 20. Oktober 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Holger Hügel

Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte

Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich


gegen


Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1954, war bei der Y.___ seit Januar 2005 als Wicklerin sowie Raumpflegerin angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) versichert (Urk. 2/9/19, Urk. 2/9/25). Am 10. März 2009 erlitt sie einen Unfall, als sie beim Gehen auf einem Trottoir über einen Schlauch stolperte, dabei auf die rechte Schulter stürzte und sich einen Riss der Supraspinatussehne rechts zuzog (Urk. 2/9/1/2, Urk. 2/9/3/1, Urk. 2/9/5). Die Suva erbrachte bis zum 31. Mai 2011 Heilungskosten- und Taggeldleistungen (Urk. 2/9/127). Mit Verfügung vom 19. Juli 2011 verneinte sie einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 2/9/137); mit Verfügung vom 21. September 2011 sprach sie der Versicherten eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 10 % zu (Urk. 2/9/141).

    Die gegen beide Verfügungen erhobenen Einsprachen (Urk. 2/9/140, Urk. 2/9/148, Urk. 2/9/154) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 30. März 2012 ab (Urk. 2/2).

    Das hiesige Gericht bestätigte mit Urteil vom 14. Oktober 2013 im Verfahren Nr. UV.2012.00109 (Urk. 2/14) das Fehlen eines Rentenanspruchs und wies die Sache zur weiteren Abklärung des Integritätsschadens an die Suva zurück (S. 10 E. 6.1).


2.    Das Bundesgericht hob den kantonalen Entscheid mit Urteil vom 21. Mai 2014 auf, soweit er den Rentenanspruch betraf, und wies die Sache zur Einholung eines Gerichtsgutachtens zurück (Urk. 1 S. 8 Ziff. 1).

    Das hiesige Gericht holte sodann ein Gutachten ein, das von den Ärzten der Medas Z.___ am 15. April 2015 erstattet wurde (Urk. 12/1). Die Beschwerdeführerin verzichtete am 1. Juni 2015 auf eine Stellungnahme (Urk. 16). Die Beschwerdegegnerin nahm am 4. September 2015 Stellung (Urk. 20), worauf sich die Beschwerdeführerin am 24. September 2015 noch einmal vernehmen liess (Urk. 22), was der Beschwerdegegnerin am 28. September 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 24).


3.    Das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren der Beschwerdeführerin (IV.2012.01294) wurde mit Urteil vom heutigen Tag entschieden.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung; UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).

1.2    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

1.3    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

1.4    Die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, führt nicht automatisch zu einer (weiteren) Verminderung des hypothetischen Invalidenlohnes, weil der Tabellenlohn im Anforderungsniveau 4 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4).

    Mit Bezug auf den behinderungs- beziehungsweise leidensbedingten Abzug ist zu beachten, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum tretende qualitative oder quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt, wodurch in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen. Lediglich wenn - auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (zu diesem Begriff BGE 110 V 273 E. 4b) - unter Berücksichtigung solcher Einschränkungen, die personen- oder arbeitsplatzbezogen sein können, kein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten mehr besteht, rechtfertigt sich allenfalls ein (zusätzlicher) Abzug vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.1.1 mit Hinweisen).

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist , ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.

2.1    Das Bundesgericht kam in seinem Urteil (Urk. 1) zum Schluss, die dem kantonalen Urteil zugrunde liegenden Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit und zur Frage, inwieweit die angestammte Tätigkeit der Beschwerdeführerin dem Zumutbarkeitsprofil entspreche, divergierten und seien teilweise auch widersprüchlich (S. 5 ff. E. 4.3). Es bestünden insgesamt jedenfalls geringe Zweifel an der Schlüssigkeit und Beweiskraft der versicherungsinternen Beurteilungen zur zumutbaren Restarbeitsfähigkeit, was zur Notwendigkeit einer externen medizinischen Abklärung führe (S. 7 E. 4.3.2 am Ende).

2.2    Die Beschwerdegegnerin stellte sich nach Eingang des Gerichtsgutachtens auf den Standpunkt, gestützt auf die Schilderungen der Beschwerdeführerin gegenüber den Gutachtern lasse sich die angestammte Tätigkeit zuverlässig beschreiben; sie sei - aus näher dargelegten Gründen - mit dem von den Gutachtern formulierten Zumutbarkeitsprofil vereinbar, womit für die angestammte Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 20).

2.3    Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber - unter Hinweis auf eine vom vormaligen Vorgesetzten bestätigte Beschreibung vom 21. September 2015 (Urk. 23) - geltend, die angestammte Tätigkeit sei im Gutachten unvollständig erfasst worden (Urk. 22 S. 2 Ziff. 6) und entspreche dem Belastungsprofil nicht (Urk. 22 S. 3 Ziff. 10). Ferner sei die Invaliditätsbemessung nicht anhand von Daten der Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP), sondern von Tabellenlöhnen der Lohnstrukturerhebung (LSE) vorzunehmen (Urk. 22 S. 4 Ziff. 15 f.).

2.4    Strittig und zu prüfen ist somit, wie es sich mit der unfallbedingt verbleibenden Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin und einem allfälligen Invaliditätsgrad verhält.

    Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage des Integritätsschadens. Diesbezüglich wurde die Sache vom hiesigen Gericht - dessen Urteil in diesem Punkt vom Bundesgericht nicht aufgehoben wurde - an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.


3.

3.1    Am 15. April 2015 erstatteten die Ärzte der Medas Z.___ ein Gutachten im Auftrag des Gerichts (Urk. 12/1). Sie stützten sich dabei auf die ihnen überlassenen Akten (S. 2 ff.), die Angaben der Versicherten (S. 28 ff.), die von ihnen erhobenen allgemeinen, Labor- und Röntgen-Befunde (S. 32 f.) sowie ein rheumatologisches (S. 33 f.; Urk. 21/4), ein orthopädisch-chirurgisches/traumatologisches (S. 34; Urk. 21/5) und ein psychiatrisches (S. 34 f.; Urk. 21/6) Teilgutachten.

3.2    Die Gutachter nannten folgende Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit (S. 37 Ziff. 4.1):

- chronisch residuelle, schmerzhafte Funktionseinschränkung der rechten Schulter mit chronischer Impingementsymptomatik

- Status nach direkter Schulterkontusion infolge Sturz am 10. März 2009

- Status nach diagnostischer Arthroskopie, arthroskopischer Bizepstenodese, Supraspinatusrekonstruktion und subakromialer Dekompression am 8. Mai 2009 wegen

- Totalruptur der Supraspinatussehne rechts am Ansatz mit Sehnenretraktion und Atrophie der Mm. supraspinatus et subscapularis und AC-Arthropathie mit Acromion Typ Bigliani II

- kernspintomographisch verifizierter Partialläsion der Supraspinatussehne rechts im zentralen Anteil (MRI 12. März 2010)

- Status nach HAGL (humeral avulsion of glenohumeral ligament)-Läsion, nachgewiesen im MRI vom 12. März 2010

- mässige Einengung des subakromialen Defilee bei Akromion Typ Bigliani I bis II

- leichte Omarthrose und subakute aktivierte AC-Gelenksarthrose

    Ferner nannten sie die folgenden, hier gekürzt angeführten Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert (S. 37 Ziff. 4.2):

- chronisches Halbseitenschmerzsyndrom mit Hyp-/Dysästhesie ohne adäquates organisches Korrelat am Bewegungsapparat

- chronisch diffuse, anterior betonte Knieschmerzen rechts

- chronisches zervikales Schmerzsyndrom tendomyotischer Prägung rechtsbetont

- chronisches thorakales Schmerzsyndrom

- chronisches lumbales Schmerzsyndrom myofaszialer Prägung

- Adipositas Grad I

- arterielle Hypertonie

- primäre Hypothyreose, substituiert

- Tendovaginitis stenosans des ersten Beugesehnenfachs rechts

- komplizierte, protrahierte Trauerreaktion (ICD-10 F38.8), entsprechend einer leichten depressiven Episode (F32.00)

3.3    In ihrer Beurteilung (S. 35 f.) führten die Gutachter unter anderem aus, die Versicherte habe sich bei einem Stolpersturz am 10. März 2009 eine Schulter- und Kniekontusion rechts zugezogen. Nach einem protrahierten Verlauf habe sie ihre angestammte Tätigkeit als Spulenwicklerin (Pensum von 80 %) am 18. Januar 2010 wieder zu 50 % aufnehmen können. Anhaltender Schulterschmerzen und eingeschränkter Beweglichkeit wegen seien im März und November 2010 lokale Infiltrationen erfolgt, die jedoch zu keiner anhaltenden Besserung geführt hätten. In der Folge sei der Beschwerdeführerin per 31. März 2011 gekündigt worden; ihre Teilzeittätigkeit als Reinigerin (20 %) habe sie nach dem Unfall nicht wieder aufgenommen (S. 35 oben).

    Bezüglich der aktenmässig und anamnestisch im Vordergrund stehenden Schulterbeschwerden rechts leide die Beschwerdeführerin gemäss aktueller fachärztlicher rheumatologischer Einschätzung vor allem an einer somatisch nicht vollumfänglich erklärbaren Schmerzkrankheit mit aufgrund des Schmerzverhaltens äusserst schwieriger körperlicher Untersuchbarkeit, mit auffallenden - näher beschriebenen - Diskrepanzen und Inkonsistenzen (S. 35 f.). Aus rein rheumatologischer Sicht bestünden relevante Befunde einzig im Bereich der rechten Schulter im Sinne einer chronischen Impingementsymptomatik. Der verminderten Belastbarkeit der rechten Schulter wegen seien der Beschwerdeführerin belastende und häufige Tätigkeiten mit dem rechten Arm auf beziehungsweise über Schulterhöhe nicht mehr zumutbar; behinderungsangepasst zu 100 % der Norm möglich seien körperlich leichte, nicht repetitive und unbelastete Bewegungen bis an die Schulterhorizontale sowie axiale Belastungen vom Boden bis Tischhöhe von 5-10 kg (S. 36 oben).

    Auch aus fachärztlicher orthopädischer Sicht sei das Ausmass der geklagten Schulterschmerzen und Funktionseinschränkungen somatisch nicht zur Gänze zu erklären; bei der klinischen Untersuchung fänden sich entsprechend - näher beschriebene - inkonsistente Befunde. Es sei von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen, soweit bei der Tätigkeit als Wicklerin keine Lasten über 15 kg körpernah bis auf Lendenhöhe und nicht über 5 kg körpernah auf Schulterhöhe gehoben oder getragen sowie keine repetitiven, auch unbelastete Bewegungen über Schulterhöhe verrichtet werden müssten; nicht zumutbar seien ferner kraftvolle Stoss-, Zug- und Drehbewegungen sowie axiales Abstützen, Schläge und Vibrationen (S. 36 Mitte).

    Bezüglich der geklagten schlechten psychischen Befindlichkeit lasse sich eine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aktuell nicht begründen; auch gebe es keine Hinweise darauf, dass die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht in der Zeit seit dem Unfall vom 10. März 2009 irgendwann für längere Zeit wesentlich beeinträchtigt gewesen wäre. Ebenso sei aus intern-medizinischer Sicht keine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu attestieren (S. 36).

    Zusammenfassend sei der Beschwerdeführerin eine das erwähnte Leistungsprofil erfüllende Tätigkeit uneingeschränkt (Arbeitsfähigkeit 100 %) zumutbar. Inwieweit die angestammte Tätigkeit als Spulenwicklerin dieses Profil erfülle, müsse aufgrund einer fehlenden umfassenden Arbeitsplatzabklärung beziehungsweise den diesbezüglich widersprüchlichen Angaben in den Akten offen gelassen werden; die Tätigkeit als Reinigungsfrau erfülle nach Einschätzung der Gutachter das geforderte Leistungsprofil (S. 36 unten).

3.4    Zur Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter dementsprechend aus, uneingeschränkt zumutbar seien der Versicherten körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeiten, ohne belastende Arbeiten mit dem rechten Arm auf beziehungsweise über der Schulterhorizontalen, ohne repetitive, auch unbelastete Bewegungen über Schulterhöhe sowie ohne Heben und Tragen vom Boden bis Tischhöhe über 10 kg sowie ohne kraftvolle Stoss-Zug-Drehbewegungen und auch ohne axiales Abstützen, Schläge, Vibrationen. Die Tätigkeit als Reinigungsfrau erfülle nach der Einschätzung der Gutachter dieses Leistungsprofil (S. 38 Ziff. 5.2). Inwieweit dies für die angestammte Tätigkeit als Spulenwicklerin zutreffe, müsse offen gelassen werden (S. 38 Ziff. 5.1).

    Die Beschwerdeführerin habe ihre angestammte Tätigkeit als Spulenwicklerin per Ende März 2011 durch Kündigung verloren. Zu jenem Zeitpunkt sei ihr eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert worden. In Berücksichtigung der Akten und der erhobenen Befunde sei ab jenem Zeitpunkt wohl von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer das genannte Anforderungsprofil erfüllenden Tätigkeit auszugehen (S. 38 Ziff. 5.4).

    Die Frage nach den unfallbedingten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit beantworteten die Gutachter gleichlautend (S. 39 Ziff. 5); die Arbeitsfähigkeit sei lediglich unfallbedingt eingeschränkt (S. 39 Ziff. 6).


4.

4.1    Das Gerichtsgutachten erfüllt offensichtlich die praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 1.5) vollumfänglich, was auch von den Parteien nicht in Frage gestellt wurde, so dass darauf abzustellen ist.

4.2    Damit steht fest, dass für körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeiten  ohne belastende Arbeiten mit dem rechten Arm auf beziehungsweise über der Schulterhorizontalen, ohne repetitive, auch unbelastete Bewegungen über Schulterhöhe sowie ohne Heben und Tragen vom Boden bis Tischhöhe über 10 kg sowie ohne kraftvolle Stoss-Zug-Drehbewegungen und auch ohne axiales Abstützen, Schläge, Vibrationen - eine volle Arbeitsfähigkeit besteht, und zwar ab beziehungsweise nach März 2011. 

4.3    Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass die frühere, angestammte Tätigkeit der Beschwerdeführerin dem gutachterlich formulierten Belastungsprofil entspreche (vorstehend E. 2.2); die Beschwerdeführerin machte dagegen geltend, dass zwischen ihrer am 21. September 2015 verfassten und vom Leiter Technik der früheren Arbeitgeberin bestätigten Beschreibung (vgl. Urk. 23) und dem Belastungsprofil Unterschiede bestünden.

    Die von der Beschwerdeführerin eingereichte Beschreibung wurde erst erstellt, als die Beschwerdegegnerin den Standpunkt einnahm, die frühere Tätigkeit entspreche dem Belastungsprofil. Bereits dem Urteil des Bundesgerichts vom 21. Mai 2014 war jedoch zu entnehmen gewesen, dass der Arbeitsplatzbeschreibung eine erhebliche Bedeutung beigemessen wurde und dass diesbezüglich Fragen offen geblieben waren (Urk. 1 S. 5 ff. E. 4.3), ohne dass dies die Beschwerdeführerin dazu veranlasst hätte, sich präzisierend (schriftlich) zu äussern. Im Gutachten vom 15. April 2015 wurde sodann ausgeführt, wie die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit beschrieben hatte (Urk. 12/1 S. 29 oben); auch dies blieb folgenlos, die Beschwerdeführerin nahm zum Gutachten nicht Stellung und machte insbesondere nicht geltend, die genannten Angaben würden nicht zutreffen.

    Sodann wurde im Gutachten angegeben, die Anamnese sei der besseren Verständigung wegen mit einer Dolmetscherin erhoben worden; die Beschwerdeführerin spreche aber ordentlich Deutsch (Urk. 12/1 S. 28 Ziff. 1.2). Vor diesem Hintergrund ist der sprachliche Differenzierungsgrad in der Beschreibung vom 21. September 2015 so bemerkenswert, dass die der Beschwerdeführerin zugeschriebene Autorschaft nicht zwingend erscheint.

    Insgesamt sind gegenüber dem nachgereichten Dokument erhebliche Vorbehalte angezeigt. In sinngemässer Anwendung der Regeln zu den „Aussagen der ersten Stunde“ (vgl. BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis) ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die detaillierte Beschreibung erst verfasst wurde, als das gutachterlich formuliert Belastungsprofil bekannt war, was die textverfassende Person in die Lage versetzte, die Beschreibung und das Belastungsprofil möglichst passgenau im gewünschten Sinn aufeinander abzustimmen, was umso unauffälliger machbar erscheint, als mittlerweile Einzelheiten der Arbeitsabläufe als entscheidend angesehen wurden (vgl. Urk. 20, Urk. 22), deren Nuancen auch dem die Beschreibung bestätigenden Leiter Technik durchaus entgehen konnten.

4.4    Eine weitere Befassung mit der nachgereichten Arbeitsplatzbeschreibung vermag aus den genannten Gründen zu keinen weiterführenden Erkenntnissen zu führen.

    Für die Bestimmung des hypothetischen Invalideneinkommens ist somit nach den Erwerbsmöglichkeiten in leidensangepassten Tätigkeiten zu fragen. Dem gutachterlich formulierten Belastungsprofil entspricht ein weites Spektrum möglicher Tätigkeiten, was es rechtfertigt, das hypothetische Invalideneinkommen gestützt auf die Tabellenlöhne der LSE (vorstehend E. 1.2) zu bestimmen (nachstehend E. 5.2).

    

5.

5.1    Die Arbeitgeberin bezifferte in ihrem Schreiben vom 20. September 2010 den Brutto-Lohn der Beschwerdeführerin bei einem Pensum von 100 % mit Fr. 4‘675.-- (x 13) im Jahr 2010, und nannte eine Jahresstundenzahl von 2‘080 (Urk. 2/9/79/1-2).

    Gemäss Vertrag vom 11. Januar 2007 (Urk. 2/9/81/4-8) war die Beschwerdeführerin bei der gleichen Arbeitgeberin zusätzlich im Stundenlohn als Raumpflegerin angestellt; der Stundenlohn betrugt Fr. 25.-- und die wöchentliche Arbeitszeit rund 4 Stunden (S. 2 Ziff. 3-4).

    Damit übereinstimmend hielt die Beschwerdegegnerin in den am 25. Oktober 2010 erstellten Entscheidungsgrundlagen (Urk. 2/9/86) fest, die Beschwerdeführerin sei mit einem Pensum von 80 % angestellt und verrichte darüber hinaus Reinigungsarbeiten im gleichen Betrieb, und bezifferte den Monatslohn mit Fr. 3‘740.-- (Ziff. 3.2); dies ergibt rechnerisch die genannten Fr. 4‘675.-- bei 100 %. Als Validenlohn setzte sie Fr. 60‘775.-- ein (Ziff. 4.3), was wiederum dem genannten Monatslohn von Fr. 4‘675.-- (x 13) entspricht.

    Am 13. Mai 2011 bestätigte die Arbeitgeberin, dass der Lohn im Jahr 2011 gleich bleiben würde (Urk. 2/9/128 S. 1 unten); die dabei genannten Zahlen ergeben - berücksichtigt man die Unterschiede im Pensum von 80 % oder 100 % - die bereits bekannten Werte.

    Dass das Einkommen aus der Festanstellung zu 80 % auf 100 % hochgerechnet wurde und die Nebenbeschäftigung im Stundenlohn unberücksichtigt blieb, wirkt sich insofern leicht zugunsten der Beschwerdeführerin aus, als damit der höhere Lohnsatz von rund Fr. 29.22 pro Stunde (Fr. 60‘775.-- : 2‘080) Verwendung fand.

    Als hypothetisches Valideneinkommen im Jahr 2011 ist somit der Betrag von Fr. 60‘775.-- einzusetzen.

5.2    Im Jahr 2010 betrug das mittlere von Frauen in einfachen und repetitiven Tätigkeiten im Durchschnitt aller Wirtschaftszweige erzielte Einkommen Fr. 4‘225.-- (LSE 2010, S. 26, Tab. TA1, Total, Niveau 4, Frauen), entsprechend Fr. 50‘700.-- im Jahr (Fr. 4‘225.-- x 12).

    Zu berücksichtigen sind sodann die Nominallohnentwicklung von 1.0 % im Jahr 2011 (Die Volkswirtschaft 3/4-2015, S. 89, Tab. B 10.2, Total) und die Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 3/4-2015, S. 88, Tab. B 9.2).

    Was einen allfälligen Abzug vom Tabellenlohn anbelangt, ist zu beachten, dass die Gerichtspraxis bei Versicherten mit faktischer Einhändigkeit oder solchen, welche die dominante Hand praktisch nur noch als Zudienhand einsetzen können, die erheblich erschwerte Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit einem Abzug von 20-25 % berücksichtigt hat (vgl. Urteil 9C_418/2008 vom 17. September 2008 E. 3.3.2). Ausweislich des medizinischen Anforderungsprofils (vorstehend E. 4.2) ist die Beschwerdeführerin nicht in einem derartigen Ausmass eingeschränkt; die Beeinträchtigung des rechten Arms bezieht sich lediglich auf Tätigkeiten in und über der Schulterhorizontalen. Diesem Handicap und den weiteren im Profil genannten Einschränkungen ist mit einem Abzug von 15 % Rechnung zu tragen.

    Damit beläuft sich das hypothetische Invalideneinkommen im Jahr 2011 auf rund Fr. 45‘376.-- (Fr. 50‘700.-- x 1.01 : 40.0 x 41.7 x 0.85).

5.3    Beim Valideneinkommen von Fr. 60‘775.-- (vorstehend E. 5.1) und dem Invalideneinkommen von Fr. 45‘376.-- (vorstehend E. 5.2) beträgt die Einkommenseinbusse 15‘399.--, was einen Invaliditätsgrad von rund 25 % ergibt.

    Dementsprechend hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente, dies ab Ende des Taggeldbezugs (vgl. Urk. 2/9/127), mithin ab 1. Juni 2011, und der angefochtene Einspracheentscheid ist in Gutheissung der Beschwerde dahingehend abzuändern.


6.

6.1    Nach verbindlicher Einschätzung des Bundesgerichts lagen dem kantonalen Urteil wie auch dem Einspracheentscheid nicht ausreichende, da klärungsbedürftige Beurteilungen zugrunde (Urk. 1 S. 7 E. 4.3.2 am Ende), was das nunmehr vorliegende Gerichtsgutachten erforderlich gemacht hat.

    Die entsprechenden Kosten von Fr. 7‘725.50 (Urk. 11) sind deshalb von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen.

6.2    Der obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin steht eine Prozessentschädigung zu, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- bis Ende 2014 und seither Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 2‘500.-- festzusetzen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.

    


Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 30. März 2012 dahingehend abgeändert, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Juni 2011 Anspruch auf eine Invalidenrente entsprechend einem Invaliditätsgrad von 25 % hat.

2.    Die Gutachtenskosten von Fr. 7'725.50 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Holger Hügel

- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, unter Beilage einer Kopie von Urk. 11

- Bundesamt für Gesundheit

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannTiefenbacher